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Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der ... - Starenabwehr

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Methoden <strong>zur</strong> Vogelabwehr Seite 26<br />

Grundsätzlich ist <strong>der</strong> Betrieb <strong>von</strong> Schussapparaten o<strong>der</strong> z. B. phono-akustischen Geräten<br />

(Geräte mit Lautsprechern) genehmigungspflichtig. Zuständige Behörden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

die Ordnungsämter <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de-, Verbandsgeme<strong>in</strong>de- o<strong>der</strong> Stadtverwaltungen. Die<br />

Behörden entscheiden darüber, ob und wie z. B. Schussapparate betrieben werden können<br />

und können dabei die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Wichtig ist, dass die<br />

Behörden dazu angehalten s<strong>in</strong>d, die Erlaubnis zum Betrieb <strong>von</strong> Schussapparaten nur dann<br />

zu erteilen, wenn es ke<strong>in</strong>e praktikablen Alternativen („an<strong>der</strong>e verhältnismäßige Mittel“) gibt.<br />

Was darunter genau zu verstehen ist, wird vermutlich erst durch die Rechtssprechung im<br />

Detail geklärt. Man könnte dies aber als Auffor<strong>der</strong>ung <strong>in</strong>terpretieren, z. B. wie<strong>der</strong> verstärkt<br />

Feldhüter e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Begründungen zum LImSchG<br />

Absatz (3) stellt den Betrieb <strong>von</strong> Geräten <strong>zur</strong> Fernhaltung <strong>von</strong> Tieren<br />

<strong>in</strong> We<strong>in</strong>bergen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en gefährdeten landwirtschaftlichen<br />

Anbaugebieten unter die Erlaubnispflicht, sofern Anwohner<strong>in</strong>nen und<br />

Anwohner durch den Betrieb <strong>der</strong> Anlage erheblich belästigt werden<br />

können.<br />

Aufgrund bisheriger Erfahrungen werden akustische Alarmgeräte <strong>zur</strong><br />

Fernhaltung <strong>von</strong> Schadvögeln <strong>in</strong> größerer Anzahl <strong>in</strong> We<strong>in</strong>bergen<br />

e<strong>in</strong>gesetzt. In an<strong>der</strong>en landwirtschaftlichen Anbaugebieten (z.B.<br />

Sonnenblumenfel<strong>der</strong>n) werden Alarmgeräte <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerem Maße<br />

e<strong>in</strong>gesetzt. Da die Behörde vor Ort (vgl. § 14 Abs. 1) am ehesten<br />

feststellen kann, ob es zu den Alarmgeräten adäquate Alternativen gibt,<br />

obliegt dieser die entsprechende Prüfung. Bei Alternativen soll die<br />

Benutzung <strong>der</strong> Alarmgeräte untersagt werden.<br />

Nach wie vor s<strong>in</strong>d die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />

gültigen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (Sechste Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsvorschrift zum BImSchG) aufgeführten Immissionsrichtwerte zu Wohngebieten<br />

verb<strong>in</strong>dlich. Diese Immissionsrichtwerte stellen sich wie folgt dar (s. Tab. 2).

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