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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

Premium Maritim<br />

Konzeption


Vorwort<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das aktuelle maritime Marktumfeld bietet insbesondere im Zweitmarkt attraktive Investitionsmöglichkeiten.<br />

Zweitmarktanteile können derzeit grundsätzlich zu historisch niedrigen Preisen<br />

erworben werden. Aufgrund der geringen Anzahl an Käufern auf dem Zweitmarkt und<br />

der hohen Anzahl Verkaufswilliger bietet sich momentan für diesen Fonds ein selten günstiges<br />

Investitionsklima.<br />

Viele Verkaufswillige wollen sich aus den unterschiedlichsten Gründen von ihrer Beteiligung<br />

trennen, z.B. aufgrund von Scheidung, Depotumschichtung, etc.<br />

Im Wesentlichen sollen mit dem im Folgenden angebotenen Fonds Anteile an geschlossenen<br />

Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt erworben werden und zwar an entschuldeten<br />

oder nahezu entschuldeten Schiffen, die überwiegend über laufende Festcharterverträge verfügen.<br />

Es ist beabsichtigt, durch aktives Fondsmanagement Verkaufschancen für das Portfolio zu<br />

erkennen und durch kurzfristigen Verkauf Gewinne zu realisieren.<br />

Das vorliegende Angebot wurde als Privatplatzierung (<strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>) mit kurzen Informationswegen<br />

und geringen Nebenkosten konzipiert. Es richtet sich an einen begrenzten Kreis<br />

von max. 20 Investoren, die sich jeweils mit einer Zeichnungssumme von mindestens Euro<br />

50.000 beteiligen sollen.<br />

Wir würden uns freuen, Sie als Investor in der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG begrüßen<br />

zu dürfen.<br />

Auf den folgenden Seiten haben Sie die Gelegenheit, sich von einem besonderen Investitionskonzept<br />

zu überzeugen. Nutzen Sie mit uns die Gunst der Stunde.<br />

München, im Juni 2013<br />

Jürgen Wagner<br />

Geschäftsführer der Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

2


Inhalt<br />

Vorwort ............................................................................................................................. 2<br />

Inhalt ................................................................................................................................. 3<br />

Verantwortung für das Exposé ........................................................................................... 4<br />

Fondskonzept Eckdaten der Beteiligung .................................................. 5<br />

Die Beteiligung im Überblick ............................................. 6<br />

Risiken der Beteiligung ..................................................... 9<br />

Wirtschaftliche Grundlagen Das Fondskonzept ............................................................ 22<br />

Marktumfeld Seeschifffahrt und Weltwirtschaft ................ 26<br />

Der Erstmarkt ................................................................... 31<br />

Der Zweitmarkt ................................................................ 31<br />

Investitions- und Finanzierungsplan .................................. 33<br />

Recht und Steuern Rechtliche Grundlagen ..................................................... 34<br />

Unternehmensdaten der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG 34<br />

Die Beteiligung ................................................................. 37<br />

Steuerliche Grundlagen .................................................... 44<br />

Allgemeiner Hinweis ......................................................... 44<br />

Steuerliche Behandlung .................................................... 44<br />

Gesellschaftsvertrag ......................................................... 50<br />

Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher .. 67<br />

Allgemeine Unternehmensinformationen über die Emittentin 67<br />

Information über die Beteiligung ...................................... 68<br />

Anlagen Beitrittserklärung, Widerrufsbelehrung ............................. 70<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

3


Verantwortung für das Exposé<br />

Anbieterin der mit diesem Exposé angebotenen Kommanditbeteiligung ist ausschließlich die<br />

Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Sitz: München<br />

Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München.<br />

Emittentin (nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“ oder „Gesellschaft“) der mit diesem<br />

Exposé angebotenen Kommanditbeteiligung ist die<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Sitz: München<br />

Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München.<br />

Die Anbieterin und die Fondsgesellschaft, jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführung,<br />

übernehmen für den Inhalt dieses Exposés die Verantwortung und erklären, dass die im<br />

Exposé genannten Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen sind.<br />

München, den 04. Juni 2013<br />

Dieses Exposé unterliegt gemäß § 2 Nr. 3a des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG)<br />

nicht den Vorschriften über die Erstellung von Verkaufsprospekten für öffentlich angebotene<br />

Vermögensanlagen, weil nicht mehr als zwanzig Anteile zur Beteiligung angeboten werden.<br />

Dieses Exposé ist daher auch nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts gemäß § 8 VermAnlG<br />

geprüft und gebilligt worden.<br />

Die in diesem Exposé enthaltenen Bilder stellen keine konkreten Anlageobjekte des Beteiligungsangebotes<br />

dar. Es handelt sich lediglich um beispielhafte Darstellungen.<br />

Titelfoto © H-J Paulsen - Fotolia.com<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

4


Eckdaten des <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong><br />

Dieses <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong> wird nicht öffentlich vertrieben und bietet maximal 20 Investoren,<br />

bei einer Mindestbeteiligung von Euro 50.000,-, die Möglichkeit zu investieren.<br />

Günstige Gelegenheiten nutzen - von steigenden Märkten (überproportional)<br />

profitieren<br />

3 Investition in Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt und Direktinvestitionen in Schiffe<br />

des Erstmarktes („Zielfonds“)<br />

3 Optimaler Investitionszeitpunkt: Tiefpreise am Zweitmarkt<br />

3 Besseres Chancen-Risiko-Profil:<br />

· Investitionsfokus auf entschuldete oder nahezu entschuldete Schiffe mit Festchartervertrag<br />

· Risikostreuung durch diversifizierte Investition in unterschiedliche Schiffstypen, sowie verschiedene<br />

Charterer und Charterlaufzeiten<br />

· Wissensvorsprung gegenüber Erstmarkt: wirtschaftliche Performance der Anlageobjekte<br />

bekannt<br />

3 Reine Eigenkapitalinvestition - keine Abhängigkeit von Banken<br />

3 Aktives Portfoliomanagement nutzt Marktchancen zum Verkauf<br />

3 Erfolgsabhängige Managementvergütung sichert Interessengleichheit<br />

3 Exklusiver, kleiner Anlegerkreis von höchstens 20 Anlegern<br />

3 Erfahrene Partner<br />

Eckdaten und wirtschaftliche Kennzahlen<br />

3 Rendite von 8% pro Jahr nach Steuern* über die Laufzeit geplant<br />

3 Mindestbeteiligung: 50.000 Euro<br />

3 Kurze Laufzeit von ca. 5,5 Jahren geplant<br />

3 Fondsstrategie ausschüttungsorientiert (keine Reinvestition) mit quartalsweisen Entnahmen<br />

ab Dezember 2013<br />

3 Hohe Investitionsquote durch niedrige Nebenkosten<br />

3 Nahezu steuerfreie Erträge durch Tonnagesteuer<br />

* Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann<br />

zukünftig variieren.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

5


Die Beteiligung im Überblick<br />

Beteiligungsangebot<br />

Bei der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG handelt es sich um einen Fonds, der in verschiedene<br />

Schiffsgesellschaften investiert. Angeboten wird eine Beteiligung als Kommanditist an<br />

der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist als sog.<br />

<strong>Private</strong> <strong>Placement</strong> konzipiert, d.h. sie wird nicht öffentlich vertrieben und bietet maximal 20<br />

Investoren die Möglichkeit sich zu beteiligen.<br />

Strategie des Beteiligungsangebotes<br />

Die Fondsgesellschaft bietet Privatanlegern die Möglichkeit, in den Schiffsmarkt zu investieren<br />

und das Renditepotential zu nutzen, welches sich durch die aktuellen Tiefpreise für<br />

Schiffsbeteiligungen insbesondere im Zweitmarkt eröffnet.<br />

Die Fondsgesellschaft plant, vorrangig auf dem Zweitmarkt vielversprechende Anteile deutlich<br />

unter ihrem Nominalwert zu erwerben und ein breit gestreutes Schiffsportfolio mit stabiler<br />

Ertragslage aufzubauen:<br />

3 Im Wesentlichen werden Anteile an geschlossenen Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt<br />

erworben, und zwar an entschuldeten oder nahezu entschuldeten Schiffen, die<br />

überwiegend über laufende Festcharterverträge verfügen.<br />

3 Optional können (zu einem Anteil von max. 20 % des zu investierenden Kapitals) auch<br />

Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes vorgenommen werden. Dies für<br />

den Fall, dass sich besonders günstige Opportunitäten aus Sondersituationen, z.B. aus Notverkäufen<br />

und Insolvenzmassen, bieten, die den Zielen und dem Qualitätsanspruch der<br />

Fondsgesellschaft werden.<br />

Die Anleger partizipieren an der laufenden wirtschaftlichen Entwicklung der Zielfonds sowie<br />

über den Verkaufserlös der Zielsfonds-Beteiligungen ggf. an der Wertsteigerung der Zielfonds.<br />

Neben der Realisierung von Renditezielen verfolgt das Fondskonzept eine Streuung<br />

unter Risikoaspekten. Im Ergebnis profitiert der Fonds von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

unterschiedlicher Schiffstypen mit verschiedenen Größenklassen, Baujahren und Bauwerften,<br />

Charterern und Charterlaufzeiten sowie der Wertentwicklung in den jeweiligen Märkten.<br />

Fondsvolumen und Anzahl Gesellschafter<br />

Die Fondsgesellschaft hat ein geplantes Gesamtvolumen von Euro 1.000.000,-, welches auf<br />

insgesamt bis zu Euro 2.000.000,- erhöht werden kann. Die Anzahl der Kommanditanteile -<br />

neben dem Gründungsgesellschafter - ist auf maximal 20 Gesellschafter begrenzt.<br />

Reiner Eigenkapitalfonds<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wurde auf Ebene der Fondsgesellschaft als reiner<br />

Eigenkapitalfonds konzipiert. Bei Beteiligungen an Zweitmarktfonds soll eine Fremdfinanzierung<br />

bereits entweder vollständig oder nahezu vollständig abgelöst worden sein. Hingegen<br />

ist bei Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes davon auszugehen, dass<br />

eine Fremdfinanzierung zur Finanzierung des Schiffes vorliegen wird.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

6


Mindestbeteiligung<br />

Die Mindestbeteiligung pro Anleger beträgt Euro 50.000,-, höhere Zeichnungsbeträge müssen<br />

ohne Rest durch 5.000 teilbar sein. In Ausnahmefällen kann die Komplementärin nach<br />

ihrem Ermessen auch geringere Mindestzeichnungssummen zulassen. Ein Agio wird nicht<br />

erhoben.<br />

Geplante Laufzeit<br />

Es ist geplant, die Zielfonds-Beteiligungen bis zum Ende des Jahres 2018 über den Zweitmarkt<br />

wieder zu veräußern. Daher können die Anleger ihre Beteiligung unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 2018 kündigen. Die Fondsgesellschaft<br />

kann einzelne Beteiligungen jederzeit während der Laufzeit veräußern, wenn es unter<br />

dem Aspekt der Renditesicherung oder Renditemaximierung wirtschaftlich sinnvoll erscheint.<br />

Laufende Verwaltungskosten<br />

Die Kosten für die laufende Buchhaltung, für Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />

einschließlich der Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) und für den Jahresabschluss, die<br />

Steuererklärungen sowie die sonstigen Verwaltungsarbeiten belaufen sich auf ca. EUR<br />

10.500,00 zzgl. Umsatzsteuer für das erste Geschäftsjahr. In den sonstigen Verwaltungskosten<br />

sind insbesondere die Kosten für die Verwaltung des Anlegerregisters und die Korrespondenz<br />

zwischen Fondsgesellschaft und Anleger sowie die Koordination der Auszahlungen enthalten.<br />

Entnahmen<br />

Die Rückflüsse aus den Zielfonds erfolgen aus den wirtschaftlichen Erträgen des laufenden<br />

Schiffsbetriebes sowie den Erlösen aus etwaigen Schiffsverkäufen oder Beteiligungsverkäufen.<br />

Die erste Entnahme ist für Dezember 2013 geplant. Ab dem Jahr 2014 sollen Entnahmen<br />

quartalsweise erfolgen. Es wird angestrebt, für die Investoren eine durchschnittliche<br />

Rendite von 8 % p.a. nach Steuern zu erwirtschaften.<br />

Platzierung und Investitionstätigkeit<br />

Zum Datum des Exposés sind noch keine Zielfonds-Beteiligungen erworben worden. Es ist<br />

geplant, die ersten Investitionen kurzfristig und parallel zur Platzierung vorzunehmen. Die<br />

Vollplatzierung und Vollinvestition ist bis Mitte Juli 2013 geplant.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Die Zielfonds sollen auf ihre Schifffahrtseinkünfte die pauschale Tonnagebesteuerung nach §<br />

5a Einkommensteuergesetz (EStG) anwenden. Sämtliche Zielfonds, an denen eine Beteiligung<br />

erworben werden soll, sollen bereits zur Tonnagesteuer optiert haben, oder, für den<br />

Fall, dass das jeweilige Schiff noch nicht abgeliefert oder übernommen wurde, mit Ablieferung,<br />

Infahrtsetzung oder Übernahme, zur Tonnagesteuer optieren.<br />

Die Tonnagebesteuerung führt im Verhältnis zur Regelbesteuerung zu einer vergleichsweise<br />

niedrigen Steuerbelastung, weil sie pauschalisiert, also unabhängig von den tatsächlichen<br />

Ergebnissen der Zielfonds vorgenommen wird. Erträge aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

sind aufgrund der Tonnagegewinnbesteuerung für den Anleger weitgehend steuerfrei<br />

zu vereinnahmen. Dies bedeutet in der Regel eine nur geringe Steuerbelastung der<br />

Investoren.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

7


Haftung<br />

Die Haftung des Kommanditisten ist grundsätzlich auf die Höhe seines Zeichnungsbetrages<br />

(Pflichteinlage) beschränkt. Bei vollständiger Einzahlung des Zeichnungsbetrages besteht für<br />

ihn grundsätzlich keine Nachschusspflicht.<br />

Einzahlung des Kommanditkapitals<br />

Die Einzahlung des Kommanditkapitals - 100% der Zeichnungssumme innerhalb von 14<br />

Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung - ist auf folgendes Konto der Gesellschaft vorzunehmen:<br />

Kontoinhaber: Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Kreditinstitut: Ostfriesische Volksbank<br />

Bankleitzahl: 285 900 75<br />

Konto-Nummer: 21 058 700<br />

Investoren<br />

Beteiligungen<br />

Maritime Section <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Investitionen<br />

80 % 20 %<br />

Ankauf von Zweitmarktanteilen Direktinvestition in <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s<br />

Schiff 1 Schiff 2 Schiff 3 Schiff 4 Schiff 5<br />

Schiff ... Schiff ...<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

8


Risiken der Beteiligung<br />

Allgemeiner Hinweis<br />

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage dargestellt. Es wird auf die Risikofaktoren eingegangen, die<br />

für die Bewertung der Vermögensanlage von wesentlicher Bedeutung sind sowie die Fähigkeit<br />

der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG beeinträchtigen können, die kalkulierten Ergebnisse<br />

zu erwirtschaften. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse<br />

auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung<br />

zu.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zusätzliche Risiken auch aus der individuellen<br />

Situation des Anlegers ergeben können. Daher sollte der Anleger alle Risiken unter Berücksichtigung<br />

seiner persönlichen Verhältnisse prüfen und ggf. individuellen fachlichen Rat einholen.<br />

Insbesondere sollte die Beteiligung des Anlegers seinen wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

entsprechen und sein Anlagebetrag nur einen unwesentlichen Teil seines übrigen Vermögens<br />

ausmachen.<br />

Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener Risiken<br />

kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die prognostizierten Ergebnisse der<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG haben. Infolgedessen würde die Emittentin nicht<br />

oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die in Aussicht gestellten Ergebnisse zu<br />

erwirtschaften.<br />

Im ungünstigsten Fall kann es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft und damit zu<br />

einem Totalverlust der Investition kommen.<br />

Maximalrisiko<br />

Im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage liegt das maximale Risiko für den<br />

Anleger im Totalverlust der Einlage sowie der Gewinnansprüche und der Gefährdung des<br />

weiteren Vermögens des Anlegers. Das Maximalrisiko kann bei einem negativen Verlauf der<br />

Vermögensanlage eintreten, wenn der Anleger seine Vermögensanlage fremdfinanziert und<br />

er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Fremdfinanzierung ergebenen Verbindlichkeiten<br />

unabhängig von der Entwicklung seiner Vermögensanlage zu bedienen und/oder<br />

zusätzliche Steuern auf den Erwerb, die Veräußerung, die Aufgabe oder die Rückzahlung der<br />

Kommanditanteile erhoben werden. Der Eintritt des Maximalrisikos kann zur Privatinsolvenz<br />

(Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />

Anlagegefährdende Risiken<br />

Geschäftstätigkeit<br />

Marktumfeld<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund der beabsichtigten Investition in die Zielfonds von den<br />

Rahmenbedingungen und der Entwicklung des Schifffahrtsmarktes abhängig. Die Situation<br />

an den Schifffahrtsmärkten ist infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise von einem deutlichen<br />

Überangebot an Tonnage geprägt, der zu einem gravierenden Rückgang der Charterraten<br />

über die gesamte Bandbreite des Schifffahrtssektors geführt hat. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass dieses Überangebot auch zukünftig bestehen bleibt und die Charterraten<br />

sich damit auf niedrigem Niveau einpendeln oder ggf. sogar weiter sinken werden. Auf der<br />

anderen Seite können die laufenden Betriebskosten eines Schiffes steigen, insbesondere die<br />

Energiekosten. Ein anhaltend angespanntes Markumfeld könnte auch Auswirkungen auf die<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

9


Zielfonds der Fondsgesellschaften haben und eine nachhaltige Wertminderung bis hin zur<br />

Vollabschreibung der von der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an den Zielfonds<br />

zur Folge haben, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />

führen kann.<br />

Künftige Wertentwicklung der Zielfonds und Beteiligungsveräußerung<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft hängt im Wesentlichen von der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung der Zielfonds sowie der Veräußerung der Zielfonds-Beteiligungen<br />

bzw. der Veräußerung der Schiffe der Zielfonds ab. Die Vielfalt relevanter Einflussgrößen im<br />

Rahmen einer Wertermittlung potentieller Zielfonds-Beteiligungen lässt eine abschließende<br />

Beurteilung der künftigen Wertentwicklung der Zielfonds nicht zu. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Zielfonds nicht die in Aussicht gestellten Ausschüttungen/Entnahmen<br />

erwirtschaften sowie bei einer Veräußerung oder Verschrottung der Schiffe der Zielfonds<br />

bzw. bei einer Veräußerung der Zielfonds-Beteiligungen kein angemessener Verkaufspreis<br />

erzielt werden kann bzw. sich überhaupt ein Erwerber findet.<br />

Es besteht insbesondere das Risiko, dass es bei Zielfonds zu Charterausfällen oder Charterratenreduzierungen<br />

kommt oder dass es einem Zielfonds mit laufendem Chartervertrag nicht<br />

gelingt, eine Anschlusscharter zu akquirieren. Dies kann zu einer Insolvenz des Zielfonds führen.<br />

Sollten Zielfonds in eine wirtschaftliche Krisensituation geraten, kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass auf Ebene betroffener Zielfonds Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden,<br />

die auch die Fondsgesellschaft zur Zahlung von Sanierungsbeiträgen oder zur Rückzahlung<br />

erhaltener Ausschüttungen verpflichtet, um eine Insolvenz der Zielfonds und den Verlust des<br />

eingesetzten Kapitals zu vermeiden.<br />

Diese Risiken könnten eine nachhaltige Wertminderung bis hin zur Vollabschreibung der von<br />

der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen zur Folge haben was wiederum zu geringeren<br />

Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen kann.<br />

Insolvenzrisiko der Zielgesellschaften aus deren Überschuldung<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zielfonds bilanziell überschuldet ist (insbesondere<br />

aufgrund degressiver Abschreibung des Schiffes). Die Überschuldung eines Zielfonds<br />

kann zu einer Insolvenz des Zielfonds führen, wenn keine positive Fortführungsprognose vorliegt.<br />

Dies kann eine Vollabschreibung der von der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligung<br />

an dem Zielfonds zur Folge haben, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die Anleger führen kann.<br />

Mängel / Lieferverzögerungen<br />

Die Fondsgesellschaft kann sich mittelbar oder unmittelbar auch an Zielfonds beteiligen, bei<br />

denen die Fertigstellung und/oder die Ablieferung des Schiffes noch nicht erfolgt ist. Insoweit<br />

besteht das Risiko, dass ein Schiff nicht mangelfrei geliefert wird oder die Lieferung verspätet<br />

erfolgt. Eine Lieferung mit Mängeln oder eine verspätete Lieferung kann weitere Kosten und<br />

Einnahmeausfälle verursachen und bis zu einer Insolvenz eines Zielfonds führen. Dies kann<br />

sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken<br />

und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

10


Ausfall wichtiger Vertragspartner<br />

Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner der Zielfonds ihre geschuldeten Leistungen, z.B.<br />

aufgrund einer Insolvenz, nicht erfüllen. Dies kann dazu führen, dass ein Zielfonds neue Verträge<br />

zu ggf. schlechteren Konditionen abschließen muss. Der Ausfall von Vertragspartnern<br />

auf Ebene der Zielfonds kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />

führen.<br />

Fremdfinanzierung in den Zielfonds<br />

Die Fondsgesellschaft selbst ist als reiner Eigenkapitalfonds konzipiert. Bei Beteiligungen an<br />

Zweitmarktfonds soll eine Fremdfinanzierung bereits entweder vollständig oder nahezu vollständig<br />

abgelöst worden sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Direktinvestments in<br />

Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes Fremdmittel zur Finanzierung der jeweiligen Schiffe eingesetzt<br />

werden. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass Fremdfinanzierungen<br />

nicht oder nur zu schlechteren Konditionen aufgenommen oder prolongiert werden können<br />

als geplant. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Ebene der Zielfonds<br />

zu Zwangsverwertungen von Schiffen kommt, wenn eine Fremdfinanzierung nicht<br />

fristgemäß bedient wird. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften<br />

zusätzliche Leistungen der Anteilseigner in Form von Einlagenerhöhungen<br />

gefordert werden, wenn der Marktwert des Schiffes nicht den Kreditbedingungen (sog.<br />

loan to value) entspricht oder wenn der Kapitaldienst für ein aufgenommenes Darlehen nicht<br />

erbracht werden kann und das Darlehen fällig gestellt wird. Dies kann sich negativ auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren<br />

Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Haftung der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft haftet in Höhe der im Handelsregister der Zielfonds eingetragenen<br />

Haftsumme gegenüber Gläubigern der Zielfonds. Wurde die Haftsumme in voller Höhe geleistet<br />

und im Handelsregister eingetragen, so lebt die persönliche Haftung der Fondsgesellschaft<br />

Gläubigern der Zielfonds gegenüber bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn durch Entnahmen das Kapital der Fondsgesellschaft<br />

unter den Wert der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt. Dies gilt auch,<br />

wenn der Verkäufer einer Zielfonds-Beteiligung aus der Beteiligung Entnahmen erhalten hat,<br />

welche zu einem Wiederaufleben der Haftung geführt haben, für die die Fondsgesellschaft<br />

als Erwerberin der Zielfonds-Beteiligung haftet (§§ 172 Abs. 4, 173 HGB).<br />

Ferner lebt die persönliche Haftung der Fondsgesellschaft Gläubigern der Zielfonds gegenüber<br />

bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf,<br />

soweit die Fondsgesellschaft Gewinnanteile entnimmt, während ihr Kapitalanteil durch Verluste<br />

unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme<br />

der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies kann sich<br />

negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu<br />

geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Kommt es zu Auszahlungen an die Fondsgesellschaft, ohne dass ihr entsprechende Gewinne<br />

zugewiesen worden sind, besteht das Risiko, dass im Falle einer Insolvenz eines Zielfonds der<br />

Insolvenzverwalter des Zielfonds die Rückzahlung der empfangenen, nicht durch Gewinne<br />

gedeckten Auszahlungen verlangt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

