Private Placement - Schmidtner GmbH
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Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform gegenüber<br />
der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25% des<br />
Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigen oder wenn die Komplementärin<br />
es verlangt. In diesen Fällen ist das Umlaufverfahren ausgeschlossen und die Einberufungsfrist<br />
beträgt mindestens eine Woche.<br />
Insbesondere ist die Gesellschafterversammlung zuständig für:<br />
3 Erhöhung des Gesellschaftskapitals über Euro 2.000.000,- hinaus;<br />
3 Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
3 Entlastung der Komplementärin;<br />
3 Zustimmung zu folgenden Geschäften der Komplementärin:<br />
· Veräußerung oder Verpachtung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />
· Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;<br />
· Abänderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
· Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
· Auflösung der Gesellschaft.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst.<br />
Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage wird eine Stimme gewährt.<br />
Jeder Kommanditist kann sich rechtsgeschäftlich durch einen anderen Gesellschafter oder<br />
Dritten vertreten lassen. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer<br />
Vollmacht in Textform sowie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten.<br />
Informations- und Kontrollrechte<br />
Jeder Anleger kann vor der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses diesen<br />
bei der Fondsgesellschaft einsehen. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
wird jedem Anleger ein Auszug aus dem Jahresabschluss übersandt.<br />
Übertrag- und Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
Vorkaufsrecht der Gründungskommanditistin, Verkauf, Vererbung und Übertragung<br />
der Beteiligung<br />
Sofern ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf Dritte übertragen möchte, hat er diesen<br />
zuvor der Gründungskommanditistin unter Nennung der Erwerbskonditionen und des<br />
Erwerbers schriftlich zum Erwerb anzubieten. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot<br />
innerhalb von drei Monaten zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst oder durch<br />
einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen.<br />
Soweit die Gründungskommanditistin von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß<br />
Gebrauch macht, kann der Anleger seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise nach vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung der Komplementärin mit Wirkung zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres auf Dritte übertragen. Die Zustimmung der Komplementärin ist zu erteilen,<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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