Private Placement - Schmidtner GmbH
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Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
Premium Maritim<br />
Konzeption
Vorwort<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
das aktuelle maritime Marktumfeld bietet insbesondere im Zweitmarkt attraktive Investitionsmöglichkeiten.<br />
Zweitmarktanteile können derzeit grundsätzlich zu historisch niedrigen Preisen<br />
erworben werden. Aufgrund der geringen Anzahl an Käufern auf dem Zweitmarkt und<br />
der hohen Anzahl Verkaufswilliger bietet sich momentan für diesen Fonds ein selten günstiges<br />
Investitionsklima.<br />
Viele Verkaufswillige wollen sich aus den unterschiedlichsten Gründen von ihrer Beteiligung<br />
trennen, z.B. aufgrund von Scheidung, Depotumschichtung, etc.<br />
Im Wesentlichen sollen mit dem im Folgenden angebotenen Fonds Anteile an geschlossenen<br />
Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt erworben werden und zwar an entschuldeten<br />
oder nahezu entschuldeten Schiffen, die überwiegend über laufende Festcharterverträge verfügen.<br />
Es ist beabsichtigt, durch aktives Fondsmanagement Verkaufschancen für das Portfolio zu<br />
erkennen und durch kurzfristigen Verkauf Gewinne zu realisieren.<br />
Das vorliegende Angebot wurde als Privatplatzierung (<strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>) mit kurzen Informationswegen<br />
und geringen Nebenkosten konzipiert. Es richtet sich an einen begrenzten Kreis<br />
von max. 20 Investoren, die sich jeweils mit einer Zeichnungssumme von mindestens Euro<br />
50.000 beteiligen sollen.<br />
Wir würden uns freuen, Sie als Investor in der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG begrüßen<br />
zu dürfen.<br />
Auf den folgenden Seiten haben Sie die Gelegenheit, sich von einem besonderen Investitionskonzept<br />
zu überzeugen. Nutzen Sie mit uns die Gunst der Stunde.<br />
München, im Juni 2013<br />
Jürgen Wagner<br />
Geschäftsführer der Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
2
Inhalt<br />
Vorwort ............................................................................................................................. 2<br />
Inhalt ................................................................................................................................. 3<br />
Verantwortung für das Exposé ........................................................................................... 4<br />
Fondskonzept Eckdaten der Beteiligung .................................................. 5<br />
Die Beteiligung im Überblick ............................................. 6<br />
Risiken der Beteiligung ..................................................... 9<br />
Wirtschaftliche Grundlagen Das Fondskonzept ............................................................ 22<br />
Marktumfeld Seeschifffahrt und Weltwirtschaft ................ 26<br />
Der Erstmarkt ................................................................... 31<br />
Der Zweitmarkt ................................................................ 31<br />
Investitions- und Finanzierungsplan .................................. 33<br />
Recht und Steuern Rechtliche Grundlagen ..................................................... 34<br />
Unternehmensdaten der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG 34<br />
Die Beteiligung ................................................................. 37<br />
Steuerliche Grundlagen .................................................... 44<br />
Allgemeiner Hinweis ......................................................... 44<br />
Steuerliche Behandlung .................................................... 44<br />
Gesellschaftsvertrag ......................................................... 50<br />
Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher .. 67<br />
Allgemeine Unternehmensinformationen über die Emittentin 67<br />
Information über die Beteiligung ...................................... 68<br />
Anlagen Beitrittserklärung, Widerrufsbelehrung ............................. 70<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
3
Verantwortung für das Exposé<br />
Anbieterin der mit diesem Exposé angebotenen Kommanditbeteiligung ist ausschließlich die<br />
Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Sitz: München<br />
Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München.<br />
Emittentin (nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“ oder „Gesellschaft“) der mit diesem<br />
Exposé angebotenen Kommanditbeteiligung ist die<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Sitz: München<br />
Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München.<br />
Die Anbieterin und die Fondsgesellschaft, jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführung,<br />
übernehmen für den Inhalt dieses Exposés die Verantwortung und erklären, dass die im<br />
Exposé genannten Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände<br />
ausgelassen sind.<br />
München, den 04. Juni 2013<br />
Dieses Exposé unterliegt gemäß § 2 Nr. 3a des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG)<br />
nicht den Vorschriften über die Erstellung von Verkaufsprospekten für öffentlich angebotene<br />
Vermögensanlagen, weil nicht mehr als zwanzig Anteile zur Beteiligung angeboten werden.<br />
Dieses Exposé ist daher auch nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts gemäß § 8 VermAnlG<br />
geprüft und gebilligt worden.<br />
Die in diesem Exposé enthaltenen Bilder stellen keine konkreten Anlageobjekte des Beteiligungsangebotes<br />
dar. Es handelt sich lediglich um beispielhafte Darstellungen.<br />
Titelfoto © H-J Paulsen - Fotolia.com<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
4
Eckdaten des <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong><br />
Dieses <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong> wird nicht öffentlich vertrieben und bietet maximal 20 Investoren,<br />
bei einer Mindestbeteiligung von Euro 50.000,-, die Möglichkeit zu investieren.<br />
Günstige Gelegenheiten nutzen - von steigenden Märkten (überproportional)<br />
profitieren<br />
3 Investition in Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt und Direktinvestitionen in Schiffe<br />
des Erstmarktes („Zielfonds“)<br />
3 Optimaler Investitionszeitpunkt: Tiefpreise am Zweitmarkt<br />
3 Besseres Chancen-Risiko-Profil:<br />
· Investitionsfokus auf entschuldete oder nahezu entschuldete Schiffe mit Festchartervertrag<br />
· Risikostreuung durch diversifizierte Investition in unterschiedliche Schiffstypen, sowie verschiedene<br />
Charterer und Charterlaufzeiten<br />
· Wissensvorsprung gegenüber Erstmarkt: wirtschaftliche Performance der Anlageobjekte<br />
bekannt<br />
3 Reine Eigenkapitalinvestition - keine Abhängigkeit von Banken<br />
3 Aktives Portfoliomanagement nutzt Marktchancen zum Verkauf<br />
3 Erfolgsabhängige Managementvergütung sichert Interessengleichheit<br />
3 Exklusiver, kleiner Anlegerkreis von höchstens 20 Anlegern<br />
3 Erfahrene Partner<br />
Eckdaten und wirtschaftliche Kennzahlen<br />
3 Rendite von 8% pro Jahr nach Steuern* über die Laufzeit geplant<br />
3 Mindestbeteiligung: 50.000 Euro<br />
3 Kurze Laufzeit von ca. 5,5 Jahren geplant<br />
3 Fondsstrategie ausschüttungsorientiert (keine Reinvestition) mit quartalsweisen Entnahmen<br />
ab Dezember 2013<br />
3 Hohe Investitionsquote durch niedrige Nebenkosten<br />
3 Nahezu steuerfreie Erträge durch Tonnagesteuer<br />
* Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann<br />
zukünftig variieren.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
5
Die Beteiligung im Überblick<br />
Beteiligungsangebot<br />
Bei der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG handelt es sich um einen Fonds, der in verschiedene<br />
Schiffsgesellschaften investiert. Angeboten wird eine Beteiligung als Kommanditist an<br />
der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist als sog.<br />
<strong>Private</strong> <strong>Placement</strong> konzipiert, d.h. sie wird nicht öffentlich vertrieben und bietet maximal 20<br />
Investoren die Möglichkeit sich zu beteiligen.<br />
Strategie des Beteiligungsangebotes<br />
Die Fondsgesellschaft bietet Privatanlegern die Möglichkeit, in den Schiffsmarkt zu investieren<br />
und das Renditepotential zu nutzen, welches sich durch die aktuellen Tiefpreise für<br />
Schiffsbeteiligungen insbesondere im Zweitmarkt eröffnet.<br />
Die Fondsgesellschaft plant, vorrangig auf dem Zweitmarkt vielversprechende Anteile deutlich<br />
unter ihrem Nominalwert zu erwerben und ein breit gestreutes Schiffsportfolio mit stabiler<br />
Ertragslage aufzubauen:<br />
3 Im Wesentlichen werden Anteile an geschlossenen Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt<br />
erworben, und zwar an entschuldeten oder nahezu entschuldeten Schiffen, die<br />
überwiegend über laufende Festcharterverträge verfügen.<br />
3 Optional können (zu einem Anteil von max. 20 % des zu investierenden Kapitals) auch<br />
Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes vorgenommen werden. Dies für<br />
den Fall, dass sich besonders günstige Opportunitäten aus Sondersituationen, z.B. aus Notverkäufen<br />
und Insolvenzmassen, bieten, die den Zielen und dem Qualitätsanspruch der<br />
Fondsgesellschaft werden.<br />
Die Anleger partizipieren an der laufenden wirtschaftlichen Entwicklung der Zielfonds sowie<br />
über den Verkaufserlös der Zielsfonds-Beteiligungen ggf. an der Wertsteigerung der Zielfonds.<br />
Neben der Realisierung von Renditezielen verfolgt das Fondskonzept eine Streuung<br />
unter Risikoaspekten. Im Ergebnis profitiert der Fonds von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
unterschiedlicher Schiffstypen mit verschiedenen Größenklassen, Baujahren und Bauwerften,<br />
Charterern und Charterlaufzeiten sowie der Wertentwicklung in den jeweiligen Märkten.<br />
Fondsvolumen und Anzahl Gesellschafter<br />
Die Fondsgesellschaft hat ein geplantes Gesamtvolumen von Euro 1.000.000,-, welches auf<br />
insgesamt bis zu Euro 2.000.000,- erhöht werden kann. Die Anzahl der Kommanditanteile -<br />
neben dem Gründungsgesellschafter - ist auf maximal 20 Gesellschafter begrenzt.<br />
Reiner Eigenkapitalfonds<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot wurde auf Ebene der Fondsgesellschaft als reiner<br />
Eigenkapitalfonds konzipiert. Bei Beteiligungen an Zweitmarktfonds soll eine Fremdfinanzierung<br />
bereits entweder vollständig oder nahezu vollständig abgelöst worden sein. Hingegen<br />
ist bei Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes davon auszugehen, dass<br />
eine Fremdfinanzierung zur Finanzierung des Schiffes vorliegen wird.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
6
Mindestbeteiligung<br />
Die Mindestbeteiligung pro Anleger beträgt Euro 50.000,-, höhere Zeichnungsbeträge müssen<br />
ohne Rest durch 5.000 teilbar sein. In Ausnahmefällen kann die Komplementärin nach<br />
ihrem Ermessen auch geringere Mindestzeichnungssummen zulassen. Ein Agio wird nicht<br />
erhoben.<br />
Geplante Laufzeit<br />
Es ist geplant, die Zielfonds-Beteiligungen bis zum Ende des Jahres 2018 über den Zweitmarkt<br />
wieder zu veräußern. Daher können die Anleger ihre Beteiligung unter Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 2018 kündigen. Die Fondsgesellschaft<br />
kann einzelne Beteiligungen jederzeit während der Laufzeit veräußern, wenn es unter<br />
dem Aspekt der Renditesicherung oder Renditemaximierung wirtschaftlich sinnvoll erscheint.<br />
Laufende Verwaltungskosten<br />
Die Kosten für die laufende Buchhaltung, für Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />
einschließlich der Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) und für den Jahresabschluss, die<br />
Steuererklärungen sowie die sonstigen Verwaltungsarbeiten belaufen sich auf ca. EUR<br />
10.500,00 zzgl. Umsatzsteuer für das erste Geschäftsjahr. In den sonstigen Verwaltungskosten<br />
sind insbesondere die Kosten für die Verwaltung des Anlegerregisters und die Korrespondenz<br />
zwischen Fondsgesellschaft und Anleger sowie die Koordination der Auszahlungen enthalten.<br />
Entnahmen<br />
Die Rückflüsse aus den Zielfonds erfolgen aus den wirtschaftlichen Erträgen des laufenden<br />
Schiffsbetriebes sowie den Erlösen aus etwaigen Schiffsverkäufen oder Beteiligungsverkäufen.<br />
Die erste Entnahme ist für Dezember 2013 geplant. Ab dem Jahr 2014 sollen Entnahmen<br />
quartalsweise erfolgen. Es wird angestrebt, für die Investoren eine durchschnittliche<br />
Rendite von 8 % p.a. nach Steuern zu erwirtschaften.<br />
Platzierung und Investitionstätigkeit<br />
Zum Datum des Exposés sind noch keine Zielfonds-Beteiligungen erworben worden. Es ist<br />
geplant, die ersten Investitionen kurzfristig und parallel zur Platzierung vorzunehmen. Die<br />
Vollplatzierung und Vollinvestition ist bis Mitte Juli 2013 geplant.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Die Zielfonds sollen auf ihre Schifffahrtseinkünfte die pauschale Tonnagebesteuerung nach §<br />
5a Einkommensteuergesetz (EStG) anwenden. Sämtliche Zielfonds, an denen eine Beteiligung<br />
erworben werden soll, sollen bereits zur Tonnagesteuer optiert haben, oder, für den<br />
Fall, dass das jeweilige Schiff noch nicht abgeliefert oder übernommen wurde, mit Ablieferung,<br />
Infahrtsetzung oder Übernahme, zur Tonnagesteuer optieren.<br />
Die Tonnagebesteuerung führt im Verhältnis zur Regelbesteuerung zu einer vergleichsweise<br />
niedrigen Steuerbelastung, weil sie pauschalisiert, also unabhängig von den tatsächlichen<br />
Ergebnissen der Zielfonds vorgenommen wird. Erträge aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
sind aufgrund der Tonnagegewinnbesteuerung für den Anleger weitgehend steuerfrei<br />
zu vereinnahmen. Dies bedeutet in der Regel eine nur geringe Steuerbelastung der<br />
Investoren.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
7
Haftung<br />
Die Haftung des Kommanditisten ist grundsätzlich auf die Höhe seines Zeichnungsbetrages<br />
(Pflichteinlage) beschränkt. Bei vollständiger Einzahlung des Zeichnungsbetrages besteht für<br />
ihn grundsätzlich keine Nachschusspflicht.<br />
Einzahlung des Kommanditkapitals<br />
Die Einzahlung des Kommanditkapitals - 100% der Zeichnungssumme innerhalb von 14<br />
Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung - ist auf folgendes Konto der Gesellschaft vorzunehmen:<br />
Kontoinhaber: Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Kreditinstitut: Ostfriesische Volksbank<br />
Bankleitzahl: 285 900 75<br />
Konto-Nummer: 21 058 700<br />
Investoren<br />
Beteiligungen<br />
Maritime Section <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Investitionen<br />
80 % 20 %<br />
Ankauf von Zweitmarktanteilen Direktinvestition in <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s<br />
Schiff 1 Schiff 2 Schiff 3 Schiff 4 Schiff 5<br />
Schiff ... Schiff ...<br />
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8
Risiken der Beteiligung<br />
Allgemeiner Hinweis<br />
Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage dargestellt. Es wird auf die Risikofaktoren eingegangen, die<br />
für die Bewertung der Vermögensanlage von wesentlicher Bedeutung sind sowie die Fähigkeit<br />
der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG beeinträchtigen können, die kalkulierten Ergebnisse<br />
zu erwirtschaften. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse<br />
auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung<br />
zu.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zusätzliche Risiken auch aus der individuellen<br />
Situation des Anlegers ergeben können. Daher sollte der Anleger alle Risiken unter Berücksichtigung<br />
seiner persönlichen Verhältnisse prüfen und ggf. individuellen fachlichen Rat einholen.<br />
Insbesondere sollte die Beteiligung des Anlegers seinen wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
entsprechen und sein Anlagebetrag nur einen unwesentlichen Teil seines übrigen Vermögens<br />
ausmachen.<br />
Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener Risiken<br />
kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die prognostizierten Ergebnisse der<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG haben. Infolgedessen würde die Emittentin nicht<br />
oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die in Aussicht gestellten Ergebnisse zu<br />
erwirtschaften.<br />
Im ungünstigsten Fall kann es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft und damit zu<br />
einem Totalverlust der Investition kommen.<br />
Maximalrisiko<br />
Im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage liegt das maximale Risiko für den<br />
Anleger im Totalverlust der Einlage sowie der Gewinnansprüche und der Gefährdung des<br />
weiteren Vermögens des Anlegers. Das Maximalrisiko kann bei einem negativen Verlauf der<br />
Vermögensanlage eintreten, wenn der Anleger seine Vermögensanlage fremdfinanziert und<br />
er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Fremdfinanzierung ergebenen Verbindlichkeiten<br />
unabhängig von der Entwicklung seiner Vermögensanlage zu bedienen und/oder<br />
zusätzliche Steuern auf den Erwerb, die Veräußerung, die Aufgabe oder die Rückzahlung der<br />
Kommanditanteile erhoben werden. Der Eintritt des Maximalrisikos kann zur Privatinsolvenz<br />
(Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />
Anlagegefährdende Risiken<br />
Geschäftstätigkeit<br />
Marktumfeld<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund der beabsichtigten Investition in die Zielfonds von den<br />
Rahmenbedingungen und der Entwicklung des Schifffahrtsmarktes abhängig. Die Situation<br />
an den Schifffahrtsmärkten ist infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise von einem deutlichen<br />
Überangebot an Tonnage geprägt, der zu einem gravierenden Rückgang der Charterraten<br />
über die gesamte Bandbreite des Schifffahrtssektors geführt hat. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass dieses Überangebot auch zukünftig bestehen bleibt und die Charterraten<br />
sich damit auf niedrigem Niveau einpendeln oder ggf. sogar weiter sinken werden. Auf der<br />
anderen Seite können die laufenden Betriebskosten eines Schiffes steigen, insbesondere die<br />
Energiekosten. Ein anhaltend angespanntes Markumfeld könnte auch Auswirkungen auf die<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
9
Zielfonds der Fondsgesellschaften haben und eine nachhaltige Wertminderung bis hin zur<br />
Vollabschreibung der von der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an den Zielfonds<br />
zur Folge haben, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />
führen kann.<br />
Künftige Wertentwicklung der Zielfonds und Beteiligungsveräußerung<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft hängt im Wesentlichen von der wirtschaftlichen<br />
Entwicklung der Zielfonds sowie der Veräußerung der Zielfonds-Beteiligungen<br />
bzw. der Veräußerung der Schiffe der Zielfonds ab. Die Vielfalt relevanter Einflussgrößen im<br />
Rahmen einer Wertermittlung potentieller Zielfonds-Beteiligungen lässt eine abschließende<br />
Beurteilung der künftigen Wertentwicklung der Zielfonds nicht zu. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Zielfonds nicht die in Aussicht gestellten Ausschüttungen/Entnahmen<br />
erwirtschaften sowie bei einer Veräußerung oder Verschrottung der Schiffe der Zielfonds<br />
bzw. bei einer Veräußerung der Zielfonds-Beteiligungen kein angemessener Verkaufspreis<br />
erzielt werden kann bzw. sich überhaupt ein Erwerber findet.<br />
Es besteht insbesondere das Risiko, dass es bei Zielfonds zu Charterausfällen oder Charterratenreduzierungen<br />
kommt oder dass es einem Zielfonds mit laufendem Chartervertrag nicht<br />
gelingt, eine Anschlusscharter zu akquirieren. Dies kann zu einer Insolvenz des Zielfonds führen.<br />
Sollten Zielfonds in eine wirtschaftliche Krisensituation geraten, kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass auf Ebene betroffener Zielfonds Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden,<br />
die auch die Fondsgesellschaft zur Zahlung von Sanierungsbeiträgen oder zur Rückzahlung<br />
erhaltener Ausschüttungen verpflichtet, um eine Insolvenz der Zielfonds und den Verlust des<br />
eingesetzten Kapitals zu vermeiden.<br />
Diese Risiken könnten eine nachhaltige Wertminderung bis hin zur Vollabschreibung der von<br />
der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen zur Folge haben was wiederum zu geringeren<br />
Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen kann.<br />
Insolvenzrisiko der Zielgesellschaften aus deren Überschuldung<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zielfonds bilanziell überschuldet ist (insbesondere<br />
aufgrund degressiver Abschreibung des Schiffes). Die Überschuldung eines Zielfonds<br />
kann zu einer Insolvenz des Zielfonds führen, wenn keine positive Fortführungsprognose vorliegt.<br />
Dies kann eine Vollabschreibung der von der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligung<br />
an dem Zielfonds zur Folge haben, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an die Anleger führen kann.<br />
Mängel / Lieferverzögerungen<br />
Die Fondsgesellschaft kann sich mittelbar oder unmittelbar auch an Zielfonds beteiligen, bei<br />
denen die Fertigstellung und/oder die Ablieferung des Schiffes noch nicht erfolgt ist. Insoweit<br />
besteht das Risiko, dass ein Schiff nicht mangelfrei geliefert wird oder die Lieferung verspätet<br />
erfolgt. Eine Lieferung mit Mängeln oder eine verspätete Lieferung kann weitere Kosten und<br />
Einnahmeausfälle verursachen und bis zu einer Insolvenz eines Zielfonds führen. Dies kann<br />
sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken<br />
und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
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10
Ausfall wichtiger Vertragspartner<br />
Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner der Zielfonds ihre geschuldeten Leistungen, z.B.<br />
aufgrund einer Insolvenz, nicht erfüllen. Dies kann dazu führen, dass ein Zielfonds neue Verträge<br />
zu ggf. schlechteren Konditionen abschließen muss. Der Ausfall von Vertragspartnern<br />
auf Ebene der Zielfonds kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />
führen.<br />
Fremdfinanzierung in den Zielfonds<br />
Die Fondsgesellschaft selbst ist als reiner Eigenkapitalfonds konzipiert. Bei Beteiligungen an<br />
Zweitmarktfonds soll eine Fremdfinanzierung bereits entweder vollständig oder nahezu vollständig<br />
abgelöst worden sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Direktinvestments in<br />
Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes Fremdmittel zur Finanzierung der jeweiligen Schiffe eingesetzt<br />
werden. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass Fremdfinanzierungen<br />
nicht oder nur zu schlechteren Konditionen aufgenommen oder prolongiert werden können<br />
als geplant. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Ebene der Zielfonds<br />
zu Zwangsverwertungen von Schiffen kommt, wenn eine Fremdfinanzierung nicht<br />
fristgemäß bedient wird. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften<br />
zusätzliche Leistungen der Anteilseigner in Form von Einlagenerhöhungen<br />
gefordert werden, wenn der Marktwert des Schiffes nicht den Kreditbedingungen (sog.<br />
loan to value) entspricht oder wenn der Kapitaldienst für ein aufgenommenes Darlehen nicht<br />
erbracht werden kann und das Darlehen fällig gestellt wird. Dies kann sich negativ auf die<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren<br />
Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Haftung der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft haftet in Höhe der im Handelsregister der Zielfonds eingetragenen<br />
Haftsumme gegenüber Gläubigern der Zielfonds. Wurde die Haftsumme in voller Höhe geleistet<br />
und im Handelsregister eingetragen, so lebt die persönliche Haftung der Fondsgesellschaft<br />
Gläubigern der Zielfonds gegenüber bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn durch Entnahmen das Kapital der Fondsgesellschaft<br />
unter den Wert der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt. Dies gilt auch,<br />
wenn der Verkäufer einer Zielfonds-Beteiligung aus der Beteiligung Entnahmen erhalten hat,<br />
welche zu einem Wiederaufleben der Haftung geführt haben, für die die Fondsgesellschaft<br />
als Erwerberin der Zielfonds-Beteiligung haftet (§§ 172 Abs. 4, 173 HGB).<br />
Ferner lebt die persönliche Haftung der Fondsgesellschaft Gläubigern der Zielfonds gegenüber<br />
bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf,<br />
soweit die Fondsgesellschaft Gewinnanteile entnimmt, während ihr Kapitalanteil durch Verluste<br />
unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme<br />
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies kann sich<br />
negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu<br />
geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Kommt es zu Auszahlungen an die Fondsgesellschaft, ohne dass ihr entsprechende Gewinne<br />
zugewiesen worden sind, besteht das Risiko, dass im Falle einer Insolvenz eines Zielfonds der<br />
Insolvenzverwalter des Zielfonds die Rückzahlung der empfangenen, nicht durch Gewinne<br />
gedeckten Auszahlungen verlangt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
Auszahlungen zurückgefordert werden, weil die Vermögens- oder Liquiditätslage des Zielfonds<br />
einer Auszahlung entgegengestanden hätte.<br />
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11
Minderheitsbeteiligung<br />
