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Private Placement - Schmidtner GmbH

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V. Vergütung und Kosten<br />

§ 15 Vergütung der Komplementärin sowie<br />

Vergütung und Kosten der Geschäftsführung<br />

1. Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer,<br />

wobei für das Geschäftsjahr 2013 und im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres die Vergütung<br />

zeitanteilig taggenau zu berechnen ist. Die Vergütung ist zahlbar und fällig in zwei<br />

gleich hohen Raten jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum<br />

30. Juni 2013.<br />

2. Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Geschäftsführung<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 1.200,- zzgl. etwaiger Umsatzsteuer,<br />

wobei für das Geschäftsjahr 2013 und im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres die Vergütung<br />

zeitanteilig taggenau zu berechnen ist. Die Vergütung ist zahlbar und fällig in zwei<br />

gleich hohen Raten jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum<br />

30. Juni 2013.<br />

3. Von der Gesellschaft werden zudem gegen Nachweis (Rechnung, Beleg) die folgenden,<br />

nicht abschließend aufgeführten Kosten getragen:<br />

a. Buchhaltungs-, Abschluss- und etwaige Prüfkosten;<br />

b. Zinsaufwendungen und Bankspesen;<br />

c. Kosten für Rechts- und Steuerberatung;<br />

d. Kosten für D&O und E&O Versicherungen;<br />

e. Mietkosten für Versammlungsräumlichkeiten und<br />

f. Bewirtungskosten bei Versammlungen.<br />

VI. Beschlüsse der Gesellschafter<br />

§ 16 Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

1. Entscheidungen der Gesellschafter, die die Gesellschaft betreffen, werden durch<br />

Beschluss der Gesellschafter getroffen. Gesellschafterbeschlüsse werden entweder in<br />

schriftlicher oder in Textform im Umlaufverfahren oder in einer Gesellschafterversammlung<br />

(im Folgenden auch „Präsenzversammlung“ genannt) gefasst.<br />

2. Der Entscheidung der Gesellschafter unterliegen insbesondere folgende Fälle:<br />

a. Erhöhung des Gesellschaftskapitals über den in § 7 Abs. 1 dieses Vertrages genannten<br />

Betrag hinaus;<br />

b. Beschluss über Entnahmen im Sinne des § 22 Abs. 3 dieses Vertrages;<br />

c. Entlastung der Komplementärin;<br />

d. die in § 14 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Fälle.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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