Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie
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Seite 55 Kapitel IV<br />
ein Zeitraum anschließt, in dem der Elternteil sich nicht in<br />
<strong>Elternzeit</strong> befindet, also das bisherige Arbeitsverhältnis wie-<br />
der voll auflebt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte<br />
ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Nicht<br />
beanspruchte <strong>Elternzeit</strong> kann mit Zustimmung der Arbeit-<br />
geberseite auch auf einen späteren Zeitpunkt – bis zur Voll-<br />
endung des achten Lebensjahres – übertragen werden.<br />
Wird beabsichtigt, während der <strong>Elternzeit</strong> oder zu einem<br />
späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend<br />
empfohlen, dem Unternehmen bereits bei der Anmel-<br />
dung der <strong>Elternzeit</strong> einen späteren Teilzeitwunsch zu<br />
signalisieren <strong>und</strong> auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt<br />
<strong>und</strong> zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. So kann ggf.<br />
später vermieden werden, dass das Unternehmen den Teil-<br />
zeitwunsch aufgr<strong>und</strong> „dringender betrieblicher Gründe“<br />
ablehnt, da z. B. für die Dauer der gesamten <strong>Elternzeit</strong> eine<br />
Ersatzkraft eingestellt wurde.<br />
Ist beabsichtigt, <strong>Elternzeit</strong> nur zu beanspruchen, wenn<br />
gleichzeitig bei dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäfti-<br />
gung ausgeübt werden kann, sollte die Anmeldung der<br />
<strong>Elternzeit</strong> an diese Bedingung geknüpft werden. Nur so<br />
kann sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin davor<br />
schützen, <strong>Elternzeit</strong> zu nehmen, ohne die beantragte Teil-<br />
zeit ausüben zu können.<br />
Die Arbeitgeberseite hat die <strong>Elternzeit</strong> zu bescheinigen.