Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie
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Seite 18 Kapitel I<br />
dieser Gr<strong>und</strong>lage vorläufig bis zum Nachreichen des<br />
Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt.<br />
Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veran-<br />
lagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinn-<br />
ermittlung nach einer mindestens den Anforderungen<br />
einer steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung ent-<br />
sprechenden Aufstellung. Dies gilt auch für die Zeit nach der<br />
Geburt des Kindes, wenn im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>s<br />
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anfallen.<br />
Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die Arbeitszeit 30 Wochen-<br />
st<strong>und</strong>en im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.<br />
Selbstständige haben zu erklären, dass sie diese Grenze nicht<br />
überschreiten <strong>und</strong> dies glaubhaft zu machen. Dazu müssen<br />
sie erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel<br />
bisher hatte <strong>und</strong> welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen<br />
wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen<br />
(z. B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben<br />
durch vorhandene Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, Redu-<br />
zierung der durchgeführten Aufträge).<br />
Wie werden Steuerklassen <strong>und</strong> steuerliche<br />
Freibeträge berücksichtigt?<br />
Da die Höhe des einkommensabhängigen <strong>Elterngeld</strong>es<br />
vom bereinigten Nettoeinkommen der berechtigten Person<br />
abhängt, wird es durch die Höhe der zu berücksichtigenden<br />
Steuerabzüge beeinflusst. Die Eintragung von Freibeträgen<br />
auf der Lohnsteuerkarte <strong>und</strong> bei zusammen veranlagten<br />
Eheleuten die Wahl der Steuerklassen beeinflussen die<br />
Höhe des Steuerabzugs.