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Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie

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Seite 61 Kapitel IV<br />

Im Antrag müssen auch der Beginn <strong>und</strong> der Umfang der<br />

gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine bessere<br />

Planbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte<br />

Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein. Um den Teilzeitan-<br />

spruch während der Partnermonate des <strong>Elterngeld</strong>es gel-<br />

tend machen zu können, muss für mindestens zwei Monate<br />

<strong>Elternzeit</strong> beansprucht werden.<br />

Ist die Arbeitgeberseite mit der Verringerung der Arbeitszeit<br />

nicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb<br />

von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen<br />

schriftlich ablehnen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit,<br />

Arbeitslosengeld während der <strong>Elternzeit</strong> zu beziehen, wenn<br />

der Elternteil den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes<br />

für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen<br />

15 <strong>und</strong> 30 Wochenst<strong>und</strong>en zur Verfügung steht. Nähere Aus-<br />

künfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit. Auch wenn<br />

ein Unternehmen nur eine Beschäftigung von weniger als 15<br />

St<strong>und</strong>en wöchentlich anbieten kann, obwohl der Elternteil<br />

mehr arbeiten möchte, sollte dieser sich von der Agentur für<br />

Arbeit über eventuell bestehende Ansprüche auf Arbeitslosen-<br />

leistungen informieren lassen.<br />

Wenn die Arbeitgeberseite einverstanden ist, kann man auch<br />

bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw.<br />

Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />

leisten.<br />

In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten müssen sich die<br />

Eltern mit der Arbeitgeberseite über die Teilzeitarbeit einigen;<br />

einen Anspruch haben sie nicht nach diesem Gesetz. Auf eine<br />

Teilzeiterwerbstätigkeit mit weniger als 15 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch.

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