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"DGservice" Nr.1/2010 - Dienstgeber - OÖGKK

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Stärkere Bedeutung kommt hingegen<br />

der Frage zu, ob eine Bindung<br />

an organisatorische Vorgaben des<br />

<strong>Dienstgeber</strong>s besteht. Darunter sind<br />

Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes,<br />

der Arbeitszeit, insbesondere<br />

aber auch Vorgaben bezüglich des<br />

arbeitsbezogenen Verhaltens bzw.<br />

der organisatorischen Gestaltung<br />

der Tätigkeit zu verstehen. Einige<br />

typische Beispiele hierzu:<br />

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Bekleidungsvorschriften<br />

Einschulung in die Tätigkeit<br />

Einhaltung interner Vorgangsweisen<br />

und Hierarchien<br />

Einhaltung von Dienstplänen<br />

Vorgabe des Einsatzortes<br />

Zuweisung der Arbeit nach den<br />

Bedürfnissen des Betriebes<br />

Art und Weise der Arbeitszeiterfassung<br />

Dokumentation des Arbeitsergebnisses<br />

bzw. bestehende Be-<br />

richtspflicht<br />

Wenn der Arbeitnehmer auf Grund<br />

des vorgegebenen Arbeitsablaufes<br />

in einer Organisation von sich aus<br />

weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten<br />

hat, und sich im Hinblick<br />

auf seine fachlichen Kenntnisse,<br />

Erfahrungen oder Fähigkeiten<br />

Weisungen über die Reihenfolge<br />

und den näheren Inhalt der zu<br />

verrichtenden Arbeiten erübrigen,<br />

spricht man von „stiller Autorität“<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s.<br />

Alleine die Möglichkeit zur Weisungserteilung<br />

und Kontrolle seitens<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s, auch wenn<br />

sie nicht (ständig) ausgeübt wird,<br />

reicht im Sinne der Rechtsprechung<br />

schon aus, ein Dienstverhältnis<br />

zu begründen. Die Kontrollrechte<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s korrespondieren<br />

naturgemäß mit den<br />

erteilten fachlichen bzw. organisatorischen<br />

Weisungen.<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Persönliche Arbeitsverpflichtung<br />

Das wesentliche Merkmal eines<br />

Dienstverhältnisses ist, dass<br />

die vereinbarte Tätigkeit<br />

persönlich zu verrichten ist.<br />

Die Berechtigung, übernommene<br />

Arbeiten generell durch<br />

Dritte vornehmen zu lassen oder<br />

sich ohne weitere Verständigung<br />

des Vertragspartners zur Verrichtung<br />

der Arbeitsleistung einer<br />

Hilfskraft zu bedienen, schließt<br />

die persönliche Abhängigkeit<br />

wegen fehlender Ausschaltung<br />

der Bestimmungsfreiheit der tätig<br />

werdenden Person aus.<br />

Die Befugnis, sich im Falle der Verhinderung<br />

in bestimmten Einzelfällen<br />

(z. B. bei Krankheit, Urlaub<br />

oder bestimmten Arbeiten) vertreten<br />

zu lassen, stellt keine generelle<br />

Vertretungsbefugnis dar.<br />

Bei einer bloßen wechselseitigen<br />

Vertretungsmöglichkeit mehrerer,<br />

vom selben Vertragspartner be-<br />

schäftigten Personen bzw. wenn die<br />

Zahl der möglichen Vertreter durch<br />

für die Eignung aufgestellte Kriterien<br />

so eingeschränkt wird, dass<br />

eine jederzeitige Vertretung ausgeschlossen<br />

ist, kann ebenfalls nicht<br />

von einem Fehlen der persönlichen<br />

Arbeitspflicht gesprochen werden.<br />

Dies gilt auch für jene Fälle, in<br />

denen der Auftraggeber von der<br />

Inanspruchnahme einer Vertretung<br />

zu informieren ist bzw. dies sogar<br />

seiner Zustimmung bedarf.<br />

Unvereinbar mit einer generellen<br />

Vertretungsbefugnis sind z. B. auch<br />

das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen,<br />

eine Einschulung, um die<br />

Tätigkeit ausüben zu können so-<br />

wie die Verpflichtung zur Geheim-<br />

Wussten sIe scHOn?<br />

haltung firmeninterner Informationen<br />

bzw. ein sonstiges<br />

besonderes Vertrauensverhältnis.<br />

Macht der Beschäftigte von einer<br />

vertraglich geregelten generellen<br />

Vertretungsmöglichkeit keinen<br />

Gebrauch, ist ebenfalls vom Vorliegen<br />

einer persönlichen Arbeitsverpflichtung<br />

auszugehen.<br />

Organisatorische Eingliederung<br />

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen<br />

eines Dienstverhältnisses ist die<br />

Eingliederung des Beschäftigten in<br />

den Betrieb. Diese äußert sich z. B.<br />

insofern, als der tätig werdenden<br />

Person ein Arbeitsplatz zur Verfügung<br />

steht, sie im Betrieb bekannt<br />

sowie (telefonisch) erreichbar ist<br />

und sie sowohl in die organisatorischen<br />

(z. B. Dienstpläne, Verteiler)<br />

als auch in die arbeitsbezogenen<br />

Abläufe (z. B. Zuständigkeit für be-<br />

stimmte Arbeiten) eingebunden ist.<br />

In der nächsten Ausgabe widmen<br />

wir uns u. a. dem lohnsteuerrechtlichen<br />

Dienstnehmerbegriff. <br />

Gerold steininger<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

gerold.steininger@ooegkk.at<br />

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde der Kreis der nach dem ASVG pflichtversicherten Personen per 1.7.1996 um die freien Dienstnehmer erweitert.<br />

Bild: BilderBox.com<br />

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