e-Vergabe im Öffentlichen Sektor - infodienst-ausschreibungen.at
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4.2.1 Elektronische Auktion<br />
Die elektronische Auktion, als neues Verfahren <strong>im</strong> Rahmen<br />
des BVergG 2006, stellt kein vollständiges <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
dar, weil sie nur in Verbindung mit einem anderen Verfahren<br />
(z.B. Offenes Verfahren, Nicht Offenes Verfahren, dynamisches<br />
Beschaffungssystem) zur Anwendung kommen kann.<br />
Nach einer Erstbewertung der eingelangten Angebote werden,<br />
<strong>im</strong> Rahmen eines elektronisches Verfahrens, von den<br />
BieterInnen laufend nach unten korrigierte Preise (oder auch<br />
andere definierte Werte) übermittelt. Diese werden, gemäß<br />
einer in den Ausschreibungsunterlagen zugrunde gelegten<br />
Auktionsordnung, autom<strong>at</strong>isch klassifiziert und zu einem<br />
vorher festgelegten Zeitpunkt wird der Zuschlag autom<strong>at</strong>isiert<br />
erteilt.<br />
Zwei Arten der elektronischen Auktion werden unterschieden:<br />
<br />
<br />
einfache elektronische Auktion: der Zuschlag erfolgt auf<br />
den niedrigsten Preis<br />
sonstige elektronische Auktion: der Zuschlag erfolgt auf<br />
das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot<br />
4.2.2 Dynamisches Beschaffungssystem (DBS)<br />
Be<strong>im</strong> Dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich<br />
um ein vollelektronisches Verfahren, das nur für marktübliche<br />
Leistungen und Standardprodukte verwendet werden<br />
kann.<br />
Es ist sozusagen ein für max. 4 Jahre gültiger Rahmen, in<br />
dem zu Beginn vorläufige Zuschlagskriterien bekannt gegeben<br />
werden. In der Folge können sich BieterInnen (fortlaufend<br />
über die gesamte Laufzeit) um Zulassung bewerben,<br />
und letztlich Einzelaufträge in Form von Angebotsabgaben<br />
oder auch elektronischen Auktionen erhalten.<br />
4. Neuerungen <strong>im</strong> Rahmen des e-tendering<br />
INFO<br />
Diese Verfahrensweise kann nur für<br />
standardisierte Leistungen (z.B.<br />
Lieferaufträge) angewandt werden.<br />
Bau- oder Dienstleistungsaufträge,<br />
die geistige Leistungen zum<br />
Gegenstand haben, können nicht<br />
Gegenstand einer elektronischen<br />
Auktion sein. Allerdings sind mit dem<br />
neuen BVergG 2006 die Betragsobergrenzen<br />
für das Verfahren so<br />
geändert worden, dass damit nunmehr<br />
auch Aufträge über dem EU Schwellenwert<br />
von derzeit 211.000 EURO<br />
abgewickelt werden können.<br />
Die Welt der e-<strong>Vergabe</strong> 19