Die Fondsgesellschaft wird in aller Regel Minderheitsbeteiligungen an den Zielfonds erwerben.<br />
Es besteht somit das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in den Gesellschafterversammlungen<br />
der Zielfonds von anderen Gesellschaftern überstimmt wird und daher in der<br />
Gesellschafterversammlung auch Entscheidungen getroffen werden können, die nicht ihrem<br />
Willen oder ihrer Interessenlage entsprechen. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an die Anleger führen.<br />
Blind-Pool<br />
Konkrete Anlageobjekte stehen zum Datum des Exposés nicht fest. Es handelt sich daher um<br />
ein Blind-Pool-Konzept. Das Kapital der Anleger geht in das Gesellschaftsvermögen über und<br />
steht für Investitionen in Zielfonds zur freien Verfügung. Aus diesem Grund liegen auch den<br />
Kalkulationen der Fondsgesellschaft keine konkreten Zielfonds zugrunde, sondern nur allgemeine<br />
Zielvorgaben, was zu einer erhöhten Planungsunsicherheit führt. Der Erfolg der Anbieterin<br />
hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Zielfonds ab. Hier besteht das<br />
Risiko, dass trotz Beachtung der relevanten Auswahlkriterien Zielfonds-Beteiligungen ausgewählt<br />
werden, die sich negativ entwickeln, was sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an die Anleger führen kann.<br />
Fehlende Diversifikation<br />
Da die Fondsgesellschaft ein hohes Anforderungsprofil an die zu investierenden Zielfonds<br />
stellt, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft möglicherweise weniger Zielfonds-Beteiligungen<br />
erwerben kann als geplant. Schlechte Ergebnisse von wenigen Investitionen könnten<br />
die Erträge der Fondsgesellschaft in größerem Umfang beeinträchtigen, als dies bei<br />
einem Portfolio der Fall wäre, das sich aus einer größeren und breiter gestreuten Anzahl von<br />
Projekten und Unternehmen zusammensetzt, was sich negativ auf die Vermögens-, Finanzund<br />
Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an die Anleger führen kann.<br />
Fehlender Versicherungsschutz<br />
Die Schiffe werden von den Zielfonds in der Regel in branchenüblichem Umfang gegen Risiken<br />
versichert. Es besteht das Risiko, dass Schäden an den Schiffen auftreten, die nicht versichert,<br />
nicht ausreichend versichert oder nicht versicherbar sind. Bei versicherten<br />
Schadensfällen sind ggf. vereinbarte Selbstbehalte und höhere Beitragsleistungen nach dem<br />
Eintritt eines Versicherungsfalles von den Zielfonds zu tragen. Zudem besteht das Risiko, dass<br />
ein Versicherer, etwa aufgrund einer Insolvenz, Versicherungsverträge ganz oder teilweise<br />
nicht erfüllen kann. Es besteht ferner das Risiko, dass ein Versicherer eine Einstandspflicht<br />
ablehnt, so dass durch den Zielfonds ggf. ein Rechtsstreit gegen den Versicherer angestrengt<br />
werden muss. Nach einem Schadensfall kann der Versicherungsschutz durch Kündigung des<br />
Versicherers entfallen, so dass die Schiffe dann nicht mehr versichert wären. Weitere Schäden<br />
an den Anlagen müssten folglich von den Zielfonds selbst getragen werden. Dies kann sich<br />
negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu<br />
geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
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12
Betreiberrisiko und Haftungsrisiko für die Fondsgesellschaft und die Anleger<br />
Es besteht das Risiko, dass es durch den Betrieb eines Schiffes zu unbeabsichtigten Verletzungen<br />
oder Beeinträchtigungen von Leib, Leben, Eigentum oder Vermögen Dritter kommt und<br />
die Zielfonds, für daraus resultierende Schäden außergerichtlich oder gerichtlich haftbar<br />
gemacht werden. Dies kann bei Eintritt eines Schadensfalles auch negative Auswirkungen<br />
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft haben und zu geringeren<br />
Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Schädigung von Leib, Leben,<br />
Eigentum oder Vermögen Dritter im Ausland die zuständige lokale Gerichtsbarkeit die allein<br />
auf deutschem Handelsrecht beruhende Beschränkung der Kommanditistenhaftung nicht<br />
anerkennt. Dies könnte nicht nur für die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin der Zielfonds<br />
sondern auch für die Anleger als Gesellschafter der Fondsgesellschaft gelten. Insoweit<br />
könnte eine Haftung der Anleger über die eingezahlte Einlage hinaus eintreten, insbesondere<br />
für Anleger, die über Vermögen in Ländern verfügen, in denen ein Schadensereignis eingetreten<br />
ist. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des<br />
Anlegers führen.<br />
Es besteht zudem das Risiko, dass sich durch eine Änderung von Vorschriften der internationalen<br />
Seeschifffahrt, etwa zur Reduzierung der CO 2-Emissionen, Kostensteigerungen im<br />
Schiffsbetrieb ergeben. Für Schiffe, die aufgrund ihrer Fahrtgebiete zukünftig auch in den<br />
sog. ECAs (Emission Control Areas) betrieben werden, können etwa durch die Verpflichtung<br />
zur Nutzung von „sauberem“ Treibstoff mit einem geringeren Schwefelgehalt zukünftig<br />
höhere Kosten im Schiffsbetrieb entstehen, wobei Kostensteigerungen im Einzelnen abhängig<br />
von der jeweiligen individuellen technischen Spezifikation eines Schiffes und seines Fahrtgebietes<br />
wären. So soll ab 2015 in bestimmten ECAs der maximal erlaubte Schwefelanteil im<br />
Schiffstreibstoff weiter gesenkt werden. Die Nutzung von Destillaten wird für die Schiffsgesellschaften<br />
in Zukunft zu deutlich höheren Treibstoffkosten führen, weil Raffinate wie<br />
Marine Gas Oil (MGO) und Marine Diesel Oil (MDO) erheblich teurer als das momentan überwiegend<br />
als Schiffstreibstoff eingesetzte, stark schwefelhaltige Schweröl sind. Grundsätzlich<br />
ist es auch möglich, dass ältere Schiffe gegenüber moderneren Schiffen mit bereits auf neue<br />
Vorschriften ausgelegten Spezifikationen und günstigeren Emissions- und Verbrauchswerten<br />
Wettbewerbsnachteile haben. Diese Risiken können sich negativ auf die Vermögens-, Finanzund<br />
Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an die Anleger führen.<br />
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Genehmigungs- oder Umweltbehörden<br />
nachträgliche Auflagen oder Einschränkungen in Bezug auf die erteilten behördlichen<br />
Genehmigungen zum Betrieb der Schiffe der Zielfonds beschließen, die zu vorübergehenden<br />
oder dauerhaften Betriebseinschränkungen und zu nicht kalkulierten Aufwendungen der<br />
Zielfonds führen können. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
der Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />
führen.<br />
Währungsrisiko<br />
Ein Großteil der Einnahmen und Ausgaben der Zielfonds wird in US-Dollar gezahlt. Insoweit<br />
ist die Fondsgesellschaft einem Währungsrisiko ausgesetzt. Ein positiver Ertrag, den die<br />
Fondsgesellschaft in einer Fremdwährung verbucht, kann durch Währungskursverluste verringert<br />
werden. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
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13
Piraterie<br />
Die Schiffe der Zielfonds können von Piraterie betroffen werden. Piraterie in ihren unterschiedlichen<br />
Erscheinungsformen gefährdet erheblich die Schifffahrt. Bei Piratenüberfällen<br />
besteht stets das Risiko, dass Besatzungsmitglieder verletzt, entführt oder getötet und die<br />
Fracht und das Schiff gestohlen, beschädigt oder zerstört werden. Piraterie ist kein lokales,<br />
sondern ein weltweites Phänomen, das in den letzten Jahren zugenommen hat und insbesondere<br />
im stark befahrenen Seegebiet vor Somalia eine akute Bedrohung darstellt. Bei einer<br />
Entführung des Schiffs und seiner Besatzung können für den Zielfonds erhebliche Aufwendungen,<br />
auch für Lösegeld, sowie Charterausfälle entstehen, welche sich nicht von dritter<br />
Seite ersetzen lassen. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
Fondsgesellschaft auswirken und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />
führen.<br />
Arrestierung<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schiffe aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
(Verstößen) oder zur Durchsetzung von Ansprüchen durch Behörden fremder Staaten,<br />
Gerichtsvollzieher oder durch sonstige Dritte in Häfen festgehalten werden. Dies kann<br />
sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft auswirken<br />
und zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Rechtliche Risiken<br />
Der Erwerb von Zielfonds-Beteiligungen kann sich nachträglich als nicht wirksam oder nicht<br />
als lastenfrei herausstellen, etwa aufgrund des Bestehens von Vorkaufs- oder Sicherungsrechten.<br />
Daraus resultierende Schadensersatzansprüche seitens der Fondsgesellschaft sind ggf.<br />
nicht durchsetzbar. Für die wirtschaftliche Entwicklung der Zielfonds-Beteiligungen sind die<br />
Verkäufer nicht haftbar zu machen. Es gibt für den Erwerb von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften<br />
kein einheitliches Vertragsmuster. Es besteht daher das Risiko, dass solche Verträge<br />
Vereinbarungen enthalten, die zusätzliche Risiken beinhalten, die zum Datum des<br />
Exposés nicht vorhersehbar sind.<br />
Die Veräußerung von Zielfonds-Beteiligungen bedarf häufig der Zustimmung der Geschäftsführung<br />
der Zielfonds. Sofern eine Zustimmung aus Sicht der Fondsgesellschaft unberechtigt<br />
verweigert wird, müsste diese erst gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kosten hierfür<br />
sind von der Fondsgesellschaft zu tragen, der Ausgang entsprechender Gerichtsverfahren ist<br />
ungewiss.<br />
Höhere Gewalt<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass außergewöhnliche Risiken wie Natur- und<br />
Umweltkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, politische Unruhen oder sonstige<br />
Ereignisse höherer Gewalt auftreten und die Schiffe der Zielfonds und deren Schifffahrtsrouten<br />
betreffen. Jedes dieser Ereignisse kann die Rentabilität der Schiffe beeinträchtigen und<br />
damit auch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin beeinträchtigen.<br />
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14
Planungsunsicherheiten<br />
Die Kalkulationen für die Fondsgesellschaft berücksichtigen die Erwartungen der Fondsgesellschaft<br />
zum Datum des Exposés auf der Grundlage von Branchenberichten und/oder Marktanalysen.<br />
Daher bestehen hinsichtlich des zukünftigen Eintritts der kalkulierten Entwicklung<br />
der prognostizierten Ergebnisse Unwägbarkeiten in einem nicht genau bezifferbaren<br />
Umfang. Hinsichtlich der prognostizierten Aufwendungen sowohl für Investitionen als auch<br />
für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit besteht das Risiko einer Kostenüberschreitung.<br />
Eine dadurch entstehende Finanzierungslücke müsste durch Aufnahme von Fremdkapital,<br />
Reduzierung der Liquiditätsreserve oder durch andere Mittel der Fondsgesellschaft<br />
geschlossen werden. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />
führen.<br />
Schlüsselpersonen<br />
Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emittentin besteht das Risiko, dass Fachwissen<br />
nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement<br />
nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden<br />
Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Emittentin haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an die Anleger reduzieren.<br />
Interessenkonflikte<br />
Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen<br />
im Hinblick auf die Fondsgesellschaft Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher<br />
und/oder personeller Art. Es besteht das Risiko, dass die Beteiligten bei der Abwägung<br />
der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen,<br />
die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Dies kann zu<br />
geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen. Angabepflichtige Verflechtungstatbestände<br />
in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen bei<br />
der Emittentin dahingehend, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />
Herr Jürgen Wagner zugleich deren Alleingesellschafter ist. Herr Wagner ist darüber<br />
hinaus alleiniger Kommanditist der Gründungskommanditistin sowie Geschäftsführer und<br />
Alleingesellschafter der Komplementärin der Gründungkommanditistin. Herr Jürgen Wagner<br />
ist zudem Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Wirtschaftsberatung Jürgen<br />
Wagner <strong>GmbH</strong> und der PPW Capital <strong>GmbH</strong> & Co. KG, die für die Fondsgesellschaft die Platzierung<br />
des Kommanditkapitals gegen Zahlung einer Platzierungsprovision von maximal<br />
7,5% des gezeichneten Kommanditkapitals durchführen. Die Komplementärin hat ferner<br />
ihre Geschäftsräume zu marktüblichen Konditionen von der Wirtschaftsberatung Jürgen<br />
Wagner <strong>GmbH</strong> angemietet. Interessenkonflikte können ferner daraus resultieren, dass die<br />
Komplementärin sowie die Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin auch in weiteren<br />
Gesellschaften entsprechende Funktionen übernehmen können, die wie die Fondsgesellschaft<br />
Zweitmarktbeteiligungen oder Direktinvestments in Schifffahrtsgesellschaften tätigen.<br />
Sofern sich die Investitionsphasen der Fondsgesellschaft und weiterer dieser Gesellschaften<br />
(zumindest teilweise) überschneiden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beteiligung<br />
an einer Schifffahrtsgesellschaft nicht zu Gunsten der Fondsgesellschaft sondern für<br />
eine andere Gesellschaft erworben wird.<br />
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15
Liquidität<br />
Das Erreichen der Geschäftsziele sowie die Angaben zu der Kapitalrückzahlung haben die<br />
Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquidität der Emittentin zur Voraussetzung. Es<br />
besteht das Risiko, dass die Liquiditätslage der Emittentin Auszahlungen an die Anleger nur<br />
teilweise oder nicht zulässt. Des Weiteren besteht keine Sicherheit hinsichtlich der angenommenen<br />
wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin, so dass auf die beschriebenen Risiken<br />
aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin hinzuweisen ist, die für Anleger zu den dort<br />
beschriebenen negativen Folgen führen können.<br />
Da das von den Anlegern eingezahlte Kapital in das Vermögen der Emittentin fließt und<br />
damit sowohl für investive Zwecke als auch zur Finanzierung laufender Kosten der Emittentin<br />
eingesetzt wird, können die Einlagen der Kommanditisten nicht in der Gesamtheit sofort<br />
wertbildend investiert werden, sondern werden (auch) zur Finanzierung von Emissions-, Vertriebs-<br />
und Verwaltungskosten verwendet. Soweit der Emittentin nur wenig Kapital aus dieser<br />
Emission zufließt, besteht das Risiko, dass dieses weitgehend oder vollständig für die mit<br />
der Emission verbundenen Kosten verbraucht wird und für Investitionen nicht zur Verfügung<br />
steht. Damit verbunden ist das Risiko, dass die Fondsgesellschaft die in diesem Exposé dargestellten<br />
Investitionen ggf. nicht vornehmen und ihre wirtschaftlichen Ziele nicht realisieren<br />
kann. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Platzierungsrisiko<br />
Der Kapitalzufluss der Fondsgesellschaft ist von der Platzierung der Beteiligungen abhängig.<br />
Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch, welches<br />
voraussichtlich am 22. Juli 2013 in Kraft treten wird, ist die Zeichnungsfrist vorliegend<br />
auf den 21. Juli 2013 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt plant die Fondsgesellschaft, das<br />
Kommanditkapital vollständig eingeworben und investiert zu haben. Es besteht insoweit das<br />
Risiko, dass bis zu diesem Datum das Emissionsvolumen nicht oder nicht vollständig platziert<br />
werden kann und/oder die geplanten Investitionen nicht oder nicht vollständig erfolgt sein<br />
werden und die Fondsgesellschaft dadurch geringere bzw. keine Ergebnisse erwirtschaftet.<br />
Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Kürzungsmöglichkeit<br />
Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, jederzeit und ohne die Angabe von Gründen, Zeichnungen,<br />
Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Insoweit besteht das Risiko, dass dem Anleger<br />
nicht die gezeichnete Anzahl von Kommanditanteilen zugeteilt wird und die Anlage folglich<br />
geringere Ergebnisse als bei der Zeichnung vom Anleger erwartet aufweist.<br />
Widerrufsrechte<br />
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können Anleger nach Zeichnung der Vermögensanlage<br />
von dem gesetzlichen Widerrufsrecht (§ 355 BGB) Gebrauch machen. Soweit die Zeichnungssumme<br />
vor wirksamen Widerruf bei der Fondsgesellschaft eingezahlt worden ist, ist<br />
diese grundsätzlich ohne Abzüge an den widerrufenden Anleger zurückzuzahlen. Dabei<br />
besteht das Risiko, dass es zu erheblichen Liquiditätsabflüssen bei der Fondsgesellschaft<br />
kommt, so dass geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden<br />
können. In einem solchen Fall könnten die Ergebnisse der Fondsgesellschaft erheblich von<br />
der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger<br />
der Einlage führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihren Beitritt wirksam<br />
widerrufen, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig werden könnte.<br />
Dies kann zu einem Totalverlust der Einlage führen.<br />
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16
Steuern<br />
Zukünftige Änderungen der Steuergesetze sowie abweichende Gesetzesauslegungen durch<br />
Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen werden. Insoweit können Änderungen<br />
des Steuerrechts negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und/oder wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft haben. Es besteht das Risiko, dass die<br />
Fondsgesellschaft geringere Ergebnisse oder Verluste erwirtschaftet. Dies kann zu geringeren<br />
Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Gesetz<br />
Die Gesetzgebung unterliegt einem ständigen Wandel. So können Maßnahmen der Gesetzund<br />
Verordnungsgeber auf Bundes- und/oder Landes- bis hin zur Kommunalebene die<br />
Markt- und Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen und sich negativ auf die Geschäftstätigkeit<br />
und/oder wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft auswirken. Es besteht grundsätzlich<br />
die Möglichkeit, dass aufgrund derartiger gesetzgeberischer Maßnahmen - insbesondere<br />
wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Veräußerung von Zielfonds-Beteiligungen<br />
sowie den Betrieb oder die Veräußerung von Schiffen der Zielfonds betreffen - die<br />
Fondsgesellschaft zur Umstellung, Reduzierung oder auch der Einstellung einzelner geschäftlicher<br />
Aktivitäten gezwungen ist. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an<br />
die Anleger führen.<br />
Prognosen<br />
Dieses Exposé enthält zukunftsgerichtete Aussagen in Form von Prognosen, die mit Unsicherheiten<br />
verbunden sind. Diese beruhen auf den gegenwärtigen Einschätzungen, Annahmen,<br />
Marktbeobachtungen und Erwartungen der Fondsgesellschaft. Es handelt sich bei den Prognosen<br />
um subjektive Einschätzungen der Fondsgesellschaft und nicht um wissenschaftlich<br />
gesicherte Annahmen und Vorhersagen oder feststehende Tatsachen. Die Prognosen können<br />
sich als unzutreffend erweisen. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den<br />
Anleger als erwartet führen.<br />
Quellenangaben<br />
Sofern in diesem Exposé Angaben von Dritten verwendet wurden, wurden diese entsprechend<br />
kenntlich gemacht. Eine Überprüfung dieser Angaben durch die Fondsgesellschaft ist<br />
nicht erfolgt. Es besteht das Risiko, dass diese von Dritter Seite übernommenen Angaben<br />
zum Teil oder in Gänze unrichtig, unvollständig oder auch in dem hier gebrauchten Zusammenhang<br />
irreführend sind. Eine solche Unrichtigkeit könnte sich negativ auf die Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an<br />
die Anleger führen.<br />
Beherrschender Einfluss, Majorisierung<br />
Die Zeichnung dieser Kapitalanlage ist der Höhe nach nur durch das von der Fondsgesellschaft<br />
angestrebte Gesamtkapital begrenzt. Aufgrund von hohen Zeichnungsbeträgen<br />
besteht das Risiko, dass einigen Gesellschaftern bei der Gesellschafterversammlung ein höheres<br />
Gewicht zukommt als einzelnen anderen Gesellschaftern. So besteht das Risiko, dass einzelne<br />
oder eine kleine Gruppe von Personen einen beherrschenden Einfluss auf die<br />
Fondsgesellschaft gewinnen können, sog. Majorisierung. Diese Majorisierung kann ebenfalls<br />
eintreten, sofern eine größere Anzahl von Anlegern den gleichen Bevollmächtigten beauftragen<br />
und die gleiche Weisung erteilen. Dies kann für den einzelnen Anleger bedeuten, dass in<br />
der Gesellschafterversammlung auch Entscheidungen getroffen werden können, die nicht<br />
seinem Willen entsprechen oder auch zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den<br />
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17
Anleger führen.<br />
Eingeschränkte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte<br />
Den Anlegern stehen nur eingeschränkte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte zu. Ein Weisungsrecht<br />
hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung ist nicht gegeben. Es besteht das<br />
Risiko, dass durch die Geschäftsführung wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen für die<br />
Fondsgesellschaft getroffen werden. Dies kann zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen<br />
an den Anleger führen.<br />
Anlegergefährdende Risiken<br />
Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die nicht nur zu einem Verlust des Anlagebetrags<br />
des Anlegers führen können, sondern darüber hinaus auch das sonstige Vermögen des<br />
Anlegers gefährden können.<br />
Haftung<br />
Die Anleger haften in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlage gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft. Wurde die Einlage in voller Höhe geleistet und im Handelsregister<br />
eingetragen, so kann die persönliche Haftung des Kommanditisten Gläubigern der<br />
Gesellschaft gegenüber bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme dann gem. § 172 Abs.<br />
4 HGB wieder aufleben, wenn durch Entnahmen das Kapital des Anlegers unter den Wert<br />
der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist<br />
Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den<br />
Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil<br />
unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die Haftung gem. § 172 Abs.<br />
4 HGB kann zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen. Aus der<br />
Fondsgesellschaft ausgeschiedene Anleger haften bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme<br />
Gläubigern gegenüber auch nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft für<br />
Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft bereits<br />
begründet waren für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden<br />
in das Handelsregister eingetragen wird.<br />
Kommt es zu Auszahlungen an den Anleger, ohne dass ihm entsprechende Gewinne zugewiesen<br />
worden sind, besteht das Risiko, dass im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
ein Insolvenzverwalter die Rückzahlung der empfangenen, nicht durch Gewinne gedeckten<br />
Auszahlungen verlangt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass Auszahlungen<br />
zurückgezahlt werden müssen, weil die Vermögens- oder Liquiditätslage eine Auszahlung<br />
an sich gar nicht zugelassen hätte.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Den Anlegern steht es frei, den Erwerb der Kommanditanteile ganz oder teilweise durch<br />
Fremdmittel, also z.B. durch Bankdarlehen, zu finanzieren. Bei einer Fremdfinanzierung<br />
erhöht sich die Risikostruktur der Vermögensanlage. Der Anleger ist unabhängig von Auszahlungen<br />
aus den Vermögensanlagen bzw. dem Totalverlust seiner Einlage verpflichtet, Zinsen<br />
und Kosten der Fremdfinanzierung sowie die Rückzahlung der Fremdfinanzierung aus seinem<br />
sonstigen Vermögen zu bedienen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz<br />
(Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />
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18
Steuern<br />
Die Aufrechterhaltung der steuerlichen und rechtlichen Akzeptanz und/oder Beurteilung von<br />
den angebotenen Kommanditbeteiligungen kann nicht für die Zukunft gewährleistet werden.<br />
Trotz des bestehenden sogenannten Rückwirkungsverbotes kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass auch bestehende Rechtsverhältnisse aus Kommanditbeteiligungen von künftigen<br />
Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf<br />
die Ausschüttungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die<br />
erwarteten Erträge für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Der Anleger sollte<br />
sich in Zweifelsfällen an seinen persönlichen Steuerberater wenden.<br />
Es besteht das Risiko, dass unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung<br />
der Erwerb, die Veräußerung, die Aufgabe oder die Rückzahlung der Beteiligung besteuert<br />
wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären auch im<br />
Falle des Totalverlustes der Einlage zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer<br />
Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />
Tonnagebesteuerung<br />
Die betrieblichen Erträge der Fondsgesellschaft setzen sich aus den Zuweisungen der Ergebnisse<br />
