Private Placement - Schmidtner GmbH
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Behaltensgrenzen des § 13a Abs. 5 ErbStG (fünf Jahre) zu beachten.<br />
Der Erwerber hat jedoch die Möglichkeit, 100% des begünstigten Betriebsvermögens freistellen<br />
zu lassen. Dazu muss der Erwerber eine dementsprechende unwiderrufliche Erklärung<br />
abgeben, dass die Steuerbefreiung unter den strengeren Voraussetzungen des § 13a Abs. 8<br />
ErbStG gewährt werden soll.<br />
Der Verschonungsabschlag im Sinne des § 13a Abs. 1 ErbStG sowie auch den Abzugsbetrag<br />
im Sinne des § 13a Abs. 2 ErbStG kann von einem Erwerber nicht in Anspruch genommen<br />
werden, sofern dieser begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des<br />
Erblasser oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen<br />
Dritten übertragen muss. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Erbe im Rahmen der Teilung des<br />
Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt.<br />
Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag können dabei unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch in weiteren Fällen nach § 13a Abs. 5 EStG wegfallen. In diesen Fällen<br />
besteht eine Anzeigepflicht für den Erben oder Beschenkten.<br />
Der auf den so ermittelten Wert der übertragenen Beteiligung anwendbare Steuersatz ist<br />
abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers sowie dem Wert des übertragenen Vermögens<br />
und beträgt zwischen 7% und 50%.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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