28.10.2013 Aufrufe

Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der ... - Starenabwehr

Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der ... - Starenabwehr

Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der ... - Starenabwehr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Methoden <strong>zur</strong> Vogelabwehr Seite 21<br />

4.1.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)<br />

Neben den allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März<br />

2002 (Ziel: Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, um sie als<br />

Lebensgrundlagen für den Menschen zu sichern) gelten spezielle Bestimmungen und<br />

Vorschriften zum Schutz wildleben<strong>der</strong> Tierarten (§§ 41 BNatSchG). Da das<br />

Bundesnaturschutzgesetz e<strong>in</strong>e rahmengesetzliche Verb<strong>in</strong>dlichkeit besitzt, wird es durch<br />

zusätzliche Landesbestimmungen ergänzt.<br />

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es untersagt, wildlebenden Tierarten nachzustellen und<br />

/o<strong>der</strong> sie mutwillig zu stören:<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

§ 41 Allgeme<strong>in</strong>er Schutz <strong>von</strong> wild lebenden Tieren und Pflanzen<br />

1. Tiere s<strong>in</strong>d nicht mutwillig zu beunruhigen o<strong>der</strong> ohne vernünftigen<br />

Grund zu fangen, zu verletzen und zu töten.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist zu beachten, dass Maßnahmen <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Landwirtschaft (gute<br />

fachliche Praxis) nach § 5 BNatSchG (Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) und § 18<br />

BNatSchG (E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Natur und Landschaft), den Zielen zum Schutz <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft nicht wi<strong>der</strong>sprechen und im E<strong>in</strong>klang mit dem Gesetz stehen. E<strong>in</strong> sachgerechter<br />

und verantwortungsvoller E<strong>in</strong>satz <strong>von</strong> <strong>Abwehr</strong>maßnahmen gegen Schadvögel auf<br />

landwirtschaftlichen und damit we<strong>in</strong>baulichen Flächen ist demnach grundsätzlich zulässig<br />

und bedarf <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten Genehmigung.<br />

„Erhebliche Schäden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft“<br />

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist die Tötung <strong>von</strong> wildlebenden<br />

Tierarten nur dann zulässig, soweit das „<strong>zur</strong> Abwendung erheblicher<br />

land-, forst-, fischerei-, wasser- o<strong>der</strong> sonstiger geme<strong>in</strong>wirtschaftlicher<br />

Schäden“ erfor<strong>der</strong>lich ist. Im allgeme<strong>in</strong>en und im rechtlichen S<strong>in</strong>ne<br />

spricht man <strong>von</strong> erheblichen Schäden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft, wenn e<strong>in</strong><br />

ganzer Wirtschafts- und Anbauzweig betroffen ist (geme<strong>in</strong>wirtschaftlicher<br />

Schaden). Hier<strong>von</strong> grundsätzlich ausgenommen s<strong>in</strong>d somit private<br />

Schäden, die nur e<strong>in</strong>zelbetrieblich zu Ertrags- und E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>bußen<br />

führen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!