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Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie

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Seite 18 Kapitel I<br />

dieser Gr<strong>und</strong>lage vorläufig bis zum Nachreichen des<br />

Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt.<br />

Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veran-<br />

lagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinn-<br />

ermittlung nach einer mindestens den Anforderungen<br />

einer steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung ent-<br />

sprechenden Aufstellung. Dies gilt auch für die Zeit nach der<br />

Geburt des Kindes, wenn im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>s<br />

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anfallen.<br />

Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die Arbeitszeit 30 Wochen-<br />

st<strong>und</strong>en im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.<br />

Selbstständige haben zu erklären, dass sie diese Grenze nicht<br />

überschreiten <strong>und</strong> dies glaubhaft zu machen. Dazu müssen<br />

sie erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel<br />

bisher hatte <strong>und</strong> welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen<br />

wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen<br />

(z. B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben<br />

durch vorhandene Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, Redu-<br />

zierung der durchgeführten Aufträge).<br />

Wie werden Steuerklassen <strong>und</strong> steuerliche<br />

Freibeträge berücksichtigt?<br />

Da die Höhe des einkommensabhängigen <strong>Elterngeld</strong>es<br />

vom bereinigten Nettoeinkommen der berechtigten Person<br />

abhängt, wird es durch die Höhe der zu berücksichtigenden<br />

Steuerabzüge beeinflusst. Die Eintragung von Freibeträgen<br />

auf der Lohnsteuerkarte <strong>und</strong> bei zusammen veranlagten<br />

Eheleuten die Wahl der Steuerklassen beeinflussen die<br />

Höhe des Steuerabzugs.

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