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e-Vergabe im Öffentlichen Sektor - infodienst-ausschreibungen.at

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4.2.1 Elektronische Auktion<br />

Die elektronische Auktion, als neues Verfahren <strong>im</strong> Rahmen<br />

des BVergG 2006, stellt kein vollständiges <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />

dar, weil sie nur in Verbindung mit einem anderen Verfahren<br />

(z.B. Offenes Verfahren, Nicht Offenes Verfahren, dynamisches<br />

Beschaffungssystem) zur Anwendung kommen kann.<br />

Nach einer Erstbewertung der eingelangten Angebote werden,<br />

<strong>im</strong> Rahmen eines elektronisches Verfahrens, von den<br />

BieterInnen laufend nach unten korrigierte Preise (oder auch<br />

andere definierte Werte) übermittelt. Diese werden, gemäß<br />

einer in den Ausschreibungsunterlagen zugrunde gelegten<br />

Auktionsordnung, autom<strong>at</strong>isch klassifiziert und zu einem<br />

vorher festgelegten Zeitpunkt wird der Zuschlag autom<strong>at</strong>isiert<br />

erteilt.<br />

Zwei Arten der elektronischen Auktion werden unterschieden:<br />

<br />

<br />

einfache elektronische Auktion: der Zuschlag erfolgt auf<br />

den niedrigsten Preis<br />

sonstige elektronische Auktion: der Zuschlag erfolgt auf<br />

das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot<br />

4.2.2 Dynamisches Beschaffungssystem (DBS)<br />

Be<strong>im</strong> Dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich<br />

um ein vollelektronisches Verfahren, das nur für marktübliche<br />

Leistungen und Standardprodukte verwendet werden<br />

kann.<br />

Es ist sozusagen ein für max. 4 Jahre gültiger Rahmen, in<br />

dem zu Beginn vorläufige Zuschlagskriterien bekannt gegeben<br />

werden. In der Folge können sich BieterInnen (fortlaufend<br />

über die gesamte Laufzeit) um Zulassung bewerben,<br />

und letztlich Einzelaufträge in Form von Angebotsabgaben<br />

oder auch elektronischen Auktionen erhalten.<br />

4. Neuerungen <strong>im</strong> Rahmen des e-tendering<br />

INFO<br />

Diese Verfahrensweise kann nur für<br />

standardisierte Leistungen (z.B.<br />

Lieferaufträge) angewandt werden.<br />

Bau- oder Dienstleistungsaufträge,<br />

die geistige Leistungen zum<br />

Gegenstand haben, können nicht<br />

Gegenstand einer elektronischen<br />

Auktion sein. Allerdings sind mit dem<br />

neuen BVergG 2006 die Betragsobergrenzen<br />

für das Verfahren so<br />

geändert worden, dass damit nunmehr<br />

auch Aufträge über dem EU Schwellenwert<br />

von derzeit 211.000 EURO<br />

abgewickelt werden können.<br />

Die Welt der e-<strong>Vergabe</strong> 19

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