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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Gewerbesteuer<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vorabgewinne nicht mit der pauschalen Gewinnermittlung<br />

gemäß § 5a EStG abgegolten sind mit der Folge, dass dieser die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage<br />

und damit die Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft erhöhen.<br />

Ermittelt ein Zielfonds seinen Gewinn zukünftig nicht mehr pauschal nach § 5a EStG, unterliegen<br />

die zukünftigen Gewinne dieses Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der<br />

Veräußerung der Beteiligung an diesem Zielfonds der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für einen<br />

Gewinn aus der Veräußerung eines Schiffes dieses Zielfonds und auch für einen Gewinn aus<br />

der Veräußerung dieser Zielfonds-Beteiligung. Die Gewerbesteuerbelastung würde sich in<br />

diesen Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen<br />

kann.<br />

Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />

Es besteht zurzeit ein Unsicherheitsfaktor bezüglich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.<br />

Zum 01. Januar 2009 trat eine Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Die Notwendigkeit<br />

einer Reform dieses Gesetzes bestand aufgrund einer Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus Anlass einer Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH),<br />

die das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun lässt der BFH<br />

erneut ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe erkennen (Beschluss v.<br />

05. Oktober 2011, Az. II R 9/11). Der BFH hat einen Verfahrensbeitritt zur Feststellung der<br />

Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes gefordert. Das Verfahren ist seit dem<br />

Oktober 2012 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1-BvL-21/12). Unter anderem<br />

wird durch den BFH die Möglichkeit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus<br />

Art. 3 GG dadurch gesehen, dass Vermögen, dessen Erwerb im Privatvermögen der vollen<br />

Besteuerung unterläge, ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer übergehen<br />

kann, wenn es in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

eingelegt wurde und nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG<br />

gehört. Es kann insoweit keine Prognose hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens und der<br />

möglichen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen getroffen werden. Im Falle eines für den<br />

Anleger negativen Ausgangs besteht das Risiko, dass höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />

anfallen könnten. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit)<br />

des Anlegers führen.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Rechtssicherheit in Gestalt von Gesetzen,<br />

Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen besteht.<br />

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug<br />

Sollten Eingangsleistungen, die konzeptionell als umsatzsteuerfrei behandelt wurden, nicht<br />

als solche anerkannt und der Vorsteuerabzug versagt werden, könnte dies zu geringeren<br />

Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen.<br />

Sonstige Risiken<br />

Bindungsfrist des Kapitals und Kündigung<br />

Nach der Abgabe der Zeichnungserklärung ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf der<br />

Erklärung - soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben - durch den Anleger nicht möglich.<br />

Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2018 möglich. Nachfolgend<br />

ist eine Kündigung zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt jeweils 1 Jahr. Daher unterliegt der von dem Anleger eingezahlte Anlage-<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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