Private Placement - Schmidtner GmbH
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Gewerbesteuer<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vorabgewinne nicht mit der pauschalen Gewinnermittlung<br />
gemäß § 5a EStG abgegolten sind mit der Folge, dass dieser die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage<br />
und damit die Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft erhöhen.<br />
Ermittelt ein Zielfonds seinen Gewinn zukünftig nicht mehr pauschal nach § 5a EStG, unterliegen<br />
die zukünftigen Gewinne dieses Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der<br />
Veräußerung der Beteiligung an diesem Zielfonds der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für einen<br />
Gewinn aus der Veräußerung eines Schiffes dieses Zielfonds und auch für einen Gewinn aus<br />
der Veräußerung dieser Zielfonds-Beteiligung. Die Gewerbesteuerbelastung würde sich in<br />
diesen Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen<br />
kann.<br />
Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />
Es besteht zurzeit ein Unsicherheitsfaktor bezüglich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.<br />
Zum 01. Januar 2009 trat eine Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Die Notwendigkeit<br />
einer Reform dieses Gesetzes bestand aufgrund einer Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus Anlass einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH),<br />
die das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun lässt der BFH<br />
erneut ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe erkennen (Beschluss v.<br />
05. Oktober 2011, Az. II R 9/11). Der BFH hat einen Verfahrensbeitritt zur Feststellung der<br />
Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes gefordert. Das Verfahren ist seit dem<br />
Oktober 2012 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1-BvL-21/12). Unter anderem<br />
wird durch den BFH die Möglichkeit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus<br />
Art. 3 GG dadurch gesehen, dass Vermögen, dessen Erwerb im Privatvermögen der vollen<br />
Besteuerung unterläge, ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer übergehen<br />
kann, wenn es in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />
eingelegt wurde und nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG<br />
gehört. Es kann insoweit keine Prognose hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens und der<br />
möglichen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen getroffen werden. Im Falle eines für den<br />
Anleger negativen Ausgangs besteht das Risiko, dass höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />
anfallen könnten. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit)<br />
des Anlegers führen.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Rechtssicherheit in Gestalt von Gesetzen,<br />
Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen besteht.<br />
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug<br />
Sollten Eingangsleistungen, die konzeptionell als umsatzsteuerfrei behandelt wurden, nicht<br />
als solche anerkannt und der Vorsteuerabzug versagt werden, könnte dies zu geringeren<br />
Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen.<br />
Sonstige Risiken<br />
Bindungsfrist des Kapitals und Kündigung<br />
Nach der Abgabe der Zeichnungserklärung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf der<br />
Erklärung - soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben - durch den Anleger nicht möglich.<br />
Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Nachfolgend<br />
ist eine Kündigung zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt jeweils 1 Jahr. Daher unterliegt der von dem Anleger eingezahlte Anlage-<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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