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Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie

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Seite 55 Kapitel IV<br />

ein Zeitraum anschließt, in dem der Elternteil sich nicht in<br />

<strong>Elternzeit</strong> befindet, also das bisherige Arbeitsverhältnis wie-<br />

der voll auflebt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte<br />

ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Nicht<br />

beanspruchte <strong>Elternzeit</strong> kann mit Zustimmung der Arbeit-<br />

geberseite auch auf einen späteren Zeitpunkt – bis zur Voll-<br />

endung des achten Lebensjahres – übertragen werden.<br />

Wird beabsichtigt, während der <strong>Elternzeit</strong> oder zu einem<br />

späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend<br />

empfohlen, dem Unternehmen bereits bei der Anmel-<br />

dung der <strong>Elternzeit</strong> einen späteren Teilzeitwunsch zu<br />

signalisieren <strong>und</strong> auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt<br />

<strong>und</strong> zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. So kann ggf.<br />

später vermieden werden, dass das Unternehmen den Teil-<br />

zeitwunsch aufgr<strong>und</strong> „dringender betrieblicher Gründe“<br />

ablehnt, da z. B. für die Dauer der gesamten <strong>Elternzeit</strong> eine<br />

Ersatzkraft eingestellt wurde.<br />

Ist beabsichtigt, <strong>Elternzeit</strong> nur zu beanspruchen, wenn<br />

gleichzeitig bei dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäfti-<br />

gung ausgeübt werden kann, sollte die Anmeldung der<br />

<strong>Elternzeit</strong> an diese Bedingung geknüpft werden. Nur so<br />

kann sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin davor<br />

schützen, <strong>Elternzeit</strong> zu nehmen, ohne die beantragte Teil-<br />

zeit ausüben zu können.<br />

Die Arbeitgeberseite hat die <strong>Elternzeit</strong> zu bescheinigen.

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