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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform gegenüber<br />

der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25% des<br />

Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigen oder wenn die Komplementärin<br />

es verlangt. In diesen Fällen ist das Umlaufverfahren ausgeschlossen und die Einberufungsfrist<br />

beträgt mindestens eine Woche.<br />

Insbesondere ist die Gesellschafterversammlung zuständig für:<br />

3 Erhöhung des Gesellschaftskapitals über Euro 2.000.000,- hinaus;<br />

3 Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

3 Entlastung der Komplementärin;<br />

3 Zustimmung zu folgenden Geschäften der Komplementärin:<br />

· Veräußerung oder Verpachtung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />

· Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;<br />

· Abänderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

· Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

· Auflösung der Gesellschaft.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst.<br />

Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage wird eine Stimme gewährt.<br />

Jeder Kommanditist kann sich rechtsgeschäftlich durch einen anderen Gesellschafter oder<br />

Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer<br />

Vollmacht in Textform sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten.<br />

Informations- und Kontrollrechte<br />

Jeder Anleger kann vor der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses diesen<br />

bei der Fondsgesellschaft einsehen. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

wird jedem Anleger ein Auszug aus dem Jahresabschluss übersandt.<br />

Übertrag- und Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

Vorkaufsrecht der Gründungskommanditistin, Verkauf, Vererbung und Übertragung<br />

der Beteiligung<br />

Sofern ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf Dritte übertragen möchte, hat er diesen<br />

zuvor der Gründungskommanditistin unter Nennung der Erwerbskonditionen und des<br />

Erwerbers schriftlich zum Erwerb anzubieten. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot<br />

innerhalb von drei Monaten zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst oder durch<br />

einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen.<br />

Soweit die Gründungskommanditistin von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß<br />

Gebrauch macht, kann der Anleger seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise nach vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung der Komplementärin mit Wirkung zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres auf Dritte übertragen. Die Zustimmung der Komplementärin ist zu erteilen,<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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