Auszahlungen zurückgefordert werden, weil die Vermögens- oder Liquiditätslage des Zielfonds<br />

einer Auszahlung entgegengestanden hätte.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

11


Minderheitsbeteiligung<br />

Die Fondsgesellschaft wird in aller Regel Minderheitsbeteiligungen an den Zielfonds erwerben.<br />

Es besteht somit das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in den Gesellschafterversammlungen<br />

der Zielfonds von anderen Gesellschaftern überstimmt wird und daher in der<br />

Gesellschafterversammlung auch Entscheidungen getroffen werden können, die nicht ihrem<br />

Willen oder ihrer Interessenlage entsprechen. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die Anleger führen.<br />

Blind-Pool<br />

Konkrete Anlageobjekte stehen zum Datum des Exposés nicht fest. Es handelt sich daher um<br />

ein Blind-Pool-Konzept. Das Kapital der Anleger geht in das Gesellschaftsvermögen über und<br />

steht für Investitionen in Zielfonds zur freien Verfügung. Aus diesem Grund liegen auch den<br />

Kalkulationen der Fondsgesellschaft keine konkreten Zielfonds zugrunde, sondern nur allgemeine<br />

Zielvorgaben, was zu einer erhöhten Planungsunsicherheit führt. Der Erfolg der Anbieterin<br />

hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Zielfonds ab. Hier besteht das<br />

Risiko, dass trotz Beachtung der relevanten Auswahlkriterien Zielfonds-Beteiligungen ausgewählt<br />

werden, die sich negativ entwickeln, was sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die Anleger führen kann.<br />

Fehlende Diversifikation<br />

Da die Fondsgesellschaft ein hohes Anforderungsprofil an die zu investierenden Zielfonds<br />

stellt, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft möglicherweise weniger Zielfonds-Beteiligungen<br />

erwerben kann als geplant. Schlechte Ergebnisse von wenigen Investitionen könnten<br />

die Erträge der Fondsgesellschaft in größerem Umfang beeinträchtigen, als dies bei<br />

einem Portfolio der Fall wäre, das sich aus einer größeren und breiter gestreuten Anzahl von<br />

Projekten und Unternehmen zusammensetzt, was sich negativ auf die Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die Anleger führen kann.<br />

Fehlender Versicherungsschutz<br />

Die Schiffe werden von den Zielfonds in der Regel in branchenüblichem Umfang gegen Risiken<br />

versichert. Es besteht das Risiko, dass Schäden an den Schiffen auftreten, die nicht versichert,<br />

nicht ausreichend versichert oder nicht versicherbar sind. Bei versicherten<br />

Schadensfällen sind ggf. vereinbarte Selbstbehalte und höhere Beitragsleistungen nach dem<br />

Eintritt eines Versicherungsfalles von den Zielfonds zu tragen. Zudem besteht das Risiko, dass<br />

ein Versicherer, etwa aufgrund einer Insolvenz, Versicherungsverträge ganz oder teilweise<br />

nicht erfüllen kann. Es besteht ferner das Risiko, dass ein Versicherer eine Einstandspflicht<br />

ablehnt, so dass durch den Zielfonds ggf. ein Rechtsstreit gegen den Versicherer angestrengt<br />

werden muss. Nach einem Schadensfall kann der Versicherungsschutz durch Kündigung des<br />

Versicherers entfallen, so dass die Schiffe dann nicht mehr versichert wären. Weitere Schäden<br />

an den Anlagen müssten folglich von den Zielfonds selbst getragen werden. Dies kann sich<br />

negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu<br />

geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

12


Betreiberrisiko und Haftungsrisiko für die Fondsgesellschaft und die Anleger<br />

Es besteht das Risiko, dass es durch den Betrieb eines Schiffes zu unbeabsichtigten Verletzungen<br />

oder Beeinträchtigungen von Leib, Leben, Eigentum oder Vermögen Dritter kommt und<br />

die Zielfonds, für daraus resultierende Schäden außergerichtlich oder gerichtlich haftbar<br />

gemacht werden. Dies kann bei Eintritt eines Schadensfalles auch negative Auswirkungen<br />

auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft haben und zu geringeren<br />

Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Schädigung von Leib, Leben,<br />

Eigentum oder Vermögen Dritter im Ausland die zuständige lokale Gerichtsbarkeit die allein<br />

auf deutschem Handelsrecht beruhende Beschränkung der Kommanditistenhaftung nicht<br />

anerkennt. Dies könnte nicht nur für die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin der Zielfonds<br />

sondern auch für die Anleger als Gesellschafter der Fondsgesellschaft gelten. Insoweit<br />

könnte eine Haftung der Anleger über die eingezahlte Einlage hinaus eintreten, insbesondere<br />

für Anleger, die über Vermögen in Ländern verfügen, in denen ein Schadensereignis eingetreten<br />

ist. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des<br />

Anlegers führen.<br />

Es besteht zudem das Risiko, dass sich durch eine Änderung von Vorschriften der internationalen<br />

Seeschifffahrt, etwa zur Reduzierung der CO 2-Emissionen, Kostensteigerungen im<br />

Schiffsbetrieb ergeben. Für Schiffe, die aufgrund ihrer Fahrtgebiete zukünftig auch in den<br />

sog. ECAs (Emission Control Areas) betrieben werden, können etwa durch die Verpflichtung<br />

zur Nutzung von „sauberem“ Treibstoff mit einem geringeren Schwefelgehalt zukünftig<br />

höhere Kosten im Schiffsbetrieb entstehen, wobei Kostensteigerungen im Einzelnen abhängig<br />

von der jeweiligen individuellen technischen Spezifikation eines Schiffes und seines Fahrtgebietes<br />

wären. So soll ab 2015 in bestimmten ECAs der maximal erlaubte Schwefelanteil im<br />

Schiffstreibstoff weiter gesenkt werden. Die Nutzung von Destillaten wird für die Schiffsgesellschaften<br />

in Zukunft zu deutlich höheren Treibstoffkosten führen, weil Raffinate wie<br />

Marine Gas Oil (MGO) und Marine Diesel Oil (MDO) erheblich teurer als das momentan überwiegend<br />

als Schiffstreibstoff eingesetzte, stark schwefelhaltige Schweröl sind. Grundsätzlich<br />

ist es auch möglich, dass ältere Schiffe gegenüber moderneren Schiffen mit bereits auf neue<br />

Vorschriften ausgelegten Spezifikationen und günstigeren Emissions- und Verbrauchswerten<br />

Wettbewerbsnachteile haben. Diese Risiken können sich negativ auf die Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die Anleger führen.<br />

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Genehmigungs- oder Umweltbehörden<br />

nachträgliche Auflagen oder Einschränkungen in Bezug auf die erteilten behördlichen<br />

Genehmigungen zum Betrieb der Schiffe der Zielfonds beschließen, die zu vorübergehenden<br />

oder dauerhaften Betriebseinschränkungen und zu nicht kalkulierten Aufwendungen der<br />

Zielfonds führen können. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />

führen.<br />

Währungsrisiko<br />

Ein Großteil der Einnahmen und Ausgaben der Zielfonds wird in US-Dollar gezahlt. Insoweit<br />

ist die Fondsgesellschaft einem Währungsrisiko ausgesetzt. Ein positiver Ertrag, den die<br />

Fondsgesellschaft in einer Fremdwährung verbucht, kann durch Währungskursverluste verringert<br />

werden. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

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13


Piraterie<br />

Die Schiffe der Zielfonds können von Piraterie betroffen werden. Piraterie in ihren unterschiedlichen<br />

Erscheinungsformen gefährdet erheblich die Schifffahrt. Bei Piratenüberfällen<br />

besteht stets das Risiko, dass Besatzungsmitglieder verletzt, entführt oder getötet und die<br />

Fracht und das Schiff gestohlen, beschädigt oder zerstört werden. Piraterie ist kein lokales,<br />

sondern ein weltweites Phänomen, das in den letzten Jahren zugenommen hat und insbesondere<br />

im stark befahrenen Seegebiet vor Somalia eine akute Bedrohung darstellt. Bei einer<br />

Entführung des Schiffs und seiner Besatzung können für den Zielfonds erhebliche Aufwendungen,<br />

auch für Lösegeld, sowie Charterausfälle entstehen, welche sich nicht von dritter<br />

Seite ersetzen lassen. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />

führen.<br />

Arrestierung<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schiffe aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

(Verstößen) oder zur Durchsetzung von Ansprüchen durch Behörden fremder Staaten,<br />

Gerichtsvollzieher oder durch sonstige Dritte in Häfen festgehalten werden. Dies kann<br />

sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken<br />

und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Rechtliche Risiken<br />

Der Erwerb von Zielfonds-Beteiligungen kann sich nachträglich als nicht wirksam oder nicht<br />

als lastenfrei herausstellen, etwa aufgrund des Bestehens von Vorkaufs- oder Sicherungsrechten.<br />

Daraus resultierende Schadensersatzansprüche seitens der Fondsgesellschaft sind ggf.<br />

nicht durchsetzbar. Für die wirtschaftliche Entwicklung der Zielfonds-Beteiligungen sind die<br />

Verkäufer nicht haftbar zu machen. Es gibt für den Erwerb von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften<br />

kein einheitliches Vertragsmuster. Es besteht daher das Risiko, dass solche Verträge<br />

Vereinbarungen enthalten, die zusätzliche Risiken beinhalten, die zum Datum des<br />

Exposés nicht vorhersehbar sind.<br />

Die Veräußerung von Zielfonds-Beteiligungen bedarf häufig der Zustimmung der Geschäftsführung<br />

der Zielfonds. Sofern eine Zustimmung aus Sicht der Fondsgesellschaft unberechtigt<br />

verweigert wird, müsste diese erst gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kosten hierfür<br />

sind von der Fondsgesellschaft zu tragen, der Ausgang entsprechender Gerichtsverfahren ist<br />

ungewiss.<br />

Höhere Gewalt<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass außergewöhnliche Risiken wie Natur- und<br />

Umweltkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, politische Unruhen oder sonstige<br />

Ereignisse höherer Gewalt auftreten und die Schiffe der Zielfonds und deren Schifffahrtsrouten<br />

betreffen. Jedes dieser Ereignisse kann die Rentabilität der Schiffe beeinträchtigen und<br />

damit auch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin beeinträchtigen.<br />

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14


Planungsunsicherheiten<br />

Die Kalkulationen für die Fondsgesellschaft berücksichtigen die Erwartungen der Fondsgesellschaft<br />

zum Datum des Exposés auf der Grundlage von Branchenberichten und/oder Marktanalysen.<br />

Daher bestehen hinsichtlich des zukünftigen Eintritts der kalkulierten Entwicklung<br />

der prognostizierten Ergebnisse Unwägbarkeiten in einem nicht genau bezifferbaren<br />

Umfang. Hinsichtlich der prognostizierten Aufwendungen sowohl für Investitionen als auch<br />

für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit besteht das Risiko einer Kostenüberschreitung.<br />

Eine dadurch entstehende Finanzierungslücke müsste durch Aufnahme von Fremdkapital,<br />

Reduzierung der Liquiditätsreserve oder durch andere Mittel der Fondsgesellschaft<br />

geschlossen werden. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />

führen.<br />

Schlüsselpersonen<br />

Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emittentin besteht das Risiko, dass Fachwissen<br />

nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement<br />

nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden<br />

Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Emittentin haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an die Anleger reduzieren.<br />

Interessenkonflikte<br />

Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen<br />

im Hinblick auf die Fondsgesellschaft Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher<br />

und/oder personeller Art. Es besteht das Risiko, dass die Beteiligten bei der Abwägung<br />

der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen,<br />

die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Dies kann zu<br />

geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen. Angabepflichtige Verflechtungstatbestände<br />

in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen bei<br />

der Emittentin dahingehend, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />

Herr Jürgen Wagner zugleich deren Alleingesellschafter ist. Herr Wagner ist darüber<br />

hinaus alleiniger Kommanditist der Gründungskommanditistin sowie Geschäftsführer und<br />

Alleingesellschafter der Komplementärin der Gründungkommanditistin. Herr Jürgen Wagner<br />

ist zudem Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Wirtschaftsberatung Jürgen<br />

Wagner <strong>GmbH</strong> und der PPW Capital <strong>GmbH</strong> & Co. KG, die für die Fondsgesellschaft die Platzierung<br />

des Kommanditkapitals gegen Zahlung einer Platzierungsprovision von maximal<br />

7,5% des gezeichneten Kommanditkapitals durchführen. Die Komplementärin hat ferner<br />

ihre Geschäftsräume zu marktüblichen Konditionen von der Wirtschaftsberatung Jürgen<br />

Wagner <strong>GmbH</strong> angemietet. Interessenkonflikte können ferner daraus resultieren, dass die<br />

Komplementärin sowie die Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin auch in weiteren<br />

Gesellschaften entsprechende Funktionen übernehmen können, die wie die Fondsgesellschaft<br />

Zweitmarktbeteiligungen oder Direktinvestments in Schifffahrtsgesellschaften tätigen.<br />

Sofern sich die Investitionsphasen der Fondsgesellschaft und weiterer dieser Gesellschaften<br />

(zumindest teilweise) überschneiden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beteiligung<br />

an einer Schifffahrtsgesellschaft nicht zu Gunsten der Fondsgesellschaft sondern für<br />

eine andere Gesellschaft erworben wird.<br />

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15


Liquidität<br />

Das Erreichen der Geschäftsziele sowie die Angaben zu der Kapitalrückzahlung haben die<br />

Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquidität der Emittentin zur Voraussetzung. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Liquiditätslage der Emittentin Auszahlungen an die Anleger nur<br />

teilweise oder nicht zulässt. Des Weiteren besteht keine Sicherheit hinsichtlich der angenommenen<br />

wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin, so dass auf die beschriebenen Risiken<br />

aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin hinzuweisen ist, die für Anleger zu den dort<br />

beschriebenen negativen Folgen führen können.<br />

Da das von den Anlegern eingezahlte Kapital in das Vermögen der Emittentin fließt und<br />

damit sowohl für investive Zwecke als auch zur Finanzierung laufender Kosten der Emittentin<br />

eingesetzt wird, können die Einlagen der Kommanditisten nicht in der Gesamtheit sofort<br />

wertbildend investiert werden, sondern werden (auch) zur Finanzierung von Emissions-, Vertriebs-<br />

und Verwaltungskosten verwendet. Soweit der Emittentin nur wenig Kapital aus dieser<br />

Emission zufließt, besteht das Risiko, dass dieses weitgehend oder vollständig für die mit<br />

der Emission verbundenen Kosten verbraucht wird und für Investitionen nicht zur Verfügung<br />

steht. Damit verbunden ist das Risiko, dass die Fondsgesellschaft die in diesem Exposé dargestellten<br />

Investitionen ggf. nicht vornehmen und ihre wirtschaftlichen Ziele nicht realisieren<br />

kann. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Platzierungsrisiko<br />

Der Kapitalzufluss der Fondsgesellschaft ist von der Platzierung der Beteiligungen abhängig.<br />

Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch, welches<br />

voraussichtlich am 22. Juli 2013 in Kraft treten wird, ist die Zeichnungsfrist vorliegend<br />

auf den 21. Juli 2013 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt plant die Fondsgesellschaft, das<br />

Kommanditkapital vollständig eingeworben und investiert zu haben. Es besteht insoweit das<br />

Risiko, dass bis zu diesem Datum das Emissionsvolumen nicht oder nicht vollständig platziert<br />

werden kann und/oder die geplanten Investitionen nicht oder nicht vollständig erfolgt sein<br />

werden und die Fondsgesellschaft dadurch geringere bzw. keine Ergebnisse erwirtschaftet.<br />

Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Kürzungsmöglichkeit<br />

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, jederzeit und ohne die Angabe von Gründen, Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Insoweit besteht das Risiko, dass dem Anleger<br />

nicht die gezeichnete Anzahl von Kommanditanteilen zugeteilt wird und die Anlage folglich<br />

geringere Ergebnisse als bei der Zeichnung vom Anleger erwartet aufweist.<br />

Widerrufsrechte<br />

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können Anleger nach Zeichnung der Vermögensanlage<br />

von dem gesetzlichen Widerrufsrecht (§ 355 BGB) Gebrauch machen. Soweit die Zeichnungssumme<br />

vor wirksamen Widerruf bei der Fondsgesellschaft eingezahlt worden ist, ist<br />

diese grundsätzlich ohne Abzüge an den widerrufenden Anleger zurückzuzahlen. Dabei<br />

besteht das Risiko, dass es zu erheblichen Liquiditätsabflüssen bei der Fondsgesellschaft<br />

kommt, so dass geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden<br />

können. In einem solchen Fall könnten die Ergebnisse der Fondsgesellschaft erheblich von<br />

der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />

der Einlage führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihren Beitritt wirksam<br />

widerrufen, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig werden könnte.<br />

Dies kann zu einem Totalverlust der Einlage führen.<br />

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16


Steuern<br />

Zukünftige Änderungen der Steuergesetze sowie abweichende Gesetzesauslegungen durch<br />

Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen werden. Insoweit können Änderungen<br />

des Steuerrechts negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und/oder wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft haben. Es besteht das Risiko, dass die<br />

Fondsgesellschaft geringere Ergebnisse oder Verluste erwirtschaftet. Dies kann zu geringeren<br />

Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Gesetz<br />

Die Gesetzgebung unterliegt einem ständigen Wandel. So können Maßnahmen der Gesetzund<br />

Verordnungsgeber auf Bundes- und/oder Landes- bis hin zur Kommunalebene die<br />

Markt- und Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen und sich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />

und/oder wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft auswirken. Es besteht grundsätzlich<br />

die Möglichkeit, dass aufgrund derartiger gesetzgeberischer Maßnahmen - insbesondere<br />

wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Veräußerung von Zielfonds-Beteiligungen<br />

sowie den Betrieb oder die Veräußerung von Schiffen der Zielfonds betreffen - die<br />

Fondsgesellschaft zur Umstellung, Reduzierung oder auch der Einstellung einzelner geschäftlicher<br />

Aktivitäten gezwungen ist. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an<br />

die Anleger führen.<br />

Prognosen<br />

Dieses Exposé enthält zukunftsgerichtete Aussagen in Form von Prognosen, die mit Unsicherheiten<br />

verbunden sind. Diese beruhen auf den gegenwärtigen Einschätzungen, Annahmen,<br />

Marktbeobachtungen und Erwartungen der Fondsgesellschaft. Es handelt sich bei den Prognosen<br />

um subjektive Einschätzungen der Fondsgesellschaft und nicht um wissenschaftlich<br />

gesicherte Annahmen und Vorhersagen oder feststehende Tatsachen. Die Prognosen können<br />

sich als unzutreffend erweisen. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den<br />

Anleger als erwartet führen.<br />

Quellenangaben<br />

Sofern in diesem Exposé Angaben von Dritten verwendet wurden, wurden diese entsprechend<br />

kenntlich gemacht. Eine Überprüfung dieser Angaben durch die Fondsgesellschaft ist<br />

nicht erfolgt. Es besteht das Risiko, dass diese von Dritter Seite übernommenen Angaben<br />

zum Teil oder in Gänze unrichtig, unvollständig oder auch in dem hier gebrauchten Zusammenhang<br />

irreführend sind. Eine solche Unrichtigkeit könnte sich negativ auf die Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an<br />

die Anleger führen.<br />

Beherrschender Einfluss, Majorisierung<br />

Die Zeichnung dieser Kapitalanlage ist der Höhe nach nur durch das von der Fondsgesellschaft<br />

angestrebte Gesamtkapital begrenzt. Aufgrund von hohen Zeichnungsbeträgen<br />

besteht das Risiko, dass einigen Gesellschaftern bei der Gesellschafterversammlung ein höheres<br />

Gewicht zukommt als einzelnen anderen Gesellschaftern. So besteht das Risiko, dass einzelne<br />

oder eine kleine Gruppe von Personen einen beherrschenden Einfluss auf die<br />

Fondsgesellschaft gewinnen können, sog. Majorisierung. Diese Majorisierung kann ebenfalls<br />

eintreten, sofern eine größere Anzahl von Anlegern den gleichen Bevollmächtigten beauftragen<br />

und die gleiche Weisung erteilen. Dies kann für den einzelnen Anleger bedeuten, dass in<br />

der Gesellschafterversammlung auch Entscheidungen getroffen werden können, die nicht<br />

seinem Willen entsprechen oder auch zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den<br />

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17


Anleger führen.<br />

Eingeschränkte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte<br />

Den Anlegern stehen nur eingeschränkte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte zu. Ein Weisungsrecht<br />

hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung ist nicht gegeben. Es besteht das<br />

Risiko, dass durch die Geschäftsführung wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen für die<br />

Fondsgesellschaft getroffen werden. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />

an den Anleger führen.<br />

Anlegergefährdende Risiken<br />

Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die nicht nur zu einem Verlust des Anlagebetrags<br />

des Anlegers führen können, sondern darüber hinaus auch das sonstige Vermögen des<br />

Anlegers gefährden können.<br />

Haftung<br />

Die Anleger haften in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlage gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft. Wurde die Einlage in voller Höhe geleistet und im Handelsregister<br />

eingetragen, so kann die persönliche Haftung des Kommanditisten Gläubigern der<br />

Gesellschaft gegenüber bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme dann gem. § 172 Abs.<br />

4 HGB wieder aufleben, wenn durch Entnahmen das Kapital des Anlegers unter den Wert<br />

der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist<br />

Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den<br />

Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil<br />

unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die Haftung gem. § 172 Abs.<br />

4 HGB kann zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen. Aus der<br />

Fondsgesellschaft ausgeschiedene Anleger haften bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme<br />

Gläubigern gegenüber auch nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft für<br />

Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft bereits<br />

begründet waren für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden<br />

in das Handelsregister eingetragen wird.<br />

Kommt es zu Auszahlungen an den Anleger, ohne dass ihm entsprechende Gewinne zugewiesen<br />

worden sind, besteht das Risiko, dass im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

ein Insolvenzverwalter die Rückzahlung der empfangenen, nicht durch Gewinne gedeckten<br />

Auszahlungen verlangt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass Auszahlungen<br />

zurückgezahlt werden müssen, weil die Vermögens- oder Liquiditätslage eine Auszahlung<br />

an sich gar nicht zugelassen hätte.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Den Anlegern steht es frei, den Erwerb der Kommanditanteile ganz oder teilweise durch<br />

Fremdmittel, also z.B. durch Bankdarlehen, zu finanzieren. Bei einer Fremdfinanzierung<br />

erhöht sich die Risikostruktur der Vermögensanlage. Der Anleger ist unabhängig von Auszahlungen<br />

aus den Vermögensanlagen bzw. dem Totalverlust seiner Einlage verpflichtet, Zinsen<br />

und Kosten der Fremdfinanzierung sowie die Rückzahlung der Fremdfinanzierung aus seinem<br />

sonstigen Vermögen zu bedienen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz<br />

(Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />

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18


Steuern<br />

Die Aufrechterhaltung der steuerlichen und rechtlichen Akzeptanz und/oder Beurteilung von<br />

den angebotenen Kommanditbeteiligungen kann nicht für die Zukunft gewährleistet werden.<br />

Trotz des bestehenden sogenannten Rückwirkungsverbotes kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass auch bestehende Rechtsverhältnisse aus Kommanditbeteiligungen von künftigen<br />

Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf<br />

die Ausschüttungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die<br />

erwarteten Erträge für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Der Anleger sollte<br />

sich in Zweifelsfällen an seinen persönlichen Steuerberater wenden.<br />

Es besteht das Risiko, dass unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung<br />

der Erwerb, die Veräußerung, die Aufgabe oder die Rückzahlung der Beteiligung besteuert<br />

wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären auch im<br />

Falle des Totalverlustes der Einlage zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer<br />

Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />

Tonnagebesteuerung<br />

Die betrieblichen Erträge der Fondsgesellschaft setzen sich aus den Zuweisungen der Ergebnisse<br />

der Zielfonds zusammen. Die Zielfonds sollen ihren Gewinn pauschal nach der sog. Tonnagesteuer<br />

gemäß § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Die pauschale<br />

Gewinnermittlung ersetzt die allgemeine Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach<br />

§ 5 EStG. Mit der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht nur die laufenden Gewinne, sondern<br />

ist auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn eines Schiffes bzw. der Veräußerung einer<br />

Zielfonds-Beteiligung abgegolten. Laufende Verluste, Veräußerungsverluste und selbst der<br />

vollständige Verlust der Einlage sind mit der Tonnagesteuer abgegolten und können steuerlich<br />

nicht geltend gemacht werden.<br />

Sollte die Tonnagesteuer für die Zielfonds künftig gestrichen werden oder ihre Inanspruchnahme<br />

durch die Zielfonds nicht mehr möglich oder von den Zielfonds nicht mehr gewollt<br />

sein bzw. auf Ebene der Fondsgesellschaft teilweise oder ganz nicht durchgreifen, hätte dies<br />

negative Folgen für das steuerliche Ergebnis der Anleger.<br />

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Fondsgesellschaft beim Erwerb einer<br />

Zielfonds-Beteiligung irrtümlich davon ausgegangen ist, bei dem Zielfonds lägen die Voraussetzungen<br />

der Tonnagebesteuerung vor.<br />

Sollten in diesen Fällen die Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nicht vorliegen<br />

und/oder nicht mehr gegeben sein, unterliegen die zukünftigen Gewinne der betroffenen<br />

Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an den<br />

betroffenen Zielfonds der Einkommensteuer. Dies gilt auch für einen Gewinn aus der Veräußerung<br />

eines Schiffes der betroffenen Zielfonds und auch für einen Gewinn aus der Veräußerung<br />

dieser Zielfonds-Beteiligungen. Die Einkommensteuerbelastung würde sich in diesen<br />

Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen kann.<br />

Ferner könnte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Tonnagesteuerregelungen<br />

ganz oder teilweise auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht angewandt werden können.<br />

Insoweit besteht insbesondere das Risiko, dass ein Veräußerungsgewinn, den Anleger<br />

der Fondsgesellschaft bei der Veräußerung ihrer Anteile erzielen, nicht mit der Tonnagebesteuerung<br />

abgegolten ist, sondern der normalen Besteuerung unterliegt.<br />

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19


Gewerbesteuer<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vorabgewinne nicht mit der pauschalen Gewinnermittlung<br />

gemäß § 5a EStG abgegolten sind mit der Folge, dass dieser die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage<br />

und damit die Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft erhöhen.<br />

Ermittelt ein Zielfonds seinen Gewinn zukünftig nicht mehr pauschal nach § 5a EStG, unterliegen<br />

die zukünftigen Gewinne dieses Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der<br />

Veräußerung der Beteiligung an diesem Zielfonds der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für einen<br />

Gewinn aus der Veräußerung eines Schiffes dieses Zielfonds und auch für einen Gewinn aus<br />

der Veräußerung dieser Zielfonds-Beteiligung. Die Gewerbesteuerbelastung würde sich in<br />

diesen Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen<br />

kann.<br />

Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />

Es besteht zurzeit ein Unsicherheitsfaktor bezüglich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.<br />

Zum 01. Januar 2009 trat eine Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Die Notwendigkeit<br />

einer Reform dieses Gesetzes bestand aufgrund einer Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus Anlass einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH),<br />

die das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun lässt der BFH<br />

erneut ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe erkennen (Beschluss v.<br />

05. Oktober 2011, Az. II R 9/11). Der BFH hat einen Verfahrensbeitritt zur Feststellung der<br />

Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes gefordert. Das Verfahren ist seit dem<br />

Oktober 2012 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1-BvL-21/12). Unter anderem<br />

wird durch den BFH die Möglichkeit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus<br />

Art. 3 GG dadurch gesehen, dass Vermögen, dessen Erwerb im Privatvermögen der vollen<br />

Besteuerung unterläge, ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer übergehen<br />

kann, wenn es in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

eingelegt wurde und nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG<br />

gehört. Es kann insoweit keine Prognose hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens und der<br />

möglichen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen getroffen werden. Im Falle eines für den<br />

Anleger negativen Ausgangs besteht das Risiko, dass höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />

anfallen könnten. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit)<br />

des Anlegers führen.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Rechtssicherheit in Gestalt von Gesetzen,<br />

Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen besteht.<br />

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug<br />

Sollten Eingangsleistungen, die konzeptionell als umsatzsteuerfrei behandelt wurden, nicht<br />

als solche anerkannt und der Vorsteuerabzug versagt werden, könnte dies zu geringeren<br />

Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen.<br />

Sonstige Risiken<br />

Bindungsfrist des Kapitals und Kündigung<br />

Nach der Abgabe der Zeichnungserklärung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf der<br />

Erklärung - soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben - durch den Anleger nicht möglich.<br />

Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Nachfolgend<br />

ist eine Kündigung zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt jeweils 1 Jahr. Daher unterliegt der von dem Anleger eingezahlte Anlage-<br />

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20


etrag einer mittelfristigen Bindungsdauer. Der Anleger kann nicht vorzeitig über sein eingesetztes<br />

Kapital verfügen.<br />

Es ist geplant, die Beteiligungen an den Zielfonds spätestens im Laufe des Jahres 2018 zu<br />

veräußern, so dass die Fondsgesellschaft über die erforderliche Liquidität für die Rückzahlung<br />

der Beteiligungen verfügt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es der Fondsgesellschaft<br />

nicht gelingt, die Beteiligung an sämtlichen Zielfonds plangemäß am Markt zu<br />

veräußern, so dass es der Fondsgesellschaft ggf. nicht möglich ist, die Kommanditbeteiligung<br />

in Höhe der Pflichteinlage zzgl. der geplanten Ausschüttungen vollständig an den Anleger<br />

zurückzuführen.<br />

Handelbarkeit<br />

Die Übertragbarkeit sowie die freie Handelbarkeit der Anteile sind stark eingeschränkt. Die<br />

Übertragung der Nutzungsrechte der Beteiligung und auch die Übertragung der Beteiligung<br />

selbst sind nur mit Zustimmung der Fondsgesellschaft möglich.<br />

Darüber hinaus gibt es derzeit keinen organisierten Markt, an dem Kommanditbeteiligungen<br />

an der Fondsgesellschaft gehandelt werden. Eine Veräußerung der Beteiligung ist daher nur<br />

durch einen privaten Verkauf durch den Anleger oder ggf. durch Vermittlung der Fondsgesellschaft<br />

möglich. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein Käufer findet, so<br />

dass der Anleger erst nach Ablauf der Beteiligung bzw. Ausübung seines Kündigungsrechts<br />

aus der Fondsgesellschaft ausscheidet und nicht vorher über sein eingesetztes Kapital verfügen<br />

kann.<br />

Rating<br />

Bis zum Datum des Exposés wurde für die Emittentin weder ein Rating zur Bewertung ihrer<br />

Zahlungsfähigkeit noch ein Emissionsrating in Bezug auf die angebotenen Kommanditanteile<br />

durchgeführt. Eine Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage ist ausschließlich anhand<br />

dieses Exposés und sonstiger öffentlich zugänglicher Informationen über die Emittentin möglich.<br />

Es besteht insoweit das Risiko, dass diese Informationen und die Sachkunde des einzelnen<br />

Anlegers nicht ausreichen, um eine an den persönlichen Zielen ausgerichtete individuelle<br />

Anlageentscheidung zu treffen. In einem solchen Fall könnte die gezeichnete Kommanditbeteiligung<br />

geringere Rückflüsse als vom Anleger erwartet aufweisen.<br />

Qualifizierte Beratung<br />

Eine Anlageentscheidung sollte nicht alleine aufgrund der Ausführungen des vorliegenden<br />

Exposés getroffen werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse,<br />

Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des individuellen Anlegers zugeschnittene<br />

Beratung und Aufklärung nicht ersetzen können. Sollte ein Anleger auf eine entsprechende<br />

qualifizierte Beratung verzichten, besteht das Risiko, dass seine eigene Sachkunde<br />

zur Einschätzung der angebotenen Kommanditbeteiligung nicht ausreicht, um eine an den<br />

persönlichen Zielen ausgerichtete individuelle Anlageentscheidung zu treffen. In einem solchen<br />

Fall könnte die gezeichnete Kommanditbeteiligung geringere Rückflüsse als vom Anleger<br />

erwartet aufweisen.<br />

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21


Die wirtschaftlichen Grundlagen der Beteiligung<br />

Das Fondskonzept<br />

Die Fondsgesellschaft bietet bis zu 20 Privatanlegern die Möglichkeit, in einer Phase sehr<br />

günstiger Preise in den Schiffsmarkt zu investieren. Anleger können mit diesem antizyklischen<br />

Investment das überdurchschnittliche Renditepotential für sich nutzen, welches sich<br />

durch die aktuellen Tiefpreise insbesondere für Schiffsanteile im Zweitmarkt eröffnet. Zudem<br />

ergeben sich auch günstige Einstiegschancen bei Direktinvestments.<br />

Die Fondsgesellschaft plant, vielversprechende Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften<br />

(„Zielfonds“) aus mehreren Schifffahrtssegmenten deutlich unter dem Nominalwert zu<br />

erwerben und ein breit gestreutes Schiffsportfolio mit stabiler Ertragslage aufzubauen:<br />

3 Im Wesentlichen werden Anteile an geschlossenen Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt<br />

erworben, und zwar an entschuldeten oder nahezu entschuldeten Schiffen, die<br />

überwiegend über laufende Festcharterverträge verfügen.<br />

3 Optional können (zu einem Anteil von max. 20 % des zu investierenden Kapitals) auch<br />

Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes vorgenommen werden, wenn<br />

und soweit sich besonders günstige Opportunitäten für Schiffserwerbe aufgrund von Sondersituationen,<br />

z.B. aus Notverkäufen und Insolvenzmassen bieten, die den Zielen und<br />

dem Qualitätsanspruch der Fondsgesellschaft gerecht werden.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot ist als reiner Eigenkapitalfonds konzipiert, um die<br />

Abhängigkeit von Banken und das Zins- und Tilgungsrisiko zu minimieren. Auch die Zielfonds<br />

werden entweder bereits vollständig entschuldet oder aber nahezu vollständig entschuldet<br />

sein.<br />

Im Ergebnis soll die Fondsgesellschaft von der wirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlicher<br />

Schiffstypen mit verschiedenen Größenklassen, Baujahren und Bauwerften, Charterern und<br />

Charterlaufzeiten sowie der Marktentwicklung in unterschiedlichen Segmenten des Schiffsmarktes<br />

profitieren.<br />

Investitionsstrategie<br />

Die Fondsgesellschaft wird vorrangig auf dem Zweitmarkt vielversprechende Anteile deutlich<br />

unter ihrem Nominalwert erwerben und ein diversifiziertes Schiffsportfolio mit stabiler<br />

Ertragslage aufbauen. Überwiegend sollen dabei Anteile an Schiffsgesellschaften auf dem<br />

Zweitmarkt, d. h. in der Regel von Kommanditanteilen an Schifffahrtsgesellschaften, die von<br />

den ursprünglichen Zeichnern dieser Beteiligungen oder deren Rechtsnachfolgern verkauft<br />

werden, erworben werden. Zur Beimischung können bis zu 20 % des zu investierenden<br />

Kapitals in Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes investiert werden.<br />

Der Investitionsschwerpunkt liegt auf Containerschiffen in den Größenklassen ab 4.000 TEU.<br />

Das Portfolio soll mit Bulkern und Tankern ergänzt werden. Ein TEU steht für einen 20-Fuß-<br />

Standardcontainer (Twenty-foot Equivalent Unit).<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

22


Portfolio<br />

Das Schiffsportfolio soll sich wie folgt zusammensetzen:<br />

3 Mindestens 80 % des zu investierenden Kapitals geht in den Ankauf von Zweitmarktbeteiligungen<br />

an entschuldeten oder nahezu entschuldeten Schiffen, die überwiegend über<br />

laufende Festcharterverträge verfügen.<br />

3 Optional kann der Fonds bis zu 20 % des zu investierenden Kapitals in Direktbeteiligungen<br />

an Schiffsgesellschaften (<strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s) aus dem Erstmarkt investieren, sofern sich<br />

eine besonders günstige Kaufgelegenheit aus Sondersituationen, wie etwa einem Notverkauf<br />

oder Insolvenzmassen ergibt.<br />

Investoren<br />

Beteiligungen<br />

Maritime Section <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Investitionen<br />

80 % 20 %<br />

Ankauf von Zweitmarktanteilen Direktinvestition in <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s<br />

Schiff 1 Schiff 2 Schiff 3 Schiff 4 Schiff 5<br />

Schiff ... Schiff ...<br />

Diversifizierung<br />

Durch die Auswahl verschiedener Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, die Schiffe unterschiedlicher<br />

Größenklassen, Bauwerften und Baujahre, Charterern und Charterlaufzeiten halten,<br />

partizipieren die Anleger an der laufenden wirtschaftlichen Entwicklung und der<br />

Wertentwicklung in unterschiedlichen Segmenten des Schiffsmarktes.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

23


unterschiedliche<br />

Schiffsgrößen<br />

unterschiedliche<br />

Laufzeiten<br />

Streuung<br />

Schiffsportfolio<br />

Erwerb von<br />

Zweitmarktanteilen<br />

unterschiedliche<br />

Renditen<br />

Optional:<br />

Direkbeteiligungen<br />

im Erstmarkt<br />

Die Beteiligung an voraussichtlich zehn bis zwanzig Schiffsgesellschaften ermöglicht eine<br />

deutliche Risikostreuung.<br />

Bewertung, Auswahl, Ankauf<br />

Auf dem Zweitmarkt werden Beteiligungen an Schiffen gehandelt, die bereits in Fahrt sind.<br />

Die Bewertung dieser Anteile erfolgt also anhand konkreter IST-Daten und Fakten (anders als<br />

bei Erstbeteiligungen, deren Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf Prognosen basieren).<br />

Dadurch reduziert sich das Bewertungsrisiko. Die Fondsgesellschaft investiert in Anlageobjekte<br />

mit nachprüfbarer positiver Entwicklung.<br />

Die Gründungskommanditistin wird auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

für die Fondsgesellschaft als Fondsmanagerin auf Basis einer umfangreichen Datenbank von<br />

Schiffsbeteiligungen ca. zehn bis zwanzig aussichtsreiche und den Investitionskriterien entsprechende<br />

Beteiligungen mit überdurchschnittlich positiven wirtschaftlichen Kennzahlen<br />

auswählen, die für einen Erwerb in Frage kommen.<br />

In die Bewertung fließen u.a. ein: die bisherige Entwicklung der Schiffsgesellschaft, die Entschuldung<br />

des Schiffes, die Liquiditätssituation, die Klasseerneuerungen, die geleisteten Auszahlungen<br />

sowie die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten des entsprechenden<br />

Chartermarktes.<br />

Ggf. wird dafür auch auf Daten und die Erfahrung externer, objektiver Dienstleister (z.B.<br />

Deutsche FondsResearch) zurückgegriffen.<br />

Die Wertermittlung bei der Bewertung der Anteile an den Zielgesellschaften erfolgt auf Basis<br />

des Discounted Cash-Flows (DCF). Die DCF-Methode bemisst den Wert einer Beteiligung an<br />

deren prognostizierter Fähigkeit, auch künftig Überschüsse zu erwirtschaften. Sie ermittelt<br />

diesen Wert basierend auf der Abzinsung erwarteter Überschüsse der Investition zum Bewertungsstichtag.<br />

Die Ankaufsabwicklung mit Kaufpreis- und Vertragsverhandlungen wird von Fachleuten und<br />

Branchenexperten durchgeführt.<br />

Ankaufsquellen<br />

Als Ankaufsquellen stehen primär Maklergesellschaften wie die Fondsbörse Deutschland<br />

Beteiligungsmakler AG und die Deutsche Zweitmarkt AG sowie das Netzwerk der Gründungskommanditistin<br />

zur Verfügung.<br />

Die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG wird als Fondsmanagerin das Schiffsport-<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

unterschiedliche<br />

Charterer<br />

24


folio über die gesamte Laufzeit des Fonds aktiv überwachen und managen, um Marktchancen<br />

optimal ausnutzen zu können.<br />

Investitionskriterien<br />

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, Kommanditanteile an Einschiffsgesellschaften zu erwerben,<br />

die nachstehend aufgeführte Voraussetzungen erfüllen:<br />

1. Es dürfen ausschließlich Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften erworben werden.<br />

2. Gewinnermittlung pauschal nach § 5a EStG (Tonnagesteuer).<br />

3. Für den Ankauf einer Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft dürfen aus Gründen der<br />

Risikostreuung nur maximal 20% des zu investierenden Kapitals eingesetzt werden.<br />

Kriterien Zweitmarktankäufe<br />

Die Anlageobjekte aus dem Zweitmarkt sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

3 Günstiger Ankaufpreis: Der Fonds nutzt den historischen Tiefstand für Anteilspreise, welche<br />

derzeit in der Regel weit unter dem Nominalwert liegen.<br />

3 Bestehender Chartervertrag: Laufende Einnahmen durch bestehende Chartervereinbarungen<br />

und dadurch laufende Einkünfte aus dem Schiffsbetrieb.<br />

3 Kontinuierliche Ausschüttungen über die bisherige Laufzeit<br />

3 Aktueller Schiffswert in Kombination mit laufendem Chartervertrag bietet hohe Absicherung<br />

des investierten Kapitals<br />

3 Investition in entschuldete bzw. weitgehend entschuldete Schiffe, dadurch:<br />

· kein oder nur geringes Zins- und Tilgungsrisiko vorhanden<br />

· keine bzw. geringe Abhängigkeit von Banken.<br />

Kriterien Direktinvestitionen<br />

Ebenso wie bei Zweitmarktanteilen gilt die Voraussetzung eines besonders günstigen<br />

Ankaufpreises und positiver Wirtschaftlichkeitsprognosen. Zudem ist im Unterschied zu<br />

anderen klassischen Schiffsinvestments bei Direktinvestitionen die finanzielle Beteiligung des<br />

Reeders in der Regel höher. Erfahrungsgemäß ist der Reeder bei Schiffsbeteiligungen mit<br />

eigener wirtschaftlicher Beteiligung entsprechend stark engagiert. Aus diesem Grund soll die<br />

Reederei oder verbundene Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter<br />

zwischen 10 % und 20 % des erforderlichen Eigenkapitals beisteuern.<br />

Investitionen<br />

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Exposés sind noch keine Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

durch die Fondsgesellschaft erworben worden. Es ist geplant, die ersten Investitionen<br />

kurzfristig und parallel zur Platzierung vorzunehmen. Die Vollplatzierung und<br />

Vollinvestition ist bis Mitte Juli 2013 geplant.<br />

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25


Marktumfeld Seeschifffahrt und Weltwirtschaft<br />

Die Schifffahrtsmärkte bilden das Rückgrat des globalen Welthandels. Ihre Entwicklung ist<br />

daher eng mit der Weltkonjunktur verknüpft und durchläuft regelmäßig Höhen und Tiefen.<br />

Zuletzt waren die Schifffahrtsmärkte von der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

betroffen und entsprechend volatil. In zyklischen Märkten mit langfristig positiven Perspektiven<br />

bieten schwache Marktphasen große Chancen durch antizyklisches Investieren. Aufgrund<br />

der aktuellen Marktsituation im Bereich der internationalen Seeschifffahrt tätigen<br />

Investoren aktuell Schiffsinvestments zu vergleichsweise niedrigen Preisen.<br />

Gemäß Internationalem Währungsfonds (IWF) betrug das globale Wirtschaftswachstum (reales<br />

BIP) im Jahr 2011 3,7%. Nach einer kurzen konjunkturellen Schwäche im Jahr 2012 mit<br />

2,9% BIP-Wachstum gehen die Schätzungen für 2013 von 3,1% und für 2014 sogar von<br />

3,8% BIP-Wachstum aus. Im Fokus der Weltwirtschaft 2012 stand eine globale Konjunkturschwäche.<br />

Geringeres Wachstum oder Rezession haben die dynamische Erholung abgelöst.<br />

Hauptursache war zweifelsohne die Euro- bzw. Staatsschuldenkrise. Dieser Krise wurde mit<br />

Rettungsschirmen der Euro-Teilnehmerländer und Ausgabensenkungen der öffentlichen<br />

Haushalte begegnet. Flankierende Maßnahmen bestanden in einer Niedrigzinspolitik der<br />

Europäischen Zentralbank (EZB). Für den Euroraum bedeutete das zweierlei: Aufgrund der<br />

niedrigen Zinsen stiegen in den starken Euro-Ländern die Ausrüstungsinvestitionen an und<br />

die Unternehmen hatten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten aus den<br />

schwächeren Ländern. Die schwächeren Staaten mussten teilweise sogar unter den Rettungsschirm<br />

schlüpfen. Gleichwohl sprechen die vorlaufenden Indikatoren dafür, dass die<br />

konjunkturelle Wende zu wieder steigenden Wachstumsraten spätestens im zweiten Halbjahr<br />

2013 einsetzen kann.<br />

Immer noch auf einem hohen Niveau sei hier die Entwicklung Chinas mit einem Wachstum<br />

von 7,7% (2012) gegenüber 9,2% im Vorjahr genannt. Der konjunkturellen Wachstumsschwäche<br />

konnte sich auch die Schifffahrt nicht entziehen und so kamen im Jahr 2012 auf<br />

die ohnehin mit Überkapazitäten kämpfende Branche weitere hinzu. Nicht ohne Grund wurden<br />

bei Charterraten und Schiffswerten neue relative Tiefstwerte erreicht. Mittlerweile gehen<br />

die Analysten davon aus, dass sich in China die Anhaltspunkte dafür mehren, dass in 2013<br />

die Wirtschaft wieder Fahrt aufnimmt. Auch wenn das Reich der Mitte von zweistelligen<br />

Wachstumsraten Abschied nehmen muss, so bleibt noch genug Schwung um die Weltwirtschaft<br />

anzutreiben. Diese Aussage gilt gleichermaßen für andere Staaten von Emerging Asia,<br />

wichtigen Rohstoffländern wie Brasilien und für Russland<br />

Quelle: Shipping Quarterly Februar 2013.<br />

Für 2014 ist die Mehrzahl der Marktteilnehmer leicht positiv gestimmt. Beispielsweise spricht<br />

die Deutsche Bank davon, dass sich das globale Umfeld 2013 etwas aufhelle. Davon würde<br />

auch die Schifffahrt profitieren, die durch das Wachstum von Weltwirtschaft und -handel<br />

sukzessive den bestehenden Angebotsüberhang abbauen könnte. Im Wesentlichen können<br />

drei Faktoren für die positive Grundstimmung des Marktes ausgemacht werden:<br />

3 Die Euro-Staaten dürften Anfang 2013 ihren konjunkturellen Tiefpunkt erreicht haben und<br />

dann wieder auf moderates Wachstum umschwenken. Hierzu trägt auch die fortgeschrittene<br />

Konsolidierung der öffentlichen Haushalte bei, die deshalb 2013 geringer ausfallen<br />

und nur wenige negative Rückkopplungen auf die Konjunktur haben dürfte.<br />

3 Die Wachstumsdynamik der Schwellenländer dürfte sich in 2013 wieder leicht erhöhen.<br />

Beispielsweise sieht die Deutsche Bank für die chinesische Volkswirtschaft ein BIP-Wachstum<br />

von 8% im Jahr 2013.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

26


3 Der Markt äußert in Bezug auf die USA die Erwartung, dass für die fiskalische Klippe und<br />

die Verschuldungsgrenze in 2013 Lösungen erzielt werden könnten. Unter dieser Voraussetzung<br />

könnten auch die Ausgaben für Konsum und Investitionen deutlich anziehen und<br />

der Wirtschaft neuen Schwung verleihen.<br />

Begünstigend wirken in diesem Fall auch die niedrigen Energiepreise, die durch den Schiefergas-Boom<br />

