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Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der ... - Starenabwehr

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Methoden <strong>zur</strong> Vogelabwehr Seite 22<br />

4.1.2 Landespflegegesetz Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz (LPflG)<br />

Ähnlich verhält es sich mit den Bestimmungen des Landespflegegesetzes. Zwar untersagt<br />

§ 24 (Abs. 2) die mutwillige Störung <strong>von</strong> wildlebenden Tierarten, allerd<strong>in</strong>gs ist auch hier zu<br />

beachten, dass Maßnahmen <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Landwirtschaft diesen Zielen nicht<br />

grundsätzlich wi<strong>der</strong>sprechen und <strong>in</strong> sachgerechter Art und Weise zulässig s<strong>in</strong>d.<br />

4.1.3 Jagdgesetzliche Regelungen<br />

Nach den Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJG) und <strong>der</strong> Landesjagdverordnung<br />

(LJV) gelten für die vorliegende Studie folgende Gegebenheiten. Von den im Rahmen des<br />

vorliegenden <strong>Gutachten</strong>s besprochenen und im H<strong>in</strong>blick auf Schäden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />

relevanten Vogelarten fallen nur wenige auf Bundes- und Landesebene unter die<br />

Bestimmungen des Jagdrechts. § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz erklärt lediglich Wildtauben<br />

(Columbidae: R<strong>in</strong>gel-, Hohl-, Turtel- und Türkentaube) und Fasan Phasianus colchicus zu<br />

jagdbaren Tierarten. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d Turteltaube Streptopelia turtur und Hohltaube Columba<br />

oenas <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bejagung ausgenommen, da sie den beson<strong>der</strong>en arten- und<br />

naturschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Da <strong>der</strong> § 2 Abs. 2 BJG den Län<strong>der</strong>n das<br />

Erlassen eigener Bestimmungen zugesteht, um weitere Arten <strong>der</strong> jagdrechtlichen und –<br />

zeitlichen Regelung zu unterziehen, s<strong>in</strong>d landesweit erweiterte Regelungen gültig. Gemäß §<br />

1 <strong>der</strong> Landesjagdverordnung (LJV) über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jagdzeiten und über die Erklärung<br />

zu jagdbaren Tieren (letzte Än<strong>der</strong>ung vom 29. März 2000) s<strong>in</strong>d folgende, für dieses<br />

<strong>Gutachten</strong> relevante Vogelarten <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz bejagbar: Fasanenhennen vom 16.<br />

Oktober bis 15. Dezember, R<strong>in</strong>gel- C. palumbus und Türkentauben Streptopelia decaocto<br />

vom 01. August bis 15. April (gemäß VO über die Jagdzeiten vom 25.04.02 (BGBl. S. 1487)<br />

nunmehr bundesweit vom 01. November bis 20. Februar). Darüber h<strong>in</strong>aus ist nach § 2 die<br />

Jagd auf Rabenkrähe und Elster vom 01. August bis 15. März zulässig.<br />

Um übermäßige Wildschäden zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, erlaubt e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung nach §<br />

27 BJG <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung (Bejagung) des Wildbestandes außerhalb<br />

<strong>der</strong> festgesetzten Schonzeiten. Dies kann notwendig se<strong>in</strong>, um im Interesse <strong>der</strong><br />

Landwirtschaft zu handeln, beispielsweise bei größeren Schäden <strong>in</strong> landwirtschaftlichen<br />

Fel<strong>der</strong>n und Kulturen. Allerd<strong>in</strong>gs sollten bei Abwägung zu ergreifen<strong>der</strong>, geeigneter<br />

Maßnahmen die Grundsätze des § 26 BJG berücksichtigt werden, <strong>der</strong> den<br />

Jagdausübungsberechtigten sowie den Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten e<strong>in</strong>es<br />

Grundstückes berechtigt, <strong>zur</strong> Verhütung <strong>von</strong> Wildschäden das Wild <strong>von</strong> den Grundstücken

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