der Zielfonds zusammen. Die Zielfonds sollen ihren Gewinn pauschal nach der sog. Tonnagesteuer<br />
gemäß § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Die pauschale<br />
Gewinnermittlung ersetzt die allgemeine Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach<br />
§ 5 EStG. Mit der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht nur die laufenden Gewinne, sondern<br />
ist auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn eines Schiffes bzw. der Veräußerung einer<br />
Zielfonds-Beteiligung abgegolten. Laufende Verluste, Veräußerungsverluste und selbst der<br />
vollständige Verlust der Einlage sind mit der Tonnagesteuer abgegolten und können steuerlich<br />
nicht geltend gemacht werden.<br />
Sollte die Tonnagesteuer für die Zielfonds künftig gestrichen werden oder ihre Inanspruchnahme<br />
durch die Zielfonds nicht mehr möglich oder von den Zielfonds nicht mehr gewollt<br />
sein bzw. auf Ebene der Fondsgesellschaft teilweise oder ganz nicht durchgreifen, hätte dies<br />
negative Folgen für das steuerliche Ergebnis der Anleger.<br />
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Fondsgesellschaft beim Erwerb einer<br />
Zielfonds-Beteiligung irrtümlich davon ausgegangen ist, bei dem Zielfonds lägen die Voraussetzungen<br />
der Tonnagebesteuerung vor.<br />
Sollten in diesen Fällen die Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nicht vorliegen<br />
und/oder nicht mehr gegeben sein, unterliegen die zukünftigen Gewinne der betroffenen<br />
Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an den<br />
betroffenen Zielfonds der Einkommensteuer. Dies gilt auch für einen Gewinn aus der Veräußerung<br />
eines Schiffes der betroffenen Zielfonds und auch für einen Gewinn aus der Veräußerung<br />
dieser Zielfonds-Beteiligungen. Die Einkommensteuerbelastung würde sich in diesen<br />
Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen kann.<br />
Ferner könnte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Tonnagesteuerregelungen<br />
ganz oder teilweise auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht angewandt werden können.<br />
Insoweit besteht insbesondere das Risiko, dass ein Veräußerungsgewinn, den Anleger<br />
der Fondsgesellschaft bei der Veräußerung ihrer Anteile erzielen, nicht mit der Tonnagebesteuerung<br />
abgegolten ist, sondern der normalen Besteuerung unterliegt.<br />
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Gewerbesteuer<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vorabgewinne nicht mit der pauschalen Gewinnermittlung<br />
gemäß § 5a EStG abgegolten sind mit der Folge, dass dieser die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage<br />
und damit die Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft erhöhen.<br />
Ermittelt ein Zielfonds seinen Gewinn zukünftig nicht mehr pauschal nach § 5a EStG, unterliegen<br />
die zukünftigen Gewinne dieses Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der<br />
Veräußerung der Beteiligung an diesem Zielfonds der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für einen<br />
Gewinn aus der Veräußerung eines Schiffes dieses Zielfonds und auch für einen Gewinn aus<br />
der Veräußerung dieser Zielfonds-Beteiligung. Die Gewerbesteuerbelastung würde sich in<br />
diesen Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen<br />
kann.<br />
Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />
Es besteht zurzeit ein Unsicherheitsfaktor bezüglich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.<br />
Zum 01. Januar 2009 trat eine Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Die Notwendigkeit<br />
einer Reform dieses Gesetzes bestand aufgrund einer Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus Anlass einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH),<br />
die das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun lässt der BFH<br />
erneut ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe erkennen (Beschluss v.<br />
05. Oktober 2011, Az. II R 9/11). Der BFH hat einen Verfahrensbeitritt zur Feststellung der<br />
Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes gefordert. Das Verfahren ist seit dem<br />
Oktober 2012 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1-BvL-21/12). Unter anderem<br />
wird durch den BFH die Möglichkeit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus<br />
Art. 3 GG dadurch gesehen, dass Vermögen, dessen Erwerb im Privatvermögen der vollen<br />
Besteuerung unterläge, ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer übergehen<br />
kann, wenn es in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />
eingelegt wurde und nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG<br />
gehört. Es kann insoweit keine Prognose hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens und der<br />
möglichen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen getroffen werden. Im Falle eines für den<br />
Anleger negativen Ausgangs besteht das Risiko, dass höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />
anfallen könnten. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit)<br />
des Anlegers führen.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Rechtssicherheit in Gestalt von Gesetzen,<br />
Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen besteht.<br />
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug<br />
Sollten Eingangsleistungen, die konzeptionell als umsatzsteuerfrei behandelt wurden, nicht<br />
als solche anerkannt und der Vorsteuerabzug versagt werden, könnte dies zu geringeren<br />
Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen.<br />
Sonstige Risiken<br />
Bindungsfrist des Kapitals und Kündigung<br />
Nach der Abgabe der Zeichnungserklärung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf der<br />
Erklärung - soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben - durch den Anleger nicht möglich.<br />
Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Nachfolgend<br />
ist eine Kündigung zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt jeweils 1 Jahr. Daher unterliegt der von dem Anleger eingezahlte Anlage-<br />
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20
etrag einer mittelfristigen Bindungsdauer. Der Anleger kann nicht vorzeitig über sein eingesetztes<br />
Kapital verfügen.<br />
Es ist geplant, die Beteiligungen an den Zielfonds spätestens im Laufe des Jahres 2018 zu<br />
veräußern, so dass die Fondsgesellschaft über die erforderliche Liquidität für die Rückzahlung<br />
der Beteiligungen verfügt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es der Fondsgesellschaft<br />
nicht gelingt, die Beteiligung an sämtlichen Zielfonds plangemäß am Markt zu<br />
veräußern, so dass es der Fondsgesellschaft ggf. nicht möglich ist, die Kommanditbeteiligung<br />
in Höhe der Pflichteinlage zzgl. der geplanten Ausschüttungen vollständig an den Anleger<br />
zurückzuführen.<br />
Handelbarkeit<br />
Die Übertragbarkeit sowie die freie Handelbarkeit der Anteile sind stark eingeschränkt. Die<br />
Übertragung der Nutzungsrechte der Beteiligung und auch die Übertragung der Beteiligung<br />
selbst sind nur mit Zustimmung der Fondsgesellschaft möglich.<br />
Darüber hinaus gibt es derzeit keinen organisierten Markt, an dem Kommanditbeteiligungen<br />
an der Fondsgesellschaft gehandelt werden. Eine Veräußerung der Beteiligung ist daher nur<br />
durch einen privaten Verkauf durch den Anleger oder ggf. durch Vermittlung der Fondsgesellschaft<br />
möglich. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein Käufer findet, so<br />
dass der Anleger erst nach Ablauf der Beteiligung bzw. Ausübung seines Kündigungsrechts<br />
aus der Fondsgesellschaft ausscheidet und nicht vorher über sein eingesetztes Kapital verfügen<br />
kann.<br />
Rating<br />
Bis zum Datum des Exposés wurde für die Emittentin weder ein Rating zur Bewertung ihrer<br />
Zahlungsfähigkeit noch ein Emissionsrating in Bezug auf die angebotenen Kommanditanteile<br />
durchgeführt. Eine Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage ist ausschließlich anhand<br />
dieses Exposés und sonstiger öffentlich zugänglicher Informationen über die Emittentin möglich.<br />
Es besteht insoweit das Risiko, dass diese Informationen und die Sachkunde des einzelnen<br />
Anlegers nicht ausreichen, um eine an den persönlichen Zielen ausgerichtete individuelle<br />
Anlageentscheidung zu treffen. In einem solchen Fall könnte die gezeichnete Kommanditbeteiligung<br />
geringere Rückflüsse als vom Anleger erwartet aufweisen.<br />
Qualifizierte Beratung<br />
Eine Anlageentscheidung sollte nicht alleine aufgrund der Ausführungen des vorliegenden<br />
Exposés getroffen werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse,<br />
Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des individuellen Anlegers zugeschnittene<br />
Beratung und Aufklärung nicht ersetzen können. Sollte ein Anleger auf eine entsprechende<br />
qualifizierte Beratung verzichten, besteht das Risiko, dass seine eigene Sachkunde<br />
zur Einschätzung der angebotenen Kommanditbeteiligung nicht ausreicht, um eine an den<br />
persönlichen Zielen ausgerichtete individuelle Anlageentscheidung zu treffen. In einem solchen<br />
Fall könnte die gezeichnete Kommanditbeteiligung geringere Rückflüsse als vom Anleger<br />
erwartet aufweisen.<br />
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Die wirtschaftlichen Grundlagen der Beteiligung<br />
Das Fondskonzept<br />
Die Fondsgesellschaft bietet bis zu 20 Privatanlegern die Möglichkeit, in einer Phase sehr<br />
günstiger Preise in den Schiffsmarkt zu investieren. Anleger können mit diesem antizyklischen<br />
Investment das überdurchschnittliche Renditepotential für sich nutzen, welches sich<br />
durch die aktuellen Tiefpreise insbesondere für Schiffsanteile im Zweitmarkt eröffnet. Zudem<br />
ergeben sich auch günstige Einstiegschancen bei Direktinvestments.<br />
Die Fondsgesellschaft plant, vielversprechende Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften<br />
(„Zielfonds“) aus mehreren Schifffahrtssegmenten deutlich unter dem Nominalwert zu<br />
erwerben und ein breit gestreutes Schiffsportfolio mit stabiler Ertragslage aufzubauen:<br />
3 Im Wesentlichen werden Anteile an geschlossenen Schiffsbeteiligungen über den Zweitmarkt<br />
erworben, und zwar an entschuldeten oder nahezu entschuldeten Schiffen, die<br />
überwiegend über laufende Festcharterverträge verfügen.<br />
3 Optional können (zu einem Anteil von max. 20 % des zu investierenden Kapitals) auch<br />
Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes vorgenommen werden, wenn<br />
und soweit sich besonders günstige Opportunitäten für Schiffserwerbe aufgrund von Sondersituationen,<br />
z.B. aus Notverkäufen und Insolvenzmassen bieten, die den Zielen und<br />
dem Qualitätsanspruch der Fondsgesellschaft gerecht werden.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot ist als reiner Eigenkapitalfonds konzipiert, um die<br />
Abhängigkeit von Banken und das Zins- und Tilgungsrisiko zu minimieren. Auch die Zielfonds<br />
werden entweder bereits vollständig entschuldet oder aber nahezu vollständig entschuldet<br />
sein.<br />
Im Ergebnis soll die Fondsgesellschaft von der wirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlicher<br />
Schiffstypen mit verschiedenen Größenklassen, Baujahren und Bauwerften, Charterern und<br />
Charterlaufzeiten sowie der Marktentwicklung in unterschiedlichen Segmenten des Schiffsmarktes<br />
profitieren.<br />
Investitionsstrategie<br />
Die Fondsgesellschaft wird vorrangig auf dem Zweitmarkt vielversprechende Anteile deutlich<br />
unter ihrem Nominalwert erwerben und ein diversifiziertes Schiffsportfolio mit stabiler<br />
Ertragslage aufbauen. Überwiegend sollen dabei Anteile an Schiffsgesellschaften auf dem<br />
Zweitmarkt, d. h. in der Regel von Kommanditanteilen an Schifffahrtsgesellschaften, die von<br />
den ursprünglichen Zeichnern dieser Beteiligungen oder deren Rechtsnachfolgern verkauft<br />
werden, erworben werden. Zur Beimischung können bis zu 20 % des zu investierenden<br />
Kapitals in Direktinvestitionen in Schiffsbeteiligungen des Erstmarktes investiert werden.<br />
Der Investitionsschwerpunkt liegt auf Containerschiffen in den Größenklassen ab 4.000 TEU.<br />
Das Portfolio soll mit Bulkern und Tankern ergänzt werden. Ein TEU steht für einen 20-Fuß-<br />
Standardcontainer (Twenty-foot Equivalent Unit).<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
22
Portfolio<br />
Das Schiffsportfolio soll sich wie folgt zusammensetzen:<br />
3 Mindestens 80 % des zu investierenden Kapitals geht in den Ankauf von Zweitmarktbeteiligungen<br />
an entschuldeten oder nahezu entschuldeten Schiffen, die überwiegend über<br />
laufende Festcharterverträge verfügen.<br />
3 Optional kann der Fonds bis zu 20 % des zu investierenden Kapitals in Direktbeteiligungen<br />
an Schiffsgesellschaften (<strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s) aus dem Erstmarkt investieren, sofern sich<br />
eine besonders günstige Kaufgelegenheit aus Sondersituationen, wie etwa einem Notverkauf<br />
oder Insolvenzmassen ergibt.<br />
Investoren<br />
Beteiligungen<br />
Maritime Section <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Investitionen<br />
80 % 20 %<br />
Ankauf von Zweitmarktanteilen Direktinvestition in <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s<br />
Schiff 1 Schiff 2 Schiff 3 Schiff 4 Schiff 5<br />
Schiff ... Schiff ...<br />
Diversifizierung<br />
Durch die Auswahl verschiedener Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, die Schiffe unterschiedlicher<br />
Größenklassen, Bauwerften und Baujahre, Charterern und Charterlaufzeiten halten,<br />
partizipieren die Anleger an der laufenden wirtschaftlichen Entwicklung und der<br />
Wertentwicklung in unterschiedlichen Segmenten des Schiffsmarktes.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
23
unterschiedliche<br />
Schiffsgrößen<br />
unterschiedliche<br />
Laufzeiten<br />
Streuung<br />
Schiffsportfolio<br />
Erwerb von<br />
Zweitmarktanteilen<br />
unterschiedliche<br />
Renditen<br />
Optional:<br />
Direkbeteiligungen<br />
im Erstmarkt<br />
Die Beteiligung an voraussichtlich zehn bis zwanzig Schiffsgesellschaften ermöglicht eine<br />
deutliche Risikostreuung.<br />
Bewertung, Auswahl, Ankauf<br />
Auf dem Zweitmarkt werden Beteiligungen an Schiffen gehandelt, die bereits in Fahrt sind.<br />
Die Bewertung dieser Anteile erfolgt also anhand konkreter IST-Daten und Fakten (anders als<br />
bei Erstbeteiligungen, deren Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf Prognosen basieren).<br />
Dadurch reduziert sich das Bewertungsrisiko. Die Fondsgesellschaft investiert in Anlageobjekte<br />
mit nachprüfbarer positiver Entwicklung.<br />
Die Gründungskommanditistin wird auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages<br />
für die Fondsgesellschaft als Fondsmanagerin auf Basis einer umfangreichen Datenbank von<br />
Schiffsbeteiligungen ca. zehn bis zwanzig aussichtsreiche und den Investitionskriterien entsprechende<br />
Beteiligungen mit überdurchschnittlich positiven wirtschaftlichen Kennzahlen<br />
auswählen, die für einen Erwerb in Frage kommen.<br />
In die Bewertung fließen u.a. ein: die bisherige Entwicklung der Schiffsgesellschaft, die Entschuldung<br />
des Schiffes, die Liquiditätssituation, die Klasseerneuerungen, die geleisteten Auszahlungen<br />
sowie die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten des entsprechenden<br />
Chartermarktes.<br />
Ggf. wird dafür auch auf Daten und die Erfahrung externer, objektiver Dienstleister (z.B.<br />
Deutsche FondsResearch) zurückgegriffen.<br />
Die Wertermittlung bei der Bewertung der Anteile an den Zielgesellschaften erfolgt auf Basis<br />
des Discounted Cash-Flows (DCF). Die DCF-Methode bemisst den Wert einer Beteiligung an<br />
deren prognostizierter Fähigkeit, auch künftig Überschüsse zu erwirtschaften. Sie ermittelt<br />
diesen Wert basierend auf der Abzinsung erwarteter Überschüsse der Investition zum Bewertungsstichtag.<br />
Die Ankaufsabwicklung mit Kaufpreis- und Vertragsverhandlungen wird von Fachleuten und<br />
Branchenexperten durchgeführt.<br />
Ankaufsquellen<br />
Als Ankaufsquellen stehen primär Maklergesellschaften wie die Fondsbörse Deutschland<br />
Beteiligungsmakler AG und die Deutsche Zweitmarkt AG sowie das Netzwerk der Gründungskommanditistin<br />
zur Verfügung.<br />
Die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG wird als Fondsmanagerin das Schiffsport-<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
unterschiedliche<br />
Charterer<br />
24
folio über die gesamte Laufzeit des Fonds aktiv überwachen und managen, um Marktchancen<br />
optimal ausnutzen zu können.<br />
Investitionskriterien<br />
Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, Kommanditanteile an Einschiffsgesellschaften zu erwerben,<br />
die nachstehend aufgeführte Voraussetzungen erfüllen:<br />
1. Es dürfen ausschließlich Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften erworben werden.<br />
2. Gewinnermittlung pauschal nach § 5a EStG (Tonnagesteuer).<br />
3. Für den Ankauf einer Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft dürfen aus Gründen der<br />
Risikostreuung nur maximal 20% des zu investierenden Kapitals eingesetzt werden.<br />
Kriterien Zweitmarktankäufe<br />
Die Anlageobjekte aus dem Zweitmarkt sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
3 Günstiger Ankaufpreis: Der Fonds nutzt den historischen Tiefstand für Anteilspreise, welche<br />
derzeit in der Regel weit unter dem Nominalwert liegen.<br />
3 Bestehender Chartervertrag: Laufende Einnahmen durch bestehende Chartervereinbarungen<br />
und dadurch laufende Einkünfte aus dem Schiffsbetrieb.<br />
3 Kontinuierliche Ausschüttungen über die bisherige Laufzeit<br />
3 Aktueller Schiffswert in Kombination mit laufendem Chartervertrag bietet hohe Absicherung<br />
des investierten Kapitals<br />
3 Investition in entschuldete bzw. weitgehend entschuldete Schiffe, dadurch:<br />
· kein oder nur geringes Zins- und Tilgungsrisiko vorhanden<br />
· keine bzw. geringe Abhängigkeit von Banken.<br />
Kriterien Direktinvestitionen<br />
Ebenso wie bei Zweitmarktanteilen gilt die Voraussetzung eines besonders günstigen<br />
Ankaufpreises und positiver Wirtschaftlichkeitsprognosen. Zudem ist im Unterschied zu<br />
anderen klassischen Schiffsinvestments bei Direktinvestitionen die finanzielle Beteiligung des<br />
Reeders in der Regel höher. Erfahrungsgemäß ist der Reeder bei Schiffsbeteiligungen mit<br />
eigener wirtschaftlicher Beteiligung entsprechend stark engagiert. Aus diesem Grund soll die<br />
Reederei oder verbundene Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer oder Gesellschafter<br />
zwischen 10 % und 20 % des erforderlichen Eigenkapitals beisteuern.<br />
Investitionen<br />
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Exposés sind noch keine Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
durch die Fondsgesellschaft erworben worden. Es ist geplant, die ersten Investitionen<br />
kurzfristig und parallel zur Platzierung vorzunehmen. Die Vollplatzierung und<br />
Vollinvestition ist bis Mitte Juli 2013 geplant.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
25
Marktumfeld Seeschifffahrt und Weltwirtschaft<br />
Die Schifffahrtsmärkte bilden das Rückgrat des globalen Welthandels. Ihre Entwicklung ist<br />
daher eng mit der Weltkonjunktur verknüpft und durchläuft regelmäßig Höhen und Tiefen.<br />
Zuletzt waren die Schifffahrtsmärkte von der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
betroffen und entsprechend volatil. In zyklischen Märkten mit langfristig positiven Perspektiven<br />
bieten schwache Marktphasen große Chancen durch antizyklisches Investieren. Aufgrund<br />
der aktuellen Marktsituation im Bereich der internationalen Seeschifffahrt tätigen<br />
Investoren aktuell Schiffsinvestments zu vergleichsweise niedrigen Preisen.<br />
Gemäß Internationalem Währungsfonds (IWF) betrug das globale Wirtschaftswachstum (reales<br />
BIP) im Jahr 2011 3,7%. Nach einer kurzen konjunkturellen Schwäche im Jahr 2012 mit<br />
2,9% BIP-Wachstum gehen die Schätzungen für 2013 von 3,1% und für 2014 sogar von<br />
3,8% BIP-Wachstum aus. Im Fokus der Weltwirtschaft 2012 stand eine globale Konjunkturschwäche.<br />
Geringeres Wachstum oder Rezession haben die dynamische Erholung abgelöst.<br />
Hauptursache war zweifelsohne die Euro- bzw. Staatsschuldenkrise. Dieser Krise wurde mit<br />
Rettungsschirmen der Euro-Teilnehmerländer und Ausgabensenkungen der öffentlichen<br />
Haushalte begegnet. Flankierende Maßnahmen bestanden in einer Niedrigzinspolitik der<br />
Europäischen Zentralbank (EZB). Für den Euroraum bedeutete das zweierlei: Aufgrund der<br />
niedrigen Zinsen stiegen in den starken Euro-Ländern die Ausrüstungsinvestitionen an und<br />
die Unternehmen hatten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten aus den<br />
schwächeren Ländern. Die schwächeren Staaten mussten teilweise sogar unter den Rettungsschirm<br />
schlüpfen. Gleichwohl sprechen die vorlaufenden Indikatoren dafür, dass die<br />
konjunkturelle Wende zu wieder steigenden Wachstumsraten spätestens im zweiten Halbjahr<br />
2013 einsetzen kann.<br />
Immer noch auf einem hohen Niveau sei hier die Entwicklung Chinas mit einem Wachstum<br />
von 7,7% (2012) gegenüber 9,2% im Vorjahr genannt. Der konjunkturellen Wachstumsschwäche<br />
konnte sich auch die Schifffahrt nicht entziehen und so kamen im Jahr 2012 auf<br />
die ohnehin mit Überkapazitäten kämpfende Branche weitere hinzu. Nicht ohne Grund wurden<br />
bei Charterraten und Schiffswerten neue relative Tiefstwerte erreicht. Mittlerweile gehen<br />
die Analysten davon aus, dass sich in China die Anhaltspunkte dafür mehren, dass in 2013<br />
die Wirtschaft wieder Fahrt aufnimmt. Auch wenn das Reich der Mitte von zweistelligen<br />
Wachstumsraten Abschied nehmen muss, so bleibt noch genug Schwung um die Weltwirtschaft<br />
anzutreiben. Diese Aussage gilt gleichermaßen für andere Staaten von Emerging Asia,<br />
wichtigen Rohstoffländern wie Brasilien und für Russland<br />
Quelle: Shipping Quarterly Februar 2013.<br />
Für 2014 ist die Mehrzahl der Marktteilnehmer leicht positiv gestimmt. Beispielsweise spricht<br />
die Deutsche Bank davon, dass sich das globale Umfeld 2013 etwas aufhelle. Davon würde<br />
auch die Schifffahrt profitieren, die durch das Wachstum von Weltwirtschaft und -handel<br />
sukzessive den bestehenden Angebotsüberhang abbauen könnte. Im Wesentlichen können<br />
drei Faktoren für die positive Grundstimmung des Marktes ausgemacht werden:<br />
3 Die Euro-Staaten dürften Anfang 2013 ihren konjunkturellen Tiefpunkt erreicht haben und<br />
dann wieder auf moderates Wachstum umschwenken. Hierzu trägt auch die fortgeschrittene<br />
Konsolidierung der öffentlichen Haushalte bei, die deshalb 2013 geringer ausfallen<br />
und nur wenige negative Rückkopplungen auf die Konjunktur haben dürfte.<br />
3 Die Wachstumsdynamik der Schwellenländer dürfte sich in 2013 wieder leicht erhöhen.<br />
Beispielsweise sieht die Deutsche Bank für die chinesische Volkswirtschaft ein BIP-Wachstum<br />
von 8% im Jahr 2013.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
26
3 Der Markt äußert in Bezug auf die USA die Erwartung, dass für die fiskalische Klippe und<br />
die Verschuldungsgrenze in 2013 Lösungen erzielt werden könnten. Unter dieser Voraussetzung<br />
könnten auch die Ausgaben für Konsum und Investitionen deutlich anziehen und<br />
der Wirtschaft neuen Schwung verleihen.<br />
Begünstigend wirken in diesem Fall auch die niedrigen Energiepreise, die durch den Schiefergas-Boom<br />
(sog. Fracking) deutlich gefallen sind und den Vereinigten Staaten einen deutlichen<br />
Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Industrieländern verschaffen.<br />
Quelle: Konjunktur und Handel bei DFR<br />
Welthandel (Jahreswerte)<br />
10,0 %<br />
8,0 %<br />
6,0 %<br />
4,0 %<br />
2,0 %<br />
0,0 %<br />
-2,0 %<br />
USA Japan Eurozone Deutschland<br />
BIP-Wachstum in % vs. Vorjahr der wichtigsten<br />
Staaten und Staatengruppen<br />
Asien ex<br />
Japan<br />
China Welt<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
2011<br />
2012<br />
2013<br />
2014<br />
2011 2012 2013* 2014*<br />
Eurozone 1,4 - 0,6 - 0,3 1,1<br />
USA 1,8 2,2 1,9 3,0<br />
Deutschland 3,1 0,9 0,6 1,5<br />
China 9,3 7,8 8,0 8,2<br />
Indien 7,7 4,0 5,7 6,2<br />
Lateinamerika 4,6 3,0 3,4 3,9<br />
WELT 4,0 3,2 3,3 4,0<br />
*2013 und 2014 Schätzungen; Quelle: Internationaler Währungsfonds (IWF) - World Economic Outlook April 2013<br />
27
Marktsituation Schifffahrt - Ausblick der globalen Schifffahrtsmärkte<br />
Die Auswirkungen der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise haben auch die mit dem<br />
Welthandel verzahnten Schifffahrtsmärkte betroffen. Die Schifffahrtsmärkte sind seit vielen<br />
Jahrzehnten als unausweichlicher Motor des Welthandels und der Globalisierung sehr volatil<br />
und durchliefen regelmäßig Höhen und Tiefen. Gleichwohl bedeuten schwache Marktphasen<br />
in zyklischen Märkten mit langfristig positiven Perspektiven auch, dass antizyklisches Investieren<br />
möglich ist. Der Seeverkehr ist und bleibt der wichtigste Verkehrsträger im internationalen<br />
Warenaustausch. Die Auswirkungen der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise<br />
können die Globalisierung und das damit verbundene hohe Transportvolumen nicht aufhalten.<br />
Langfristig ist also mit einem weiteren Wachstum des Welthandels - allein aufgrund des<br />
Anstiegs der Weltbevölkerung - und einem steigendem Transportbedarf zu rechnen.<br />
