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"DGservice" Nr.1/2010 - Dienstgeber - OÖGKK

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Privatnutzung des KFZ<br />

Besteht für den Dienstnehmer<br />

die Möglichkeit, ein firmeneigenes<br />

KFZ für Privatfahrten zu<br />

benützen, dann sind als monatlicher<br />

Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen<br />

Anschaffungskosten des KFZ<br />

(einschließlich Umsatzsteuer und<br />

Normverbrauchsabgabe), maximal<br />

jedoch € 600,--/Monat, anzusetzen.<br />

Belaufen sich die monatlichen Privatfahrten<br />

im Jahresdurchschnitt<br />

auf nicht mehr als 500 Kilometer, ist<br />

der halbe Sachbezugswert (maximal<br />

€ 300,-- monatlich) zu berücksichtigen.<br />

Kostenbeiträge an den <strong>Dienstgeber</strong><br />

bei der Anschaffung des Fahrzeuges<br />

mindern grundsätzlich den<br />

Sachbezugswert. Dies gilt sowohl<br />

für laufende als auch für einmalige<br />

Kostenbeiträge.<br />

Erhält der Dienstnehmer anlässlich<br />

seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis<br />

einen Teil des einmalig<br />

geleisteten Kostenbeitrages zurück,<br />

ist in der Sozialversicherung eine<br />

Neubewertung des Sachbezuges<br />

vorzunehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge<br />

sind entsprechend<br />

der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

„aufzurollen“. Im Steuerrecht erfolgt<br />

eine Anlehnung an die buchhalterische<br />

Beurteilung beim Ausscheiden<br />

von abnutzbaren Anlagegütern<br />

aus dem Betriebsvermögen.<br />

Fahrgemeinschaften<br />

Ein KFZ wird mehreren Personen<br />

zur gemeinsamen Nutzung für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte überlassen. Der Sachbezug<br />

für die zur Verfügungstellung<br />

des Fahrzeuges ist in diesem Fall<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

entsprechend dem Ausmaß der tatsächlichen<br />

Nutzung auf die hierzu<br />

berechtigten Personen aufzuteilen<br />

(vgl. LStR 2002 Rz 184).<br />

Beträgt z. B. der Sachbezugswert<br />

monatlich € 450,-- und erfolgt die<br />

tatsächliche Nutzung durch drei<br />

Dienstnehmer im Ausmaß von<br />

je einem Drittel, dann ist jeweils<br />

ein Sachbezugswert in Höhe von<br />

€ 150,-- anzusetzen. Das Pendlerpauschale<br />

steht überdies zu.<br />

In der Sozialversicherung kann der<br />

auf den einzelnen Dienstnehmer<br />

entfallende Sachbezugswert darüber<br />

hinaus um die tatsächlichen Kosten,<br />

die für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln<br />

(fiktiv) anfallen,<br />

vermindert werden. Steht das KFZ<br />

ausschließlich einer einzigen Person<br />

für Privatfahrten zur Verfügung<br />

und befördert diese einen Arbeitskollegen<br />

zur Arbeitsstätte, ist hingegen<br />

keine Teilung des Sachbezuges<br />

vorzunehmen. Dem Mitfahrer steht<br />

kein Pendlerpauschale zu.<br />

Wird die Beförderungskapazität des<br />

eingesetzten firmeneigenen KFZ<br />

oder Kombis zu mindestens 80 %<br />

ausgeschöpft (bei fünfsitzigem KFZ<br />

müssen somit zumindest Fahrer<br />

und drei Beifahrer das KFZ benützen),<br />

ist bei den Arbeitnehmern<br />

kein steuerpflichtiger Vorteil aus<br />

dem Dienstverhältnis anzunehmen,<br />

sondern es liegt Werkverkehr<br />

gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 vor (vgl.<br />

LStR 2002 Rz 746). <br />

Gabriele Ortner<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

gabriele.ortner@ooegkk.at<br />

BeIsPIel<br />

neues Zur sV<br />

sachverhalt<br />

Der Dienstnehmer leistete € 3.500,-als<br />

einmaligen kostenbeitrag für<br />

die anschaffung des firmeneigenen<br />

kFZ. nach 24 Monaten scheidet<br />

er aus dem Betrieb aus und erhält<br />

vom <strong>Dienstgeber</strong> € 2.500,-- des<br />

geleisteten kostenbeitrages zurück.<br />

sozialversicherung<br />

ursprüngliche sachbezugsverminderung<br />

pro Monat: € 52,50<br />

(= € 3.500,-- x 1,5 %).<br />

Bedingt durch die rückzahlung<br />

des kostenbeitrages im ausmaß<br />

von € 2.500,-- beträgt die monatliche<br />

Verminderung des sachbezuges<br />

nur mehr € 15,-- (€ 1.000,-x<br />

1,5 %).<br />

Die monatliche Differenz von<br />

€ 37,50 (= € 52,50 - € 15,--) stellt<br />

beitragspflichtiges entgelt dar,<br />

weshalb eine korrektur der Beitragsabrechnung<br />

sowie der mit<br />

den lohnzetteln gemeldeten Daten<br />

vorzunehmen ist.<br />

lohnsteuer<br />

€ 1.260,-- (= € 52,50 x 24 Monate)<br />

wurden bei der sachbezugsermittlung<br />

berücksichtigt. € 2.240,--<br />

(€ 3.500,-- - € 1.260,--) haben sich<br />

hingegen nicht ausgewirkt. Da der<br />

„Erlös“ (= Rückerstattungsbetrag)<br />

höher ist, stellt die Differenz im<br />

Ausmaß von € 260,-- (= € 2.500,--<br />

- € 2.240,--) einen steuerpflichtigen<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

dar, der im Zeitpunkt des Zuflusses<br />

zu versteuern ist. Bekommt der<br />

Dienstnehmer nur € 2.240,-- oder<br />

weniger erstattet, ergeben sich<br />

im Beispielsfall keine steuerlichen<br />

konsequenzen.<br />

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