(sog. Fracking) deutlich gefallen sind und den Vereinigten Staaten einen deutlichen<br />

Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Industrieländern verschaffen.<br />

Quelle: Konjunktur und Handel bei DFR<br />

Welthandel (Jahreswerte)<br />

10,0 %<br />

8,0 %<br />

6,0 %<br />

4,0 %<br />

2,0 %<br />

0,0 %<br />

-2,0 %<br />

USA Japan Eurozone Deutschland<br />

BIP-Wachstum in % vs. Vorjahr der wichtigsten<br />

Staaten und Staatengruppen<br />

Asien ex<br />

Japan<br />

China Welt<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

2011<br />

2012<br />

2013<br />

2014<br />

2011 2012 2013* 2014*<br />

Eurozone 1,4 - 0,6 - 0,3 1,1<br />

USA 1,8 2,2 1,9 3,0<br />

Deutschland 3,1 0,9 0,6 1,5<br />

China 9,3 7,8 8,0 8,2<br />

Indien 7,7 4,0 5,7 6,2<br />

Lateinamerika 4,6 3,0 3,4 3,9<br />

WELT 4,0 3,2 3,3 4,0<br />

*2013 und 2014 Schätzungen; Quelle: Internationaler Währungsfonds (IWF) - World Economic Outlook April 2013<br />

27


Marktsituation Schifffahrt - Ausblick der globalen Schifffahrtsmärkte<br />

Die Auswirkungen der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise haben auch die mit dem<br />

Welthandel verzahnten Schifffahrtsmärkte betroffen. Die Schifffahrtsmärkte sind seit vielen<br />

Jahrzehnten als unausweichlicher Motor des Welthandels und der Globalisierung sehr volatil<br />

und durchliefen regelmäßig Höhen und Tiefen. Gleichwohl bedeuten schwache Marktphasen<br />

in zyklischen Märkten mit langfristig positiven Perspektiven auch, dass antizyklisches Investieren<br />

möglich ist. Der Seeverkehr ist und bleibt der wichtigste Verkehrsträger im internationalen<br />

Warenaustausch. Die Auswirkungen der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise<br />

können die Globalisierung und das damit verbundene hohe Transportvolumen nicht aufhalten.<br />

Langfristig ist also mit einem weiteren Wachstum des Welthandels - allein aufgrund des<br />

Anstiegs der Weltbevölkerung - und einem steigendem Transportbedarf zu rechnen.<br />

Containerschifffahrt<br />

Die Erfolgsaussichten für die Containerschifffahrt basieren größtenteils auf der Globalisierung<br />

und der damit im Zusammenhang stehenden zunehmenden internationalen Arbeitsteilung<br />

und Verflechtung der unterschiedlichen Volkswirtschaften. Der daraus resultierende steigende<br />

Warenumschlag und die damit verbundenen Warenströme im Bereich der containerisierten<br />

Ladung haben zu einem erheblichen Zuwachs der Flotte der<br />

Postpanamax-Containerschiffe geführt.<br />

Nachdem es im vergangen Jahr in der Containerschifffahrt kaum Lichtblicke gab, zeigt sich<br />

seit Anfang 2013 eine erhöhte Dynamik, die zu einem leichten Anziehen der Charterraten<br />

geführt hat.<br />

Hinsichtlich der Tonnageentwicklung wird für 2013 mit einer Flottenerweiterung von rd.<br />

6,3% gerechnet. Der Flottenzuwachs bezogen auf die Stellplatzkapazität (TEU) findet allerdings<br />

überwiegend im Bereich der sogenannten Megacarrier (d.h. Schiffe mit einer Stellplatzkapazität<br />

von 7.000 - 16.000 TEU) statt. Dagegen wird im Sub-Panamaxbereich (weniger als<br />

3.500 TEU) der Gesamtbestand bereits reduziert.<br />

Für das Wachstum der Containerladungsmengen wird ein Zuwachs von 6,1% prognostiziert.<br />

Der erwartete Anstieg soll überwiegend von den Nebenstrecken, z.B. den Nord-Süd-Verkehren<br />

oder dem Intra-Asien-Handel verursacht werden. Hintergrund ist u.a. das sehr dynamische<br />

Konsumverhalten der Schwellenländer. Diese Strecken werden in der Regel von Schiffen<br />

im Größensegment von 1.000 bis 3.500 TEU bedient. Aber auch auf den Hauptverkehren,<br />

den Ost-West-Verbindungen, die das Einsatzgebiet der Megacarrier sind, wird nach einem<br />

leichten Rückgang in 2012 für dieses Jahr ein moderates Wachstum erwartet.<br />

Die überwiegende Mehrheit der Analysten geht davon aus, dass sich in 2013 die Stellplatzkapazitäten<br />

und die Nachfrageseite weiter angleichen werden. In 2014/2015 soll die Nachfrage<br />

das Angebot leicht übersteigen (um ca. 2%), so dass eine nachhaltig verbesserte Einnahmesituation<br />

über alle Größensegmente eintreten kann.<br />

Die Zahl der weltweiten Auflieger lag Ende 2012 bei 297 Containerschiffen. Anfang Mai<br />

2013 beträgt die beschäftigungslose Flotte 230 Schiffe (rd. 3,8% der Flotte).<br />

Seit Ausbruch der Krise ist eine erhöhte Verschrottungsaktivität zu verzeichnen. In 2012 sind<br />

etwa 200 Containerschiffe mit über 350.000 TEU abgewrackt worden. Dieser Trend setzt<br />

sich in 2013 fort. So sind von Januar bis März 2013 bereits 49 Schiffe mit über 109.000 TEU<br />

Stellplatzkapazität aus dem Markt genommen worden. Analysten gehen davon aus, dass,<br />

bedingt durch die weiterhin angespannte Marktsituation und die hohen Treibstoffkosten, die<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

28


Verschrottungsaktivitäten in 2013 vermutlich über denen von 2012 liegen werden.<br />

Dadurch reduziert sich die angebotene Kapazität im Markt. Die Auswirkung auf die Angebots-Nachfrage-Relation<br />

wird sich tendenziell positiv auf eine Stabilisierung der Preise, sprich<br />

Charterraten auswirken.<br />

Quellen: Hansa Treuhand (1. Quartal 2013), Alphaliner, Braemer Seascope Containers, Clarkson Research<br />

Dry-Bulk-Schifffahrt<br />

Der Gütertransport in der Massengutschifffahrt hängt in großem Maße von dem Angebot<br />

und der Nachfrage nach Transporten von Rohstoffen, insbesondere Eisenerz und Kokskohle<br />

für die Stahlproduktion, ab.<br />

Die globale Abkühlung der Weltwirtschaft hat die Dry-Bulk-Schifffahrt im vergangenen Jahr<br />

weitestgehend verschont. Die Nachfrage nach Transportkapazitäten stieg 2012 um 5,8%<br />

und damit nur einen Prozentpunkt weniger als 2011. Insbesondere die Belebung der chinesischen<br />

Transporte in der zweiten Jahreshälfte sorgte für den Anstieg. Ein weiterer Impuls kam<br />

aus dem Seehandel mit Kraftwerkskohle, der 2012 um 11% zulegen konnte. Die wichtigsten<br />

Importeure waren China (+37%), Japan und Indien. In diesem Sektor erwarten Analysten<br />

auch in 2013 ein Wachstum, so dass bei Dry-Bulk-Transporten für 2013 insgesamt ein<br />

6%iges Plus der Gesamtnachfrage erwartet wird.<br />

Frachtraten<br />

Das Charterratenniveau in der Massengutschifffahrt war über alle Größensegmente in 2011 -<br />

im Vergleich zu 2010 - auf einem deutlich geringeren Niveau angekommen. In 2012<br />

notierte der Baltic-Dry-Index dann auf dem niedrigsten Stand seit 26 Jahren. In 2013 erwarten<br />

Analysten eine nachhaltige Bodenbildung verbunden mit einer Prognose für 2014, die<br />

durch weitere Nachfragimpulse zu einer spürbaren Steigerung der 1-Jahreszeitcharterverträge<br />

führen kann.<br />

Durchschnittliche Charterrate für Bulker mit 12-Monats-Festchartervertrag - USD/Tag<br />

2011 2012 2013/03<br />

Capesize 16.938 13.685 11.859<br />

Panamax 14.663 9.706 9.766<br />

Handymax 14.108 10.130 9.719<br />

Handysize 11.587 8.234 7.688<br />

Quelle: Salamon Tanker & Bulker Report, April 2013<br />

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29


Flottenentwicklung<br />

Die Überkapazitäten sind das größte Problem der Dry-Bulk-Märkte. Für das Gesamtjahr 2012<br />

hatte die Bulker-Flotte einen Kapazitätsanstieg von 10% zu verzeichnen, obwohl dem eine<br />

hohe Verschrottungsquote von 5% gegenüber stand. Das Orderbuch hat sich gegenüber<br />

den Vorjahren deutlich verringert und umfasst noch rund 20% der aktuellen Flottenkapazität.<br />

Für 2013 erwarten Analysten auf Basis weiterhin hoher Verschrottungswerte und geringer<br />

Ablieferungen, dass die Kapazität - weniger als die Nachfrage - nur um ca. 5%<br />

zunehmen wird.<br />

Quellen: Clarkson, HSH-Nordbank Shipping Quarterly 1/2013<br />

Tankschifffahrt<br />

Anfang 2013 hat sich das globale Konjunkturbild etwas aufgehellt. Aus diesem Grund wurde<br />

die Prognose für die weltweite Rohölnachfrage durch die internationale Energieagentur (IEA)<br />

um ein Prozent angehoben. Insbesondere aus China erwarten die Analysten neue Impulse,<br />

die sich aus dem beschleunigten Wirtschaftswachstums im Land der Mitte ableiten lassen.<br />

Für 2013 prognostiziert die IEA für China ein Nachfragewachstum von 4% - was einem Verbrauch<br />

von 10 Mio. Barrel pro Tag entspricht.<br />

Frachtraten<br />

Die Lage auf dem Rohöl-Tankermarkt bestimmt sich im Wesentlichen aus dem Verhältnis der<br />

weltweiten Nachfrage nach Rohöl und den Transportkapazitäten des Tankermarkts. Da der<br />

Markt nach wie vor mit einem Angebotsüberhang von Frachtkapazitäten zu kämpfen hat,<br />

sehen Prognosen eine Rückkehr zu auskömmlichen Charterraten nicht vor Ende 2014. Für<br />

2013 sehen Analysten aufgrund der Faktoren Verschrottung, Frachtkapazitäten und Nachfrage<br />

eine Seitwärtsbewegung bei den Zeitcharterraten.<br />

Durchschnittliche Charterraten für Tanker mit 12-Monats-Festchartervertrag - USD/Tag<br />

2011 2012 2013/03<br />

VLCC 24.947 22.125 19.000<br />

Suezmax 19.587 17.356 16.000<br />

Aframax 15.457 13.639 13.031<br />

Panamax 14.745 12.995 14.906<br />

LR1 (Panamax clean) 14.308 13.058 14.375<br />

MR2 (47.000 dwt) 13.668 13.514 14.000<br />

Quelle: Salamon Tanker & Bulker Report, April 2013<br />

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30


Flottenentwicklung<br />

In den letzten Monaten hat sich die Anzahl abzuliefernder Schiffe etwas verringert. Das<br />

Orderbuch beträgt aktuell 12% der Flotte, aber die Nachfrage weist noch zu wenig Dynamik<br />

auf, um den Angebotsüberhang abzubauen. Die Verschrottungsaktivitäten werden als hoch<br />

eingestuft. Trotzdem werden sie in 2013 lediglich dazu führen, dass Teile des Überangebotes<br />

abgebaut werden können. Vor diesem Hintergrund dürften sich die Einjahres-Zeitcharterraten<br />

erst Ende 2014 erholen und die Trendwende zu einer langsamen Rückkehr auf auskömmliche<br />

Niveaus einleiten.<br />

Quellen: Clarkson, HSH-Nordbank Shipping Quarterly 1/2013<br />

Der Erstmarkt<br />

Die Konditionen von Direktinvestitionen in Schiffe des Erstmarktes (i.d.R. über <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s,<br />

die direkt von den Reedereien initiiert werden) sind derzeit oft außergewöhnlich<br />

attraktiv.<br />

Zusätzlich zur allgemeinen Phase der Marktbereinigung in der Schifffahrt bedingt durch die<br />

Wirtschafts- und Finanzkrise, sorgen derzeit auslaufende Darlehenstundungen für Gelegenheiten,<br />

hochwertige Schiffe zu sehr günstigen Konditionen zu erwerben. Zum Beispiel aus<br />

Sondersituationen, die für akuten Liquiditätsbedarf sorgen, wie etwa einem Notverkauf oder<br />

einer Insolvenzmasse.<br />

Der niedrige Kaufpreis ist die Grundlage für ein Rendite-Risiko-Verhältnis, das sich in regulären<br />

Marktphasen üblicherweise nicht erzielen lässt.<br />

Der Zweitmarkt<br />

Der Schiffszweitmarkt ist die Plattform, auf der einzelne Investoren ihre Anteile an Schiffsbeteiligungen<br />

veräußern können. Seit 2005 ist insbesondere durch vermehrtes Engagement seitens<br />

institutioneller Investoren ein Markt für Anteile an geschlossenen Fonds entstanden. Die<br />

hohen Umsätze seither belegen die Etablierung dieses Zweitmarkts: das Nominalkapital der<br />

in den letzten sieben Jahren gehandelten Anteile an Schiffsgesellschaften wird auf über eine<br />

Milliarde Euro geschätzt. Bis 2008 stieg das Preisniveau für Anteile aus dem Zweitmarkt kontinuierlich<br />

an.<br />

Ideale Einkaufsbedingungen am Zweitmarkt<br />

Die Ausläufer der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 und das damit verbundene Konjunkturtief<br />

am Schiffsmarkt sorgen seit 2012 vor allem bei institutionellen Anlegern für Liquiditätsengpässe.<br />

Aufgrund der anhaltend schwierigen Refinanzierungsmöglichkeiten halten sich<br />

institutionelle Käufer derzeit als Käufer am Schiffszweitmarkt zurück und somit für einen<br />

Nachfragerückgang. Der Liquiditätsbedarf auf Verkäuferseite sorgt gleichzeitig für ein breites<br />

Angebot an Zweitmarktbeteiligungen.<br />

Im Zweitmarkt übersteigt das Angebot die Nachfrage und führt zu einem klassischen Käufermarkt.<br />

Diese Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass die Preise im Zweitmarkt für<br />

Schiffsbeteiligungen insgesamt deutlich gesunken sind.<br />

Historisches Preistief am Zweitmarkt<br />

Der Deutsche Zweitmarktindex für geschlossene Schiffsfonds DZX-S lag zuletzt im Februar<br />

2013 bei einem Kursdurchschnitt von nur rund 30% des Nominalwerts. In den letzten<br />

Wochen ist der Kurs wieder leicht gestiegen.<br />

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31


670<br />

660<br />

650<br />

640<br />

630<br />

620<br />

610<br />

20.10.12<br />

Zahlreiche Verkaufswillige stellen große Auswahl an guten Angeboten<br />

Die Gründe der Investoren, Ihre Beteiligung an Schiffsgesellschaften über den Zweitmarkt zu<br />

veräußern, sind vielschichtig.<br />

Aktuell profitieren Käufer am Zweitmarkt davon, dass<br />

3 zahlreiche Anleger durch die Finanzmarktkrise verunsichert sind und sich von ihren Beteiligungen<br />

trennen möchten; und<br />

3 die Verkaufsbereitschaft der Anleger aufgrund der überdurchschnittlich hohen Altersstruktur<br />

stark ansteigt.<br />

Generell profitieren Käufer am Zweitmarkt davon, dass zahlreiche Anleger aufgrund von<br />

3 Erbfällen<br />

3 Scheidungen<br />

30.11.12 04.01.13<br />

08.02.13<br />

15.03.13<br />

19.04.13<br />

Quelle: Deutsche Zweitmarkt AG, DZX-S Finanzmarktindex für Schiffsfonds vom 19.04.2013<br />

3 privatem Hausbau/Renovierung<br />

3 Depotumschichtungen<br />

3 persönlichem Vermögensverfall<br />

3 anderen Sondersituationen<br />

dringend Liquidität benötigen und dabei Preisabschläge akzeptieren.<br />

Tiefstand, selbst für gut laufende Schiffsbeteiligungen<br />

Für die wenigen verbleibenden Ankäufer herrschen derzeit nahezu ideale Einkaufsbedingungen.<br />

Das aktuelle Marktumfeld ermöglicht die Investition in attraktive Schiffsgesellschaften<br />

zu günstigen Einstiegskonditionen. So haben Käufer die Chance, sich auf besonders vielversprechende<br />

Beteiligungen zu konzentrieren und diese zu günstigen Konditionen zu erwerben.<br />

Die aktuelle Situation ermöglicht den Ankauf von bereits etablierten Beteiligungen an<br />

Schiffsgesellschaften, die über positive wirtschaftliche Kennzahlen verfügen, ganz oder zu<br />

einem erheblichen Teil entschuldet sind und mit einem bestehenden Chartervertrag ausgestattet<br />

sind. Selbst diese hochwertigen Anteile werden derzeit mit Abschlägen von bis zu 50<br />

Prozent gehandelt.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

32


Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Der nachstehende Investitions- und Finanzplan geht von einem Gesamtkapital der Fondsgesellschaft<br />

von Euro 1.000.000,- aus. Sollte das Gesamtkapital auf bis zu Euro 2.000.000,erhöht<br />

werden, würden sich die Anschaffungsnebenkosten und die Vertriebskosten entsprechend<br />

erhöhen.<br />

Mittelherkunft (Prognose)<br />

Einlage Gründungskommanditistin 1.000<br />

Euro Euro in %<br />

Einzuwerbendes Kommanditkapital 999.000 1.000.000 100,00%<br />

Gesamt 1.000.000 100,00%<br />

Mittelverwendung (PROGNOSE)<br />

Erwerb von Zielfonds-Beteiligungen<br />

(Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten<br />

wie z.B. Maklercourtage, Ankaufsabwicklung,<br />

Handelsregister, u.a.)<br />

Vertriebskosten 75.000<br />

Euro Euro in %<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

906.000 90,60%<br />

Gründungs- und Konzeptionskosten 19.000 94.000 9,40%<br />

Gesamt 1.000.000 100,00%<br />

An der Fondsgesellschaft ist die Gründungskommanditistin in Höhe von Euro 1.000 beteiligt.<br />

Der Gesamtbetrag des noch zu platzierenden Kommanditkapitals beträgt somit noch Euro<br />

999.000,-. Für den Erwerb von Zielfonds-Beteiligungen stehen Euro 906.000,- zur Verfügung.<br />

Diese Position beinhaltet auch die Anschaffungsnebenkosten, insbesondere die Vergütung<br />

für die Gründungskommanditistin für die Auswahl, Bewertung und die Durchführung<br />

der Vertragsverhandlungen und die Kaufvertragsabwicklung einer anzukaufenden Beteiligung<br />

an einer Schifffahrtsgesellschaft in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises (d.h. einschließlich<br />

etwaig gezahlter Provisionen auf den Kaufpreis).<br />

Die Vertriebskosten wurden mit 7,5% bezogen auf das einzuwerbende Kommanditkapital<br />

angesetzt (vereinfacht bezogen das gesamte Kommanditkapital). Die Gründungs- und Konzeptionskosten<br />

umfassen die Kosten für die Gründung und Eintragung der Fondsgesellschaft<br />

in das Handelsregister, Kosten für die Erstellung und den Druck des Exposés sowie Steuerberatungskosten.<br />

Konkrete Anlageobjekte stehen zum Datum des Exposés nicht fest. Es handelt sich daher um<br />

ein Blind-Pool-Konzept. Da eine Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung der noch<br />

anzukaufenden Beteiligungen nicht möglich ist, wurde auf eine Beispielrechnung verzichtet.<br />

33


Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung<br />

Das Rechtsverhältnis der Beteiligung des Anlegers basiert auf dem in diesem Exposé abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrag der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG und der dazugehörigen<br />

Beitrittserklärung in Verbindung mit den §§ 161ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).<br />

Der Kommanditist ist mit seiner (eingezahlten) Einlage entsprechend den §§ 161ff. HGB am<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags beteiligt.<br />

Unternehmensdaten der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />

Die Firma des emittierenden Unternehmens lautet<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG.<br />

Sitz der Gesellschaft ist München<br />

(Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München).<br />

Gründung, Rechtsform, Rechtsordnung, Dauer<br />

Die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG wurde am 27.05.2013 in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

nach deutschem Recht gegründet und unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />

Sie ist am 31.05.2013 unter der Nr. HRA 100760 beim Amtsgericht München im<br />

Handelsregister eingetragen worden. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.<br />

Unternehmensgegenstand<br />

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen<br />

an Schiffsgesellschaften, die Seeschiffe erwerben, als Eigentümer halten und/oder betreiben,<br />

im Rahmen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 20 KWG. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand der<br />

Gesellschaft zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind.<br />

Geschäftsjahr, Bekanntmachungen<br />

Das Geschäftsjahr der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen<br />

der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG im Hinblick auf die Kommanditanteile<br />

erfolgen in den gesetzlich geregelten Fällen im Unternehmensregister und im Übrigen schriftlich<br />

gegenüber den Gesellschaftern.<br />

Kapitalausstattung<br />

Kommanditkapital<br />

Die Höhe des gezeichneten Kapitals beträgt zum Datum des Exposés Euro 1.000,-. Das Kapital<br />

wird von der Gründungskommanditistin, der Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

KG gehalten. Die Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong> hat als Komplementärin keine Einlage<br />

übernommen.<br />

Ermächtigung(en) zu Kapitalmaßnahmen<br />

Die Komplementärin ist gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages unter Befreiung von den<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

34


Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, im Namen und Wirkung für alle Gesellschafter<br />

sowie ohne das Erfordernis eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter, bis zum 21. Juli<br />

2013 (Zeichnungsfrist) weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen und hierdurch<br />

das Kommanditkapital einmalig oder mehrmalig von Euro 1.000,- um bis zu Euro<br />

1.999.000,- auf bis zu Euro 2.000.000,- zu erhöhen. Dabei können weitere Kommanditisten<br />

in die Gesellschaft unmittelbar als Kommanditist aufgenommen werden. Die in das Handelsregister<br />

für jeden Kommanditisten einzutragende Haftsumme beträgt jeweils 1 % der Pflichteinlage.<br />

Dabei ist die Komplementärin befugt, die für das Wirksamwerden der<br />

Kapitalerhöhung erforderlichen Eintragungen in das Handelsregister zu beantragen und zu<br />

bewirken.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Maritime Selection Management<br />

<strong>GmbH</strong> mit Sitz in München (Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München).<br />

Sie übernimmt die Geschäftsführung der Emittentin und hat unter eigener Verantwortung<br />

die Gesellschaft zu leiten und sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu vertreten.<br />

Insbesondere entscheidet die Geschäftsführerin über alle Angelegenheiten des laufenden<br />

Geschäftsbetriebs, allgemeine Fragen der Refinanzierung und der Festsetzungen der Bedingungen<br />

für das Aktiv-, Passiv- und Dienstleistungsgeschäft sowie den Erwerb und die Veräußerung<br />

von Grundbesitz.<br />

Die Komplementärin hat umfassende Einzelvertretungsbefugnis.<br />

Die Komplementärin und ihre Organe sind bezüglich aller Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft, zwischen ihnen und der Gesellschaft oder den Kommanditisten sowie<br />

zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

sowie vom Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB befreit.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben im<br />

Namen und auf Rechnung der Gesellschaft an einen Dritten zu übertragen und diesem Dritten<br />

insoweit erforderliche Bevollmächtigung zu erteilen, soweit die Leitung der Gesellschaft<br />

als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit in jedem Fall bei der Komplementärin<br />

bestehen bleibt. Im Übrigen ist die Komplementärin berechtigt, die ihr obliegenden<br />