Containerschifffahrt<br />
Die Erfolgsaussichten für die Containerschifffahrt basieren größtenteils auf der Globalisierung<br />
und der damit im Zusammenhang stehenden zunehmenden internationalen Arbeitsteilung<br />
und Verflechtung der unterschiedlichen Volkswirtschaften. Der daraus resultierende steigende<br />
Warenumschlag und die damit verbundenen Warenströme im Bereich der containerisierten<br />
Ladung haben zu einem erheblichen Zuwachs der Flotte der<br />
Postpanamax-Containerschiffe geführt.<br />
Nachdem es im vergangen Jahr in der Containerschifffahrt kaum Lichtblicke gab, zeigt sich<br />
seit Anfang 2013 eine erhöhte Dynamik, die zu einem leichten Anziehen der Charterraten<br />
geführt hat.<br />
Hinsichtlich der Tonnageentwicklung wird für 2013 mit einer Flottenerweiterung von rd.<br />
6,3% gerechnet. Der Flottenzuwachs bezogen auf die Stellplatzkapazität (TEU) findet allerdings<br />
überwiegend im Bereich der sogenannten Megacarrier (d.h. Schiffe mit einer Stellplatzkapazität<br />
von 7.000 - 16.000 TEU) statt. Dagegen wird im Sub-Panamaxbereich (weniger als<br />
3.500 TEU) der Gesamtbestand bereits reduziert.<br />
Für das Wachstum der Containerladungsmengen wird ein Zuwachs von 6,1% prognostiziert.<br />
Der erwartete Anstieg soll überwiegend von den Nebenstrecken, z.B. den Nord-Süd-Verkehren<br />
oder dem Intra-Asien-Handel verursacht werden. Hintergrund ist u.a. das sehr dynamische<br />
Konsumverhalten der Schwellenländer. Diese Strecken werden in der Regel von Schiffen<br />
im Größensegment von 1.000 bis 3.500 TEU bedient. Aber auch auf den Hauptverkehren,<br />
den Ost-West-Verbindungen, die das Einsatzgebiet der Megacarrier sind, wird nach einem<br />
leichten Rückgang in 2012 für dieses Jahr ein moderates Wachstum erwartet.<br />
Die überwiegende Mehrheit der Analysten geht davon aus, dass sich in 2013 die Stellplatzkapazitäten<br />
und die Nachfrageseite weiter angleichen werden. In 2014/2015 soll die Nachfrage<br />
das Angebot leicht übersteigen (um ca. 2%), so dass eine nachhaltig verbesserte Einnahmesituation<br />
über alle Größensegmente eintreten kann.<br />
Die Zahl der weltweiten Auflieger lag Ende 2012 bei 297 Containerschiffen. Anfang Mai<br />
2013 beträgt die beschäftigungslose Flotte 230 Schiffe (rd. 3,8% der Flotte).<br />
Seit Ausbruch der Krise ist eine erhöhte Verschrottungsaktivität zu verzeichnen. In 2012 sind<br />
etwa 200 Containerschiffe mit über 350.000 TEU abgewrackt worden. Dieser Trend setzt<br />
sich in 2013 fort. So sind von Januar bis März 2013 bereits 49 Schiffe mit über 109.000 TEU<br />
Stellplatzkapazität aus dem Markt genommen worden. Analysten gehen davon aus, dass,<br />
bedingt durch die weiterhin angespannte Marktsituation und die hohen Treibstoffkosten, die<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
28
Verschrottungsaktivitäten in 2013 vermutlich über denen von 2012 liegen werden.<br />
Dadurch reduziert sich die angebotene Kapazität im Markt. Die Auswirkung auf die Angebots-Nachfrage-Relation<br />
wird sich tendenziell positiv auf eine Stabilisierung der Preise, sprich<br />
Charterraten auswirken.<br />
Quellen: Hansa Treuhand (1. Quartal 2013), Alphaliner, Braemer Seascope Containers, Clarkson Research<br />
Dry-Bulk-Schifffahrt<br />
Der Gütertransport in der Massengutschifffahrt hängt in großem Maße von dem Angebot<br />
und der Nachfrage nach Transporten von Rohstoffen, insbesondere Eisenerz und Kokskohle<br />
für die Stahlproduktion, ab.<br />
Die globale Abkühlung der Weltwirtschaft hat die Dry-Bulk-Schifffahrt im vergangenen Jahr<br />
weitestgehend verschont. Die Nachfrage nach Transportkapazitäten stieg 2012 um 5,8%<br />
und damit nur einen Prozentpunkt weniger als 2011. Insbesondere die Belebung der chinesischen<br />
Transporte in der zweiten Jahreshälfte sorgte für den Anstieg. Ein weiterer Impuls kam<br />
aus dem Seehandel mit Kraftwerkskohle, der 2012 um 11% zulegen konnte. Die wichtigsten<br />
Importeure waren China (+37%), Japan und Indien. In diesem Sektor erwarten Analysten<br />
auch in 2013 ein Wachstum, so dass bei Dry-Bulk-Transporten für 2013 insgesamt ein<br />
6%iges Plus der Gesamtnachfrage erwartet wird.<br />
Frachtraten<br />
Das Charterratenniveau in der Massengutschifffahrt war über alle Größensegmente in 2011 -<br />
im Vergleich zu 2010 - auf einem deutlich geringeren Niveau angekommen. In 2012<br />
notierte der Baltic-Dry-Index dann auf dem niedrigsten Stand seit 26 Jahren. In 2013 erwarten<br />
Analysten eine nachhaltige Bodenbildung verbunden mit einer Prognose für 2014, die<br />
durch weitere Nachfragimpulse zu einer spürbaren Steigerung der 1-Jahreszeitcharterverträge<br />
führen kann.<br />
Durchschnittliche Charterrate für Bulker mit 12-Monats-Festchartervertrag - USD/Tag<br />
2011 2012 2013/03<br />
Capesize 16.938 13.685 11.859<br />
Panamax 14.663 9.706 9.766<br />
Handymax 14.108 10.130 9.719<br />
Handysize 11.587 8.234 7.688<br />
Quelle: Salamon Tanker & Bulker Report, April 2013<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
29
Flottenentwicklung<br />
Die Überkapazitäten sind das größte Problem der Dry-Bulk-Märkte. Für das Gesamtjahr 2012<br />
hatte die Bulker-Flotte einen Kapazitätsanstieg von 10% zu verzeichnen, obwohl dem eine<br />
hohe Verschrottungsquote von 5% gegenüber stand. Das Orderbuch hat sich gegenüber<br />
den Vorjahren deutlich verringert und umfasst noch rund 20% der aktuellen Flottenkapazität.<br />
Für 2013 erwarten Analysten auf Basis weiterhin hoher Verschrottungswerte und geringer<br />
Ablieferungen, dass die Kapazität - weniger als die Nachfrage - nur um ca. 5%<br />
zunehmen wird.<br />
Quellen: Clarkson, HSH-Nordbank Shipping Quarterly 1/2013<br />
Tankschifffahrt<br />
Anfang 2013 hat sich das globale Konjunkturbild etwas aufgehellt. Aus diesem Grund wurde<br />
die Prognose für die weltweite Rohölnachfrage durch die internationale Energieagentur (IEA)<br />
um ein Prozent angehoben. Insbesondere aus China erwarten die Analysten neue Impulse,<br />
die sich aus dem beschleunigten Wirtschaftswachstums im Land der Mitte ableiten lassen.<br />
Für 2013 prognostiziert die IEA für China ein Nachfragewachstum von 4% - was einem Verbrauch<br />
von 10 Mio. Barrel pro Tag entspricht.<br />
Frachtraten<br />
Die Lage auf dem Rohöl-Tankermarkt bestimmt sich im Wesentlichen aus dem Verhältnis der<br />
weltweiten Nachfrage nach Rohöl und den Transportkapazitäten des Tankermarkts. Da der<br />
Markt nach wie vor mit einem Angebotsüberhang von Frachtkapazitäten zu kämpfen hat,<br />
sehen Prognosen eine Rückkehr zu auskömmlichen Charterraten nicht vor Ende 2014. Für<br />
2013 sehen Analysten aufgrund der Faktoren Verschrottung, Frachtkapazitäten und Nachfrage<br />
eine Seitwärtsbewegung bei den Zeitcharterraten.<br />
Durchschnittliche Charterraten für Tanker mit 12-Monats-Festchartervertrag - USD/Tag<br />
2011 2012 2013/03<br />
VLCC 24.947 22.125 19.000<br />
Suezmax 19.587 17.356 16.000<br />
Aframax 15.457 13.639 13.031<br />
Panamax 14.745 12.995 14.906<br />
LR1 (Panamax clean) 14.308 13.058 14.375<br />
MR2 (47.000 dwt) 13.668 13.514 14.000<br />
Quelle: Salamon Tanker & Bulker Report, April 2013<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
30
Flottenentwicklung<br />
In den letzten Monaten hat sich die Anzahl abzuliefernder Schiffe etwas verringert. Das<br />
Orderbuch beträgt aktuell 12% der Flotte, aber die Nachfrage weist noch zu wenig Dynamik<br />
auf, um den Angebotsüberhang abzubauen. Die Verschrottungsaktivitäten werden als hoch<br />
eingestuft. Trotzdem werden sie in 2013 lediglich dazu führen, dass Teile des Überangebotes<br />
abgebaut werden können. Vor diesem Hintergrund dürften sich die Einjahres-Zeitcharterraten<br />
erst Ende 2014 erholen und die Trendwende zu einer langsamen Rückkehr auf auskömmliche<br />
Niveaus einleiten.<br />
Quellen: Clarkson, HSH-Nordbank Shipping Quarterly 1/2013<br />
Der Erstmarkt<br />
Die Konditionen von Direktinvestitionen in Schiffe des Erstmarktes (i.d.R. über <strong>Private</strong> <strong>Placement</strong>s,<br />
die direkt von den Reedereien initiiert werden) sind derzeit oft außergewöhnlich<br />
attraktiv.<br />
Zusätzlich zur allgemeinen Phase der Marktbereinigung in der Schifffahrt bedingt durch die<br />
Wirtschafts- und Finanzkrise, sorgen derzeit auslaufende Darlehenstundungen für Gelegenheiten,<br />
hochwertige Schiffe zu sehr günstigen Konditionen zu erwerben. Zum Beispiel aus<br />
Sondersituationen, die für akuten Liquiditätsbedarf sorgen, wie etwa einem Notverkauf oder<br />
einer Insolvenzmasse.<br />
Der niedrige Kaufpreis ist die Grundlage für ein Rendite-Risiko-Verhältnis, das sich in regulären<br />
Marktphasen üblicherweise nicht erzielen lässt.<br />
Der Zweitmarkt<br />
Der Schiffszweitmarkt ist die Plattform, auf der einzelne Investoren ihre Anteile an Schiffsbeteiligungen<br />
veräußern können. Seit 2005 ist insbesondere durch vermehrtes Engagement seitens<br />
institutioneller Investoren ein Markt für Anteile an geschlossenen Fonds entstanden. Die<br />
hohen Umsätze seither belegen die Etablierung dieses Zweitmarkts: das Nominalkapital der<br />
in den letzten sieben Jahren gehandelten Anteile an Schiffsgesellschaften wird auf über eine<br />
Milliarde Euro geschätzt. Bis 2008 stieg das Preisniveau für Anteile aus dem Zweitmarkt kontinuierlich<br />
an.<br />
Ideale Einkaufsbedingungen am Zweitmarkt<br />
Die Ausläufer der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 und das damit verbundene Konjunkturtief<br />
am Schiffsmarkt sorgen seit 2012 vor allem bei institutionellen Anlegern für Liquiditätsengpässe.<br />
Aufgrund der anhaltend schwierigen Refinanzierungsmöglichkeiten halten sich<br />
institutionelle Käufer derzeit als Käufer am Schiffszweitmarkt zurück und somit für einen<br />
Nachfragerückgang. Der Liquiditätsbedarf auf Verkäuferseite sorgt gleichzeitig für ein breites<br />
Angebot an Zweitmarktbeteiligungen.<br />
Im Zweitmarkt übersteigt das Angebot die Nachfrage und führt zu einem klassischen Käufermarkt.<br />
Diese Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass die Preise im Zweitmarkt für<br />
Schiffsbeteiligungen insgesamt deutlich gesunken sind.<br />
Historisches Preistief am Zweitmarkt<br />
Der Deutsche Zweitmarktindex für geschlossene Schiffsfonds DZX-S lag zuletzt im Februar<br />
2013 bei einem Kursdurchschnitt von nur rund 30% des Nominalwerts. In den letzten<br />
Wochen ist der Kurs wieder leicht gestiegen.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
31
670<br />
660<br />
650<br />
640<br />
630<br />
620<br />
610<br />
20.10.12<br />
Zahlreiche Verkaufswillige stellen große Auswahl an guten Angeboten<br />
Die Gründe der Investoren, Ihre Beteiligung an Schiffsgesellschaften über den Zweitmarkt zu<br />
veräußern, sind vielschichtig.<br />
Aktuell profitieren Käufer am Zweitmarkt davon, dass<br />
3 zahlreiche Anleger durch die Finanzmarktkrise verunsichert sind und sich von ihren Beteiligungen<br />
trennen möchten; und<br />
3 die Verkaufsbereitschaft der Anleger aufgrund der überdurchschnittlich hohen Altersstruktur<br />
stark ansteigt.<br />
Generell profitieren Käufer am Zweitmarkt davon, dass zahlreiche Anleger aufgrund von<br />
3 Erbfällen<br />
3 Scheidungen<br />
30.11.12 04.01.13<br />
08.02.13<br />
15.03.13<br />
19.04.13<br />
Quelle: Deutsche Zweitmarkt AG, DZX-S Finanzmarktindex für Schiffsfonds vom 19.04.2013<br />
3 privatem Hausbau/Renovierung<br />
3 Depotumschichtungen<br />
3 persönlichem Vermögensverfall<br />
3 anderen Sondersituationen<br />
dringend Liquidität benötigen und dabei Preisabschläge akzeptieren.<br />
Tiefstand, selbst für gut laufende Schiffsbeteiligungen<br />
Für die wenigen verbleibenden Ankäufer herrschen derzeit nahezu ideale Einkaufsbedingungen.<br />
Das aktuelle Marktumfeld ermöglicht die Investition in attraktive Schiffsgesellschaften<br />
zu günstigen Einstiegskonditionen. So haben Käufer die Chance, sich auf besonders vielversprechende<br />
Beteiligungen zu konzentrieren und diese zu günstigen Konditionen zu erwerben.<br />
Die aktuelle Situation ermöglicht den Ankauf von bereits etablierten Beteiligungen an<br />
Schiffsgesellschaften, die über positive wirtschaftliche Kennzahlen verfügen, ganz oder zu<br />
einem erheblichen Teil entschuldet sind und mit einem bestehenden Chartervertrag ausgestattet<br />
sind. Selbst diese hochwertigen Anteile werden derzeit mit Abschlägen von bis zu 50<br />
Prozent gehandelt.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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Investitions- und Finanzierungsplan<br />
Der nachstehende Investitions- und Finanzplan geht von einem Gesamtkapital der Fondsgesellschaft<br />
von Euro 1.000.000,- aus. Sollte das Gesamtkapital auf bis zu Euro 2.000.000,erhöht<br />
werden, würden sich die Anschaffungsnebenkosten und die Vertriebskosten entsprechend<br />
erhöhen.<br />
Mittelherkunft (Prognose)<br />
Einlage Gründungskommanditistin 1.000<br />
Euro Euro in %<br />
Einzuwerbendes Kommanditkapital 999.000 1.000.000 100,00%<br />
Gesamt 1.000.000 100,00%<br />
Mittelverwendung (PROGNOSE)<br />
Erwerb von Zielfonds-Beteiligungen<br />
(Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten<br />
wie z.B. Maklercourtage, Ankaufsabwicklung,<br />
Handelsregister, u.a.)<br />
Vertriebskosten 75.000<br />
Euro Euro in %<br />
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906.000 90,60%<br />
Gründungs- und Konzeptionskosten 19.000 94.000 9,40%<br />
Gesamt 1.000.000 100,00%<br />
An der Fondsgesellschaft ist die Gründungskommanditistin in Höhe von Euro 1.000 beteiligt.<br />
Der Gesamtbetrag des noch zu platzierenden Kommanditkapitals beträgt somit noch Euro<br />
999.000,-. Für den Erwerb von Zielfonds-Beteiligungen stehen Euro 906.000,- zur Verfügung.<br />
Diese Position beinhaltet auch die Anschaffungsnebenkosten, insbesondere die Vergütung<br />
für die Gründungskommanditistin für die Auswahl, Bewertung und die Durchführung<br />
der Vertragsverhandlungen und die Kaufvertragsabwicklung einer anzukaufenden Beteiligung<br />
an einer Schifffahrtsgesellschaft in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises (d.h. einschließlich<br />
etwaig gezahlter Provisionen auf den Kaufpreis).<br />
Die Vertriebskosten wurden mit 7,5% bezogen auf das einzuwerbende Kommanditkapital<br />
angesetzt (vereinfacht bezogen das gesamte Kommanditkapital). Die Gründungs- und Konzeptionskosten<br />
umfassen die Kosten für die Gründung und Eintragung der Fondsgesellschaft<br />
in das Handelsregister, Kosten für die Erstellung und den Druck des Exposés sowie Steuerberatungskosten.<br />
Konkrete Anlageobjekte stehen zum Datum des Exposés nicht fest. Es handelt sich daher um<br />
ein Blind-Pool-Konzept. Da eine Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung der noch<br />
anzukaufenden Beteiligungen nicht möglich ist, wurde auf eine Beispielrechnung verzichtet.<br />
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Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung<br />
Das Rechtsverhältnis der Beteiligung des Anlegers basiert auf dem in diesem Exposé abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrag der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG und der dazugehörigen<br />
Beitrittserklärung in Verbindung mit den §§ 161ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).<br />
Der Kommanditist ist mit seiner (eingezahlten) Einlage entsprechend den §§ 161ff. HGB am<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags beteiligt.<br />
Unternehmensdaten der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />
Die Firma des emittierenden Unternehmens lautet<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG.<br />
Sitz der Gesellschaft ist München<br />
(Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München).<br />
Gründung, Rechtsform, Rechtsordnung, Dauer<br />
Die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG wurde am 27.05.2013 in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
nach deutschem Recht gegründet und unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />
Sie ist am 31.05.2013 unter der Nr. HRA 100760 beim Amtsgericht München im<br />
Handelsregister eingetragen worden. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.<br />
Unternehmensgegenstand<br />
Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen<br />
an Schiffsgesellschaften, die Seeschiffe erwerben, als Eigentümer halten und/oder betreiben,<br />
im Rahmen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 20 KWG. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand der<br />
Gesellschaft zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind.<br />
Geschäftsjahr, Bekanntmachungen<br />
Das Geschäftsjahr der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen<br />
der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG im Hinblick auf die Kommanditanteile<br />
erfolgen in den gesetzlich geregelten Fällen im Unternehmensregister und im Übrigen schriftlich<br />
gegenüber den Gesellschaftern.<br />
Kapitalausstattung<br />
Kommanditkapital<br />
Die Höhe des gezeichneten Kapitals beträgt zum Datum des Exposés Euro 1.000,-. Das Kapital<br />
wird von der Gründungskommanditistin, der Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co.<br />
KG gehalten. Die Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong> hat als Komplementärin keine Einlage<br />
übernommen.<br />
Ermächtigung(en) zu Kapitalmaßnahmen<br />
Die Komplementärin ist gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages unter Befreiung von den<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, im Namen und Wirkung für alle Gesellschafter<br />
sowie ohne das Erfordernis eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter, bis zum 21. Juli<br />
2013 (Zeichnungsfrist) weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen und hierdurch<br />
das Kommanditkapital einmalig oder mehrmalig von Euro 1.000,- um bis zu Euro<br />
1.999.000,- auf bis zu Euro 2.000.000,- zu erhöhen. Dabei können weitere Kommanditisten<br />
in die Gesellschaft unmittelbar als Kommanditist aufgenommen werden. Die in das Handelsregister<br />
für jeden Kommanditisten einzutragende Haftsumme beträgt jeweils 1 % der Pflichteinlage.<br />
Dabei ist die Komplementärin befugt, die für das Wirksamwerden der<br />
Kapitalerhöhung erforderlichen Eintragungen in das Handelsregister zu beantragen und zu<br />
bewirken.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Maritime Selection Management<br />
<strong>GmbH</strong> mit Sitz in München (Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München).<br />
Sie übernimmt die Geschäftsführung der Emittentin und hat unter eigener Verantwortung<br />
die Gesellschaft zu leiten und sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu vertreten.<br />
Insbesondere entscheidet die Geschäftsführerin über alle Angelegenheiten des laufenden<br />
Geschäftsbetriebs, allgemeine Fragen der Refinanzierung und der Festsetzungen der Bedingungen<br />
für das Aktiv-, Passiv- und Dienstleistungsgeschäft sowie den Erwerb und die Veräußerung<br />
von Grundbesitz.<br />
Die Komplementärin hat umfassende Einzelvertretungsbefugnis.<br />
Die Komplementärin und ihre Organe sind bezüglich aller Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft, zwischen ihnen und der Gesellschaft oder den Kommanditisten sowie<br />
zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
sowie vom Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB befreit.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben im<br />
Namen und auf Rechnung der Gesellschaft an einen Dritten zu übertragen und diesem Dritten<br />
insoweit erforderliche Bevollmächtigung zu erteilen, soweit die Leitung der Gesellschaft<br />
als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit in jedem Fall bei der Komplementärin<br />
bestehen bleibt. Im Übrigen ist die Komplementärin berechtigt, die ihr obliegenden<br />
Geschäftsführungsaufgaben auf ihre Geschäftsführer in Dienstleistungsverträgen auf ihre<br />
Kosten zu übertragen, wenn und soweit im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Kostenregelung<br />
getroffen ist.<br />
Unternehmensangaben<br />
Die Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong> ist am 03. Mai 2013 in der Rechtsform einer<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht gegründet worden und unterliegt<br />
der deutschen Rechtsordnung. Das bedeutet, dass die Gesellschafter der Maritime<br />
Selection Management <strong>GmbH</strong> nicht persönlich haften. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />
einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und<br />
haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Die Maritime Selection Management<br />
<strong>GmbH</strong> ist am 16. Mai 2013 im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts München<br />
unter der Nr. HRB 205265 eingetragen worden. Das Stammkapital der Maritime Selection<br />
Management <strong>GmbH</strong> beträgt Euro 25.000,- und ist in Höhe von Euro 12.500,- zur freien Verfügung<br />
der Geschäftsführung eingezahlt. Gesellschafter ist Jürgen Wagner mit einer Stamm-<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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einlage (<strong>GmbH</strong>-Anteile) von Euro 25.000,-.<br />
Geschäftsführer der Komplementärin ist Herr Jürgen Wagner. Der Geschäftsführer ist von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und einzelvertretungsberechtigt.<br />
Vergütung<br />
Die Komplementärin erhält von der Emittentin für die Übernahme der persönlichen Haftung<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer und für die<br />
Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl.<br />
etwaiger Umsatzsteuer. Die Haftungsvergütung und die Geschäftsführungsvergütung sind<br />
anteilig zum Ende eines Kalenderhalbjahres zur Zahlung fällig.<br />
Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin<br />
Gründungskommanditistin ist die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG mit Sitz in<br />
München (Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München). Die Gründungskommanditistin<br />
ist am 11. April 2013 im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts München<br />
unter der Nr. HRA 100568 eingetragen worden. Das Kommanditkapital der Gründungskommanditistin<br />
beträgt Euro 1.000,-. Komplementärin ist die Premium Maritim Verwaltungs<br />
<strong>GmbH</strong>.<br />
Geschäftsführer der Komplementärin der Gründungskommanditistin ist Herr Jürgen Wagner.<br />
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die Gründungskommanditistin hat am 04.06.2013 mit der Gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
über das Fondsmanagement abgeschlossen. Die Gründungskommanditistin<br />
wird rein erfolgsabhängig vergütet. Die Gründungskommanditistin erhält zum einen für die<br />
Auswahl, Bewertung und die Durchführung der Vertragsverhandlungen und die Kaufvertragsabwicklung<br />
einer anzukaufenden Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft eine Vergütung<br />
in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises (d.h. einschließlich etwaig gezahlter<br />
Provisionen auf den Kaufpreis), die mit Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages fällig wird. Die<br />
Gründungskommanditistin erhält zum anderen für den Verkauf einer Beteiligung an einer<br />
Schifffahrtsgesellschaft und der Verkaufsabwicklung sowie der Abwicklung von Veräußerungen<br />
der Schiffe durch die Schifffahrtsgesellschaften eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des<br />
Veräuße-rungs- bzw. Liquidationserlöses, die mit Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages bzw.<br />
nach Auskehrung des Liquidationserlöses fällig wird. Die Gründungkommanditistin erhält ferner<br />
für das Fondsmanagement (Verwaltung der Anteile, Beteiligungscontrolling und Portfolioverwaltung)<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von 10 % der Auszahlungen an die<br />
Gesellschafter. Diese Vergütungen werden im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern<br />
als Gewinnvorab behandelt.<br />
Hinweise auf besondere Umstände<br />
Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen<br />
angabepflichtige Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller<br />
Hinsicht dahingehend, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der<br />
Fondsgesellschaft Herr Jürgen Wagner zugleich deren Alleingesellschafter ist. Herr Wagner ist<br />
darüber hinaus alleiniger Kommanditist der Gründungskommanditistin sowie Geschäftsführer<br />
und Alleingesellschafter der Komplementärin der Gründungkommanditistin. Herr Jürgen<br />
Wagner ist zudem Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Wirtschaftsberatung Jür-<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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gen Wagner <strong>GmbH</strong> und der PPW Capital <strong>GmbH</strong> & Co. KG, die für die Fondsgesellschaft die<br />
Platzierung des Kommanditkapitals gegen Zahlung einer Platzierungsprovision von maximal<br />
7,5 % des gezeichneten Kommanditkapitals durchführen. Die Komplementärin hat ferner<br />
ihre Geschäftsräume zu marktüblichen Konditionen von der Wirtschaftsberatung Jürgen<br />
Wagner <strong>GmbH</strong> angemietet. Interessenkonflikte können ferner daraus resultieren, dass die<br />
Komplementärin sowie die Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin auch in weiteren<br />
Gesellschaften entsprechende Funktionen übernehmen können, die wie die Fondsgesellschaft<br />
Zweitmarktbeteiligungen oder Direktinvestments in Schifffahrtsgesellschaften tätigen.<br />
