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"DGservice" Nr.1/2010 - Dienstgeber - OÖGKK

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kunDenFOruM<br />

Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />

„Ist es möglich, ein Dienstverhältnis einvernehmlich<br />

zu lösen, die Abfertigung Alt beitragsfrei auszubezahlen<br />

und danach beim selben <strong>Dienstgeber</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />

(das dann natürlich der Abfertigung Neu unterliegen<br />

würde) wieder aufzunehmen?”<br />

>> Diese Konstellation würde jedenfalls dazu führen, dass<br />

die ausbezahlte Abfertigung als beitragspflichtiges Entgelt<br />

anzusehen ist. Vor allem im Hinblick darauf, dass<br />

hier davon auszugehen ist, dass die Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses nur zum Schein erfolgte.<br />

Auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

besteht in einem derartigen Fall Beitragspflicht<br />

(Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).<br />

Der <strong>Dienstgeber</strong> wandte zwar ein, dass die beitragspflichtige<br />

Behandlung einer derartigen Abfertigungszahlung<br />

eine massive Schlechterstellung<br />

gegenüber jenen Fällen sei, in denen zuerst eine Übertragung<br />

der gesetzlichen Abfertigungsansprüche an die<br />

Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolge und später<br />

genau dieselben Beträge durch die BV-Kasse ausgezahlt würden. Die<br />

Schlechterstellung liege dabei darin, dass für diese Auszahlung keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Diese Differenzierung sei<br />

sachlich nicht gerechtfertigt und es werde auch der verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt.<br />

Bild: BilderBox.com<br />

Dies verneinte der VwGH mit dem Argument, dass sich ein Vergleich<br />

mit den günstigeren beitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung<br />

des Anspruches auf eine BV-Kasse unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes<br />

schon deswegen verbiete, weil eine solche Übertragung einen<br />

Beitrag für einen künftigen Rentenanspruch darstelle und daher mit der<br />

Barauszahlung eines „Abfertigungsanspruches“ während des Dienstverhältnisses<br />

nicht vergleichbar sei.<br />

>>>

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