"DGservice" Nr.1/2010 - Dienstgeber - OÖGKK
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kunDenFOruM<br />
Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />
„Ist es möglich, ein Dienstverhältnis einvernehmlich<br />
zu lösen, die Abfertigung Alt beitragsfrei auszubezahlen<br />
und danach beim selben <strong>Dienstgeber</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />
(das dann natürlich der Abfertigung Neu unterliegen<br />
würde) wieder aufzunehmen?”<br />
>> Diese Konstellation würde jedenfalls dazu führen, dass<br />
die ausbezahlte Abfertigung als beitragspflichtiges Entgelt<br />
anzusehen ist. Vor allem im Hinblick darauf, dass<br />
hier davon auszugehen ist, dass die Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses nur zum Schein erfolgte.<br />
Auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />
besteht in einem derartigen Fall Beitragspflicht<br />
(Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).<br />
Der <strong>Dienstgeber</strong> wandte zwar ein, dass die beitragspflichtige<br />
Behandlung einer derartigen Abfertigungszahlung<br />
eine massive Schlechterstellung<br />
gegenüber jenen Fällen sei, in denen zuerst eine Übertragung<br />
der gesetzlichen Abfertigungsansprüche an die<br />
Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolge und später<br />
genau dieselben Beträge durch die BV-Kasse ausgezahlt würden. Die<br />
Schlechterstellung liege dabei darin, dass für diese Auszahlung keine<br />
Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Diese Differenzierung sei<br />
sachlich nicht gerechtfertigt und es werde auch der verfassungsgesetzlich<br />
gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt.<br />
Bild: BilderBox.com<br />
Dies verneinte der VwGH mit dem Argument, dass sich ein Vergleich<br />
mit den günstigeren beitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung<br />
des Anspruches auf eine BV-Kasse unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes<br />
schon deswegen verbiete, weil eine solche Übertragung einen<br />
Beitrag für einen künftigen Rentenanspruch darstelle und daher mit der<br />
Barauszahlung eines „Abfertigungsanspruches“ während des Dienstverhältnisses<br />
nicht vergleichbar sei.<br />
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