Sofern sich die Investitionsphasen der Fondsgesellschaft und weiterer dieser Gesellschaften<br />
(zumindest teilweise) überschneiden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beteiligung<br />
an einer Schifffahrtsgesellschaft nicht zu Gunsten der Fondsgesellschaft sondern für<br />
eine andere Gesellschaft erworben wird.<br />
Weitere Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art<br />
bestehen zum Datum des Exposés nicht.<br />
Die Beteiligung<br />
Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />
Mit diesem Exposé wird eine Vermögensanlage in Form von Kommanditanteilen zum Erwerb<br />
angeboten. Jeder Anleger beteiligt sich durch seine Beitrittserklärung unmittelbar als Kommanditist<br />
an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage beträgt zunächst Euro 1.000.000,-.<br />
Dieser Betrag kann auf maximal Euro 2.000.000,- durch Entscheidung der Komplementärin<br />
ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhöht werden. Die Pflichteinlage je Anleger<br />
beträgt mindestens Euro 50.000,-, sie kann in Ausnahmefällen jedoch auch unter diesem<br />
Betrag liegen. Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile beträgt in jedem Falle maximal<br />
20 Kommanditanteile, auch wenn der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />
auf mehr als Euro 1.000.000,- erhöht wird.<br />
Beteiligung als Kommanditist<br />
Der Anleger wird als Kommanditist im Sinne der §§ 161 ff. HGB und als solcher in das Handelsregister<br />
eingetragen. Er nimmt seine Gesellschafterrechte selbst wahr.<br />
Voraussetzung für die Aufnahme als Gesellschafter ist die Erteilung einer unwiderruflichen<br />
und über den Tod hinaus wirksamen notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die die<br />
Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes<br />
des § 181 BGB für die gesamte Dauer zur Vornahme aller Handlungen im Zusammenhang<br />
mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt (Handelsregistervollmacht). Die Handelsregistervollmacht<br />
ist der Komplementärin unverzüglich nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />
durch den Anleger im Original zu übermitteln. Die Kosten für die<br />
Handelsregistervollmacht trägt der Anleger.<br />
Verwaltung der Kommanditisten<br />
Die in der Beitrittserklärung des Anlegers genannten Daten werden von der Komplementärin<br />
schriftlich und/oder elektronisch in einem Register gespeichert und im Rahmen der Verwaltung<br />
der Beteiligung verarbeitet und genutzt (Anlegerregister). Die Komplementärin kann<br />
sich insoweit der Unterstützung externer Dienstleister bedienen. In diesem Anlegerregister<br />
werden ebenfalls die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des Anlegers erforderliche<br />
Angaben gespeichert. Nach Eintragung in das Anlegerregister erhält der Kommanditist<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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den ihn betreffenden Auszug aus dem Anlegerregister zur Überprüfung der dort gespeicherten<br />
Daten. Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen der Stammdaten der Komplementärin<br />
mitzuteilen.<br />
Rechte des Anlegers<br />
Dem Anleger stehen folgende Rechte zu:<br />
3 Beteiligung am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft;<br />
3 Anspruch auf Ausschüttungen/Entnahmen;<br />
3 Informations- und Kontrollrechte;<br />
3 Recht auf Teilnahme an und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw. im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren;<br />
3 Kündigungsrecht;<br />
3 Recht zur Übertragung des Kommanditanteils unter der Voraussetzung der Zustimmung<br />
der Komplementärin;<br />
3 Recht auf Zahlung von Abfindungsguthaben bei Ausscheiden.<br />
Ergebnisbeteiligung<br />
Die Anleger nehmen mit ihrer Einlage sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Maritime<br />
Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG teil.<br />
Grundlage für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ist grundsätzlich das Verhältnis<br />
der von den Gesellschaftern eingezahlten Kapitaleinlagen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.<br />
Davon abweichend erhält die Gründungskommanditistin einen Gewinnvorab wie im<br />
Abschnitt „Gründungskommanditistin und Fondsmanagerin“ dargestellt.<br />
Nach Ausgleich des Kapitalkontos III werden Gewinnanteile auf dem Kapitalkonto IV eines<br />
jeden Anlegers verbucht, Verluste auf dem Kapitalkonto III, jedoch nicht über den Betrag der<br />
eingezahlten Einlage (Kapitalkonto I und II) hinaus.<br />
Eine Verlustzuweisung an den Kommanditisten kann damit höchstens bis zur Höhe der tatsächlich<br />
geleisteten Einlage erfolgen.<br />
Dies bedeutet, dass unabhängig von der Zeichnungssumme die tatsächlich gezahlte Einlage<br />
die Höhe für die steuerlich zu berücksichtigenden Verlustzuweisung als Obergrenze darstellt.<br />
Die so zugewiesenen Verluste kann der Anleger grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen<br />
Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich geltend machen.<br />
Sind auf dem Kapitalkonto III Verluste aufgelaufen, so sind diese in den Folgejahren vorrangig<br />
aus den Gewinnanteilen auszugleichen, bevor sie dem Kapitalkonto IV gutgeschrieben<br />
werden.<br />
Maßgeblich für die Berechnung des Ergebnisanteils (Gewinn und Verlust) ist der jeweils festgestellte<br />
Jahresabschluss des Unternehmens. An einem dort ausgewiesenen Überschuss bzw.<br />
Verlust nimmt der Anleger teil.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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Entnahmen/Ausschüttungen<br />
Über Entnahmen und Ausschüttungen sowie deren Höhe beschließt die Gesellschafterversammlung.<br />
Entnahmen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlage der Gesellschafter<br />
durch Verluste gemindert wird. Die Komplementärin ist berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, auf den voraussichtlichen Entnahme- oder Ausschüttungsanspruch des Kommanditisten<br />
Vorabzahlungen zu leisten.<br />
Da es sich bei diesem Beteiligungsangebot um einen Blindpool handelt, hat die Anbieterin<br />
darauf verzichtet, eine Prognoserechnung zu erstellen. Eine erste Entnahme ist für Dezember<br />
2013 geplant. Ab dem Jahr 2014 sollen Entnahmen quartalsweise erfolgen.<br />
Auszahlungsvorbehalte<br />
Sämtliche Entnahmen und Ausschüttungen stehen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei<br />
der Fondsgesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund hervorgerufen wird. Entnahmen und<br />
Ausschüttungen stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der Gesellschaft eine Mindestliquidität<br />
(Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne Verlust auflösbare Kapitalanlagen)<br />
von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines Geschäftsjahres bestehenden<br />
Kommanditkapitals nicht unterschritten wird.<br />
Mitwirkungsrechte/Gesellschafterversammlung<br />
Nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen obliegt die Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
allein der Komplementärin als persönlich haftende Gesellschafterin.<br />
Allerdings hat jeder Anleger das Recht auf Teilnahme an und die Ausübung des Stimmrechts<br />
in der Gesellschafterversammlung, welche grundsätzlich einmal jährlich nach der Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses stattfindet.<br />
Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch die Komplementärin unter Bekanntgabe von<br />
Ort, Zeit und der Tagesordnung sowie der Unterbreitung eines Beschlussvorschlags schriftlich<br />
oder in Textform an die von den Gesellschaftern zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene<br />
Anschrift mit einer Frist von mindestens 21 Tagen vor dem Tag der Versammlung. Der Tag der<br />
Einberufung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.<br />
Zur Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einberufung maßgeblich.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />
eingeladen und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist.<br />
Anstelle der Beschlussfassung auf einer Präsenzveranstaltung ist die Beschlussfassung im<br />
Umlaufverfahren ebenso möglich.<br />
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung ist nicht erforderlich,<br />
wenn die Komplementärin die Beschlussfassung im Umlaufverfahren verlangt. In diesen<br />
Fällen sind die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Mitteilung sämtlicher Beschlussgegenstände<br />
mit einem Beschlussvorschlag, das genaue Verfahren sowie der Frist zur Stimmabgabe<br />
einschließlich des letzten Abstimmungstages in Textform an die Gesellschafter zu<br />
übermitteln. Die Übermittlung hat dabei an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt<br />
genannte Adresse zu erfolgen.<br />
Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Frist zur Stimmabgabe mindestens 21<br />
Tage betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung zur Stimmausübung nicht<br />
mitgerechnet wird. Die Stimmabgabe erfolgt in Schrift- oder Textform.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform gegenüber<br />
der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25% des<br />
Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigen oder wenn die Komplementärin<br />
es verlangt. In diesen Fällen ist das Umlaufverfahren ausgeschlossen und die Einberufungsfrist<br />
beträgt mindestens eine Woche.<br />
Insbesondere ist die Gesellschafterversammlung zuständig für:<br />
3 Erhöhung des Gesellschaftskapitals über Euro 2.000.000,- hinaus;<br />
3 Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
3 Entlastung der Komplementärin;<br />
3 Zustimmung zu folgenden Geschäften der Komplementärin:<br />
· Veräußerung oder Verpachtung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />
· Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;<br />
· Abänderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
· Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
· Auflösung der Gesellschaft.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst.<br />
Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage wird eine Stimme gewährt.<br />
Jeder Kommanditist kann sich rechtsgeschäftlich durch einen anderen Gesellschafter oder<br />
Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer<br />
Vollmacht in Textform sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten.<br />
Informations- und Kontrollrechte<br />
Jeder Anleger kann vor der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses diesen<br />
bei der Fondsgesellschaft einsehen. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
wird jedem Anleger ein Auszug aus dem Jahresabschluss übersandt.<br />
Übertrag- und Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
Vorkaufsrecht der Gründungskommanditistin, Verkauf, Vererbung und Übertragung<br />
der Beteiligung<br />
Sofern ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf Dritte übertragen möchte, hat er diesen<br />
zuvor der Gründungskommanditistin unter Nennung der Erwerbskonditionen und des<br />
Erwerbers schriftlich zum Erwerb anzubieten. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot<br />
innerhalb von drei Monaten zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst oder durch<br />
einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen.<br />
Soweit die Gründungskommanditistin von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß<br />
Gebrauch macht, kann der Anleger seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise nach vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung der Komplementärin mit Wirkung zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres auf Dritte übertragen. Die Zustimmung der Komplementärin ist zu erteilen,<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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wenn und soweit kein wichtiger Grund vorliegt, der die Versagung rechtfertigt. Die Übertragung<br />
erfolgt durch Abtretung.<br />
Im Falle des Todes eines Anlegers wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt. Auf Verlangen hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer eine unwiderrufliche<br />
und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
vorzulegen, die die Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes<br />
des § 181 BGB für die gesamte Dauer zur Vornahme aller Handlungen<br />
im Zusammenhang mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt.<br />
Handelbarkeit der Beteiligung<br />
Da der Kommanditist seine Beteiligung auf Dritte übertragen kann, ist sie auch handelbar.<br />
Derzeit gibt es keinen öffentlichen Markt, an dem die Kommanditbeteiligungen an der<br />
Fondsgesellschaft gehandelt werden. Eine Veräußerung der Beteiligung ist daher nur durch<br />
einen privaten Verkauf durch den Anleger oder gegebenenfalls durch Vermittlung der Fondsgesellschaft<br />
möglich. Aufgrund des Fehlens eines öffentlichen Marktes und des bestehenden<br />
Zustimmungsvorbehaltes ist die Handelbarkeit stark eingeschränkt.<br />
Beendigung der Beteiligung<br />
Kündigung eines Kommanditisten<br />
Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Nachfolgend ist<br />
eine Kündigung zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt jeweils ein Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Nach einer Kündigung wird die Fondsgesellschaft grundsätzlich durch die übrigen<br />
Gesellschafter fortgesetzt.<br />
Ausschluss eines Kommanditisten<br />
Der Kommanditist scheidet durch schriftliche Erklärung der Komplementärin mit sofortiger<br />
Wirkung aus der Fondsgesellschaft aus, wenn und soweit er zahlungsunfähig wird, über sein<br />
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung desselben mangels Masse<br />
abgelehnt wird.<br />
Hierzu bedarf es weder eines Gesellschafterbeschlusses noch der gerichtlichen Klage. Dies<br />
gilt auch, wenn und soweit ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil oder sonstige pfändbare<br />
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis eines Gesellschafters pfändet und diese Pfändung<br />
nach Ablauf von drei Monaten ab Wirksamwerden der Pfändung noch andauert.<br />
Darüber hinaus kann der Kommanditist aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden,<br />
wenn er Anlass gegeben hat, dass die Auflösung der Fondsgesellschaft aus wichtigem Grund<br />
gemäß § 133 HGB verlangt werden könnte. Ferner ist die Komplementärin ermächtigt, einen<br />
Kommanditisten im Namen der Gesellschaft gegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen unter<br />
Einbehalt entstandener Kosten sowie Verzugszinsen durch schriftliche Erklärung auszuschließen,<br />
soweit von dem Kommanditisten der gesamte Zeichnungsbetrag trotz schriftlicher Mahnung<br />
mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe erbracht<br />
wird.<br />
Der Ausschluss der Komplementärin setzt einen Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmen voraus und ist nur zulässig, wenn und soweit beim<br />
Ausschluss der Komplementärin gleichzeitig eine andere natürliche oder juristische Person<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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den Beitritt zur Gesellschaft als Komplementärin erklärt.<br />
Im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters wird die Fondsgesellschaft unter Beibehaltung<br />
ihrer Firma unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
Abfindungsguthaben<br />
Scheidet ein Kommanditist aufgrund einer Kündigung oder aufgrund seines Ausschlusses aus<br />
der Gesellschaft aus, hat er einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens, das die<br />
Komplementärin ermittelt. Die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt der<br />
ausscheidende Kommanditist. Dieses Abfindungsguthaben entspricht dem Saldo seiner Kapitalkonten,<br />
also dem Buchwert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Stehen<br />
zum Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. der Kündigung Zahlungen auf den<br />
Zeichnungsbetrag oder auf etwaige nicht ausgeglichene Kosten aus, sind diese vom Abfindungsguthaben<br />
abzuziehen.<br />
Das Abfindungsguthaben ist in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate ist am 31. Dezember des<br />
Jahres, in dem das Abfindungsguthaben festgestellt wurde, zur Zahlung fällig. Die zweite<br />
Rate ist am 31. Dezember des Folgejahres zur Zahlung fällig. Im Übrigen darf durch die Zahlung<br />
des Abfindungsguthabens bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt<br />
werden. Die Zahlung des Abfindungsguthabens steht ferner unter dem Vorbehalt,<br />
dass bei der Gesellschaft eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und<br />
ohne Verlust auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Soweit aufgrund<br />
dieser Zahlungsvorbehalte die Zahlung des Abfindungsguthabens nicht oder nicht in voller<br />
Höhe erfolgen kann, so ist die Zahlung unverzüglich nach Wegfall der Zahlungsvorbehalte<br />
nachzuholen.<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft, Liquidationserlös<br />
Sollte die Fondsgesellschaft während der Beteiligung des Anlegers ihre Auflösung beschließen,<br />
ist hierfür eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Die Fondsgesellschaft ist durch die Komplementärin<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
Der nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten verbleibende<br />
Liquidationserlös wird nach Berücksichtigung der Vergütung der Liquidatorin und<br />
nach Ausgleich eines etwaigen negativen Saldos der Kapitalkonten im Verhältnis der Pflichteinlagen<br />
auf die Kommanditisten verteilt.<br />
Zahlungen und Zahlstelle für Auszahlungen an die Anleger<br />
Die bestimmungsgemäßen Zahlungen an den Anleger (Auszahlung der Gewinnausschüttungen<br />
und Entnahmen sowie von Abfindungsguthaben) führt die Fondsgesellschaft als Zahlstelle<br />
in eigener Durchführung aus. Die Emittentin ist berechtigt, weitere Zahlstellen zu<br />
benennen und die Benennung einzelner Zahlstellen zu widerrufen. Weitere Zahlstellen oder<br />
Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen, wurden nicht eingerichtet.<br />
Erwerbsvoraussetzungen<br />
Beitrittsantrag<br />
Für den Erwerb der Beteiligung ist die Übermittlung des vollständig ausgefüllten und von<br />
dem Anleger eigenhändig unterschriebenen Beitrittsantrags an die Fondsgesellschaft Voraussetzung.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
42
Die Beteiligung des Anlegers kommt mit rechtsverbindlicher Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
durch die Fondsgesellschaft wirksam zustande. Auf den Zugang der Annahmeerklärung<br />
wird gemäß § 151 BGB verzichtet.<br />
Auf der Beitrittserklärung bestätigt der Anleger u.a., dass er das Exposé sowie eine Durchschrift<br />
der Beitrittserklärung erhalten hat.<br />
Einzahlungen<br />
Die Überweisung der Pflichteinlage erfolgt auf das Konto der Fondsgesellschaft, Kontonummer<br />
21 058 700 bei der Ostfriesischen Volksbank (BLZ 285 900 75).<br />
Die Pflichteinlage ist 14 Tage nach der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung auf das<br />
genannte Konto fällig.<br />
Anlegerkreise<br />
Das Angebot erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kommanditanteile<br />
werden innerhalb Deutschlands jedermann zum Erwerb angeboten, sie können sowohl<br />
von Privatpersonen als auch von Unternehmen und sonstigen Personenvereinigungen erworben<br />
werden.<br />
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand<br />
Für alle aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist die Rechtsordnung<br />
der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Als Gerichtsstand wird - soweit dies<br />
gesetzlich zulässig ist - der Sitz der Fondsgesellschaft vereinbart. Derzeitiger Sitz ist München.<br />
Für den Fall, dass der Anleger nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder<br />
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls<br />
der Sitz der Fondsgesellschaft als örtlich zuständiger Gerichtstand vereinbart.<br />
Emissionskosten<br />
Das aus dem Angebot der Vermögensanlage platzierte Kapital fließt vollumfänglich der<br />
Fondsgesellschaft zu. Dabei entstehen variable Kosten, die im Wesentlichen die Aufwendungen<br />
für die Platzierung des Kommanditkapitals beinhalten. Die Gesamthöhe der Platzierungsprovisionen<br />
beträgt maximal 7,5% des gezeichneten Kommanditkapitals.<br />
Für die Erstellung und den Druck des Exposés fallen Aufwendungen in Höhe von etwa Euro<br />
19.000,- an. Insgesamt betragen die Emissionskosten somit bei der angestrebten Platzierung<br />
von Euro 1.000.000,- an Kommanditkapital voraussichtlich Euro 94.000,-. Sofern der<br />
Gesamtbetrag des Kommanditkapitals auf Euro 2.000.000,- erhöht wird, erhöhen sich die<br />
Emissionskosten auf Euro 169.000,-.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
43
Die steuerlichen Grundlagen der Beteiligung<br />
Allgemeiner Hinweis<br />
Die nachfolgende Darstellung behandelt die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
der Vermögensanlage. Grundlage der Ausführungen in diesem Abschnitt, sowie im<br />
gesamten Exposé ist das zum des Datums des Exposés geltende nationale Steuerrecht<br />
(gesetzliche Regelungen, veröffentlichte Verwaltungsanweisungen, aktuelle Rechtsprechung<br />
der Finanzgerichte) der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Zur Darstellung der steuerlichen Konzeption der Beteiligung an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong><br />
& Co KG werden steuerliche Fachausdrücke verwendet, die nicht mit dem allgemeinen<br />
Sprachgebrauch übereinstimmen müssen. Sollte der Anleger nicht mit der Verwendung dieser<br />
Fachausdrücke vertraut sein, sollten zum Verständnis des Textes entsprechend qualifizierte<br />
Berater (z.B. Steuerberater) in Anspruch genommen werden.<br />
Die nachfolgenden Erläuterungen gelten für im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />
natürliche Anleger, die sich an der Fondsgesellschaft unmittelbar als Kommanditist beteiligen<br />
und ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Zählt die Beteiligung dagegen zum<br />
Betriebsvermögen des Anlegers, ergeben sich abweichende steuerliche Rechtsfolgen, die in<br />
diesem Abschnitt nicht dargestellt werden. Ebenfalls werden keine Aussagen zu den steuerlichen<br />
Auswirkungen getroffen, die sich bei Anlegern ergeben, die ihren Wohnsitz oder ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.<br />
Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu beachten, dass die steuerliche Einnahmen- und<br />
Ausgabengestaltung sich jeweils nach der individuellen Situation eines jeden einzelnen Anlegers<br />
richtet. In Zweifelsfragen - insbesondere im Hinblick auf die persönliche Steuersituation -<br />
sollte in jedem Fall der eigene Steuerberater zu Rate gezogen werden.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Einkommensteuer<br />
Vorbemerkung<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. Bei einer Kommanditgesellschaft<br />
handelt es sich um eine Personengesellschaft, welche im Rahmen der Einkommensteuer<br />
kein eigenes Steuersubjekt darstellt. Vielmehr ist der einzelne Gesellschafter<br />
(Anleger) Steuersubjekt. Allein für die Bestimmung der Einkunftsart und die Einkunftsermittlung<br />
wird auf die Fondsgesellschaft abgestellt.<br />
Einkunftsart der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, in Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften zu investieren,<br />
die in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach deutschem Recht organisiert sind.<br />
Aus einer Beteiligung an Personengesellschaften erzielt die Fondsgesellschaft gewerbliche<br />
Einkünfte gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Insbesondere<br />
aufgrund der mitunternehmerischen Beteiligung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG<br />
gilt die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG insgesamt als Gewerbebetrieb.<br />
So führt bereits das bloße Halten einer Beteiligung an einer originär gewerblichen,<br />
gewerblich geprägten oder ihrerseits der Abfärberegelung unterliegenden Personengesell-<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
44
schaft zu einer gewerblichen Abfärbung auf die Fondsgesellschaft (Obergesellschaft).<br />
Darüber hinaus werden die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />
ebenfalls erfüllt, da als persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft<br />
fungiert, welche allein zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt ist.<br />
Daher erzielt die Fondsgesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />
EStG.<br />
Einkunftsart der Anleger<br />
Aufgrund des Gesellschaftsvertrages stehen den Anlegern der Fondsgesellschaft Stimm-,<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) zu, so dass sie Mitunternehmerinitiative entfalten können. Des Weiteren tragen die<br />
Anleger auch ein Mitunternehmerrisiko, da sie am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen<br />
und an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft beteiligt sind. Das Einkommensteuerrecht<br />
behandelt die Anleger der Fondsgesellschaft daher wegen ihrer vertraglich vereinbarten<br />
Bereitschaft zur Übernahme von unternehmerischen Risiken bzw. unternehmerischer Initiative<br />
als sog. Mitunternehmer. Deshalb bilden die Gewinn- und Verlustanteile bei ihnen Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies bedeutet bei<br />
einer Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer anderen Personengesellschaft, dass der<br />
gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften<br />
beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichsteht.<br />
Einkunftserzielungsabsicht<br />
Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen von steuerlich relevanten Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb ist, dass sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene<br />
der beitretenden Anleger die Tätigkeit bzw. die Vermögensnutzung innerhalb des Zeitraumes<br />
von Gründung der Gesellschaft bzw. seit Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft<br />
darauf gerichtet ist, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen, wovon die Fondsgesellschaft<br />
ausgeht.<br />
Die Einkunftserzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger ist für jeden einzelnen Anleger zu<br />
prüfen. Jeder Anleger muss unter Berücksichtigung seiner persönlichen Betriebsausgaben<br />
und der beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung einen Totalgewinn erzielen.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Fremdfinanzierung der<br />
Beteiligung der Anleger die persönlichen steuerlichen Konsequenzen vorab mit seinem Steuerberater<br />
klären sollte, da es möglich ist, dass die Finanzverwaltung eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
verneinen könnte. Des Weiteren kann es zu einer Überprüfung der<br />
Einkunftserzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung kommen, wenn der Anleger seine<br />
Beteiligung vor Erzielung eines Gesamtgewinns überträgt.<br />
Verlustbeschränkung nach § 15a EStG<br />
Nach § 15a EStG kann der dem Anleger zuzurechnende Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft<br />
nicht mit anderen positiven Einkünften des Anlegers ausgeglichen werden, soweit<br />
durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Diesbezüglich ist<br />
auch ein Verlustausgleich, Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG nicht möglich.<br />
Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn die Kapitaleinlage durch Verluste der Gesellschaft<br />
sowie Auszahlungen soweit gemindert ist, dass sich ein negativer Saldo ergibt.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
45
Derartige Verluste können nur mit Gewinnen verrechnet werden, die dem Anleger aufgrund<br />
seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft zuzurechnen sind.<br />
Verlustbeschränkung nach § 15b EStG<br />
Nach § 15b EStG können Verluste aus der Fondsgesellschaft nicht mit Einkünften aus anderen<br />
Einkunftsarten verrechnet und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Allerdings<br />
werden die Verluste mit den Einkünften verrechnet, die der Anleger in den folgenden<br />
Geschäftsjahren aus derselben Einkunftsquelle, also aus der Fondsgesellschaft, erzielt. Bei<br />
einer Beteiligung der Fondsgesellschaft an anderen Personengesellschaften ist insbesondere<br />
auch die Ansicht der Finanzverwaltung in Bezug auf doppelstöckige Personengesellschaften<br />
zu beachten. So ist in einem solchen Fall der § 15b EStG bereits auf der Ebene der Untergesellschaft<br />
zu prüfen (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl. I 2007, 542). Wird die Anwendung<br />
des § 15b EStG bereits auf Ebene der „Untergesellschaften“ bejaht, ist ein<br />
Verlustausgleich mit anderen Einkünften auf Ebene der „Obergesellschaft“, also hier der<br />
Fondsgesellschaft, nicht möglich.<br />
Besteuerung der Einkünfte<br />
Die Ergebnisanteile der Fondsgesellschaft aus den Zielfonds-Beteiligungen unterliegen auf<br />
Grund der Investitionskriterien grundsätzlich der pauschalen Gewinnermittlung nach der sog.<br />
Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Einkommensteuergesetz (EStG). Die pauschale Gewinnermittlung<br />
ersetzt die allgemeine Ermittlung der Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich<br />
nach § 5 EStG. Grundlage der Tonnagegewinnermittlung ist die Nettoraumzahl eines Schiffes.<br />
Die der Fondsgesellschaft anteilig zugewiesenen und nach der Tonnagebesteuerung pauschal<br />
ermittelten Gewinnanteile der Zielfonds können nach Auffassung der Fondsgesellschaft nicht<br />
mit den laufenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft ausgeglichen werden. Diese Ergebnisse<br />
sind jedoch auch dann zu versteuern, wenn die Schiffsgesellschaften tatsächlich keine<br />
positiven Ergebnisse erwirtschaftet haben.<br />
Nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören auch Vertriebskosten, Kosten<br />
für die Konzeption des Beteiligungsangebotes oder Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung.<br />
Sie zählen zu den Anlaufkosten und sind in der Steuerbilanz als Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten zu aktivieren.<br />
Werden durch die Fondsgesellschaft Zinsen aus der zwischenzeitlichen Anlage liquider Mittel<br />
erzielt, so handelt es sich hierbei um Erträge, die dem eigenen Bereich der Fondsgesellschaft<br />
zuzuordnen sind. Diese Erträge sind nicht von der pauschalen Gewinnermittlung abgegolten.<br />
Sofern ein Zielfonds seinen Gewinn von Anfang an pauschal nach der Tonnagebesteuerung<br />
ermittelt hat, ist ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes gemäß § 5 a Abs. 5<br />
EStG damit abgegolten. Dies gilt nach Auffassung der Fondsgesellschaft auch für einen<br />
Gewinn aus der Veräußerung einer Zielfonds-Beteiligung durch die Fondsgesellschaft, für die<br />
Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch einen Anleger und auch im Falle<br />
der Liquidation der Fondsgesellschaft (d.h. die Auflösung der Fondsgesellschaft bei gleichzeitiger<br />
Veräußerung der von ihr gehaltenen Zielfonds-Beteiligungen). Laufende Verluste, Veräußerungsverluste<br />
und auch ein vollständiger Verlust der Einlage sind ebenso mit der<br />
Tonnagesteuer abgegolten und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
46
Verfahrensrecht<br />
Die ermittelten Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich<br />
und gesondert durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt festzustellen (§<br />
180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Danach wird ein so genannter Grundlagenbescheid erlassen, welcher<br />
Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Anleger entfaltet. In den<br />
Grundlagenbescheid fließen auch die Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen der Anleger<br />
ein. Die Wohnsitzfinanzämter veranlagen dementsprechend für die Anleger die Einkommensteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft unterliegt als gewerblich tätige Personengesellschaft mit ihrem eigenen<br />
Ergebnis der Gewerbesteuer, soweit dieses den jährlichen Freibetrag in Höhe von Euro<br />
24.500 übersteigt. Zum Gewerbeertrag gehören etwa Zinseinkünfte aus der Anlage freier<br />
Liquidität sowie ggf. einmalige oder laufende Vergütungen, die Gesellschafter von der<br />
Fondsgesellschaft erhalten, wenn diese als Aufwand zu behandeln sind. Gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
vereinbarte Vorabgewinne stellen nach Auffassung der Fondsgesellschaft insoweit<br />
allerdings keine dem Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Sondervergütungen dar.<br />
Die Gewinnanteile aus den Zielfonds bleiben wegen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2<br />
GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hingegen unberücksichtigt.<br />
Anleger<br />
Grundsätzlich besteht für den Anleger eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer<br />
nach § 35 EStG. Die Vorschrift ermöglicht es dem Anleger, seine tarifliche Einkommensteuer<br />
höchstens um das 3,8-fache des für den Veranlagungszeitraum ermittelten anteiligen Steuermessbetrages<br />
zu vermindern. Allerdings findet diese Vorschrift keine Anwendung für den<br />
pauschalierten Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG. Auf das eigene steuerliche Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG jedoch anwendbar. Voraussetzung<br />
für eine Steuerermäßigung ist jedoch, dass auf der Ebene des Anlegers auf seine<br />
gewerblichen Einkünfte überhaupt Einkommensteuer anfällt.<br />
Umsatzsteuer<br />
Nach § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder<br />
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig<br />
wird. Damit ist der Unternehmerbegriff nicht von der Rechtsform abhängig, sondern richtet<br />
sich vielmehr nach der Art der Tätigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom<br />
26. Januar 2007 (IV A 5 - S 7300) in Anwendung der Rechtsauffassung des Europäischen<br />
Gerichtshofes festgestellt, dass das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen<br />
Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit ist. Zwar würde durch die Beteiligung<br />
an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, eine Tätigkeit zur Erzielung von<br />
Einnahmen ausgeübt, jedoch wären Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus<br />
Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches<br />
anzusehen. Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />
wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom<br />
nichtunternehmerischen Bereich zu trennen.<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft wird in dem Erwerb, dem Halten und der<br />
Veräußerung der Beteiligungen an den Gesellschaften liegen, so dass sie insofern keine<br />
umsatzsteuerliche Unternehmerin ist und bezogen auf diese Geschäftstätigkeit nicht zum<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
47
Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Absatz 2 UStG). Vorsteuerbeträge, welche auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft nicht von der Umsatzsteuer abgezogen werden können, erhöhen die<br />
Anschaffungskosten der Beteiligung oder sind als Aufwand zu behandeln, soweit sie den<br />
Anschaffungskosten der Beteiligung nicht zuzurechnen sind (§ 9b Abs. 1 EStG).<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Soweit die Fondsgesellschaft Zinserträge für eine im Inland angelegte Liquiditätsreserve<br />
erwirtschaftet, unterliegen diese der Kapitalertragsteuer §§ 43 Abs. 1 Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG, welche von dem die Zinsen auszahlenden Kreditinstitut bzw. der ausschüttenden Kapitalgesellschaft<br />
abgeführt werden. In der vorliegenden Konstellation werden diese Einkünfte<br />
jedoch gem. § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Aufgrund<br />
dessen unterliegen sie nicht der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Kapitalertragsteuern<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die<br />
persönliche Steuerschuld des Anlegers angerechnet.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung von Todes wegen (Erbfall gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V.<br />
m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]) bzw. deren Schenkung<br />
unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unterliegen der Erbschaft-<br />
bzw. Schenkungsteuer.<br />
Als steuerpflichtiger Erwerb i. S. d. ErbStG gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie<br />
nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs bestimmt sich nach den allgemeinen<br />
Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Der Anteil an einem Betriebsvermögen<br />
ist auf den Todes- bzw. Schenkungszeitpunkt mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 97<br />
Abs. 1a Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 109 Abs. 2 BewG). Den Erben oder Beschenkten<br />
werden Freibeträge gem. § 16 ErbStG gewährt.<br />
Sie betragen derzeit für Ehegatten Euro 500.000 und für Kinder Euro 400.000. Daneben<br />
können ggf. besondere Freibeträge nach § 17 ErbStG zur Anwendung kommen.<br />
Die Kommanditbeteiligung stellt steuerliches Betriebsvermögen dar, welches grundsätzlich<br />
zum begünstigten Vermögen nach dem ErbStG gehören kann. Die tatsächliche Anwendung<br />
der Begünstigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Verwaltungsvermögen der<br />
Fondsgesellschaft 50% nicht übersteigt. Die Beurteilung dieser Frage ist auch abhängig von<br />
der Vermögensstruktur der Beteiligungsgesellschaften der Fondsgesellschaft. Sofern deren<br />
Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, wird die Beteiligung der<br />
Fondsgesellschaft insgesamt zum Verwaltungsvermögen gerechnet. Hält die Fondsgesellschaft<br />
Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist zusätzlich zur Vermeidung des Entstehens von<br />
Verwaltungsvermögen eine Beteiligung von mehr als 25% erforderlich. Daher ist für jede einzelne<br />
Beteiligung eine gesonderte Prüfung, ob sie unter das Verwaltungsvermögen gehört,<br />
erforderlich, Aus diesem Grund kann keine abschließende Aussage darüber getroffen werden,<br />
ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von begünstigtem Betriebsvermögen der<br />
Fondsgesellschaft erfüllt werden. Die Verschonungsregelung für begünstigtes Vermögen<br />
beinhaltet im Regelfall eine Freistellung dieses Vermögens in Höhe von 85%. Der übersteigende<br />
Teil bleibt bei der Berechnung der Steuer des Weiteren außer Ansatz in Höhe von Euro<br />
150.000,-. Der Abzugsbetrag verringert sich jedoch, wenn der Wert des Vermögens Euro<br />
150.000 übersteigt, um 50 % des den Betrag von Euro 150.000 übersteigenden Betrags.<br />
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für Erwerbe derselben Person nur einmal<br />
gewährt werden. Im Falle der Anwendung von begünstigtem Betriebsvermögen ist ferner die<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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Behaltensgrenzen des § 13a Abs. 5 ErbStG (fünf Jahre) zu beachten.<br />
Der Erwerber hat jedoch die Möglichkeit, 100% des begünstigten Betriebsvermögens freistellen<br />
zu lassen. Dazu muss der Erwerber eine dementsprechende unwiderrufliche Erklärung<br />
abgeben, dass die Steuerbefreiung unter den strengeren Voraussetzungen des § 13a Abs. 8<br />
ErbStG gewährt werden soll.<br />
Der Verschonungsabschlag im Sinne des § 13a Abs. 1 ErbStG sowie auch den Abzugsbetrag<br />
im Sinne des § 13a Abs. 2 ErbStG kann von einem Erwerber nicht in Anspruch genommen<br />
werden, sofern dieser begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des<br />
Erblasser oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen<br />
Dritten übertragen muss. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Erbe im Rahmen der Teilung des<br />
Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt.<br />
Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag können dabei unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch in weiteren Fällen nach § 13a Abs. 5 EStG wegfallen. In diesen Fällen<br />
besteht eine Anzeigepflicht für den Erben oder Beschenkten.<br />
Der auf den so ermittelten Wert der übertragenen Beteiligung anwendbare Steuersatz ist<br />
abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers sowie dem Wert des übertragenen Vermögens<br />
und beträgt zwischen 7% und 50%.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
49
Gesellschaftsvertrag der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
I. Präambel<br />
Die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG beabsichtigt, Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften<br />
zu erwerben, zu halten und zu veräußern.<br />
Damit handelt es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG). Darüber hinaus werden die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten<br />
Personengesellschaft ebenfalls erfüllt, da als persönlich haftende Gesellschafterin eine<br />
Kapitalgesellschaft fungiert, welche allein zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt<br />
ist (vgl. § 6 und § 12 dieses Vertrages).<br />
Um dieses Vorhaben zu finanzieren, soll das Kommanditkapital der Maritime Selection <strong>GmbH</strong><br />
& Co. KG zunächst auf Euro 1.000.000,- erhöht werden, wobei eine weitere Erhöhung auf<br />
bis zu Euro 2.000.000,- zulässig ist (vgl. § 7 dieses Vertrages). Die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
soll dabei im Wege einer Privatplatzierung über die Zeichnung von Kommanditbeteiligungen<br />
an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG durch maximal 20 Anleger<br />
durchgeführt werden.<br />
II. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Firma, Sitz<br />
1. Die Firma der Kommanditgesellschaft lautet:<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
(im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt).<br />
2. Sitz der Gesellschaft ist München.<br />
3. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet: Prinzregentenplatz 19, 81675 München.<br />
§ 2 Beginn, Dauer, Geschäftsjahr<br />
1. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Die Dauer der Gesellschaft<br />
ist unbegrenzt.<br />
2. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr<br />
ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft von der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister<br />
(Beginn der Gesellschaft) bis zum 31. Dezember 2013.<br />
§ 3 Gegenstand der Gesellschaft<br />
1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen<br />
an Schiffsgesellschaften, die Seeschiffe erwerben, als Eigentümer halten<br />
und/oder betreiben, im Rahmen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 20 KWG.<br />
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu<br />
ergreifen, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft zusammenhängen oder ihm unmittelbar<br />
oder mittelbar förderlich sind.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
50
§ 4 Investitionsplan<br />
Zum Erreichen des Unternehmenszwecks hat die Gesellschaft einen Investitionsplan aufgestellt,<br />
der die Mittelherkunft und Mittelverwendung regelt. Der Investitionsplan ist Bestandteil<br />
des Exposés für die Privatplatzierung über die Zeichnung von Kommanditbeteiligungen<br />
der Gesellschaft einschließlich etwaiger Nachträge.<br />
§ 5 Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den gesetzlich geregelten Fällen im Unternehmensregister<br />
und im Übrigen schriftlich gegenüber den Gesellschaftern.<br />
III. Gesellschafter, Kapitalausstattung und Gesellschafterkonten<br />
§ 6 Gesellschafter<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin (im Folgenden „Komplementärin“ genannt) ist die<br />
Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong>, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter der Nummer HRB 205265 mit Sitz in München. Die Komplementärin<br />
hat keine Einlage übernommen und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Gründungskommanditistin ist die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG (im Folgenden<br />
„Gründungskommanditistin“ genannt) eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München unter der Nummer HRA 100568 mit Sitz in München. Die Gründungskommanditistin<br />
hat zunächst eine Pflichteinlage von Euro 1.000,- übernommen,<br />
wobei ihre im Handelsregister einzutragende Haftsumme 1 Prozent ihrer Pflichteinlage<br />
entspricht.<br />
3. Eine Beteiligung von Anlegern an der Gesellschaft kann direkt als Kommanditist unter<br />
Berücksichtigung der Regelungen des § 7 dieses Vertrages erfolgen.<br />
4. Die Komplementärin, die Gründungskommanditistin und die Kommanditisten werden im<br />
Folgenden zusammen auch als „Gesellschafter“ bezeichnet. Die Kommanditisten werden<br />
im Folgenden auch als „Anleger“ bezeichnet.<br />
§ 7 Kommanditkapital, Kapitalerhöhung<br />
1. Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)<br />
berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis eines<br />
Beschlusses der Gesellschafter bis zum 21. Juli 2013 (im Folgenden „Zeichnungsfrist“<br />
genannt) das Kommanditkapital einmalig oder mehrmalig von Euro 1.000,- um bis zu<br />
Euro 1.999.000,- auf bis zu Euro 2.000.000,- nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
zu erhöhen (im Folgenden „Kapitalerhöhung“ genannt). Die Kapitalerhöhung<br />
erfolgt dabei durch die Erhöhung und/oder Einzahlung von Kommanditeinlagen (im Folgenden<br />
„Pflichteinlage“ genannt) und kann unmittelbar durch die Aufnahme von<br />
Kommanditisten durchgeführt werden, wobei Mehrfach- und/oder Nachzeichnungen<br />
durch Anleger zulässig sind. Ferner ist die Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB (Insichgeschäft) ermächtigt, im Namen und mit Wirkung<br />
für alle Gesellschafter und ohne dass es hierfür eines Beschlusses der Gesellschafter<br />
bedarf, dem Handelsregister gegenüber die entsprechenden Erklärungen abzugeben<br />
sowie in deren Namen sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und Willenserklärungen abzugeben<br />
oder zu empfangen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme weiterer Personen<br />
als Anleger erforderlich und sinnvoll sind. Die Komplementärin ist berechtigt, Untervollmachten,<br />
ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichge-<br />
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schäft), zu erteilen.<br />
2. Die Komplementärin ist berechtigt, die Kapitalerhöhung vor Erreichen der in § 7 Abs. 1<br />
dieses Vertrages genannten Summe der Pflichteinlagen zu schließen und damit die Zeichnungsfrist<br />
zu beenden, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der Gesellschafter bedarf.<br />
3. Voraussetzung für die Aufnahme als Kommanditist und/oder die Erhöhung der Pflichteinlage<br />
der Kommanditisten ist die Erteilung einer unwiderruflichen und über den Tod hinaus<br />
wirksamen Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form, die die<br />
Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)<br />
für die gesamte Dauer der Gesellschaft zur Vornahme aller Handlungen im<br />
Zusammenhang mit Eintragungen in das Handelsregister bevollmächtigt (im Folgenden<br />
„Handelsregistervollmacht“ genannt). Auf Verlangen der Komplementärin ist der<br />
Kommanditist verpflichtet, die Handelsregistervollmacht zu erneuern.<br />
4. Die Pflichteinlage (im Folgenden auch „Zeichnungsbetrag“ genannt) neu beitretender<br />
Anleger beträgt mindestens Euro 50.000,-. Höhere Beträge müssen durch 5.000 glatt<br />
teilbar sein. Der Zeichnungsbetrag ist zu dem in der Beitrittserklärung angegebenen<br />
Datum zur Zahlung fällig. In Ausnahmefällen kann die Komplementärin geringere Pflichteinlagen<br />
zulassen.<br />
5. Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme beitretender Kommanditisten beträgt<br />
jeweils 1 Prozent der Pflichteinlage.<br />
6. Der Beitritt zur Gesellschaft als Kommanditist erfolgt mit Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Komplementärin, jedoch jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung<br />
des Kommanditisten und/oder der Eintragung der Erhöhung der Haftsumme in<br />
das Handelsregister. Die Beitretenden verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung<br />
gemäß § 151 BGB. Für die Zeit zwischen der Annahme der Beitrittserklärung und der<br />
Eintragung des Kommanditisten oder der Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister<br />
ist der beitretende Anleger als atypisch stiller Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt.<br />
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, gelten die Regelungen dieses Vertrages für diesen Zeitraum<br />
sinngemäß.<br />
7. Jeder Kommanditist sichert der Komplementärin zu, dass die in der Beitrittserklärung<br />
gemachten Angaben zu seiner Person richtig und vollständig sind. Die Daten dienen der<br />
Komplementärin zur Verwaltung der Anleger und werden unter den Voraussetzungen<br />
des § 30 dieses Vertrages erfasst.<br />
§ 8 Leistung der Einlagen<br />
1. Der jeweilige Anleger ist zur Leistung seines Zeichnungsbetrages gemäß den Bedingungen<br />
der Beitrittserklärung durch Einzahlung auf das dort angegebene Konto verpflichtet.<br />
2. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft haften die Kommanditisten nur bis zur<br />
Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.<br />
3. Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auf rückständige Zahlungen ab<br />
dem Fälligkeitsdatum gemäß Beitrittserklärung - ohne dass es einer vorherigen Mahnung<br />
bedarf - Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung<br />
eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.<br />
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4. Wird der zur Zahlung ausstehende Zeichnungsbetrag oder ein Teil hiervon trotz schriftlicher<br />
Mahnung mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe<br />
erbracht, ist die Komplementärin ermächtigt, den betreffenden Kommanditisten im<br />
Namen der Gesellschaft gegen Rückzahlung geleisteter Zahlungen unter Einbehalt entstandener<br />
Kosten sowie der Verzugszinsen gemäß § 8 Abs. 3 dieses Vertrages durch<br />
schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft auszuschließen und/oder seine Pflichteinlage<br />
unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 dieses Vertrages herabzusetzen, ohne dass<br />
es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Die Herabsetzung oder der Ausschluss sind<br />
dem betreffenden Kommanditisten gegenüber bekannt zu machen. Die Bekanntmachung<br />
der Herabsetzungs- oder Ausschließungserklärung gilt mit Absendung an die der<br />
Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Kommanditisten als erfolgt. Die<br />
Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)<br />
berechtigt, den freigewordenen Kommanditanteil auf einen oder mehrere von ihr<br />
zu benennende Dritte zu übertragen, bis die Höhe des Kommanditkapitals vor dem Eintritt<br />
der Kapitalherabsetzung und/oder des Ausschlusses erreicht wurde. Durch die Einziehung<br />
