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"DGservice" Nr.1/2010 - Dienstgeber - OÖGKK

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Um den dadurch bedingten<br />

Mehraufwand bzw. die Vorschreibung<br />

von Ordnungsbeiträgen<br />

sowie Beitragszuschlägen zu<br />

vermeiden, empfehlen wir, die<br />

Kommunikation und Organisation<br />

bezüglich der Honorarabrechnung<br />

so zu gestalten, dass es innerbetrieblich<br />

keine Schwierigkeiten<br />

bereitet, die erforderlichen Beitragsnachweisungen<br />

bzw. etwaig<br />

notwendige Abmeldungen termingerecht<br />

zu erstatten. Für die<br />

Einhaltung der Meldefristen ist<br />

letztendlich stets der <strong>Dienstgeber</strong><br />

verantwortlich1. Wie in jenen Einzelfällen vorzugehen<br />

ist, in denen die Einhaltung<br />

der Fristen nicht gewährleistet<br />

werden kann, verdeutlichen die<br />

Beispiele 1 und 2.<br />

Wechsel von Voll- auf Teilversicherung<br />

während der Beschäftigung<br />

Bei stark schwankendem Arbeitsverdienst<br />

ist folgende Sonderbestimmung<br />

zu beachten: Treten<br />

während einer laufenden Beschäftigung<br />

die Voraussetzungen für<br />

ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

ein, endet die bestehende<br />

Vollversicherung mit dem<br />

Ende des laufenden Beitragszeitraumes.<br />

Steht die Geringfügigkeit<br />

hingegen bereits am ersten Tag<br />

des Beitragszeitraumes fest, ist die<br />

Vollversicherung bereits mit dem<br />

letzten Tag des vorangegangenen<br />

Beitragszeitraumes zu beenden.<br />

Beispiel 3 soll diese Bestimmungen<br />

veranschaulichen. <br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Wussten sIe scHOn?<br />

Freie Dienstnehmer Korrekte und fristgerechte Meldungserstattung<br />

Die Einhaltung der Meldefristen ist immer dann gefährdet, wenn die Vorlage der Honorarrechnungen durch die<br />

freien Dienstnehmer nicht zeitgerecht erfolgt.<br />

BeIsPIele<br />

Beispiel 1: Der freie Dienstnehmer gibt dem auftraggeber sein Honorar für<br />

April <strong>2010</strong> erst am 20.5.<strong>2010</strong> bekannt.<br />

Der <strong>Dienstgeber</strong> hat bis 15.5.<strong>2010</strong> dennoch eine Beitragsnachweisung mit an-<br />

nähernd dem zu erwartenden entgelt für april <strong>2010</strong> zu erstatten. nach Vorlage<br />

der Honorarabrechnung durch den freien Dienstnehmer für april <strong>2010</strong> ist umge-<br />

hend eine korrektur der Beitragsnachweisung vorzunehmen. Dies ist entweder<br />

durch erstattung einer stornomeldung und neuvorlage der korrekten Beitrags-<br />

nachweisung für april <strong>2010</strong> oder durch Übermittlung und kennzeichnung der kor-<br />

rigierten Beitragsnachweisung als nachtrag oder Gutschrift vorzunehmen.<br />

Beispiel 2: Der freie Dienstnehmer legt keine bzw. erst Mitte Mai eine<br />

„Nullhonorarmeldung“ für april <strong>2010</strong> vor, weil er im letzten Monat kein<br />

entgelt erzielt hat. Der freie Dienstvertrag bleibt aber aufrecht.<br />

es ist eine abmeldung mit dem Zeitpunkt des endes des entgeltanspruches<br />

(31.3.<strong>2010</strong>) vorzulegen (abmeldegrund 29, ein unterjähriger lohnzettel fällt<br />

nicht an). In diesem Fall spielt die frühzeitige kommunikation zwischen auftraggeber<br />

und freiem Dienstnehmer (z. B. im urlaubs- oder krankheitsfall) eine<br />

besondere rolle. kommt es dennoch dazu, dass das ende der Pflichtversicherung<br />

erst im nachhinein bekannt wird, dokumentieren sie dies bitte entsprechend.<br />

nimmt der freie Dienstnehmer seine tätigkeit wieder auf, ist eine neuerliche<br />

anmeldung zu erstatten.<br />

Beispiel : ein freier Dienstnehmer erzielt im Februar <strong>2010</strong> einen arbeitsverdienst<br />

von € 900,--. Im März <strong>2010</strong> sinkt das Honorar auf € 300,-- und im<br />

April <strong>2010</strong> auf € 250,--.<br />

achtung: Der Wechsel von einer Vollversicherung auf eine teilversicherung<br />

in der unfallversicherung (uV) und umgekehrt ist stets mit einer Änderungsmeldung<br />

bekannt zu geben.<br />

Fall 1: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2010</strong>:<br />

€ 366,33) wird erst im Laufe des Monates März <strong>2010</strong> bekannt. Die Vollversicherung<br />

endet somit erst per 31.3.<strong>2010</strong>. ab april <strong>2010</strong> tritt teilversicherung in der uV ein.<br />

Fall 2: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze steht<br />

bereits am 1.3.<strong>2010</strong>, also am ersten tag des Beitragszeitraumes, fest. Die<br />

Vollversicherung endet in diesem Fall per 28.2.<strong>2010</strong>. In den Monaten März und<br />

april <strong>2010</strong> liegt eine teilversicherung in der unfallversicherung vor.<br />

www.oegkk.at/dienstgeber sieglinde Plakolm<br />

Weitere Informationen dazu finden sie<br />

unter Rechtliches/Fachthemen A-Z.<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

sieglinde.plakolm@ooegkk.at<br />

1 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, stellen innerbetriebliche Ursachen nämlich keinen Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage von Abrechnungsunterlagen<br />

und Meldungen dar.<br />

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