Geschäftsführungsaufgaben auf ihre Geschäftsführer in Dienstleistungsverträgen auf ihre<br />

Kosten zu übertragen, wenn und soweit im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Kostenregelung<br />

getroffen ist.<br />

Unternehmensangaben<br />

Die Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong> ist am 03. Mai 2013 in der Rechtsform einer<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht gegründet worden und unterliegt<br />

der deutschen Rechtsordnung. Das bedeutet, dass die Gesellschafter der Maritime<br />

Selection Management <strong>GmbH</strong> nicht persönlich haften. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />

einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und<br />

haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Die Maritime Selection Management<br />

<strong>GmbH</strong> ist am 16. Mai 2013 im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts München<br />

unter der Nr. HRB 205265 eingetragen worden. Das Stammkapital der Maritime Selection<br />

Management <strong>GmbH</strong> beträgt Euro 25.000,- und ist in Höhe von Euro 12.500,- zur freien Verfügung<br />

der Geschäftsführung eingezahlt. Gesellschafter ist Jürgen Wagner mit einer Stamm-<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

35


einlage (<strong>GmbH</strong>-Anteile) von Euro 25.000,-.<br />

Geschäftsführer der Komplementärin ist Herr Jürgen Wagner. Der Geschäftsführer ist von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und einzelvertretungsberechtigt.<br />

Vergütung<br />

Die Komplementärin erhält von der Emittentin für die Übernahme der persönlichen Haftung<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer und für die<br />

Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl.<br />

etwaiger Umsatzsteuer. Die Haftungsvergütung und die Geschäftsführungsvergütung sind<br />

anteilig zum Ende eines Kalenderhalbjahres zur Zahlung fällig.<br />

Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin<br />

Gründungskommanditistin ist die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG mit Sitz in<br />

München (Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München). Die Gründungskommanditistin<br />

ist am 11. April 2013 im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts München<br />

unter der Nr. HRA 100568 eingetragen worden. Das Kommanditkapital der Gründungskommanditistin<br />

beträgt Euro 1.000,-. Komplementärin ist die Premium Maritim Verwaltungs<br />

<strong>GmbH</strong>.<br />

Geschäftsführer der Komplementärin der Gründungskommanditistin ist Herr Jürgen Wagner.<br />

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Gründungskommanditistin hat am 04.06.2013 mit der Gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

über das Fondsmanagement abgeschlossen. Die Gründungskommanditistin<br />

wird rein erfolgsabhängig vergütet. Die Gründungskommanditistin erhält zum einen für die<br />

Auswahl, Bewertung und die Durchführung der Vertragsverhandlungen und die Kaufvertragsabwicklung<br />

einer anzukaufenden Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft eine Vergütung<br />

in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises (d.h. einschließlich etwaig gezahlter<br />

Provisionen auf den Kaufpreis), die mit Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages fällig wird. Die<br />

Gründungskommanditistin erhält zum anderen für den Verkauf einer Beteiligung an einer<br />

Schifffahrtsgesellschaft und der Verkaufsabwicklung sowie der Abwicklung von Veräußerungen<br />

der Schiffe durch die Schifffahrtsgesellschaften eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des<br />

Veräuße-rungs- bzw. Liquidationserlöses, die mit Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages bzw.<br />

nach Auskehrung des Liquidationserlöses fällig wird. Die Gründungkommanditistin erhält ferner<br />

für das Fondsmanagement (Verwaltung der Anteile, Beteiligungscontrolling und Portfolioverwaltung)<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von 10 % der Auszahlungen an die<br />

Gesellschafter. Diese Vergütungen werden im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern<br />

als Gewinnvorab behandelt.<br />

Hinweise auf besondere Umstände<br />

Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen<br />

angabepflichtige Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller<br />

Hinsicht dahingehend, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der<br />

Fondsgesellschaft Herr Jürgen Wagner zugleich deren Alleingesellschafter ist. Herr Wagner ist<br />

darüber hinaus alleiniger Kommanditist der Gründungskommanditistin sowie Geschäftsführer<br />

und Alleingesellschafter der Komplementärin der Gründungkommanditistin. Herr Jürgen<br />

Wagner ist zudem Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Wirtschaftsberatung Jür-<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

36


gen Wagner <strong>GmbH</strong> und der PPW Capital <strong>GmbH</strong> & Co. KG, die für die Fondsgesellschaft die<br />

Platzierung des Kommanditkapitals gegen Zahlung einer Platzierungsprovision von maximal<br />

7,5 % des gezeichneten Kommanditkapitals durchführen. Die Komplementärin hat ferner<br />

ihre Geschäftsräume zu marktüblichen Konditionen von der Wirtschaftsberatung Jürgen<br />

Wagner <strong>GmbH</strong> angemietet. Interessenkonflikte können ferner daraus resultieren, dass die<br />

Komplementärin sowie die Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin auch in weiteren<br />

Gesellschaften entsprechende Funktionen übernehmen können, die wie die Fondsgesellschaft<br />

Zweitmarktbeteiligungen oder Direktinvestments in Schifffahrtsgesellschaften tätigen.<br />

Sofern sich die Investitionsphasen der Fondsgesellschaft und weiterer dieser Gesellschaften<br />

(zumindest teilweise) überschneiden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beteiligung<br />

an einer Schifffahrtsgesellschaft nicht zu Gunsten der Fondsgesellschaft sondern für<br />

eine andere Gesellschaft erworben wird.<br />

Weitere Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art<br />

bestehen zum Datum des Exposés nicht.<br />

Die Beteiligung<br />

Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

Mit diesem Exposé wird eine Vermögensanlage in Form von Kommanditanteilen zum Erwerb<br />

angeboten. Jeder Anleger beteiligt sich durch seine Beitrittserklärung unmittelbar als Kommanditist<br />

an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage beträgt zunächst Euro 1.000.000,-.<br />

Dieser Betrag kann auf maximal Euro 2.000.000,- durch Entscheidung der Komplementärin<br />

ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhöht werden. Die Pflichteinlage je Anleger<br />

beträgt mindestens Euro 50.000,-, sie kann in Ausnahmefällen jedoch auch unter diesem<br />

Betrag liegen. Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile beträgt in jedem Falle maximal<br />

20 Kommanditanteile, auch wenn der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

auf mehr als Euro 1.000.000,- erhöht wird.<br />

Beteiligung als Kommanditist<br />

Der Anleger wird als Kommanditist im Sinne der §§ 161 ff. HGB und als solcher in das Handelsregister<br />

eingetragen. Er nimmt seine Gesellschafterrechte selbst wahr.<br />

Voraussetzung für die Aufnahme als Gesellschafter ist die Erteilung einer unwiderruflichen<br />

und über den Tod hinaus wirksamen notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die die<br />

Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes<br />

des § 181 BGB für die gesamte Dauer zur Vornahme aller Handlungen im Zusammenhang<br />

mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt (Handelsregistervollmacht). Die Handelsregistervollmacht<br />

ist der Komplementärin unverzüglich nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch den Anleger im Original zu übermitteln. Die Kosten für die<br />

Handelsregistervollmacht trägt der Anleger.<br />

Verwaltung der Kommanditisten<br />

Die in der Beitrittserklärung des Anlegers genannten Daten werden von der Komplementärin<br />

schriftlich und/oder elektronisch in einem Register gespeichert und im Rahmen der Verwaltung<br />

der Beteiligung verarbeitet und genutzt (Anlegerregister). Die Komplementärin kann<br />

sich insoweit der Unterstützung externer Dienstleister bedienen. In diesem Anlegerregister<br />

werden ebenfalls die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des Anlegers erforderliche<br />

Angaben gespeichert. Nach Eintragung in das Anlegerregister erhält der Kommanditist<br />

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37


den ihn betreffenden Auszug aus dem Anlegerregister zur Überprüfung der dort gespeicherten<br />

Daten. Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen der Stammdaten der Komplementärin<br />

mitzuteilen.<br />

Rechte des Anlegers<br />

Dem Anleger stehen folgende Rechte zu:<br />

3 Beteiligung am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft;<br />

3 Anspruch auf Ausschüttungen/Entnahmen;<br />

3 Informations- und Kontrollrechte;<br />

3 Recht auf Teilnahme an und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw. im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren;<br />

3 Kündigungsrecht;<br />

3 Recht zur Übertragung des Kommanditanteils unter der Voraussetzung der Zustimmung<br />

der Komplementärin;<br />

3 Recht auf Zahlung von Abfindungsguthaben bei Ausscheiden.<br />

Ergebnisbeteiligung<br />

Die Anleger nehmen mit ihrer Einlage sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Maritime<br />

Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG teil.<br />

Grundlage für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist grundsätzlich das Verhältnis<br />

der von den Gesellschaftern eingezahlten Kapitaleinlagen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.<br />

Davon abweichend erhält die Gründungskommanditistin einen Gewinnvorab wie im<br />

Abschnitt „Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin“ dargestellt.<br />

Nach Ausgleich des Kapitalkontos III werden Gewinnanteile auf dem Kapitalkonto IV eines<br />

jeden Anlegers verbucht, Verluste auf dem Kapitalkonto III, jedoch nicht über den Betrag der<br />

eingezahlten Einlage (Kapitalkonto I und II) hinaus.<br />

Eine Verlustzuweisung an den Kommanditisten kann damit höchstens bis zur Höhe der tatsächlich<br />

geleisteten Einlage erfolgen.<br />

Dies bedeutet, dass unabhängig von der Zeichnungssumme die tatsächlich gezahlte Einlage<br />

die Höhe für die steuerlich zu berücksichtigenden Verlustzuweisung als Obergrenze darstellt.<br />

Die so zugewiesenen Verluste kann der Anleger grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen<br />

Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich geltend machen.<br />

Sind auf dem Kapitalkonto III Verluste aufgelaufen, so sind diese in den Folgejahren vorrangig<br />

aus den Gewinnanteilen auszugleichen, bevor sie dem Kapitalkonto IV gutgeschrieben<br />

werden.<br />

Maßgeblich für die Berechnung des Ergebnisanteils (Gewinn und Verlust) ist der jeweils festgestellte<br />

Jahresabschluss des Unternehmens. An einem dort ausgewiesenen Überschuss bzw.<br />

Verlust nimmt der Anleger teil.<br />

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Entnahmen/Ausschüttungen<br />

Über Entnahmen und Ausschüttungen sowie deren Höhe beschließt die Gesellschafterversammlung.<br />

Entnahmen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlage der Gesellschafter<br />

durch Verluste gemindert wird. Die Komplementärin ist berechtigt, aber nicht<br />

verpflichtet, auf den voraussichtlichen Entnahme- oder Ausschüttungsanspruch des Kommanditisten<br />

Vorabzahlungen zu leisten.<br />

Da es sich bei diesem Beteiligungsangebot um einen Blindpool handelt, hat die Anbieterin<br />

darauf verzichtet, eine Prognoserechnung zu erstellen. Eine erste Entnahme ist für Dezember<br />

2013 geplant. Ab dem Jahr 2014 sollen Entnahmen quartalsweise erfolgen.<br />

Auszahlungsvorbehalte<br />

Sämtliche Entnahmen und Ausschüttungen stehen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei<br />

der Fondsgesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund hervorgerufen wird. Entnahmen und<br />

Ausschüttungen stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der Gesellschaft eine Mindestliquidität<br />

(Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne Verlust auflösbare Kapitalanlagen)<br />

von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines Geschäftsjahres bestehenden<br />

Kommanditkapitals nicht unterschritten wird.<br />

Mitwirkungsrechte/Gesellschafterversammlung<br />

Nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen obliegt die Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

allein der Komplementärin als persönlich haftende Gesellschafterin.<br />

Allerdings hat jeder Anleger das Recht auf Teilnahme an und die Ausübung des Stimmrechts<br />

in der Gesellschafterversammlung, welche grundsätzlich einmal jährlich nach der Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses stattfindet.<br />

Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch die Komplementärin unter Bekanntgabe von<br />

Ort, Zeit und der Tagesordnung sowie der Unterbreitung eines Beschlussvorschlags schriftlich<br />

oder in Textform an die von den Gesellschaftern zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene<br />

Anschrift mit einer Frist von mindestens 21 Tagen vor dem Tag der Versammlung. Der Tag der<br />

Einberufung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.<br />

Zur Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einberufung maßgeblich.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

eingeladen und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist.<br />

Anstelle der Beschlussfassung auf einer Präsenzveranstaltung ist die Beschlussfassung im<br />

Umlaufverfahren ebenso möglich.<br />

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung ist nicht erforderlich,<br />

wenn die Komplementärin die Beschlussfassung im Umlaufverfahren verlangt. In diesen<br />

Fällen sind die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Mitteilung sämtlicher Beschlussgegenstände<br />

mit einem Beschlussvorschlag, das genaue Verfahren sowie der Frist zur Stimmabgabe<br />

einschließlich des letzten Abstimmungstages in Textform an die Gesellschafter zu<br />

übermitteln. Die Übermittlung hat dabei an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt<br />

genannte Adresse zu erfolgen.<br />

Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Frist zur Stimmabgabe mindestens 21<br />

Tage betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung zur Stimmausübung nicht<br />

mitgerechnet wird. Die Stimmabgabe erfolgt in Schrift- oder Textform.<br />

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Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform gegenüber<br />

der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25% des<br />

Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigen oder wenn die Komplementärin<br />

es verlangt. In diesen Fällen ist das Umlaufverfahren ausgeschlossen und die Einberufungsfrist<br />

beträgt mindestens eine Woche.<br />

Insbesondere ist die Gesellschafterversammlung zuständig für:<br />

3 Erhöhung des Gesellschaftskapitals über Euro 2.000.000,- hinaus;<br />

3 Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

3 Entlastung der Komplementärin;<br />

3 Zustimmung zu folgenden Geschäften der Komplementärin:<br />

· Veräußerung oder Verpachtung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />

· Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;<br />

· Abänderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

· Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

· Auflösung der Gesellschaft.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst.<br />

Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage wird eine Stimme gewährt.<br />

Jeder Kommanditist kann sich rechtsgeschäftlich durch einen anderen Gesellschafter oder<br />

Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer<br />

Vollmacht in Textform sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten.<br />

Informations- und Kontrollrechte<br />

Jeder Anleger kann vor der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses diesen<br />

bei der Fondsgesellschaft einsehen. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

wird jedem Anleger ein Auszug aus dem Jahresabschluss übersandt.<br />

Übertrag- und Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

Vorkaufsrecht der Gründungskommanditistin, Verkauf, Vererbung und Übertragung<br />

der Beteiligung<br />

Sofern ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf Dritte übertragen möchte, hat er diesen<br />

zuvor der Gründungskommanditistin unter Nennung der Erwerbskonditionen und des<br />

Erwerbers schriftlich zum Erwerb anzubieten. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot<br />

innerhalb von drei Monaten zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst oder durch<br />

einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen.<br />

Soweit die Gründungskommanditistin von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß<br />

Gebrauch macht, kann der Anleger seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise nach vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung der Komplementärin mit Wirkung zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres auf Dritte übertragen. Die Zustimmung der Komplementärin ist zu erteilen,<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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wenn und soweit kein wichtiger Grund vorliegt, der die Versagung rechtfertigt. Die Übertragung<br />

erfolgt durch Abtretung.<br />

Im Falle des Todes eines Anlegers wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt. Auf Verlangen hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer eine unwiderrufliche<br />

und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

vorzulegen, die die Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes<br />

des § 181 BGB für die gesamte Dauer zur Vornahme aller Handlungen<br />

im Zusammenhang mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt.<br />

Handelbarkeit der Beteiligung<br />

Da der Kommanditist seine Beteiligung auf Dritte übertragen kann, ist sie auch handelbar.<br />

Derzeit gibt es keinen öffentlichen Markt, an dem die Kommanditbeteiligungen an der<br />

Fondsgesellschaft gehandelt werden. Eine Veräußerung der Beteiligung ist daher nur durch<br />

einen privaten Verkauf durch den Anleger oder gegebenenfalls durch Vermittlung der Fondsgesellschaft<br />

möglich. Aufgrund des Fehlens eines öffentlichen Marktes und des bestehenden<br />

Zustimmungsvorbehaltes ist die Handelbarkeit stark eingeschränkt.<br />

Beendigung der Beteiligung<br />

Kündigung eines Kommanditisten<br />

Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Nachfolgend ist<br />

eine Kündigung zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt jeweils ein Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Nach einer Kündigung wird die Fondsgesellschaft grundsätzlich durch die übrigen<br />

Gesellschafter fortgesetzt.<br />

Ausschluss eines Kommanditisten<br />

Der Kommanditist scheidet durch schriftliche Erklärung der Komplementärin mit sofortiger<br />

Wirkung aus der Fondsgesellschaft aus, wenn und soweit er zahlungsunfähig wird, über sein<br />

Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung desselben mangels Masse<br />

abgelehnt wird.<br />

Hierzu bedarf es weder eines Gesellschafterbeschlusses noch der gerichtlichen Klage. Dies<br />

gilt auch, wenn und soweit ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil oder sonstige pfändbare<br />

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis eines Gesellschafters pfändet und diese Pfändung<br />

nach Ablauf von drei Monaten ab Wirksamwerden der Pfändung noch andauert.<br />

Darüber hinaus kann der Kommanditist aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden,<br />

wenn er Anlass gegeben hat, dass die Auflösung der Fondsgesellschaft aus wichtigem Grund<br />

gemäß § 133 HGB verlangt werden könnte. Ferner ist die Komplementärin ermächtigt, einen<br />

Kommanditisten im Namen der Gesellschaft gegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen unter<br />

Einbehalt entstandener Kosten sowie Verzugszinsen durch schriftliche Erklärung auszuschließen,<br />

soweit von dem Kommanditisten der gesamte Zeichnungsbetrag trotz schriftlicher Mahnung<br />

mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe erbracht<br />

wird.<br />

Der Ausschluss der Komplementärin setzt einen Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen voraus und ist nur zulässig, wenn und soweit beim<br />

Ausschluss der Komplementärin gleichzeitig eine andere natürliche oder juristische Person<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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den Beitritt zur Gesellschaft als Komplementärin erklärt.<br />

Im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters wird die Fondsgesellschaft unter Beibehaltung<br />

ihrer Firma unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

Abfindungsguthaben<br />

Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung oder aufgrund seines Ausschlusses aus<br />

der Gesellschaft aus, hat er einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens, das die<br />

Komplementärin ermittelt. Die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt der<br />

ausscheidende Kommanditist. Dieses Abfindungsguthaben entspricht dem Saldo seiner Kapitalkonten,<br />

also dem Buchwert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Stehen<br />

zum Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. der Kündigung Zahlungen auf den<br />

Zeichnungsbetrag oder auf etwaige nicht ausgeglichene Kosten aus, sind diese vom Abfindungsguthaben<br />

abzuziehen.<br />

Das Abfindungsguthaben ist in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate ist am 31. Dezember des<br />

Jahres, in dem das Abfindungsguthaben festgestellt wurde, zur Zahlung fällig. Die zweite<br />

Rate ist am 31. Dezember des Folgejahres zur Zahlung fällig. Im Übrigen darf durch die Zahlung<br />

des Abfindungsguthabens bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt<br />

werden. Die Zahlung des Abfindungsguthabens steht ferner unter dem Vorbehalt,<br />

dass bei der Gesellschaft eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und<br />

ohne Verlust auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Soweit aufgrund<br />

dieser Zahlungsvorbehalte die Zahlung des Abfindungsguthabens nicht oder nicht in voller<br />

Höhe erfolgen kann, so ist die Zahlung unverzüglich nach Wegfall der Zahlungsvorbehalte<br />

nachzuholen.<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft, Liquidationserlös<br />

Sollte die Fondsgesellschaft während der Beteiligung des Anlegers ihre Auflösung beschließen,<br />

ist hierfür eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Die Fondsgesellschaft ist durch die Komplementärin<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

Der nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten verbleibende<br />

Liquidationserlös wird nach Berücksichtigung der Vergütung der Liquidatorin und<br />

nach Ausgleich eines etwaigen negativen Saldos der Kapitalkonten im Verhältnis der Pflichteinlagen<br />

auf die Kommanditisten verteilt.<br />

Zahlungen und Zahlstelle für Auszahlungen an die Anleger<br />

Die bestimmungsgemäßen Zahlungen an den Anleger (Auszahlung der Gewinnausschüttungen<br />

und Entnahmen sowie von Abfindungsguthaben) führt die Fondsgesellschaft als Zahlstelle<br />

in eigener Durchführung aus. Die Emittentin ist berechtigt, weitere Zahlstellen zu<br />

benennen und die Benennung einzelner Zahlstellen zu widerrufen. Weitere Zahlstellen oder<br />

Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen, wurden nicht eingerichtet.<br />

Erwerbsvoraussetzungen<br />

Beitrittsantrag<br />

Für den Erwerb der Beteiligung ist die Übermittlung des vollständig ausgefüllten und von<br />

dem Anleger eigenhändig unterschriebenen Beitrittsantrags an die Fondsgesellschaft Voraussetzung.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

42


Die Beteiligung des Anlegers kommt mit rechtsverbindlicher Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft wirksam zustande. Auf den Zugang der Annahmeerklärung<br />

wird gemäß § 151 BGB verzichtet.<br />

Auf der Beitrittserklärung bestätigt der Anleger u.a., dass er das Exposé sowie eine Durchschrift<br />

der Beitrittserklärung erhalten hat.<br />

Einzahlungen<br />

Die Überweisung der Pflichteinlage erfolgt auf das Konto der Fondsgesellschaft, Kontonummer<br />

21 058 700 bei der Ostfriesischen Volksbank (BLZ 285 900 75).<br />

Die Pflichteinlage ist 14 Tage nach der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung auf das<br />

genannte Konto fällig.<br />

Anlegerkreise<br />

Das Angebot erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kommanditanteile<br />

werden innerhalb Deutschlands jedermann zum Erwerb angeboten, sie können sowohl<br />

von Privatpersonen als auch von Unternehmen und sonstigen Personenvereinigungen erworben<br />

werden.<br />

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand<br />

Für alle aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist die Rechtsordnung<br />

der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Als Gerichtsstand wird - soweit dies<br />

gesetzlich zulässig ist - der Sitz der Fondsgesellschaft vereinbart. Derzeitiger Sitz ist München.<br />

Für den Fall, dass der Anleger nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder<br />

gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls<br />

der Sitz der Fondsgesellschaft als örtlich zuständiger Gerichtstand vereinbart.<br />

Emissionskosten<br />

Das aus dem Angebot der Vermögensanlage platzierte Kapital fließt vollumfänglich der<br />

Fondsgesellschaft zu. Dabei entstehen variable Kosten, die im Wesentlichen die Aufwendungen<br />

für die Platzierung des Kommanditkapitals beinhalten. Die Gesamthöhe der Platzierungsprovisionen<br />

beträgt maximal 7,5% des gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Für die Erstellung und den Druck des Exposés fallen Aufwendungen in Höhe von etwa Euro<br />

19.000,- an. Insgesamt betragen die Emissionskosten somit bei der angestrebten Platzierung<br />

von Euro 1.000.000,- an Kommanditkapital voraussichtlich Euro 94.000,-. Sofern der<br />

Gesamtbetrag des Kommanditkapitals auf Euro 2.000.000,- erhöht wird, erhöhen sich die<br />

Emissionskosten auf Euro 169.000,-.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

43


Die steuerlichen Grundlagen der Beteiligung<br />

Allgemeiner Hinweis<br />

Die nachfolgende Darstellung behandelt die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

der Vermögensanlage. Grundlage der Ausführungen in diesem Abschnitt, sowie im<br />

gesamten Exposé ist das zum des Datums des Exposés geltende nationale Steuerrecht<br />

(gesetzliche Regelungen, veröffentlichte Verwaltungsanweisungen, aktuelle Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichte) der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Zur Darstellung der steuerlichen Konzeption der Beteiligung an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong><br />

& Co KG werden steuerliche Fachausdrücke verwendet, die nicht mit dem allgemeinen<br />

Sprachgebrauch übereinstimmen müssen. Sollte der Anleger nicht mit der Verwendung dieser<br />

