Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie
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Seite 26 Kapitel I<br />
williges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
war <strong>und</strong> sich in der <strong>Elternzeit</strong> befindet, wenn die sonstigen<br />
Voraussetzungen für die <strong>Familie</strong>nversicherung erfüllt sind.<br />
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der<br />
Mutterschutzfristen sowie der <strong>Elternzeit</strong> weiterhin pri-<br />
vat krankenversichert; sie können nicht in die beitrags-<br />
freie <strong>Familie</strong>nversicherung des Ehegatten aufgenommen<br />
werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre<br />
Versicherungsprämien weiter selbst tragen, <strong>und</strong> zwar auch<br />
den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.<br />
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird eine Versiche-<br />
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
begründet, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich <strong>und</strong><br />
unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungs-<br />
pflichtgrenze liegt. In bestimmten Fällen ist hiervon eine<br />
Befreiung möglich.<br />
Bevor Sie <strong>Elternzeit</strong> beantragen, sollten Sie sich in jedem<br />
Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.<br />
Wird das <strong>Elterngeld</strong> besteuert?<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> selbst ist steuerfrei, es unterliegt dem<br />
Progressionsvorbehalt. Das heißt: Das <strong>Elterngeld</strong> wird zur<br />
Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dem übrigen<br />
zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Damit<br />
ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das<br />
übrige Einkommen angewendet wird.