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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Geschäftsvorfälle im Verhältnis zum Gesellschafter verbucht. Insbesondere werden<br />

hier Auszahlungen (Entnahmen) und Gewinnanteile erfasst, soweit das Kapitalkonto<br />

III ausgeglichen ist. Bei diesem Verrechnungskonto handelt es sich um ein Eigenkapitalkonto,<br />

das zur Verlustverrechnung zur Verfügung steht.<br />

2. Die Kapitalkonten sind weder im Soll noch im Haben verzinslich. Die Komplementärin<br />

darf die Kontenstruktur ändern, soweit dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die<br />

Auszahlungen zugunsten der Gesellschafter hat.<br />

IV. Geschäftsführung und Vertretung<br />

§ 12 Zusammensetzung der Geschäftsführung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt<br />

und verpflichtet.<br />

2. Die Geschäftsführungsbefugnis beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen.<br />

3. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gegen Geschäfte und Handlungen der Komplementärin<br />

nach § 164 HGB ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die in §<br />

14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Geschäfte.<br />

4. Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben im<br />

Namen und auf Rechnung der Gesellschaft an einen Dritten kraft Bevollmächtigung zu<br />

übertragen, soweit die Leitung der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit<br />

in jedem Fall bei ihr bestehen bleibt. Im Übrigen ist die Komplementärin<br />

berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auf ihre Geschäftsführer in<br />

Dienstleistungsverträgen auf ihre Kosten zu übertragen, wenn und soweit in § 15 dieses<br />

Vertrages keine abweichenden Kostenregelungen getroffen sind.<br />

6. Die Geschäftsführungsbefugnis endet vorbehaltlich der Regelung des § 12 Abs. 4 dieses<br />

Vertrages mit Beginn der Liquidation der Gesellschaft und/oder dem Ausscheiden der<br />

Komplementärin aus der Gesellschaft.<br />

§ 13 Vertretungs- und Haftungsumfang der Geschäftsführung<br />

1. Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin allein vertreten. Die Komplementärin ist<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) und des § 112 HGB (Wettbewerbsverbot)<br />

befreit und berechtigt, unter Beachtung der Vorgaben des § 12 dieses Vertrages<br />

Untervollmachten, ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181<br />

(Insichgeschäft) BGB, zu erteilen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />

2. Die Komplementärin und etwaige von ihr mit der Geschäftsführung Beauftragte haben<br />

im Verhältnis zur Gesellschaft und deren Gesellschaftern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten. Die Gesellschaft stellt die Komplementärin vollumfänglich von jeder<br />

Haftung und jedem Schaden frei, die ihr aus der Tätigkeit für die Gesellschaft im Rahmen<br />

ihrer Befugnisse erwachsen können, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Die Komplementärin haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der durch<br />

die Gesellschaft getätigten Investitionen, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns hat walten lassen. Gleiches gilt sinngemäß für deren etwaige Organe,<br />

gesetzliche Vertreter, leitenden Angestellten sowie etwaige sonstige Erfüllungsgehilfen.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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