Fachausdrücke vertraut sein, sollten zum Verständnis des Textes entsprechend qualifizierte<br />

Berater (z.B. Steuerberater) in Anspruch genommen werden.<br />

Die nachfolgenden Erläuterungen gelten für im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />

natürliche Anleger, die sich an der Fondsgesellschaft unmittelbar als Kommanditist beteiligen<br />

und ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Zählt die Beteiligung dagegen zum<br />

Betriebsvermögen des Anlegers, ergeben sich abweichende steuerliche Rechtsfolgen, die in<br />

diesem Abschnitt nicht dargestellt werden. Ebenfalls werden keine Aussagen zu den steuerlichen<br />

Auswirkungen getroffen, die sich bei Anlegern ergeben, die ihren Wohnsitz oder ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.<br />

Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu beachten, dass die steuerliche Einnahmen- und<br />

Ausgabengestaltung sich jeweils nach der individuellen Situation eines jeden einzelnen Anlegers<br />

richtet. In Zweifelsfragen - insbesondere im Hinblick auf die persönliche Steuersituation -<br />

sollte in jedem Fall der eigene Steuerberater zu Rate gezogen werden.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Einkommensteuer<br />

Vorbemerkung<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. Bei einer Kommanditgesellschaft<br />

handelt es sich um eine Personengesellschaft, welche im Rahmen der Einkommensteuer<br />

kein eigenes Steuersubjekt darstellt. Vielmehr ist der einzelne Gesellschafter<br />

(Anleger) Steuersubjekt. Allein für die Bestimmung der Einkunftsart und die Einkunftsermittlung<br />

wird auf die Fondsgesellschaft abgestellt.<br />

Einkunftsart der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, in Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften zu investieren,<br />

die in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach deutschem Recht organisiert sind.<br />

Aus einer Beteiligung an Personengesellschaften erzielt die Fondsgesellschaft gewerbliche<br />

Einkünfte gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Insbesondere<br />

aufgrund der mitunternehmerischen Beteiligung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG<br />

gilt die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG insgesamt als Gewerbebetrieb.<br />

So führt bereits das bloße Halten einer Beteiligung an einer originär gewerblichen,<br />

gewerblich geprägten oder ihrerseits der Abfärberegelung unterliegenden Personengesell-<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

44


schaft zu einer gewerblichen Abfärbung auf die Fondsgesellschaft (Obergesellschaft).<br />

Darüber hinaus werden die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

ebenfalls erfüllt, da als persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft<br />

fungiert, welche allein zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt ist.<br />

Daher erzielt die Fondsgesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />

EStG.<br />

Einkunftsart der Anleger<br />

Aufgrund des Gesellschaftsvertrages stehen den Anlegern der Fondsgesellschaft Stimm-,<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) zu, so dass sie Mitunternehmerinitiative entfalten können. Des Weiteren tragen die<br />

Anleger auch ein Mitunternehmerrisiko, da sie am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen<br />

und an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft beteiligt sind. Das Einkommensteuerrecht<br />

behandelt die Anleger der Fondsgesellschaft daher wegen ihrer vertraglich vereinbarten<br />

Bereitschaft zur Übernahme von unternehmerischen Risiken bzw. unternehmerischer Initiative<br />

als sog. Mitunternehmer. Deshalb bilden die Gewinn- und Verlustanteile bei ihnen Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies bedeutet bei<br />

einer Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer anderen Personengesellschaft, dass der<br />

gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften<br />

beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichsteht.<br />

Einkunftserzielungsabsicht<br />

Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen von steuerlich relevanten Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb ist, dass sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene<br />

der beitretenden Anleger die Tätigkeit bzw. die Vermögensnutzung innerhalb des Zeitraumes<br />

von Gründung der Gesellschaft bzw. seit Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft<br />

darauf gerichtet ist, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen, wovon die Fondsgesellschaft<br />

ausgeht.<br />

Die Einkunftserzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger ist für jeden einzelnen Anleger zu<br />

prüfen. Jeder Anleger muss unter Berücksichtigung seiner persönlichen Betriebsausgaben<br />

und der beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung einen Totalgewinn erzielen.<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Fremdfinanzierung der<br />

Beteiligung der Anleger die persönlichen steuerlichen Konsequenzen vorab mit seinem Steuerberater<br />

klären sollte, da es möglich ist, dass die Finanzverwaltung eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

verneinen könnte. Des Weiteren kann es zu einer Überprüfung der<br />

Einkunftserzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung kommen, wenn der Anleger seine<br />

Beteiligung vor Erzielung eines Gesamtgewinns überträgt.<br />

Verlustbeschränkung nach § 15a EStG<br />

Nach § 15a EStG kann der dem Anleger zuzurechnende Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft<br />

nicht mit anderen positiven Einkünften des Anlegers ausgeglichen werden, soweit<br />

durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Diesbezüglich ist<br />

auch ein Verlustausgleich, Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG nicht möglich.<br />

Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn die Kapitaleinlage durch Verluste der Gesellschaft<br />

sowie Auszahlungen soweit gemindert ist, dass sich ein negativer Saldo ergibt.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

45


Derartige Verluste können nur mit Gewinnen verrechnet werden, die dem Anleger aufgrund<br />

seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft zuzurechnen sind.<br />

Verlustbeschränkung nach § 15b EStG<br />

Nach § 15b EStG können Verluste aus der Fondsgesellschaft nicht mit Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten verrechnet und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Allerdings<br />

werden die Verluste mit den Einkünften verrechnet, die der Anleger in den folgenden<br />

Geschäftsjahren aus derselben Einkunftsquelle, also aus der Fondsgesellschaft, erzielt. Bei<br />

einer Beteiligung der Fondsgesellschaft an anderen Personengesellschaften ist insbesondere<br />

auch die Ansicht der Finanzverwaltung in Bezug auf doppelstöckige Personengesellschaften<br />

zu beachten. So ist in einem solchen Fall der § 15b EStG bereits auf der Ebene der Untergesellschaft<br />

zu prüfen (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl. I 2007, 542). Wird die Anwendung<br />

des § 15b EStG bereits auf Ebene der „Untergesellschaften“ bejaht, ist ein<br />

Verlustausgleich mit anderen Einkünften auf Ebene der „Obergesellschaft“, also hier der<br />

Fondsgesellschaft, nicht möglich.<br />

Besteuerung der Einkünfte<br />

Die Ergebnisanteile der Fondsgesellschaft aus den Zielfonds-Beteiligungen unterliegen auf<br />

Grund der Investitionskriterien grundsätzlich der pauschalen Gewinnermittlung nach der sog.<br />

Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Einkommensteuergesetz (EStG). Die pauschale Gewinnermittlung<br />

ersetzt die allgemeine Ermittlung der Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 5 EStG. Grundlage der Tonnagegewinnermittlung ist die Nettoraumzahl eines Schiffes.<br />

Die der Fondsgesellschaft anteilig zugewiesenen und nach der Tonnagebesteuerung pauschal<br />

ermittelten Gewinnanteile der Zielfonds können nach Auffassung der Fondsgesellschaft nicht<br />

mit den laufenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft ausgeglichen werden. Diese Ergebnisse<br />

sind jedoch auch dann zu versteuern, wenn die Schiffsgesellschaften tatsächlich keine<br />

positiven Ergebnisse erwirtschaftet haben.<br />

Nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören auch Vertriebskosten, Kosten<br />

für die Konzeption des Beteiligungsangebotes oder Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung.<br />

Sie zählen zu den Anlaufkosten und sind in der Steuerbilanz als Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten zu aktivieren.<br />

Werden durch die Fondsgesellschaft Zinsen aus der zwischenzeitlichen Anlage liquider Mittel<br />

erzielt, so handelt es sich hierbei um Erträge, die dem eigenen Bereich der Fondsgesellschaft<br />

zuzuordnen sind. Diese Erträge sind nicht von der pauschalen Gewinnermittlung abgegolten.<br />

Sofern ein Zielfonds seinen Gewinn von Anfang an pauschal nach der Tonnagebesteuerung<br />

ermittelt hat, ist ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes gemäß § 5 a Abs. 5<br />

EStG damit abgegolten. Dies gilt nach Auffassung der Fondsgesellschaft auch für einen<br />

Gewinn aus der Veräußerung einer Zielfonds-Beteiligung durch die Fondsgesellschaft, für die<br />

Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch einen Anleger und auch im Falle<br />

der Liquidation der Fondsgesellschaft (d.h. die Auflösung der Fondsgesellschaft bei gleichzeitiger<br />

Veräußerung der von ihr gehaltenen Zielfonds-Beteiligungen). Laufende Verluste, Veräußerungsverluste<br />

und auch ein vollständiger Verlust der Einlage sind ebenso mit der<br />

Tonnagesteuer abgegolten und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.<br />

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46


Verfahrensrecht<br />

Die ermittelten Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich<br />

und gesondert durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt festzustellen (§<br />

180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Danach wird ein so genannter Grundlagenbescheid erlassen, welcher<br />

Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Anleger entfaltet. In den<br />

Grundlagenbescheid fließen auch die Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen der Anleger<br />

ein. Die Wohnsitzfinanzämter veranlagen dementsprechend für die Anleger die Einkommensteuer.<br />

Gewerbesteuer<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft unterliegt als gewerblich tätige Personengesellschaft mit ihrem eigenen<br />

Ergebnis der Gewerbesteuer, soweit dieses den jährlichen Freibetrag in Höhe von Euro<br />

24.500 übersteigt. Zum Gewerbeertrag gehören etwa Zinseinkünfte aus der Anlage freier<br />

Liquidität sowie ggf. einmalige oder laufende Vergütungen, die Gesellschafter von der<br />

Fondsgesellschaft erhalten, wenn diese als Aufwand zu behandeln sind. Gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

vereinbarte Vorabgewinne stellen nach Auffassung der Fondsgesellschaft insoweit<br />

allerdings keine dem Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Sondervergütungen dar.<br />

Die Gewinnanteile aus den Zielfonds bleiben wegen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2<br />

GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hingegen unberücksichtigt.<br />

Anleger<br />

Grundsätzlich besteht für den Anleger eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer<br />

nach § 35 EStG. Die Vorschrift ermöglicht es dem Anleger, seine tarifliche Einkommensteuer<br />

höchstens um das 3,8-fache des für den Veranlagungszeitraum ermittelten anteiligen Steuermessbetrages<br />

zu vermindern. Allerdings findet diese Vorschrift keine Anwendung für den<br />

pauschalierten Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG. Auf das eigene steuerliche Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG jedoch anwendbar. Voraussetzung<br />

für eine Steuerermäßigung ist jedoch, dass auf der Ebene des Anlegers auf seine<br />

gewerblichen Einkünfte überhaupt Einkommensteuer anfällt.<br />

Umsatzsteuer<br />

Nach § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder<br />

berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig<br />

wird. Damit ist der Unternehmerbegriff nicht von der Rechtsform abhängig, sondern richtet<br />

sich vielmehr nach der Art der Tätigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom<br />

26. Januar 2007 (IV A 5 - S 7300) in Anwendung der Rechtsauffassung des Europäischen<br />

Gerichtshofes festgestellt, dass das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit ist. Zwar würde durch die Beteiligung<br />

an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, eine Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen ausgeübt, jedoch wären Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus<br />

Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches<br />

anzusehen. Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />

wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom<br />

nichtunternehmerischen Bereich zu trennen.<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft wird in dem Erwerb, dem Halten und der<br />

Veräußerung der Beteiligungen an den Gesellschaften liegen, so dass sie insofern keine<br />

umsatzsteuerliche Unternehmerin ist und bezogen auf diese Geschäftstätigkeit nicht zum<br />

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47


Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Absatz 2 UStG). Vorsteuerbeträge, welche auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft nicht von der Umsatzsteuer abgezogen werden können, erhöhen die<br />

Anschaffungskosten der Beteiligung oder sind als Aufwand zu behandeln, soweit sie den<br />

Anschaffungskosten der Beteiligung nicht zuzurechnen sind (§ 9b Abs. 1 EStG).<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Soweit die Fondsgesellschaft Zinserträge für eine im Inland angelegte Liquiditätsreserve<br />

erwirtschaftet, unterliegen diese der Kapitalertragsteuer §§ 43 Abs. 1 Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG, welche von dem die Zinsen auszahlenden Kreditinstitut bzw. der ausschüttenden Kapitalgesellschaft<br />

abgeführt werden. In der vorliegenden Konstellation werden diese Einkünfte<br />

jedoch gem. § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Aufgrund<br />

dessen unterliegen sie nicht der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Kapitalertragsteuern<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die<br />

persönliche Steuerschuld des Anlegers angerechnet.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung von Todes wegen (Erbfall gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V.<br />

m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]) bzw. deren Schenkung<br />

unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unterliegen der Erbschaft-<br />

bzw. Schenkungsteuer.<br />

Als steuerpflichtiger Erwerb i. S. d. ErbStG gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie<br />

nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs bestimmt sich nach den allgemeinen<br />

Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Der Anteil an einem Betriebsvermögen<br />

ist auf den Todes- bzw. Schenkungszeitpunkt mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 97<br />

Abs. 1a Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 109 Abs. 2 BewG). Den Erben oder Beschenkten<br />

werden Freibeträge gem. § 16 ErbStG gewährt.<br />

Sie betragen derzeit für Ehegatten Euro 500.000 und für Kinder Euro 400.000. Daneben<br />

können ggf. besondere Freibeträge nach § 17 ErbStG zur Anwendung kommen.<br />

Die Kommanditbeteiligung stellt steuerliches Betriebsvermögen dar, welches grundsätzlich<br />

zum begünstigten Vermögen nach dem ErbStG gehören kann. Die tatsächliche Anwendung<br />

der Begünstigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Verwaltungsvermögen der<br />

Fondsgesellschaft 50% nicht übersteigt. Die Beurteilung dieser Frage ist auch abhängig von<br />

der Vermögensstruktur der Beteiligungsgesellschaften der Fondsgesellschaft. Sofern deren<br />

Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, wird die Beteiligung der<br />

Fondsgesellschaft insgesamt zum Verwaltungsvermögen gerechnet. Hält die Fondsgesellschaft<br />

Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist zusätzlich zur Vermeidung des Entstehens von<br />

Verwaltungsvermögen eine Beteiligung von mehr als 25% erforderlich. Daher ist für jede einzelne<br />

Beteiligung eine gesonderte Prüfung, ob sie unter das Verwaltungsvermögen gehört,<br />

erforderlich, Aus diesem Grund kann keine abschließende Aussage darüber getroffen werden,<br />

ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von begünstigtem Betriebsvermögen der<br />

Fondsgesellschaft erfüllt werden. Die Verschonungsregelung für begünstigtes Vermögen<br />

beinhaltet im Regelfall eine Freistellung dieses Vermögens in Höhe von 85%. Der übersteigende<br />

Teil bleibt bei der Berechnung der Steuer des Weiteren außer Ansatz in Höhe von Euro<br />

150.000,-. Der Abzugsbetrag verringert sich jedoch, wenn der Wert des Vermögens Euro<br />

150.000 übersteigt, um 50 % des den Betrag von Euro 150.000 übersteigenden Betrags.<br />

Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für Erwerbe derselben Person nur einmal<br />

gewährt werden. Im Falle der Anwendung von begünstigtem Betriebsvermögen ist ferner die<br />

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Behaltensgrenzen des § 13a Abs. 5 ErbStG (fünf Jahre) zu beachten.<br />

Der Erwerber hat jedoch die Möglichkeit, 100% des begünstigten Betriebsvermögens freistellen<br />

zu lassen. Dazu muss der Erwerber eine dementsprechende unwiderrufliche Erklärung<br />

abgeben, dass die Steuerbefreiung unter den strengeren Voraussetzungen des § 13a Abs. 8<br />

ErbStG gewährt werden soll.<br />

Der Verschonungsabschlag im Sinne des § 13a Abs. 1 ErbStG sowie auch den Abzugsbetrag<br />

im Sinne des § 13a Abs. 2 ErbStG kann von einem Erwerber nicht in Anspruch genommen<br />

werden, sofern dieser begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des<br />

Erblasser oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen<br />

Dritten übertragen muss. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Erbe im Rahmen der Teilung des<br />

Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt.<br />

Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag können dabei unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch in weiteren Fällen nach § 13a Abs. 5 EStG wegfallen. In diesen Fällen<br />

besteht eine Anzeigepflicht für den Erben oder Beschenkten.<br />

Der auf den so ermittelten Wert der übertragenen Beteiligung anwendbare Steuersatz ist<br />

abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers sowie dem Wert des übertragenen Vermögens<br />

und beträgt zwischen 7% und 50%.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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Gesellschaftsvertrag der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

I. Präambel<br />

Die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG beabsichtigt, Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften<br />

zu erwerben, zu halten und zu veräußern.<br />

Damit handelt es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG). Darüber hinaus werden die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten<br />

Personengesellschaft ebenfalls erfüllt, da als persönlich haftende Gesellschafterin eine<br />

Kapitalgesellschaft fungiert, welche allein zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt<br />

ist (vgl. § 6 und § 12 dieses Vertrages).<br />

Um dieses Vorhaben zu finanzieren, soll das Kommanditkapital der Maritime Selection <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KG zunächst auf Euro 1.000.000,- erhöht werden, wobei eine weitere Erhöhung auf<br />

bis zu Euro 2.000.000,- zulässig ist (vgl. § 7 dieses Vertrages). Die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

soll dabei im Wege einer Privatplatzierung über die Zeichnung von Kommanditbeteiligungen<br />

an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG durch maximal 20 Anleger<br />

durchgeführt werden.<br />

II. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Firma, Sitz<br />

1. Die Firma der Kommanditgesellschaft lautet:<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

(im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt).<br />

2. Sitz der Gesellschaft ist München.<br />

3. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet: Prinzregentenplatz 19, 81675 München.<br />

§ 2 Beginn, Dauer, Geschäftsjahr<br />

1. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Die Dauer der Gesellschaft<br />

ist unbegrenzt.<br />

2. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr<br />

ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft von der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister<br />

(Beginn der Gesellschaft) bis zum 31. Dezember 2013.<br />

§ 3 Gegenstand der Gesellschaft<br />

1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen<br />

an Schiffsgesellschaften, die Seeschiffe erwerben, als Eigentümer halten<br />

und/oder betreiben, im Rahmen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 20 KWG.<br />

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft zusammenhängen oder ihm unmittelbar<br />

oder mittelbar förderlich sind.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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§ 4 Investitionsplan<br />

Zum Erreichen des Unternehmenszwecks hat die Gesellschaft einen Investitionsplan aufgestellt,<br />

der die Mittelherkunft und Mittelverwendung regelt. Der Investitionsplan ist Bestandteil<br />

des Exposés für die Privatplatzierung über die Zeichnung von Kommanditbeteiligungen<br />

der Gesellschaft einschließlich etwaiger Nachträge.<br />

§ 5 Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den gesetzlich geregelten Fällen im Unternehmensregister<br />

und im Übrigen schriftlich gegenüber den Gesellschaftern.<br />

III. Gesellschafter, Kapitalausstattung und Gesellschafterkonten<br />

§ 6 Gesellschafter<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin (im Folgenden „Komplementärin“ genannt) ist die<br />

Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong>, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter der Nummer HRB 205265 mit Sitz in München. Die Komplementärin<br />

hat keine Einlage übernommen und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Gründungskommanditistin ist die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG (im Folgenden<br />

„Gründungskommanditistin“ genannt) eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München unter der Nummer HRA 100568 mit Sitz in München. Die Gründungskommanditistin<br />

hat zunächst eine Pflichteinlage von Euro 1.000,- übernommen,<br />

wobei ihre im Handelsregister einzutragende Haftsumme 1 Prozent ihrer Pflichteinlage<br />

entspricht.<br />

3. Eine Beteiligung von Anlegern an der Gesellschaft kann direkt als Kommanditist unter<br />

Berücksichtigung der Regelungen des § 7 dieses Vertrages erfolgen.<br />

4. Die Komplementärin, die Gründungskommanditistin und die Kommanditisten werden im<br />

Folgenden zusammen auch als „Gesellschafter“ bezeichnet. Die Kommanditisten werden<br />

im Folgenden auch als „Anleger“ bezeichnet.<br />

§ 7 Kommanditkapital, Kapitalerhöhung<br />

1. Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)<br />

berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis eines<br />

Beschlusses der Gesellschafter bis zum 21. Juli 2013 (im Folgenden „Zeichnungsfrist“<br />

genannt) das Kommanditkapital einmalig oder mehrmalig von Euro 1.000,- um bis zu<br />

Euro 1.999.000,- auf bis zu Euro 2.000.000,- nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />

zu erhöhen (im Folgenden „Kapitalerhöhung“ genannt). Die Kapitalerhöhung<br />

erfolgt dabei durch die Erhöhung und/oder Einzahlung von Kommanditeinlagen (im Folgenden<br />

„Pflichteinlage“ genannt) und kann unmittelbar durch die Aufnahme von<br />

Kommanditisten durchgeführt werden, wobei Mehrfach- und/oder Nachzeichnungen<br />

durch Anleger zulässig sind. Ferner ist die Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB (Insichgeschäft) ermächtigt, im Namen und mit Wirkung<br />

für alle Gesellschafter und ohne dass es hierfür eines Beschlusses der Gesellschafter<br />

bedarf, dem Handelsregister gegenüber die entsprechenden Erklärungen abzugeben<br />

sowie in deren Namen sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und Willenserklärungen abzugeben<br />

oder zu empfangen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme weiterer Personen<br />

als Anleger erforderlich und sinnvoll sind. Die Komplementärin ist berechtigt, Untervollmachten,<br />

ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichge-<br />

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schäft), zu erteilen.<br />

2. Die Komplementärin ist berechtigt, die Kapitalerhöhung vor Erreichen der in § 7 Abs. 1<br />

dieses Vertrages genannten Summe der Pflichteinlagen zu schließen und damit die Zeichnungsfrist<br />

zu beenden, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der Gesellschafter bedarf.<br />

3. Voraussetzung für die Aufnahme als Kommanditist und/oder die Erhöhung der Pflichteinlage<br />

der Kommanditisten ist die Erteilung einer unwiderruflichen und über den Tod hinaus<br />

wirksamen Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form, die die<br />

Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)<br />

für die gesamte Dauer der Gesellschaft zur Vornahme aller Handlungen im<br />

Zusammenhang mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt (im Folgenden<br />

„Handelsregistervollmacht“ genannt). Auf Verlangen der Komplementärin ist der<br />

Kommanditist verpflichtet, die Handelsregistervollmacht zu erneuern.<br />

4. Die Pflichteinlage (im Folgenden auch „Zeichnungsbetrag“ genannt) neu beitretender<br />

Anleger beträgt mindestens Euro 50.000,-. Höhere Beträge müssen durch 5.000 glatt<br />

teilbar sein. Der Zeichnungsbetrag ist zu dem in der Beitrittserklärung angegebenen<br />

Datum zur Zahlung fällig. In Ausnahmefällen kann die Komplementärin geringere Pflichteinlagen<br />

zulassen.<br />

5. Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme beitretender Kommanditisten beträgt<br />

jeweils 1 Prozent der Pflichteinlage.<br />

6. Der Beitritt zur Gesellschaft als Kommanditist erfolgt mit Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Komplementärin, jedoch jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung<br />

des Kommanditisten und/oder der Eintragung der Erhöhung der Haftsumme in<br />

das Handelsregister. Die Beitretenden verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung<br />

gemäß § 151 BGB. Für die Zeit zwischen der Annahme der Beitrittserklärung und der<br />

Eintragung des Kommanditisten oder der Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister<br />

ist der beitretende Anleger als atypisch stiller Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt.<br />

Soweit dies gesetzlich zulässig ist, gelten die Regelungen dieses Vertrages für diesen Zeitraum<br />

sinngemäß.<br />

7. Jeder Kommanditist sichert der Komplementärin zu, dass die in der Beitrittserklärung<br />

gemachten Angaben zu seiner Person richtig und vollständig sind. Die Daten dienen der<br />

