Private Placement - Schmidtner GmbH
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3. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt oder<br />
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
(einfache Mehrheit) gefasst. Enthaltungen gelten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses<br />
als unwirksam und somit als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt der<br />
Beschluss als abgelehnt.<br />
4. Je Euro 1.000,- der Pflichteinlage (Kapitalkonto I und II) gewährt eine Stimme. Das<br />
Stimmrecht aus einem Kommanditanteil kann nur einheitlich ausgeübt werden, soweit es<br />
in diesem Vertrag nicht anders bestimmt ist. Die Gesellschafter sind auch in eigenen<br />
Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass es sich um ihre Entlastung oder ihre<br />
Befreiung von einer Verbindlichkeit oder um die Entziehung eines ihnen zustehenden<br />
Rechts aus wichtigem Grund handelt.<br />
5. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter kann, unabhängig von der Art der<br />
Beschlussfassung, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntmachung<br />
der Niederschrift gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter durch Klage gegen die<br />
Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung der Niederschrift gilt mit<br />
Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Gesellschafters<br />
als erfolgt. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
6. § 16 Abs. 5 dieses Vertrages gilt entsprechend für die Anfechtung von Beschlüssen der<br />
Gesellschafter, unabhängig von der Art der Beschlussfassung, die Geltendmachung von<br />
Ladungsmängeln zur Gesellschafterversammlung und der Geltendmachung von Mängeln<br />
bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Sinne von § 19 dieses Vertrages.<br />
§ 17 Ort und Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die Komplementärin.<br />
Die Einberufung erfolgt dabei unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung<br />
sowie der Unterbreitung eines Beschlussvorschlags schriftlich oder in Textform an die von<br />
den Gesellschaftern zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist<br />
von mindestens 21 Tagen vor dem Tag der Versammlung. Der Tag der Einberufung und<br />
der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Zur Einhaltung<br />
der Frist ist die Absendung der Einberufung maßgeblich.<br />
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich jährlich nach der Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr statt.<br />
3. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, wenn diese von einem oder mehreren Gesellschaftern in Textform<br />
gegenüber der Komplementärin verlangt wird, der oder die mindestens 25 Prozent<br />
des Kommanditkapitals (Summe der Pflichteinlagen) auf sich vereinigt/vereinigen oder<br />
wenn die Komplementärin es verlangt. In jedem Fall hat das Verlangen nach einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung mit konkreten Tagesordnungspunkten sowie<br />
mit ausformulierten Beschlussvorschlägen zu erfolgen. Hinsichtlich Form und Frist der<br />
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gelten die Regelungen<br />
des § 16 Abs. 1 dieses Vertrages mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens<br />
eine Woche beträgt.<br />
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />
geladen sind und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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