und/oder Herabsetzung des Kommanditanteils/Pflichteinlage bleiben etwaige<br />
bestehende weitergehende Rechte der Gesellschaft, insbesondere auf Schadensersatz,<br />
unberührt.<br />
5. Der ausscheidende Kommanditist trägt die mit seinem Ausscheiden verbundenen<br />
Kosten.<br />
§ 9 Mittelverwendungskontrolle<br />
Eine Mittelverwendungskontrolle findet nicht statt.<br />
§ 10 Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung (Einzahlung) des in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />
Zeichnungsbetrags hinaus übernimmt der Anleger keine weiteren Zahlungs- und<br />
Nachschussverpflichtungen, wenn und soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes vorsieht.<br />
Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff. HGB und die Möglichkeit von Zahlungen bei<br />
Ausscheiden eines Kommanditisten bleiben von dem vertraglichen Ausschluss unberührt.<br />
§ 11 Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Gesellschafter werden folgende Konten geführt:<br />
a. Kapitalkonto I (Haftsumme). Auf diesem Konto wird die in das Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest.<br />
b. Kapitalkonto II. Auf diesem Konto wird der Teil der Pflichteinlage gebucht, der nicht<br />
Haftsumme ist. Das Kapitalkonto II ist fest.<br />
c. Ein Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto). Die Anteile an einem etwaigen Verlust der<br />
Gesellschaft werden im Verlustvortragskonto belastet, jedoch nicht über den Betrag<br />
der eingezahlten Einlage (Kapitalkonto I und II) hinaus. Nachfolgende Gewinne werden<br />
dem Verlustvortragskonto so lange gutgeschrieben, bis dieses wieder ausgeglichen<br />
ist.<br />
d. Ein Kapitalkonto IV (Verrechnungskonto). Auf diesem Konto werden alle sonstigen<br />
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Geschäftsvorfälle im Verhältnis zum Gesellschafter verbucht. Insbesondere werden<br />
hier Auszahlungen (Entnahmen) und Gewinnanteile erfasst, soweit das Kapitalkonto<br />
III ausgeglichen ist. Bei diesem Verrechnungskonto handelt es sich um ein Eigenkapitalkonto,<br />
das zur Verlustverrechnung zur Verfügung steht.<br />
2. Die Kapitalkonten sind weder im Soll noch im Haben verzinslich. Die Komplementärin<br />
darf die Kontenstruktur ändern, soweit dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die<br />
Auszahlungen zugunsten der Gesellschafter hat.<br />
IV. Geschäftsführung und Vertretung<br />
§ 12 Zusammensetzung der Geschäftsführung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt<br />
und verpflichtet.<br />
2. Die Geschäftsführungsbefugnis beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen.<br />
3. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gegen Geschäfte und Handlungen der Komplementärin<br />
nach § 164 HGB ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die in §<br />
14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Geschäfte.<br />
4. Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben im<br />
Namen und auf Rechnung der Gesellschaft an einen Dritten kraft Bevollmächtigung zu<br />
übertragen, soweit die Leitung der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit<br />
in jedem Fall bei ihr bestehen bleibt. Im Übrigen ist die Komplementärin<br />
berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auf ihre Geschäftsführer in<br />
Dienstleistungsverträgen auf ihre Kosten zu übertragen, wenn und soweit in § 15 dieses<br />
Vertrages keine abweichenden Kostenregelungen getroffen sind.<br />
6. Die Geschäftsführungsbefugnis endet vorbehaltlich der Regelung des § 12 Abs. 4 dieses<br />
Vertrages mit Beginn der Liquidation der Gesellschaft und/oder dem Ausscheiden der<br />
Komplementärin aus der Gesellschaft.<br />
§ 13 Vertretungs- und Haftungsumfang der Geschäftsführung<br />
1. Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin allein vertreten. Die Komplementärin ist<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) und des § 112 HGB (Wettbewerbsverbot)<br />
befreit und berechtigt, unter Beachtung der Vorgaben des § 12 dieses Vertrages<br />
Untervollmachten, ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181<br />
(Insichgeschäft) BGB, zu erteilen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />
2. Die Komplementärin und etwaige von ihr mit der Geschäftsführung Beauftragte haben<br />
im Verhältnis zur Gesellschaft und deren Gesellschaftern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
zu vertreten. Die Gesellschaft stellt die Komplementärin vollumfänglich von jeder<br />
Haftung und jedem Schaden frei, die ihr aus der Tätigkeit für die Gesellschaft im Rahmen<br />
ihrer Befugnisse erwachsen können, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
gehandelt hat. Die Komplementärin haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der durch<br />
die Gesellschaft getätigten Investitionen, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns hat walten lassen. Gleiches gilt sinngemäß für deren etwaige Organe,<br />
gesetzliche Vertreter, leitenden Angestellten sowie etwaige sonstige Erfüllungsgehilfen.<br />
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§ 14 Zustimmungspflichtige Geschäfte der Geschäftsführung<br />
1. Die Komplementärin darf Geschäfte und Handlungen, die nach Art, Umfang und Risiko<br />
den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs überschreiten vorbehaltlich der Regelungen<br />
des § 16 dieses Vertrages (Gesellschafterbeschlüsse) nur vornehmen, wenn die<br />
Gesellschafterversammlung durch Beschluss zuvor zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere<br />
für:<br />
a. Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />
b. Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;<br />
c. Abänderung dieses Vertrages;<br />
d. Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
e. Auflösung der Gesellschaft;<br />
f. Sonstige in diesem Vertrag geregelte Fälle.<br />
2. Ausdrücklich nicht der Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 dieses Vertrages bedürfen folgende<br />
Handlungen und/oder Rechtsgeschäfte:<br />
a. Konzeptionsvertrag für die Erarbeitung der Fondskonzeption sowie die Finanzierungsstruktur<br />
bis zu einer Gesamtvergütung von einmalig Euro 20.000;<br />
b. Abschluss von Verträgen zum Erreichen der Investitionsziele, soweit in diesem<br />
Absatz und/oder diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, insbesondere der Kauf<br />
und der Verkauf von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften.<br />
c. die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft in den Gesellschafterversammlungen<br />
der Schifffahrtsgesellschaften; die Komplementärin darf sich insoweit von Dritten<br />
vertreten lassen.<br />
d. Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve im Rahmen der Geschäftstätigkeit<br />
der Gesellschaft und deren Verwendung, einschließlich deren Anlage und Abwicklung<br />
des Zahlungsverkehrs;<br />
e. Kapitalbeschaffungsverträge mit Unternehmen, die selbst oder durch Dritte Kommanditisten<br />
zur Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft vermitteln, wenn und soweit<br />
die Gesamtvergütung 7,5 Prozent der Summe der Pflichteinlagen nicht übersteigt;<br />
f. Verträge zur Fondsverwaltung und Geschäftsführung;<br />
g. Abschluss und Durchführung von Verträgen zur Anlegerverwaltung mit Dritten;<br />
h. Sonstige in diesem Vertrag geregelte Fälle.<br />
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V. Vergütung und Kosten<br />
§ 15 Vergütung der Komplementärin sowie<br />
Vergütung und Kosten der Geschäftsführung<br />
1. Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer,<br />
wobei für das Geschäftsjahr 2013 und im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres die Vergütung<br />
zeitanteilig taggenau zu berechnen ist. Die Vergütung ist zahlbar und fällig in zwei<br />
gleich hohen Raten jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum<br />
30. Juni 2013.<br />
2. Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Geschäftsführung<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer,<br />
wobei für das Geschäftsjahr 2013 und im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres die Vergütung<br />
zeitanteilig taggenau zu berechnen ist. Die Vergütung ist zahlbar und fällig in zwei<br />
gleich hohen Raten jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum<br />
30. Juni 2013.<br />
3. Von der Gesellschaft werden zudem gegen Nachweis (Rechnung, Beleg) die folgenden,<br />
nicht abschließend aufgeführten Kosten getragen:<br />
a. Buchhaltungs-, Abschluss- und etwaige Prüfkosten;<br />
b. Zinsaufwendungen und Bankspesen;<br />
c. Kosten für Rechts- und Steuerberatung;<br />
d. Kosten für D&O und E&O Versicherungen;<br />
e. Mietkosten für Versammlungsräumlichkeiten und<br />
f. Bewirtungskosten bei Versammlungen.<br />
VI. Beschlüsse der Gesellschafter<br />
§ 16 Beschlussfassung der Gesellschafter<br />
1. Entscheidungen der Gesellschafter, die die Gesellschaft betreffen, werden durch<br />
Beschluss der Gesellschafter getroffen. Gesellschafterbeschlüsse werden entweder in<br />
schriftlicher oder in Textform im Umlaufverfahren oder in einer Gesellschafterversammlung<br />
(im Folgenden auch „Präsenzversammlung“ genannt) gefasst.<br />
2. Der Entscheidung der Gesellschafter unterliegen insbesondere folgende Fälle:<br />
a. Erhöhung des Gesellschaftskapitals über den in § 7 Abs. 1 dieses Vertrages genannten<br />
Betrag hinaus;<br />
b. Beschluss über Entnahmen im Sinne des § 22 Abs. 3 dieses Vertrages;<br />
c. Entlastung der Komplementärin;<br />
d. die in § 14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Fälle.<br />
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3. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt oder<br />
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
(einfache Mehrheit) gefasst. Enthaltungen gelten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses<br />
als unwirksam und somit als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt der<br />
Beschluss als abgelehnt.<br />
4. Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage (Kapitalkonto I und II) gewährt eine Stimme. Das<br />
Stimmrecht aus einem Kommanditanteil kann nur einheitlich ausgeübt werden, soweit es<br />
in diesem Vertrag nicht anders bestimmt ist. Die Gesellschafter sind auch in eigenen<br />
Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass es sich um ihre Entlastung oder ihre<br />
Befreiung von einer Verbindlichkeit oder um die Entziehung eines ihnen zustehenden<br />
Rechts aus wichtigem Grund handelt.<br />
5. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter kann, unabhängig von der Art der<br />
Beschlussfassung, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntmachung<br />
der Niederschrift gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter durch Klage gegen die<br />
Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung der Niederschrift gilt mit<br />
Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Gesellschafters<br />
als erfolgt. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
6. § 16 Abs. 5 dieses Vertrages gilt entsprechend für die Anfechtung von Beschlüssen der<br />
Gesellschafter, unabhängig von der Art der Beschlussfassung, die Geltendmachung von<br />
Ladungsmängeln zur Gesellschafterversammlung und der Geltendmachung von Mängeln<br />
bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Sinne von § 19 dieses Vertrages.<br />
§ 17 Ort und Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die Komplementärin.<br />
Die Einberufung erfolgt dabei unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung<br />
sowie der Unterbreitung eines Beschlussvorschlags schriftlich oder in Textform an die von<br />
den Gesellschaftern zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist<br />
von mindestens 21 Tagen vor dem Tag der Versammlung. Der Tag der Einberufung und<br />
der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Zur Einhaltung<br />
der Frist ist die Absendung der Einberufung maßgeblich.<br />
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich jährlich nach der Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr statt.<br />
3. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform<br />
gegenüber der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25 Prozent<br />
des Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigt/vereinigen oder<br />
wenn die Komplementärin es verlangt. In jedem Fall hat das Verlangen nach einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung mit konkreten Tagesordnungspunkten sowie<br />
mit ausformulierten Beschlussvorschlägen zu erfolgen. Hinsichtlich Form und Frist der<br />
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gelten die Regelungen<br />
des § 16 Abs. 1 dieses Vertrages mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens<br />
eine Woche beträgt.<br />
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />
geladen sind und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung<br />
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der Gesellschafter gilt als ordnungsgemäß, wenn die Ladungsfristen eingehalten und die<br />
Ladungen den Gesellschaftern gegenüber bekannt gemacht wurden. Die Bekanntmachung<br />
der Ladung gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse<br />
des betreffenden Gesellschafters als erfolgt.<br />
5. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter<br />
oder einen Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung<br />
ist die Vorlage einer Vollmacht in Textform sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten.<br />
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist in angemessener<br />
Frist vor dem Tag der Versammlung gegenüber dem/den Versammlungsleiter/n zu erbringen<br />
6. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine etwaige<br />
Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst.<br />
§ 18 Vorsitz der Gesellschafterversammlung und Niederschrift<br />
1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin oder einen von ihr<br />
beauftragten und bevollmächtigten Dritten geleitet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn<br />
die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aus dem Gesellschafterkreis<br />
einen anderen Vorsitzenden wählt.<br />
2. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter<br />
zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die<br />
Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Versammlung<br />
und die Beschlüsse der Versammlung anzugeben. Jedem Gesellschafter soll innerhalb<br />
von vier Wochen nach Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zugesendet werden.<br />
Im Übrigen gilt § 16 Abs. 5 dieses Vertrages.<br />
§ 19 Umlaufverfahren<br />
1. Der Einberufung einer Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung bedarf es<br />
nicht, wenn die Komplementärin eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren gegenüber<br />
den Gesellschaftern verlangt. In diesen Fällen sind die Aufforderung zur Stimmabgabe<br />
und die Mitteilung sämtlicher Beschlussgegenstände mit einem Beschlussvorschlag, das<br />
genaue Verfahren sowie die Frist nach § 19 Abs. 2 dieses Vertrages zur Stimmabgabe<br />
einschließlich des letzten Abstimmungstages den Gesellschaftern gegenüber in Textform<br />
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zu<br />
letzt bekannte Adresse des betreffenden Gesellschafters als erfolgt. Wenn und soweit<br />
der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder ihm die Aufforderung zur Stimmabgabe<br />
aus anderen Gründen nicht zugestellt werden kann, gilt der betreffende Gesellschafter<br />
als aufgefordert.<br />
2. Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Frist zur Stimmabgabe mindestens<br />
21 Tage betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung zur Stimmausübung<br />
nicht mitgerechnet wird. Die Komplementärin ist berechtigt, im Einzelfall nach<br />
eigenem Ermessen, im Umlaufverfahren die Frist zur Abgabe der Stimmen in Eilfällen zu<br />
verkürzen.<br />
3. Im Umlaufverfahren ist ein Beschluss mit Ablauf des letzten Abstimmungstages - maßgeblich<br />
ist der Poststempel - wirksam gefasst, wenn und soweit mindestens 25 Prozent<br />
aller Stimmen der Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Nicht oder nicht frist-<br />
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gemäß erfolgte Stimmabga-ben gelten als nicht abgegeben, wenn und soweit die Komplementärin<br />
den/die Gesellschafter auf diese Folge besonders hingewiesen hat.<br />
4. Die Stimmabgabe erfolgt in Schrift- oder Textform.<br />
5. Über das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist von der Komplementärin<br />
eine Niederschrift anzufertigen. Jedem Gesellschafter soll innerhalb von vier Wochen<br />
nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe eine Abschrift der Niederschrift zugesendet<br />
werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 5 dieses Vertrages.<br />
VII. Jahresabschluss, Ergebnisverteilung und Entnahmen<br />
§ 20 Jahresabschluss<br />
1. Der Jahresabschluss für ein abgelaufenes Geschäftsjahr ist innerhalb der gesetzlichen<br />
Fristen aufzustellen.<br />
2. Der Jahresabschluss ist bei der Gesellschaft in angemessener Frist vor der Beschlussfassung<br />
über dessen Feststellung für die Gesellschafter zur Einsicht auszulegen. Mit der Einladung<br />
zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ist jedem Gesellschafter ein Auszug<br />
aus dem Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu übersenden. Im<br />
Falle der Feststellung des Jahresabschlusses im Umlaufverfahren ist jedem Gesellschafter<br />
der Auszug aus dem Jahresabschluss mit der Aufforderung zur Stimmabgabe gem. § 19<br />
dieses Vertrages zu übersenden.<br />
§ 21 Ergebnisverteilung<br />
1. Das Ergebnis der Gesellschaft wird vorbehaltlich der Regelungen des § 15 dieses Vertrages<br />
sowie der nachfolgenden Absätze 2 bis 4, die vorab zu erfüllen sind, im Verhältnis<br />
der eingezahlten Pflichteinlagen (Kapitalkonto I und II) der Gesellschafter zum Ende des<br />
jeweiligen Geschäftsjahres zueinander verteilt.<br />
2. Die Gründungskommanditistin erhält für die Auswahl, Bewertung und die Durchführung<br />
der Vertragsverhandlungen und die Kaufvertragsabwicklung einer anzukaufenden Beteiligung<br />
an einer Schifffahrtsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des Bruttokaufpreises<br />
(d.h. einschließlich etwaig gezahlter Provisionen auf den Kaufpreis), die mit<br />
Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages fällig wird.<br />
3. Die Gründungskommanditistin erhält zum anderen für den Verkauf einer Beteiligung an<br />
einer Schifffahrtsgesellschaft und der Verkaufsabwicklung sowie der Abwicklung von<br />
Veräußerungen der Schiffe durch die Schifffahrtsgesellschaften eine Vergütung in Höhe<br />
von 2,5 % des Veräußerungs- bzw. Liquidationserlöses, die mit Erfüllung des jeweiligen<br />
Kaufvertrages bzw. nach Auskehrung des Liquidationserlöses fällig wird.<br />
4. Die Gründungkommanditistin erhält für das Fondsmanagement (Verwaltung der Anteile,<br />
Beteiligungscontrolling und Portfolioverwaltung) eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />
10 % der Auszahlungen an die Gesellschafter.<br />
5. Soweit sich die von der Gesellschaft geschuldete Gewerbesteuer aufgrund von Zahlungen<br />
an die Gründungskommanditistin nach § 21 Abs. 2 bis Abs. 4 dieses Vertrages<br />
erhöht, ist der entsprechende Erhöhungsbetrag der Gründungskommanditistin als Vorabverlust<br />
zuzurechnen. Die Gründungskommanditistin hat den Erhöhungsbetrag auf erste<br />
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Anforderung der Gesellschaft in die Gesellschaft einzuzahlen.<br />
6. Bis zum Ende der Zeichnungsfrist ist die Ergebnisverteilung abweichend von § 21 Abs. 1<br />
dieses Vertrages dergestalt vorzunehmen, dass alle Gesellschafter, die der Gesellschaft bis<br />
zum Ende der Zeichnungsfrist beitreten, unabhängig von dem jeweiligen Beitrittstermin<br />
gleich behandelt werden, in dem sie an den in diesem Zeitraum insgesamt erzielten<br />
Ergebnissen entsprechend ihrer eingezahlten Pflichteinlagen (Kapitalkonto I und II) teilnehmen<br />
(Gleichbehandlung während der Emissionsphase).<br />
7. Im Falle der Anrechnung von Steuergutschriften durch die Gesellschaft gegenüber einzelnen<br />
Gesellschaftern, sind diese abweichend von § 21 Abs. 1 dieses Vertrages entsprechend<br />
der Pflichteinlage des jeweiligen Gesellschafters zu verteilen.<br />
8. Vergütungen an Gesellschafter, insbesondere solche nach den §§ 15 und 21 dieses Vertrages,<br />
sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander im Rahmen der Gewinnverteilung<br />
grundsätzlich als Gewinnvorab und damit nicht als Aufwand der Gesellschaft zu<br />
behandeln. Alternativ können die Vergütungen auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag<br />
des berechtigten Gesellschafters in der Handelsbilanz und/oder in der Steuerbilanz als<br />
Aufwand behandelt werden. Der Antrag ist an die Gesellschaft zu richten. Er soll bis zur<br />
Beschlussfassung über den Jahresabschluss bzw. bis zur Einreichung der Steuererklärungen<br />
gestellt werden. Der Antrag des Gesellschafters kann jederzeit mit Wirkung für die<br />
Zukunft widerrufen und uneingeschränkt neu gestellt werden. Soweit Vergütungen, insbesondere<br />
solche nach den §§ 15 und 21 dieses Vertrages, der Umsatzsteuer unterliegen,<br />
ist diese zusätzlich zu den Entgelten zu entrichten. Im Rahmen der<br />
Gewinnverteilung ist dem empfangenden Gesellschafter die Vergütung auch dann als<br />
Gewinnvorab zuzuweisen, wenn dadurch für andere Gesellschafter ein Verlust entsteht<br />
oder sich ein Verlust erhöht.<br />
9. Erhöht oder vermindert sich die von der Gesellschaft geschuldete Gewerbesteuer aufgrund<br />
von Einkünften in einkommensteuerlichen Sonderbilanzen einzelner oder mehrerer<br />
Gesellschafter, wird im Verhältnis der Gesellschafter zueinander diese erhöhte oder<br />
verminderte Gewerbesteuer allein dem betreffenden Gesellschafter zugerechnet, und<br />
zwar als vorab von diesem zu tragender Aufwand bzw. ihm zuzurechnender Ertrag.<br />
10. Die vorgenannten Regelungen gelten grundsätzlich auch für die steuerliche Ergebnisverteilung.<br />
§ 22 Entnahmen<br />
1. Die Gründungskommanditistin ist berechtigt, die Auszahlung der ihr nach § 21 Abs. 2<br />
bis Abs. 4 dieses Vertrages zustehenden Vergütungen zu verlangen.<br />
2. Über Entnahmen und Ausschüttungen sowie deren Höhe beschließt im Übrigen die<br />
Gesellschafterversammlung nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 bis einschließlich 8,<br />
wobei die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, aber nicht verpflichtet<br />
ist, auf den voraussichtlichen Entnahme- oder Ausschüttungsanspruch Vorabzahlungen<br />
vorzunehmen.<br />
3. Entnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei der Gesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund<br />
hervorgerufen wird.<br />
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4. Entnahmen und Ausschüttungen stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der Gesellschaft<br />
eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne Verlust<br />
auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Das bestehende Kommanditkapital<br />
entspricht dem gezeichneten Kapital (Pflichteinlagen) abzgl. beendeter Kapitalanteile<br />
(z.B. Ausschluss, Beendigung, Kündigung aus wichtigem Grund).<br />
5. Soweit aufgrund der Vorbehalte des § 22 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages Entnahmen<br />
nicht zum Auszahlungstermin erfolgen können, sind sie unter den Voraussetzungen des<br />
§ 22 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages zum nächsten Auszahlungstermin nachzuholen.<br />
6. Entnahmen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlagen der Gesellschafter<br />
durch Verluste gemindert sind.<br />
7. Soweit es durch Entnahmen zu einer Rückzahlung der Haftsumme kommt, lebt die Haftung<br />
der Gesellschafter aufgrund einer Einlagenrückgewähr wieder auf.<br />
8. Die Komplementärin ist berechtigt, Beträge einzubehalten und nicht an die Gesellschafter<br />
abzuführen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen als Steuern (z.B. Kapitalertragsteuer)<br />
von der Gesellschaft abzuführen sind. Derartige Beträge gelten als an den<br />
Gesellschafter ausgezahlt.<br />
VIII. Gesellschafterwechsel, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
§ 23 Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Kosten<br />
1. Möchte ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise, entgeltlich oder<br />
unentgeltlich, auf Dritte übertragen, so hat der übertragungswillige Kommanditist seinen<br />
Anteil oder Teile hiervon der Gründungskommanditistin vorher zum Erwerb anzubieten.<br />
Das Angebot hat schriftlich mit Nennung des Dritten, des etwaigen Erwerbspreises sowie<br />
der Beifügung entsprechender Belege zum Nachweis der Identität des Dritten und der<br />
Erwerbskonditionen gegenüber der Gründungskommanditistin zu erfolgen, wobei das<br />
Schriftformerfordernis durch Erklärungen per E-Mail oder in sonstiger elektronischer<br />
Form nicht gewahrt wird. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot innerhalb<br />
von drei Monaten nach dessen Zugang zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst<br />
oder durch einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen. Soweit die Gründungskommanditistin<br />
von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß Gebrauch<br />
macht, kann der übertragungswillige Kommanditist seinen Geschäftsanteil ganz oder<br />