Komplementärin zur Verwaltung der Anleger und werden unter den Voraussetzungen<br />

des § 30 dieses Vertrages erfasst.<br />

§ 8 Leistung der Einlagen<br />

1. Der jeweilige Anleger ist zur Leistung seines Zeichnungsbetrages gemäß den Bedingungen<br />

der Beitrittserklärung durch Einzahlung auf das dort angegebene Konto verpflichtet.<br />

2. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft haften die Kommanditisten nur bis zur<br />

Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.<br />

3. Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auf rückständige Zahlungen ab<br />

dem Fälligkeitsdatum gemäß Beitrittserklärung - ohne dass es einer vorherigen Mahnung<br />

bedarf - Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung<br />

eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.<br />

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4. Wird der zur Zahlung ausstehende Zeichnungsbetrag oder ein Teil hiervon trotz schriftlicher<br />

Mahnung mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe<br />

erbracht, ist die Komplementärin ermächtigt, den betreffenden Kommanditisten im<br />

Namen der Gesellschaft gegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen unter Einbehalt entstandener<br />

Kosten sowie der Verzugszinsen gemäß § 8 Abs. 3 dieses Vertrages durch<br />

schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft auszuschließen und/oder seine Pflichteinlage<br />

unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 dieses Vertrages herabzusetzen, ohne dass<br />

es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Die Herabsetzung oder der Ausschluss sind<br />

dem betreffenden Kommanditisten gegenüber bekannt zu machen. Die Bekanntmachung<br />

der Herabsetzungs- oder Ausschließungserklärung gilt mit Absendung an die der<br />

Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Kommanditisten als erfolgt. Die<br />

Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)<br />

berechtigt, den freigewordenen Kommanditanteil auf einen oder mehrere von ihr<br />

zu benennende Dritte zu übertragen, bis die Höhe des Kommanditkapitals vor dem Eintritt<br />

der Kapitalherabsetzung und/oder des Ausschlusses erreicht wurde. Durch die Einziehung<br />

und/oder Herabsetzung des Kommanditanteils/Pflichteinlage bleiben etwaige<br />

bestehende weitergehende Rechte der Gesellschaft, insbesondere auf Schadensersatz,<br />

unberührt.<br />

5. Der ausscheidende Kommanditist trägt die mit seinem Ausscheiden verbundenen<br />

Kosten.<br />

§ 9 Mittelverwendungskontrolle<br />

Eine Mittelverwendungskontrolle findet nicht statt.<br />

§ 10 Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung (Einzahlung) des in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Zeichnungsbetrags hinaus übernimmt der Anleger keine weiteren Zahlungs- und<br />

Nachschussverpflichtungen, wenn und soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes vorsieht.<br />

Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff. HGB und die Möglichkeit von Zahlungen bei<br />

Ausscheiden eines Kommanditisten bleiben von dem vertraglichen Ausschluss unberührt.<br />

§ 11 Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Gesellschafter werden folgende Konten geführt:<br />

a. Kapitalkonto I (Haftsumme). Auf diesem Konto wird die in das Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest.<br />

b. Kapitalkonto II. Auf diesem Konto wird der Teil der Pflichteinlage gebucht, der nicht<br />

Haftsumme ist. Das Kapitalkonto II ist fest.<br />

c. Ein Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto). Die Anteile an einem etwaigen Verlust der<br />

Gesellschaft werden im Verlustvortragskonto belastet, jedoch nicht über den Betrag<br />

der eingezahlten Einlage (Kapitalkonto I und II) hinaus. Nachfolgende Gewinne werden<br />

dem Verlustvortragskonto so lange gutgeschrieben, bis dieses wieder ausgeglichen<br />

ist.<br />

d. Ein Kapitalkonto IV (Verrechnungskonto). Auf diesem Konto werden alle sonstigen<br />

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Geschäftsvorfälle im Verhältnis zum Gesellschafter verbucht. Insbesondere werden<br />

hier Auszahlungen (Entnahmen) und Gewinnanteile erfasst, soweit das Kapitalkonto<br />

III ausgeglichen ist. Bei diesem Verrechnungskonto handelt es sich um ein Eigenkapitalkonto,<br />

das zur Verlustverrechnung zur Verfügung steht.<br />

2. Die Kapitalkonten sind weder im Soll noch im Haben verzinslich. Die Komplementärin<br />

darf die Kontenstruktur ändern, soweit dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die<br />

Auszahlungen zugunsten der Gesellschafter hat.<br />

IV. Geschäftsführung und Vertretung<br />

§ 12 Zusammensetzung der Geschäftsführung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt<br />

und verpflichtet.<br />

2. Die Geschäftsführungsbefugnis beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen.<br />

3. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gegen Geschäfte und Handlungen der Komplementärin<br />

nach § 164 HGB ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die in §<br />

14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Geschäfte.<br />

4. Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben im<br />

Namen und auf Rechnung der Gesellschaft an einen Dritten kraft Bevollmächtigung zu<br />

übertragen, soweit die Leitung der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit<br />

in jedem Fall bei ihr bestehen bleibt. Im Übrigen ist die Komplementärin<br />

berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auf ihre Geschäftsführer in<br />

Dienstleistungsverträgen auf ihre Kosten zu übertragen, wenn und soweit in § 15 dieses<br />

Vertrages keine abweichenden Kostenregelungen getroffen sind.<br />

6. Die Geschäftsführungsbefugnis endet vorbehaltlich der Regelung des § 12 Abs. 4 dieses<br />

Vertrages mit Beginn der Liquidation der Gesellschaft und/oder dem Ausscheiden der<br />

Komplementärin aus der Gesellschaft.<br />

§ 13 Vertretungs- und Haftungsumfang der Geschäftsführung<br />

1. Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin allein vertreten. Die Komplementärin ist<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) und des § 112 HGB (Wettbewerbsverbot)<br />

befreit und berechtigt, unter Beachtung der Vorgaben des § 12 dieses Vertrages<br />

Untervollmachten, ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181<br />

(Insichgeschäft) BGB, zu erteilen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />

2. Die Komplementärin und etwaige von ihr mit der Geschäftsführung Beauftragte haben<br />

im Verhältnis zur Gesellschaft und deren Gesellschaftern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten. Die Gesellschaft stellt die Komplementärin vollumfänglich von jeder<br />

Haftung und jedem Schaden frei, die ihr aus der Tätigkeit für die Gesellschaft im Rahmen<br />

ihrer Befugnisse erwachsen können, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Die Komplementärin haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der durch<br />

die Gesellschaft getätigten Investitionen, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns hat walten lassen. Gleiches gilt sinngemäß für deren etwaige Organe,<br />

gesetzliche Vertreter, leitenden Angestellten sowie etwaige sonstige Erfüllungsgehilfen.<br />

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§ 14 Zustimmungspflichtige Geschäfte der Geschäftsführung<br />

1. Die Komplementärin darf Geschäfte und Handlungen, die nach Art, Umfang und Risiko<br />

den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs überschreiten vorbehaltlich der Regelungen<br />

des § 16 dieses Vertrages (Gesellschafterbeschlüsse) nur vornehmen, wenn die<br />

Gesellschafterversammlung durch Beschluss zuvor zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere<br />

für:<br />

a. Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />

b. Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;<br />

c. Abänderung dieses Vertrages;<br />

d. Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

e. Auflösung der Gesellschaft;<br />

f. Sonstige in diesem Vertrag geregelte Fälle.<br />

2. Ausdrücklich nicht der Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 dieses Vertrages bedürfen folgende<br />

Handlungen und/oder Rechtsgeschäfte:<br />

a. Konzeptionsvertrag für die Erarbeitung der Fondskonzeption sowie die Finanzierungsstruktur<br />

bis zu einer Gesamtvergütung von einmalig Euro 20.000;<br />

b. Abschluss von Verträgen zum Erreichen der Investitionsziele, soweit in diesem<br />

Absatz und/oder diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, insbesondere der Kauf<br />

und der Verkauf von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften.<br />

c. die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft in den Gesellschafterversammlungen<br />

der Schifffahrtsgesellschaften; die Komplementärin darf sich insoweit von Dritten<br />

vertreten lassen.<br />

d. Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve im Rahmen der Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft und deren Verwendung, einschließlich deren Anlage und Abwicklung<br />

des Zahlungsverkehrs;<br />

e. Kapitalbeschaffungsverträge mit Unternehmen, die selbst oder durch Dritte Kommanditisten<br />

zur Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft vermitteln, wenn und soweit<br />

die Gesamtvergütung 7,5 Prozent der Summe der Pflichteinlagen nicht übersteigt;<br />

f. Verträge zur Fondsverwaltung und Geschäftsführung;<br />

g. Abschluss und Durchführung von Verträgen zur Anlegerverwaltung mit Dritten;<br />

h. Sonstige in diesem Vertrag geregelte Fälle.<br />

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V. Vergütung und Kosten<br />

§ 15 Vergütung der Komplementärin sowie<br />

Vergütung und Kosten der Geschäftsführung<br />

1. Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer,<br />

wobei für das Geschäftsjahr 2013 und im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres die Vergütung<br />

zeitanteilig taggenau zu berechnen ist. Die Vergütung ist zahlbar und fällig in zwei<br />

gleich hohen Raten jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum<br />

30. Juni 2013.<br />

2. Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Geschäftsführung<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer,<br />

wobei für das Geschäftsjahr 2013 und im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres die Vergütung<br />

zeitanteilig taggenau zu berechnen ist. Die Vergütung ist zahlbar und fällig in zwei<br />

gleich hohen Raten jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum<br />

30. Juni 2013.<br />

3. Von der Gesellschaft werden zudem gegen Nachweis (Rechnung, Beleg) die folgenden,<br />

nicht abschließend aufgeführten Kosten getragen:<br />

a. Buchhaltungs-, Abschluss- und etwaige Prüfkosten;<br />

b. Zinsaufwendungen und Bankspesen;<br />

c. Kosten für Rechts- und Steuerberatung;<br />

d. Kosten für D&O und E&O Versicherungen;<br />

e. Mietkosten für Versammlungsräumlichkeiten und<br />

f. Bewirtungskosten bei Versammlungen.<br />

VI. Beschlüsse der Gesellschafter<br />

§ 16 Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

1. Entscheidungen der Gesellschafter, die die Gesellschaft betreffen, werden durch<br />

Beschluss der Gesellschafter getroffen. Gesellschafterbeschlüsse werden entweder in<br />

schriftlicher oder in Textform im Umlaufverfahren oder in einer Gesellschafterversammlung<br />

(im Folgenden auch „Präsenzversammlung“ genannt) gefasst.<br />

2. Der Entscheidung der Gesellschafter unterliegen insbesondere folgende Fälle:<br />

a. Erhöhung des Gesellschaftskapitals über den in § 7 Abs. 1 dieses Vertrages genannten<br />

Betrag hinaus;<br />

b. Beschluss über Entnahmen im Sinne des § 22 Abs. 3 dieses Vertrages;<br />

c. Entlastung der Komplementärin;<br />

d. die in § 14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Fälle.<br />

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3. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt oder<br />

durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

(einfache Mehrheit) gefasst. Enthaltungen gelten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses<br />

als unwirksam und somit als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt der<br />

Beschluss als abgelehnt.<br />

4. Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage (Kapitalkonto I und II) gewährt eine Stimme. Das<br />

Stimmrecht aus einem Kommanditanteil kann nur einheitlich ausgeübt werden, soweit es<br />

in diesem Vertrag nicht anders bestimmt ist. Die Gesellschafter sind auch in eigenen<br />

Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass es sich um ihre Entlastung oder ihre<br />

Befreiung von einer Verbindlichkeit oder um die Entziehung eines ihnen zustehenden<br />

Rechts aus wichtigem Grund handelt.<br />

5. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter kann, unabhängig von der Art der<br />

Beschlussfassung, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntmachung<br />

der Niederschrift gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter durch Klage gegen die<br />

Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung der Niederschrift gilt mit<br />

Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Gesellschafters<br />

als erfolgt. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

6. § 16 Abs. 5 dieses Vertrages gilt entsprechend für die Anfechtung von Beschlüssen der<br />

Gesellschafter, unabhängig von der Art der Beschlussfassung, die Geltendmachung von<br />

Ladungsmängeln zur Gesellschafterversammlung und der Geltendmachung von Mängeln<br />

bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Sinne von § 19 dieses Vertrages.<br />

§ 17 Ort und Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die Komplementärin.<br />

Die Einberufung erfolgt dabei unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung<br />

sowie der Unterbreitung eines Beschlussvorschlags schriftlich oder in Textform an die von<br />

den Gesellschaftern zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist<br />

von mindestens 21 Tagen vor dem Tag der Versammlung. Der Tag der Einberufung und<br />

der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Zur Einhaltung<br />

der Frist ist die Absendung der Einberufung maßgeblich.<br />

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich jährlich nach der Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr statt.<br />

3. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform<br />

gegenüber der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25 Prozent<br />

des Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigt/vereinigen oder<br />

wenn die Komplementärin es verlangt. In jedem Fall hat das Verlangen nach einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung mit konkreten Tagesordnungspunkten sowie<br />

mit ausformulierten Beschlussvorschlägen zu erfolgen. Hinsichtlich Form und Frist der<br />

Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gelten die Regelungen<br />

des § 16 Abs. 1 dieses Vertrages mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens<br />

eine Woche beträgt.<br />

4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

geladen sind und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung<br />

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der Gesellschafter gilt als ordnungsgemäß, wenn die Ladungsfristen eingehalten und die<br />

Ladungen den Gesellschaftern gegenüber bekannt gemacht wurden. Die Bekanntmachung<br />

der Ladung gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse<br />

des betreffenden Gesellschafters als erfolgt.<br />

5. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter<br />

oder einen Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung<br />

ist die Vorlage einer Vollmacht in Textform sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten.<br />

Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist in angemessener<br />

Frist vor dem Tag der Versammlung gegenüber dem/den Versammlungsleiter/n zu erbringen<br />

6. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine etwaige<br />

Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst.<br />

§ 18 Vorsitz der Gesellschafterversammlung und Niederschrift<br />

1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin oder einen von ihr<br />

beauftragten und bevollmächtigten Dritten geleitet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn<br />

die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aus dem Gesellschafterkreis<br />

einen anderen Vorsitzenden wählt.<br />

2. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter<br />

zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die<br />

Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Versammlung<br />

und die Beschlüsse der Versammlung anzugeben. Jedem Gesellschafter soll innerhalb<br />

von vier Wochen nach Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zugesendet werden.<br />

Im Übrigen gilt § 16 Abs. 5 dieses Vertrages.<br />

§ 19 Umlaufverfahren<br />

1. Der Einberufung einer Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung bedarf es<br />

nicht, wenn die Komplementärin eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren gegenüber<br />

den Gesellschaftern verlangt. In diesen Fällen sind die Aufforderung zur Stimmabgabe<br />

und die Mitteilung sämtlicher Beschlussgegenstände mit einem Beschlussvorschlag, das<br />

genaue Verfahren sowie die Frist nach § 19 Abs. 2 dieses Vertrages zur Stimmabgabe<br />

einschließlich des letzten Abstimmungstages den Gesellschaftern gegenüber in Textform<br />

bekannt zu machen. Die Bekanntmachung gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zu<br />

letzt bekannte Adresse des betreffenden Gesellschafters als erfolgt. Wenn und soweit<br />

der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder ihm die Aufforderung zur Stimmabgabe<br />

aus anderen Gründen nicht zugestellt werden kann, gilt der betreffende Gesellschafter<br />

als aufgefordert.<br />

2. Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Frist zur Stimmabgabe mindestens<br />

21 Tage betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung zur Stimmausübung<br />

nicht mitgerechnet wird. Die Komplementärin ist berechtigt, im Einzelfall nach<br />

eigenem Ermessen, im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe der Stimmen in Eilfällen zu<br />

verkürzen.<br />

3. Im Umlaufverfahren ist ein Beschluss mit Ablauf des letzten Abstimmungstages - maßgeblich<br />

ist der Poststempel - wirksam gefasst, wenn und soweit mindestens 25 Prozent<br />

aller Stimmen der Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Nicht oder nicht frist-<br />

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gemäß erfolgte Stimmabga-ben gelten als nicht abgegeben, wenn und soweit die Komplementärin<br />

den/die Gesellschafter auf diese Folge besonders hingewiesen hat.<br />

4. Die Stimmabgabe erfolgt in Schrift- oder Textform.<br />

5. Über das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist von der Komplementärin<br />

eine Niederschrift anzufertigen. Jedem Gesellschafter soll innerhalb von vier Wochen<br />

nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe eine Abschrift der Niederschrift zugesendet<br />

werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 5 dieses Vertrages.<br />

VII. Jahresabschluss, Ergebnisverteilung und Entnahmen<br />

§ 20 Jahresabschluss<br />

1. Der Jahresabschluss für ein abgelaufenes Geschäftsjahr ist innerhalb der gesetzlichen<br />

Fristen aufzustellen.<br />

2. Der Jahresabschluss ist bei der Gesellschaft in angemessener Frist vor der Beschlussfassung<br />

über dessen Feststellung für die Gesellschafter zur Einsicht auszulegen. Mit der Einladung<br />

zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ist jedem Gesellschafter ein Auszug<br />

aus dem Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu übersenden. Im<br />

Falle der Feststellung des Jahresabschlusses im Umlaufverfahren ist jedem Gesellschafter<br />

der Auszug aus dem Jahresabschluss mit der Aufforderung zur Stimmabgabe gem. § 19<br />

dieses Vertrages zu übersenden.<br />

§ 21 Ergebnisverteilung<br />

1. Das Ergebnis der Gesellschaft wird vorbehaltlich der Regelungen des § 15 dieses Vertrages<br />

sowie der nachfolgenden Absätze 2 bis 4, die vorab zu erfüllen sind, im Verhältnis<br />

der eingezahlten Pflichteinlagen (Kapitalkonto I und II) der Gesellschafter zum Ende des<br />

jeweiligen Geschäftsjahres zueinander verteilt.<br />

2. Die Gründungskommanditistin erhält für die Auswahl, Bewertung und die Durchführung<br />

der Vertragsverhandlungen und die Kaufvertragsabwicklung einer anzukaufenden Beteiligung<br />

an einer Schifffahrtsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises<br />

(d.h. einschließlich etwaig gezahlter Provisionen auf den Kaufpreis), die mit<br />

Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages fällig wird.<br />

3. Die Gründungskommanditistin erhält zum anderen für den Verkauf einer Beteiligung an<br />

einer Schifffahrtsgesellschaft und der Verkaufsabwicklung sowie der Abwicklung von<br />

Veräußerungen der Schiffe durch die Schifffahrtsgesellschaften eine Vergütung in Höhe<br />

von 2,5 % des Veräußerungs- bzw. Liquidationserlöses, die mit Erfüllung des jeweiligen<br />

Kaufvertrages bzw. nach Auskehrung des Liquidationserlöses fällig wird.<br />

4. Die Gründungkommanditistin erhält für das Fondsmanagement (Verwaltung der Anteile,<br />

Beteiligungscontrolling und Portfolioverwaltung) eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

10 % der Auszahlungen an die Gesellschafter.<br />

5. Soweit sich die von der Gesellschaft geschuldete Gewerbesteuer aufgrund von Zahlungen<br />

an die Gründungskommanditistin nach § 21 Abs. 2 bis Abs. 4 dieses Vertrages<br />

erhöht, ist der entsprechende Erhöhungsbetrag der Gründungskommanditistin als Vorabverlust<br />

zuzurechnen. Die Gründungskommanditistin hat den Erhöhungsbetrag auf erste<br />

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Anforderung der Gesellschaft in die Gesellschaft einzuzahlen.<br />

6. Bis zum Ende der Zeichnungsfrist ist die Ergebnisverteilung abweichend von § 21 Abs. 1<br />

dieses Vertrages dergestalt vorzunehmen, dass alle Gesellschafter, die der Gesellschaft bis<br />

zum Ende der Zeichnungsfrist beitreten, unabhängig von dem jeweiligen Beitrittstermin<br />

gleich behandelt werden, in dem sie an den in diesem Zeitraum insgesamt erzielten<br />

Ergebnissen entsprechend ihrer eingezahlten Pflichteinlagen (Kapitalkonto I und II) teilnehmen<br />

(Gleichbehandlung während der Emissionsphase).<br />

7. Im Falle der Anrechnung von Steuergutschriften durch die Gesellschaft gegenüber einzelnen<br />

Gesellschaftern, sind diese abweichend von § 21 Abs. 1 dieses Vertrages entsprechend<br />

der Pflichteinlage des jeweiligen Gesellschafters zu verteilen.<br />

8. Vergütungen an Gesellschafter, insbesondere solche nach den §§ 15 und 21 dieses Vertrages,<br />

sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander im Rahmen der Gewinnverteilung<br />

grundsätzlich als Gewinnvorab und damit nicht als Aufwand der Gesellschaft zu<br />

behandeln. Alternativ können die Vergütungen auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag<br />

des berechtigten Gesellschafters in der Handelsbilanz und/oder in der Steuerbilanz als<br />

Aufwand behandelt werden. Der Antrag ist an die Gesellschaft zu richten. Er soll bis zur<br />

Beschlussfassung über den Jahresabschluss bzw. bis zur Einreichung der Steuererklärungen<br />

gestellt werden. Der Antrag des Gesellschafters kann jederzeit mit Wirkung für die<br />

Zukunft widerrufen und uneingeschränkt neu gestellt werden. Soweit Vergütungen, insbesondere<br />

solche nach den §§ 15 und 21 dieses Vertrages, der Umsatzsteuer unterliegen,<br />

ist diese zusätzlich zu den Entgelten zu entrichten. Im Rahmen der<br />

Gewinnverteilung ist dem empfangenden Gesellschafter die Vergütung auch dann als<br />

Gewinnvorab zuzuweisen, wenn dadurch für andere Gesellschafter ein Verlust entsteht<br />

oder sich ein Verlust erhöht.<br />

9. Erhöht oder vermindert sich die von der Gesellschaft geschuldete Gewerbesteuer aufgrund<br />

von Einkünften in einkommensteuerlichen Sonderbilanzen einzelner oder mehrerer<br />

Gesellschafter, wird im Verhältnis der Gesellschafter zueinander diese erhöhte oder<br />

verminderte Gewerbesteuer allein dem betreffenden Gesellschafter zugerechnet, und<br />

zwar als vorab von diesem zu tragender Aufwand bzw. ihm zuzurechnender Ertrag.<br />

10. Die vorgenannten Regelungen gelten grundsätzlich auch für die steuerliche Ergebnisverteilung.<br />

§ 22 Entnahmen<br />

1. Die Gründungskommanditistin ist berechtigt, die Auszahlung der ihr nach § 21 Abs. 2<br />

bis Abs. 4 dieses Vertrages zustehenden Vergütungen zu verlangen.<br />

2. Über Entnahmen und Ausschüttungen sowie deren Höhe beschließt im Übrigen die<br />

Gesellschafterversammlung nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 bis einschließlich 8,<br />

wobei die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, aber nicht verpflichtet<br />

ist, auf den voraussichtlichen Entnahme- oder Ausschüttungsanspruch Vorabzahlungen<br />

vorzunehmen.<br />

3. Entnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei der Gesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund<br />

hervorgerufen wird.<br />

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4. Entnahmen und Ausschüttungen stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der Gesellschaft<br />

eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne Verlust<br />

auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Das bestehende Kommanditkapital<br />

entspricht dem gezeichneten Kapital (Pflichteinlagen) abzgl. beendeter Kapitalanteile<br />

(z.B. Ausschluss, Beendigung, Kündigung aus wichtigem Grund).<br />

5. Soweit aufgrund der Vorbehalte des § 22 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages Entnahmen<br />

nicht zum Auszahlungstermin erfolgen können, sind sie unter den Voraussetzungen des<br />

§ 22 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages zum nächsten Auszahlungstermin nachzuholen.<br />

