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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Behaltensgrenzen des § 13a Abs. 5 ErbStG (fünf Jahre) zu beachten.<br />

Der Erwerber hat jedoch die Möglichkeit, 100% des begünstigten Betriebsvermögens freistellen<br />

zu lassen. Dazu muss der Erwerber eine dementsprechende unwiderrufliche Erklärung<br />

abgeben, dass die Steuerbefreiung unter den strengeren Voraussetzungen des § 13a Abs. 8<br />

ErbStG gewährt werden soll.<br />

Der Verschonungsabschlag im Sinne des § 13a Abs. 1 ErbStG sowie auch den Abzugsbetrag<br />

im Sinne des § 13a Abs. 2 ErbStG kann von einem Erwerber nicht in Anspruch genommen<br />

werden, sofern dieser begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des<br />

Erblasser oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen<br />

Dritten übertragen muss. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Erbe im Rahmen der Teilung des<br />

Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt.<br />

Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag können dabei unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch in weiteren Fällen nach § 13a Abs. 5 EStG wegfallen. In diesen Fällen<br />

besteht eine Anzeigepflicht für den Erben oder Beschenkten.<br />

Der auf den so ermittelten Wert der übertragenen Beteiligung anwendbare Steuersatz ist<br />

abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers sowie dem Wert des übertragenen Vermögens<br />

und beträgt zwischen 7% und 50%.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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