Private Placement - Schmidtner GmbH
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Geschäftsvorfälle im Verhältnis zum Gesellschafter verbucht. Insbesondere werden<br />
hier Auszahlungen (Entnahmen) und Gewinnanteile erfasst, soweit das Kapitalkonto<br />
III ausgeglichen ist. Bei diesem Verrechnungskonto handelt es sich um ein Eigenkapitalkonto,<br />
das zur Verlustverrechnung zur Verfügung steht.<br />
2. Die Kapitalkonten sind weder im Soll noch im Haben verzinslich. Die Komplementärin<br />
darf die Kontenstruktur ändern, soweit dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die<br />
Auszahlungen zugunsten der Gesellschafter hat.<br />
IV. Geschäftsführung und Vertretung<br />
§ 12 Zusammensetzung der Geschäftsführung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich die Komplementärin berechtigt<br />
und verpflichtet.<br />
2. Die Geschäftsführungsbefugnis beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen.<br />
3. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gegen Geschäfte und Handlungen der Komplementärin<br />
nach § 164 HGB ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die in §<br />
14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Geschäfte.<br />
4. Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben im<br />
Namen und auf Rechnung der Gesellschaft an einen Dritten kraft Bevollmächtigung zu<br />
übertragen, soweit die Leitung der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit<br />
in jedem Fall bei ihr bestehen bleibt. Im Übrigen ist die Komplementärin<br />
berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auf ihre Geschäftsführer in<br />
Dienstleistungsverträgen auf ihre Kosten zu übertragen, wenn und soweit in § 15 dieses<br />
Vertrages keine abweichenden Kostenregelungen getroffen sind.<br />
6. Die Geschäftsführungsbefugnis endet vorbehaltlich der Regelung des § 12 Abs. 4 dieses<br />
Vertrages mit Beginn der Liquidation der Gesellschaft und/oder dem Ausscheiden der<br />
Komplementärin aus der Gesellschaft.<br />
§ 13 Vertretungs- und Haftungsumfang der Geschäftsführung<br />
1. Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin allein vertreten. Die Komplementärin ist<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) und des § 112 HGB (Wettbewerbsverbot)<br />
befreit und berechtigt, unter Beachtung der Vorgaben des § 12 dieses Vertrages<br />
Untervollmachten, ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181<br />
(Insichgeschäft) BGB, zu erteilen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />
2. Die Komplementärin und etwaige von ihr mit der Geschäftsführung Beauftragte haben<br />
im Verhältnis zur Gesellschaft und deren Gesellschaftern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
zu vertreten. Die Gesellschaft stellt die Komplementärin vollumfänglich von jeder<br />
Haftung und jedem Schaden frei, die ihr aus der Tätigkeit für die Gesellschaft im Rahmen<br />
ihrer Befugnisse erwachsen können, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
gehandelt hat. Die Komplementärin haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der durch<br />
die Gesellschaft getätigten Investitionen, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns hat walten lassen. Gleiches gilt sinngemäß für deren etwaige Organe,<br />
gesetzliche Vertreter, leitenden Angestellten sowie etwaige sonstige Erfüllungsgehilfen.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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