6. Entnahmen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlagen der Gesellschafter<br />

durch Verluste gemindert sind.<br />

7. Soweit es durch Entnahmen zu einer Rückzahlung der Haftsumme kommt, lebt die Haftung<br />

der Gesellschafter aufgrund einer Einlagenrückgewähr wieder auf.<br />

8. Die Komplementärin ist berechtigt, Beträge einzubehalten und nicht an die Gesellschafter<br />

abzuführen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen als Steuern (z.B. Kapitalertragsteuer)<br />

von der Gesellschaft abzuführen sind. Derartige Beträge gelten als an den<br />

Gesellschafter ausgezahlt.<br />

VIII. Gesellschafterwechsel, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

§ 23 Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Kosten<br />

1. Möchte ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise, entgeltlich oder<br />

unentgeltlich, auf Dritte übertragen, so hat der übertragungswillige Kommanditist seinen<br />

Anteil oder Teile hiervon der Gründungskommanditistin vorher zum Erwerb anzubieten.<br />

Das Angebot hat schriftlich mit Nennung des Dritten, des etwaigen Erwerbspreises sowie<br />

der Beifügung entsprechender Belege zum Nachweis der Identität des Dritten und der<br />

Erwerbskonditionen gegenüber der Gründungskommanditistin zu erfolgen, wobei das<br />

Schriftformerfordernis durch Erklärungen per E-Mail oder in sonstiger elektronischer<br />

Form nicht gewahrt wird. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot innerhalb<br />

von drei Monaten nach dessen Zugang zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst<br />

oder durch einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen. Soweit die Gründungskommanditistin<br />

von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß Gebrauch<br />

macht, kann der übertragungswillige Kommanditist seinen Geschäftsanteil ganz oder<br />

teilweise nach vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Komplementärin mit Wirkung<br />

zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft auf Dritte übertragen. Die Zustimmung<br />

zu der Übertragung wird durch die Komplementärin erteilt, wenn und soweit kein<br />

wichtiger Grund vorliegt, der die Versagung der Übertragung rechtfertigt.<br />

2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,<br />

a. wenn durch die Übertragung Geschäftsanteile entstehen oder übertragen werden<br />

sollen, deren Einlage nicht dem mindestens vom jeweiligen Anleger zu erbringenden<br />

Zeichnungsbetrag (vgl. § 7 Abs. 4 dieses Vertrages) entspricht oder nicht durch<br />

5.000 ohne Rest teilbar ist.<br />

b. wenn die Verpflichtungen des übertragenden Gesellschafters aus diesem Vertrag insbesondere<br />

zur Einzahlung des Zeichnungsbetrages nicht erfüllt wurden oder<br />

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61


c. wenn durch die Übertragung der Geschäftsanteile steuerliche Nachteile bei der<br />

Gesellschaft und hierbei insbesondere eine Gefährdung des gewerbesteuerlichen<br />

Verlustvortrags bei der Gesellschaft entstehen würde.<br />

3. Die Komplementärin ist jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil auf eine andere Person zu übertragen, soweit diese<br />

die gleiche Rechtsform wie die Komplementärin aufweist und den gleichen Gesellschafterhintergrund<br />

hat.<br />

4. Wenn und soweit durch die Übertragung Steuern, Kosten, Schäden oder sonstige Nachteile<br />

entstehen, sind diese von dem die Übertragung auslösenden Gesellschafter und dem<br />

Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, für die<br />

Übertragung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von Euro 120,- von dem Übertragenden<br />

oder dem Erwerber zu verlangen. Eine Verrechnung dieses Betrages mit Entnahme<br />

und/oder Auszahlungsansprüchen des Erwerbers ist möglich.<br />

§ 24 Kündigung<br />

1. Eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft ist unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Jahr erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zulässig. Wenn und soweit die Kündigung<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist die Kündigung unter Einhaltung der vorgenannten<br />

Frist jeweils zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zulässig.<br />

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

3. Die Kündigung ist in jedem Fall mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen<br />

Empfangsbekenntnis der Komplementärin gegenüber zu erklären.<br />

§ 25 Ausschluss<br />

1. Wenn und soweit ein Kommanditist zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt<br />

wird, so kann der Kommanditist durch schriftliche Erklärung der Komplementärin mit<br />

sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass es eines<br />

Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Der Ausschluss ist gegenüber<br />

dem betroffenen Kommanditisten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des<br />

Ausschlusses gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des<br />

betreffenden Kommanditisten als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Auflösung der<br />

Gesellschaft beschlossen wurde und sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Die vorgenannten<br />

Regelungen gelten entsprechend, wenn und soweit ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil<br />

oder sonstige pfändbare Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis eines<br />

Kommanditisten pfändet und diese Pfändung nach Ablauf von drei Monaten ab Wirksamwerden<br />

der Pfändung noch andauert. Wenn und soweit ein anderer Gesellschafter<br />

als ein Kommanditist (also Komplementärin und Gründungskommanditistin) zahlungsunfähig<br />

wird, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung<br />

desselben mangels Masse abgelehnt wird, so kann die Gesellschafterversammlung den<br />

Ausschluss des anderen Gesellschafters mit einfacher Mehrheit beschließen, falls beim<br />

Ausschluss der Komplementärin gleichzeitig eine andere Komplementärin den Beitritt zur<br />

Gesellschaft als Komplementärin erklärt. Gleiches gilt sinngemäß im Falle der Liquidation<br />

einer anderen Gesellschafterin als dem Kommanditisten.<br />

2. Ein Ausschluss ist ferner nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 dieses Vertrages möglich.<br />

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3. Ein Gesellschafter kann ferner aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er<br />

Anlass gegeben hat, dass die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß §<br />

133 HGB (Auflösung durch gerichtliche Entscheidung) verlangt werden könnte, soweit in<br />

diesem Vertrag nicht abweichend geregelt.<br />

§ 26 Erbfall<br />

1. Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt.<br />

2. Die Erben haben sich durch Vorlage eines Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift<br />

des Testamentseröffnungsprotokolls oder beglaubigter Testamentsabschrift zu legitimieren.<br />

Ein Vermächtnisnehmer hat des Weiteren die Abtretung des Kommanditanteils<br />

durch die Erben an ihn nachzuweisen.<br />

3. Wenn und soweit mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, haben diese<br />

unverzüglich, auch ohne besondere Aufforderung durch die Gesellschaft, zur Wahrnehmung<br />

ihrer aus der Beteiligung an der Gesellschaft folgenden Rechte einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestellen. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt werden,<br />

dass der Bevollmächtigte die Rechte mehrerer Rechtsnachfolger gemeinschaftlich auszuüben<br />

hat. Bis zur Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten ruhen die Rechte aus<br />

der Beteiligung an der Gesellschaft mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung. Vermögensrechte<br />

können seitens der Gesellschaft auch durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) erfüllt<br />

werden. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die<br />

Rechte mehrerer Rechtsnachfolger gemeinschaftlich auszuüben hat.<br />

§ 27 Fortführung der Gesellschaft, Abfindungsguthaben<br />

1. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters (z.B. Kündigung aus wichtigem Grund<br />

oder Ausschluss) wird die Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Firma unter den übrigen<br />

Gesellschaftern fortgesetzt. Wenn und soweit durch das Ausscheiden des Gesellschafters<br />

eine steuerschädliche Veränderung des Gesellschafterbestandes stattfindet, wird die<br />

Gesellschaft nur dann nach Maßgabe der Regelungen des § 29 dieses Vertrages liquidiert,<br />

wenn und soweit dies nach Maßgabe der Regelungen des § 28 dieses Vertrages<br />

beschlossen wird.<br />

2. Die Komplementärin scheidet erst dann aus der Gesellschaft aus, wenn von der Gesellschaft<br />

eine neue Komplementärin aufgenommen wurde.<br />

3. Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer Kündigung (§ 24 des Vertrages) oder aufgrund<br />

seines Ausschlusses (§ 25 des Vertrages) aus der Gesellschaft aus, hat er einen<br />

Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens, das die Komplementärin ermittelt.<br />

Die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

Dieses entspricht dem Verkehrswert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens,<br />

der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln ist:<br />

a. Für die Ermittlung des Verkehrswertes der Beteiligung ist auf den vorherigen Bilanzstichtag<br />

der Gesellschaft ein Vermögensstatus der Gesellschaft zu ermitteln.<br />

b. Dabei sind die bilanzierten Vermögenswerte der Gesellschaft mit dem Verkehrswert<br />

unter Aufdeckung der stillen Reserven anzusetzen. Ein etwaiger Firmenwert bleibt<br />

außer Ansatz.<br />

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c. Der Verkehrswert entspricht dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Verkehrswert<br />

der Gesellschaft. Dieser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der<br />

Pflichteinlage des ausscheidenden Gesellschafters zu der Summe der Pflichteinlagen<br />

aller anderen Gesellschafter.<br />

4. Stehen zum Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. der Kündigung aus<br />

wichtigem Grund Zahlungen auf den Zeichnungsbetrag oder auf etwaige nicht ausgeglichene<br />

Kosten aus, sind diese vom Abfindungsguthaben abzuziehen.<br />

5. Wenn und soweit sich der ausscheidende Gesellschafter und die Gesellschaft auf die<br />

Höhe des Abfindungsguthabens nicht einigen können, so ist dieses durch einen Sachverständigen,<br />

der auf Antrag der Gesellschaft von der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />

Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, zu ermitteln. Die Kosten des<br />

Gutachters trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

6. Das Abfindungsguthaben ist in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate ist am 31. Dezember<br />

des Jahres, in dem das Abfindungsguthaben festgestellt wurde, zur Zahlung fällig. Die<br />

zweite Rate ist am 31. Dezember des Folgejahres zur Zahlung fällig.<br />

7. Die Zahlung des Abfindungsguthabens steht unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei der<br />

Gesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund hervorgerufen wird.<br />

8. Die Zahlung des Abfindungsguthabens steht ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der<br />

Gesellschaft eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne<br />

Verlust auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Das bestehende<br />

Kommanditkapital entspricht dem gezeichneten Kapital (Pflichteinlagen) abzgl.<br />

beendeter Kapitalanteile (z.B. Ausschluss, Beendigung, Kündigung aus wichtigem<br />

Grund).<br />

9. Soweit aufgrund der Zahlungsvorbehalte des § 27 Abs. 7 und 8 dieses Vertrages die Zahlung<br />

des Abfindungsguthabens nicht oder nicht voller Höhe erfolgen kann, so ist die<br />

Zahlung unverzüglich nach Wegfall der Zahlungsvorbehalte nachzuholen.<br />

IX. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Liquidation<br />

§ 28 Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

Änderungen dieses Vertrages sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit<br />

der bei der Beschlussfassung vertretener Kapitalanteile möglich, wenn und<br />

soweit durch die Änderung nicht der Grundsatz der anteiligen Gleichbehandlung aller Gesellschafter<br />

verletzt wird. Im Falle des Eingriffs in Sonderrechte einzelner Gesellschafter durch die<br />

Änderung dieses Vertrages ist neben den Voraussetzungen des § 28 Satz 1 dieses Vertrages<br />

die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erforderlich, soweit in diesem Vertrag nicht<br />

anders geregelt. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. § 28 Satz 1 dieses<br />

Vertrages gilt entsprechend.<br />

§ 29 Liquidation der Gesellschaft<br />

1. Die Auflösung der Gesellschaft und jede andere Art der Abwicklung kann durch<br />

Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

beschlossen werden. Im Übrigen gelten die §§ 145 ff. HGB.<br />

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2. Liquidator und Abwickler der Gesellschaft ist die Komplementärin.<br />

3. Die Liquidatorin erhält einen Ersatz ihrer Auslagen zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Das verbleibende Vermögen wird nach Ausgleich eines etwaig negativen Saldos der<br />

Kapitalkonten im Verhältnis der Pflichteinlagen auf die Kommanditisten verteilt.<br />

4. Die Liquidation erfolgt durch Verwertung sämtlicher Vermögensgegenstände der Gesellschaft.<br />

X. Weitere Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />

§ 30 Verwaltung der Anleger und Datenschutz<br />

1. Die Komplementärin ist berechtigt, die in der Beitrittserklärung des Gesellschafters enthaltenen<br />

Daten, sowie solche Daten, die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

des Gesellschafters verlangt werden, schriftlich und/oder elektronisch zu speichern<br />

und im Rahmen der Verwaltung der Beteiligung zu verarbeiten und zu nutzen.<br />

2. Wenn und soweit für die Begründung und oder Verwaltung der Beteiligung die Weitergabe<br />

von persönlichen Daten an Dritte erforderlich ist, ist die Weitergabe nur dann zulässig,<br />

wenn kraft vertraglicher Regelungen sichergestellt ist, dass die persönlichen Daten<br />

nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.<br />

§ 31 Wettbewerbsbeschränkungen<br />

Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 32 Ausgleichsverpflichtungen für Kosten, Steuern, Nachteile und Schäden<br />

1. Wenn und soweit die Gesellschaft einen Nachteil oder einen sonstigen Schaden, insbesondere<br />

in Form einer Einnahmeminderung, einer Ausgabenerhöhung, eines entgangenen<br />

Gewinns oder in Form einer steuerlichen Mehrbelastung erleidet und ein solcher<br />

Nachteil oder Schaden im Verhalten oder in der Person eines Gesellschafters begründet<br />

ist, so ist dieser Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zum Ausgleich verpflichtet.<br />

2. Die vorgenannte Regelung greift insbesondere dann, wenn aufgrund von Verfügung<br />

über Gesellschaftsanteile egal aus welchem Grund, beispielsweise aufgrund einer Übertragung,<br />

aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund, aufgrund Erbschaft oder<br />

eines Ausschlusses von Gesellschaftern Nachteile oder sonstige Schäden entstehen.<br />

3. Der den Nachteil oder den Schaden auslösende Gesellschafter hat nach Aufforderung<br />

der Komplementärin unverzüglich der Gesellschaft die angefallenen Kosten und Steuern<br />

zu erstatten. Die Gesellschaft ist zur Verrechnung entsprechend geschuldeter Beträge im<br />

Rahmen einer Ergebnisverteilung wie auch anlässlich einer Liquidation der Gesellschaft<br />

berechtigt.<br />

§ 33 Mitwirkungspflichten und Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Jeder Anleger verpflichtet sich, Änderungen der Angaben zur Person (z.B. Wohnsitzwechsel<br />

oder Heirat) und/oder der Kontoverbindung für Auszahlungen unverzüglich der<br />

Komplementärin mitzuteilen. Jeder Kommanditist verpflichtet sich gegenüber der Komplementärin<br />

etwaige nach dem Geldwäschegesetz (GwG) notwendigen Informationen<br />

auf Anfordern des jeweiligen Berechtigten zu übermitteln.<br />

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2. Soweit für die Erstellung der Jahressteuererklärung der Gesellschaft Mitteilungen<br />

und/oder Nachweise der Gesellschafter erforderlich sind, sind diese für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr bei der Gesellschaft bis spätestens zum 31. März des Folgejahres vollständig<br />

in Schriftform zu übermitteln, wobei das Schriftformerfordernis durch Erklärungen<br />

per E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form nicht gewahrt wird. Werden die Nachweise<br />

und/oder Mitteilungen verspätet mitgeteilt, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet,<br />

diese zu berücksichtigen, es sei denn, der betreffende Gesellschafter gibt auf eigene<br />

Kosten eine berichtigte Jahressteuererklärung bei der Gesellschaft in Auftrag.<br />

§ 34 Schlussbestimmungen und Kosten<br />

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses<br />

Vertrages können nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.<br />

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht.<br />

3. Die Gesellschaft, dieser Vertrag sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten<br />

unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die<br />

Wirksamkeit dieses Vertrages im Ganzen nicht. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung<br />

durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />

Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine<br />

Vertragslücke offenbar werden sollte oder eine Bestimmung sich als undurchführbar<br />

erweist.<br />

5. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergibt.<br />

6. Sämtliche Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft mit<br />

Ausnahme der Kosten für die Handelsregistervollmacht gemäß § 7 Absatz 3, die vom<br />

Anleger zu tragen sind.<br />

München, den 04.06.2013<br />

Jürgen Wagner<br />

Geschäftsführung der Komplementärin<br />

München, den 04.06.2013<br />

Jürgen Wagner<br />

Geschäftsführung der Gründungskommanditistin<br />

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Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher<br />

Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln<br />

abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass darunter prinzipiell alle<br />

Arten von Vertragsschlüssen fallen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel<br />

(zum Beispiel d.h. per E-Mail, Fax, Internet, Telefon) zustande kommen.<br />

Nach dem BGB in Verbindung mit dem EG-BGB sind den Anlegern nachfolgende Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen:<br />

Allgemeine Unternehmensinformationen über die Emittentin/Anbieterin<br />

Emittentin ist die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG mit Sitz in München, vertreten durch<br />

die Komplementärin Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong>, diese wiederum vertreten<br />

durch den Geschäftsführer Jürgen Wagner.<br />

Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München<br />

Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 100760.<br />

Hauptgeschäftstätigkeit der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG ist laut Gesellschaftsvertrag<br />

der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, die<br />

Seeschiffe erwerben, als Eigentümer halten und/oder betreiben.<br />

Die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG unterliegt keiner gesonderten staatlichen Aufsichtsbehörde.<br />

Anbieterin ist die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG mit Sitz in München, vertreten<br />

durch die Komplementärin Premium Maritim Verwaltungs <strong>GmbH</strong>, diese wiederum vertreten<br />

durch den Geschäftsführer Jürgen Wagner.<br />

Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München<br />

Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 100568.<br />

Hauptgeschäftstätigkeit der Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG ist laut Gesellschaftsvertrag<br />

die Konzeption von geschlossenen Fonds, insbesondere im Bereich Schifffahrt,<br />

die Ausübung geschäftsbesorgender Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fondsverwaltung<br />

und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte<br />

sowie der Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Fonds.<br />

Die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG unterliegt keiner gesonderten staatlichen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

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Informationen über die Beteiligung<br />

Wesentliche Merkmale der Beteiligung und Zustandekommen des Vertrages<br />

Der Anleger beteiligt sich unmittelbar als Kommanditist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG. Die wesentlichen Einzelheiten der Beteiligung<br />

sind in dem Exposé der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG (Stand: Mai 2013),<br />

insbesondere im Kapitel „Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung“, enthalten.<br />

Der Vertragsschluss kommt mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Komplementärin<br />

zustande.<br />

Spezielle Risiken der Beteiligung<br />

Die angebotene Beteiligung ist als unternehmerische Beteiligung mit speziellen Risiken<br />

behaftet. Im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage besteht für den Anleger<br />

das maximale Risiko in dem Totalverlust des eingesetzten Kapitals sowie der Gefährdung<br />

seines sonstigen Vermögens bis hin zur persönlichen Zahlungsunfähigkeit aufgrund weitergehender<br />

Zahlungsverpflichtungen.<br />

Eine ausführliche Risikodarstellung befindet sich in dem Abschnitt „Risiken der Vermögensanlage“<br />

des Exposés.<br />

Mindestlaufzeit, vertragliche Kündigungsbedingungen,<br />

Vertragsstrafen/ Abgangsentschädigung<br />

Dem Anleger steht ein Recht zur ordentlichen Kündigung seiner Beteiligung zu, jedoch nicht<br />

vor dem 31. Dezember 2018. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Nachfolgend ist eine<br />

ordentliche Kündigung jeweils zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.<br />

Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen Empfangsbekenntnis<br />

gegenüber der Komplementärin zu erfolgen.<br />

Eine Vertragsstrafe ist nicht vorgesehen.<br />

Gesamtpreis inkl. aller verbundenen Preisbestandteile<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt Euro 50.000,-. In Ausnahmefällen kann die Mindestzeichnungssumme<br />

jedoch auch unter diesem Betrag liegen. Als weitere Kosten fallen die<br />

Gebühren und Auslagen für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht an.<br />

Zusätzliche Liefer- und Versandkosten<br />

Zusätzliche Liefer- und Versandkosten werden von der Emittentin nicht in Rechnung gestellt.<br />

Zusätzliche Kosten, die durch Benutzung von Fernkommunikationsmittel entstehen und vom<br />

Unternehmen in Rechnung gestellt werden<br />

Solche Kosten werden dem Anleger nicht in Rechnung gestellt.<br />

Steuern<br />

Die Anleger erzielen aus der Beteiligung an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb, die jeder Anleger entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen<br />

zu versteuern hat. Laufende Entnahmen lösen keine Besteuerung beim Anleger aus.<br />

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Entscheidend sind die auf Ebene der Fondsgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellten<br />

Einkünfte.<br />

Einzelheiten der Zahlung und Lieferung/Erfüllung<br />

Die Einzelheiten zur Einzahlungsart und zu den Zahlungsterminen ergeben sich aus dem Beitrittsantrag<br />

sowie dem Gesellschaftsvertrag der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG, aus<br />

dem Treuhandvertrag und aus dem Kapitel „Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung“ des<br />

Exposés.<br />

Die Beteiligung gilt mit Eintragung in das Handelsregister als begründet.<br />

Leistungsvorbehalte<br />

Nach Annahme des Beitrittsantrags bestehen keine Leistungsvorbehalte seitens der Emittentin.<br />

Beteiligungen an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG können während der Zeichnungsfrist<br />

jedoch nur solange erworben werden, wie die Höhe des Emissionsvolumens noch<br />

nicht ausgeschöpft ist.<br />

Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />

Das Unternehmen sowie der Vertrag über die Kapitalanlage und die Rechte und Pflichten aus<br />

der Kapitalanlage unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Als Gerichtsstand wird - soweit dies gesetzlich zulässig ist - der Sitz der Gesellschaft vereinbart.<br />

Für den Fall, dass der Anleger nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder<br />

gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls<br />

der Sitz der Gesellschaft als örtlich zuständiger Gerichtstand vereinbart. Sofern der Anleger<br />

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die<br />

gesetzlichen Vorgaben.<br />

Frist für Informationen bzw. das Angebot<br />

Die Zeichnungsfrist endet mit Vollplatzierung der Kommanditanteile jedoch spätestens am<br />

21. Juli 2013. Die Komplementärin ist ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt, die<br />

Kapitalerhöhung vor Erreichen des Emissionsvolumens zu schließen und die Zeichnungsfrist<br />

zu verkürzen, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter bedarf. Die<br />

Fondsgesellschaft ist berechtigt jederzeit und ohne die Angabe von Gründen, Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

Vertragssprache<br />

Die Kapitalanlage wird nur in deutscher Sprache angeboten und die Kommunikation zwischen<br />

der Emittentin und dem Anleger wird während der Laufzeit der Beteiligung in deutscher<br />

Sprache erfolgen.<br />

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen besteht unbeschadet des Rechts,<br />

die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete<br />

Schlichtungsstelle anzurufen. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank<br />

erhältlich. Die Adresse lautet: Deutsche Bundesbank; Schlichtungsstelle, Wilhelm-Epstein-Str.<br />

14, 60431 Frankfurt.<br />

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In dem genannten Schlichtungsverfahren hat der Anleger zu versichern, dass er in der Streitigkeit<br />

noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die die Streitbeilegung<br />

betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen<br />

hat.<br />

Bestehen eines Garantiefonds bzw. anderer Entschädigungsregelungen<br />

Ein Garantiefonds bzw. andere Entschädigungsregelungen bestehen nicht.<br />

Widerrufsbelehrung<br />

Der Anleger kann seine Zeichnungserklärung gemäß § 355 HGB widerrufen. Über die Einzelheiten<br />

des Rechts zum Widerruf und dessen Rechtsfolgen informiert ausführlich die Widerrufsbelehrung<br />

auf dem Zeichnungsschein.<br />

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Premium Maritim<br />

Konzeption<br />

Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Geschäftsführung:<br />

Premium Maritim Verwaltungs <strong>GmbH</strong>, vertr.<br />

durch den Geschäftsführer Jürgen Wagner<br />

Prinzregentenplatz 19 . 81675 München<br />

Tel. +49 (0)89 - 41 61 93 50<br />

Fax. +49 (0)89 - 41 61 93 525<br />

info@premium-maritim.de<br />

www.premium-maritim.de<br />

04. Juni 2013

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