teilweise nach vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Komplementärin mit Wirkung<br />
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft auf Dritte übertragen. Die Zustimmung<br />
zu der Übertragung wird durch die Komplementärin erteilt, wenn und soweit kein<br />
wichtiger Grund vorliegt, der die Versagung der Übertragung rechtfertigt.<br />
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,<br />
a. wenn durch die Übertragung Geschäftsanteile entstehen oder übertragen werden<br />
sollen, deren Einlage nicht dem mindestens vom jeweiligen Anleger zu erbringenden<br />
Zeichnungsbetrag (vgl. § 7 Abs. 4 dieses Vertrages) entspricht oder nicht durch<br />
5.000 ohne Rest teilbar ist.<br />
b. wenn die Verpflichtungen des übertragenden Gesellschafters aus diesem Vertrag insbesondere<br />
zur Einzahlung des Zeichnungsbetrages nicht erfüllt wurden oder<br />
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61
c. wenn durch die Übertragung der Geschäftsanteile steuerliche Nachteile bei der<br />
Gesellschaft und hierbei insbesondere eine Gefährdung des gewerbesteuerlichen<br />
Verlustvortrags bei der Gesellschaft entstehen würde.<br />
3. Die Komplementärin ist jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil auf eine andere Person zu übertragen, soweit diese<br />
die gleiche Rechtsform wie die Komplementärin aufweist und den gleichen Gesellschafterhintergrund<br />
hat.<br />
4. Wenn und soweit durch die Übertragung Steuern, Kosten, Schäden oder sonstige Nachteile<br />
entstehen, sind diese von dem die Übertragung auslösenden Gesellschafter und dem<br />
Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, für die<br />
Übertragung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von Euro 120,- von dem Übertragenden<br />
oder dem Erwerber zu verlangen. Eine Verrechnung dieses Betrages mit Entnahme<br />
und/oder Auszahlungsansprüchen des Erwerbers ist möglich.<br />
§ 24 Kündigung<br />
1. Eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft ist unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Jahr erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zulässig. Wenn und soweit die Kündigung<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist die Kündigung unter Einhaltung der vorgenannten<br />
Frist jeweils zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zulässig.<br />
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
3. Die Kündigung ist in jedem Fall mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen<br />
Empfangsbekenntnis der Komplementärin gegenüber zu erklären.<br />
§ 25 Ausschluss<br />
1. Wenn und soweit ein Kommanditist zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wird oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt<br />
wird, so kann der Kommanditist durch schriftliche Erklärung der Komplementärin mit<br />
sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass es eines<br />
Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Der Ausschluss ist gegenüber<br />
dem betroffenen Kommanditisten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des<br />
Ausschlusses gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des<br />
betreffenden Kommanditisten als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Auflösung der<br />
Gesellschaft beschlossen wurde und sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Die vorgenannten<br />
Regelungen gelten entsprechend, wenn und soweit ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil<br />
oder sonstige pfändbare Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis eines<br />
Kommanditisten pfändet und diese Pfändung nach Ablauf von drei Monaten ab Wirksamwerden<br />
der Pfändung noch andauert. Wenn und soweit ein anderer Gesellschafter<br />
als ein Kommanditist (also Komplementärin und Gründungskommanditistin) zahlungsunfähig<br />
wird, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung<br />
desselben mangels Masse abgelehnt wird, so kann die Gesellschafterversammlung den<br />
Ausschluss des anderen Gesellschafters mit einfacher Mehrheit beschließen, falls beim<br />
Ausschluss der Komplementärin gleichzeitig eine andere Komplementärin den Beitritt zur<br />
Gesellschaft als Komplementärin erklärt. Gleiches gilt sinngemäß im Falle der Liquidation<br />
einer anderen Gesellschafterin als dem Kommanditisten.<br />
2. Ein Ausschluss ist ferner nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 dieses Vertrages möglich.<br />
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62
3. Ein Gesellschafter kann ferner aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er<br />
Anlass gegeben hat, dass die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß §<br />
133 HGB (Auflösung durch gerichtliche Entscheidung) verlangt werden könnte, soweit in<br />
diesem Vertrag nicht abweichend geregelt.<br />
§ 26 Erbfall<br />
1. Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt.<br />
2. Die Erben haben sich durch Vorlage eines Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift<br />
des Testamentseröffnungsprotokolls oder beglaubigter Testamentsabschrift zu legitimieren.<br />
Ein Vermächtnisnehmer hat des Weiteren die Abtretung des Kommanditanteils<br />
durch die Erben an ihn nachzuweisen.<br />
3. Wenn und soweit mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, haben diese<br />
unverzüglich, auch ohne besondere Aufforderung durch die Gesellschaft, zur Wahrnehmung<br />
ihrer aus der Beteiligung an der Gesellschaft folgenden Rechte einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestellen. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt werden,<br />
dass der Bevollmächtigte die Rechte mehrerer Rechtsnachfolger gemeinschaftlich auszuüben<br />
hat. Bis zur Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten ruhen die Rechte aus<br />
der Beteiligung an der Gesellschaft mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung. Vermögensrechte<br />
können seitens der Gesellschaft auch durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) erfüllt<br />
werden. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die<br />
Rechte mehrerer Rechtsnachfolger gemeinschaftlich auszuüben hat.<br />
§ 27 Fortführung der Gesellschaft, Abfindungsguthaben<br />
1. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters (z.B. Kündigung aus wichtigem Grund<br />
oder Ausschluss) wird die Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Firma unter den übrigen<br />
Gesellschaftern fortgesetzt. Wenn und soweit durch das Ausscheiden des Gesellschafters<br />
eine steuerschädliche Veränderung des Gesellschafterbestandes stattfindet, wird die<br />
Gesellschaft nur dann nach Maßgabe der Regelungen des § 29 dieses Vertrages liquidiert,<br />
wenn und soweit dies nach Maßgabe der Regelungen des § 28 dieses Vertrages<br />
beschlossen wird.<br />
2. Die Komplementärin scheidet erst dann aus der Gesellschaft aus, wenn von der Gesellschaft<br />
eine neue Komplementärin aufgenommen wurde.<br />
3. Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer Kündigung (§ 24 des Vertrages) oder aufgrund<br />
seines Ausschlusses (§ 25 des Vertrages) aus der Gesellschaft aus, hat er einen<br />
Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens, das die Komplementärin ermittelt.<br />
Die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
Dieses entspricht dem Verkehrswert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens,<br />
der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln ist:<br />
a. Für die Ermittlung des Verkehrswertes der Beteiligung ist auf den vorherigen Bilanzstichtag<br />
der Gesellschaft ein Vermögensstatus der Gesellschaft zu ermitteln.<br />
b. Dabei sind die bilanzierten Vermögenswerte der Gesellschaft mit dem Verkehrswert<br />
unter Aufdeckung der stillen Reserven anzusetzen. Ein etwaiger Firmenwert bleibt<br />
außer Ansatz.<br />
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63
c. Der Verkehrswert entspricht dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Verkehrswert<br />
der Gesellschaft. Dieser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der<br />
Pflichteinlage des ausscheidenden Gesellschafters zu der Summe der Pflichteinlagen<br />
aller anderen Gesellschafter.<br />
4. Stehen zum Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. der Kündigung aus<br />
wichtigem Grund Zahlungen auf den Zeichnungsbetrag oder auf etwaige nicht ausgeglichene<br />
Kosten aus, sind diese vom Abfindungsguthaben abzuziehen.<br />
5. Wenn und soweit sich der ausscheidende Gesellschafter und die Gesellschaft auf die<br />
Höhe des Abfindungsguthabens nicht einigen können, so ist dieses durch einen Sachverständigen,<br />
der auf Antrag der Gesellschaft von der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />
Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, zu ermitteln. Die Kosten des<br />
Gutachters trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
6. Das Abfindungsguthaben ist in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate ist am 31. Dezember<br />
des Jahres, in dem das Abfindungsguthaben festgestellt wurde, zur Zahlung fällig. Die<br />
zweite Rate ist am 31. Dezember des Folgejahres zur Zahlung fällig.<br />
7. Die Zahlung des Abfindungsguthabens steht unter dem Vorbehalt, dass hierdurch bei der<br />
Gesellschaft kein Insolvenzeröffnungsgrund hervorgerufen wird.<br />
8. Die Zahlung des Abfindungsguthabens steht ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der<br />
Gesellschaft eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne<br />
Verlust auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Das bestehende<br />
Kommanditkapital entspricht dem gezeichneten Kapital (Pflichteinlagen) abzgl.<br />
beendeter Kapitalanteile (z.B. Ausschluss, Beendigung, Kündigung aus wichtigem<br />
Grund).<br />
9. Soweit aufgrund der Zahlungsvorbehalte des § 27 Abs. 7 und 8 dieses Vertrages die Zahlung<br />
des Abfindungsguthabens nicht oder nicht voller Höhe erfolgen kann, so ist die<br />
Zahlung unverzüglich nach Wegfall der Zahlungsvorbehalte nachzuholen.<br />
IX. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Liquidation<br />
§ 28 Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
Änderungen dieses Vertrages sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit<br />
der bei der Beschlussfassung vertretener Kapitalanteile möglich, wenn und<br />
soweit durch die Änderung nicht der Grundsatz der anteiligen Gleichbehandlung aller Gesellschafter<br />
verletzt wird. Im Falle des Eingriffs in Sonderrechte einzelner Gesellschafter durch die<br />
Änderung dieses Vertrages ist neben den Voraussetzungen des § 28 Satz 1 dieses Vertrages<br />
die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erforderlich, soweit in diesem Vertrag nicht<br />
anders geregelt. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. § 28 Satz 1 dieses<br />
Vertrages gilt entsprechend.<br />
§ 29 Liquidation der Gesellschaft<br />
1. Die Auflösung der Gesellschaft und jede andere Art der Abwicklung kann durch<br />
Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
beschlossen werden. Im Übrigen gelten die §§ 145 ff. HGB.<br />
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64
2. Liquidator und Abwickler der Gesellschaft ist die Komplementärin.<br />
3. Die Liquidatorin erhält einen Ersatz ihrer Auslagen zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Das verbleibende Vermögen wird nach Ausgleich eines etwaig negativen Saldos der<br />
Kapitalkonten im Verhältnis der Pflichteinlagen auf die Kommanditisten verteilt.<br />
4. Die Liquidation erfolgt durch Verwertung sämtlicher Vermögensgegenstände der Gesellschaft.<br />
X. Weitere Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />
§ 30 Verwaltung der Anleger und Datenschutz<br />
1. Die Komplementärin ist berechtigt, die in der Beitrittserklärung des Gesellschafters enthaltenen<br />
Daten, sowie solche Daten, die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />
des Gesellschafters verlangt werden, schriftlich und/oder elektronisch zu speichern<br />
und im Rahmen der Verwaltung der Beteiligung zu verarbeiten und zu nutzen.<br />
2. Wenn und soweit für die Begründung und oder Verwaltung der Beteiligung die Weitergabe<br />
von persönlichen Daten an Dritte erforderlich ist, ist die Weitergabe nur dann zulässig,<br />
wenn kraft vertraglicher Regelungen sichergestellt ist, dass die persönlichen Daten<br />
nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des<br />
Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.<br />
§ 31 Wettbewerbsbeschränkungen<br />
Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 32 Ausgleichsverpflichtungen für Kosten, Steuern, Nachteile und Schäden<br />
1. Wenn und soweit die Gesellschaft einen Nachteil oder einen sonstigen Schaden, insbesondere<br />
in Form einer Einnahmeminderung, einer Ausgabenerhöhung, eines entgangenen<br />
Gewinns oder in Form einer steuerlichen Mehrbelastung erleidet und ein solcher<br />
Nachteil oder Schaden im Verhalten oder in der Person eines Gesellschafters begründet<br />
ist, so ist dieser Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zum Ausgleich verpflichtet.<br />
2. Die vorgenannte Regelung greift insbesondere dann, wenn aufgrund von Verfügung<br />
über Gesellschaftsanteile egal aus welchem Grund, beispielsweise aufgrund einer Übertragung,<br />
aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund, aufgrund Erbschaft oder<br />
eines Ausschlusses von Gesellschaftern Nachteile oder sonstige Schäden entstehen.<br />
3. Der den Nachteil oder den Schaden auslösende Gesellschafter hat nach Aufforderung<br />
der Komplementärin unverzüglich der Gesellschaft die angefallenen Kosten und Steuern<br />
zu erstatten. Die Gesellschaft ist zur Verrechnung entsprechend geschuldeter Beträge im<br />
Rahmen einer Ergebnisverteilung wie auch anlässlich einer Liquidation der Gesellschaft<br />
berechtigt.<br />
§ 33 Mitwirkungspflichten und Sonderbetriebsausgaben<br />
1. Jeder Anleger verpflichtet sich, Änderungen der Angaben zur Person (z.B. Wohnsitzwechsel<br />
oder Heirat) und/oder der Kontoverbindung für Auszahlungen unverzüglich der<br />
Komplementärin mitzuteilen. Jeder Kommanditist verpflichtet sich gegenüber der Komplementärin<br />
etwaige nach dem Geldwäschegesetz (GwG) notwendigen Informationen<br />
auf Anfordern des jeweiligen Berechtigten zu übermitteln.<br />
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2. Soweit für die Erstellung der Jahressteuererklärung der Gesellschaft Mitteilungen<br />
und/oder Nachweise der Gesellschafter erforderlich sind, sind diese für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr bei der Gesellschaft bis spätestens zum 31. März des Folgejahres vollständig<br />
in Schriftform zu übermitteln, wobei das Schriftformerfordernis durch Erklärungen<br />
per E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form nicht gewahrt wird. Werden die Nachweise<br />
und/oder Mitteilungen verspätet mitgeteilt, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet,<br />
diese zu berücksichtigen, es sei denn, der betreffende Gesellschafter gibt auf eigene<br />
Kosten eine berichtigte Jahressteuererklärung bei der Gesellschaft in Auftrag.<br />
§ 34 Schlussbestimmungen und Kosten<br />
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses<br />
Vertrages können nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.<br />
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht.<br />
3. Die Gesellschaft, dieser Vertrag sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten<br />
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die<br />
Wirksamkeit dieses Vertrages im Ganzen nicht. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung<br />
durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />
Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine<br />
Vertragslücke offenbar werden sollte oder eine Bestimmung sich als undurchführbar<br />
erweist.<br />
5. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergibt.<br />
6. Sämtliche Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft mit<br />
Ausnahme der Kosten für die Handelsregistervollmacht gemäß § 7 Absatz 3, die vom<br />
Anleger zu tragen sind.<br />
München, den 04.06.2013<br />
Jürgen Wagner<br />
Geschäftsführung der Komplementärin<br />
München, den 04.06.2013<br />
Jürgen Wagner<br />
Geschäftsführung der Gründungskommanditistin<br />
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66
Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher<br />
Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln<br />
abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass darunter prinzipiell alle<br />
Arten von Vertragsschlüssen fallen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel<br />
(zum Beispiel d.h. per E-Mail, Fax, Internet, Telefon) zustande kommen.<br />
Nach dem BGB in Verbindung mit dem EG-BGB sind den Anlegern nachfolgende Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen:<br />
Allgemeine Unternehmensinformationen über die Emittentin/Anbieterin<br />
Emittentin ist die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG mit Sitz in München, vertreten durch<br />
die Komplementärin Maritime Selection Management <strong>GmbH</strong>, diese wiederum vertreten<br />
durch den Geschäftsführer Jürgen Wagner.<br />
Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München<br />
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 100760.<br />
Hauptgeschäftstätigkeit der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG ist laut Gesellschaftsvertrag<br />
der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, die<br />
Seeschiffe erwerben, als Eigentümer halten und/oder betreiben.<br />
Die Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG unterliegt keiner gesonderten staatlichen Aufsichtsbehörde.<br />
Anbieterin ist die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG mit Sitz in München, vertreten<br />
durch die Komplementärin Premium Maritim Verwaltungs <strong>GmbH</strong>, diese wiederum vertreten<br />
durch den Geschäftsführer Jürgen Wagner.<br />
Geschäftsanschrift: Prinzregentenplatz 19, 81675 München<br />
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 100568.<br />
Hauptgeschäftstätigkeit der Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG ist laut Gesellschaftsvertrag<br />
die Konzeption von geschlossenen Fonds, insbesondere im Bereich Schifffahrt,<br />
die Ausübung geschäftsbesorgender Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fondsverwaltung<br />
und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte<br />
sowie der Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Fonds.<br />
Die Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG unterliegt keiner gesonderten staatlichen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
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Informationen über die Beteiligung<br />
Wesentliche Merkmale der Beteiligung und Zustandekommen des Vertrages<br />
Der Anleger beteiligt sich unmittelbar als Kommanditist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG. Die wesentlichen Einzelheiten der Beteiligung<br />
sind in dem Exposé der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG (Stand: Mai 2013),<br />
insbesondere im Kapitel „Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung“, enthalten.<br />
Der Vertragsschluss kommt mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Komplementärin<br />
zustande.<br />
Spezielle Risiken der Beteiligung<br />
Die angebotene Beteiligung ist als unternehmerische Beteiligung mit speziellen Risiken<br />
behaftet. Im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage besteht für den Anleger<br />
das maximale Risiko in dem Totalverlust des eingesetzten Kapitals sowie der Gefährdung<br />
seines sonstigen Vermögens bis hin zur persönlichen Zahlungsunfähigkeit aufgrund weitergehender<br />
Zahlungsverpflichtungen.<br />
Eine ausführliche Risikodarstellung befindet sich in dem Abschnitt „Risiken der Vermögensanlage“<br />
des Exposés.<br />
Mindestlaufzeit, vertragliche Kündigungsbedingungen,<br />
Vertragsstrafen/ Abgangsentschädigung<br />
Dem Anleger steht ein Recht zur ordentlichen Kündigung seiner Beteiligung zu, jedoch nicht<br />
vor dem 31. Dezember 2018. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Nachfolgend ist eine<br />
ordentliche Kündigung jeweils zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich.<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.<br />
Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen Empfangsbekenntnis<br />
gegenüber der Komplementärin zu erfolgen.<br />
Eine Vertragsstrafe ist nicht vorgesehen.<br />
Gesamtpreis inkl. aller verbundenen Preisbestandteile<br />
Die Mindestzeichnungssumme beträgt Euro 50.000,-. In Ausnahmefällen kann die Mindestzeichnungssumme<br />
jedoch auch unter diesem Betrag liegen. Als weitere Kosten fallen die<br />
Gebühren und Auslagen für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht an.<br />
Zusätzliche Liefer- und Versandkosten<br />
Zusätzliche Liefer- und Versandkosten werden von der Emittentin nicht in Rechnung gestellt.<br />
Zusätzliche Kosten, die durch Benutzung von Fernkommunikationsmittel entstehen und vom<br />
Unternehmen in Rechnung gestellt werden<br />
Solche Kosten werden dem Anleger nicht in Rechnung gestellt.<br />
Steuern<br />
Die Anleger erzielen aus der Beteiligung an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb, die jeder Anleger entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen<br />
zu versteuern hat. Laufende Entnahmen lösen keine Besteuerung beim Anleger aus.<br />
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Entscheidend sind die auf Ebene der Fondsgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellten<br />
Einkünfte.<br />
Einzelheiten der Zahlung und Lieferung/Erfüllung<br />
Die Einzelheiten zur Einzahlungsart und zu den Zahlungsterminen ergeben sich aus dem Beitrittsantrag<br />
sowie dem Gesellschaftsvertrag der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG, aus<br />
dem Treuhandvertrag und aus dem Kapitel „Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung“ des<br />
Exposés.<br />
Die Beteiligung gilt mit Eintragung in das Handelsregister als begründet.<br />
Leistungsvorbehalte<br />
Nach Annahme des Beitrittsantrags bestehen keine Leistungsvorbehalte seitens der Emittentin.<br />
Beteiligungen an der Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG können während der Zeichnungsfrist<br />
jedoch nur solange erworben werden, wie die Höhe des Emissionsvolumens noch<br />
nicht ausgeschöpft ist.<br />
Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />
Das Unternehmen sowie der Vertrag über die Kapitalanlage und die Rechte und Pflichten aus<br />
der Kapitalanlage unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Als Gerichtsstand wird - soweit dies gesetzlich zulässig ist - der Sitz der Gesellschaft vereinbart.<br />
Für den Fall, dass der Anleger nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder<br />
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls<br />
der Sitz der Gesellschaft als örtlich zuständiger Gerichtstand vereinbart. Sofern der Anleger<br />
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die<br />
gesetzlichen Vorgaben.<br />
Frist für Informationen bzw. das Angebot<br />
Die Zeichnungsfrist endet mit Vollplatzierung der Kommanditanteile jedoch spätestens am<br />
21. Juli 2013. Die Komplementärin ist ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt, die<br />
Kapitalerhöhung vor Erreichen des Emissionsvolumens zu schließen und die Zeichnungsfrist<br />
zu verkürzen, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter bedarf. Die<br />
Fondsgesellschaft ist berechtigt jederzeit und ohne die Angabe von Gründen, Zeichnungen,<br />
Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />
Vertragssprache<br />
Die Kapitalanlage wird nur in deutscher Sprache angeboten und die Kommunikation zwischen<br />
der Emittentin und dem Anleger wird während der Laufzeit der Beteiligung in deutscher<br />
Sprache erfolgen.<br />
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen besteht unbeschadet des Rechts,<br />
die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete<br />
Schlichtungsstelle anzurufen. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank<br />
erhältlich. Die Adresse lautet: Deutsche Bundesbank; Schlichtungsstelle, Wilhelm-Epstein-Str.<br />
14, 60431 Frankfurt.<br />
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In dem genannten Schlichtungsverfahren hat der Anleger zu versichern, dass er in der Streitigkeit<br />
noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die die Streitbeilegung<br />
betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen<br />
hat.<br />
Bestehen eines Garantiefonds bzw. anderer Entschädigungsregelungen<br />
Ein Garantiefonds bzw. andere Entschädigungsregelungen bestehen nicht.<br />
Widerrufsbelehrung<br />
Der Anleger kann seine Zeichnungserklärung gemäß § 355 HGB widerrufen. Über die Einzelheiten<br />
des Rechts zum Widerruf und dessen Rechtsfolgen informiert ausführlich die Widerrufsbelehrung<br />
auf dem Zeichnungsschein.<br />
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Premium Maritim<br />
Konzeption<br />
Premium Maritim Konzeption <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Geschäftsführung:<br />
Premium Maritim Verwaltungs <strong>GmbH</strong>, vertr.<br />
durch den Geschäftsführer Jürgen Wagner<br />
Prinzregentenplatz 19 . 81675 München<br />
Tel. +49 (0)89 - 41 61 93 50<br />
Fax. +49 (0)89 - 41 61 93 525<br />
info@premium-maritim.de<br />
www.premium-maritim.de<br />
04. Juni 2013