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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Steuern<br />

Die Aufrechterhaltung der steuerlichen und rechtlichen Akzeptanz und/oder Beurteilung von<br />

den angebotenen Kommanditbeteiligungen kann nicht für die Zukunft gewährleistet werden.<br />

Trotz des bestehenden sogenannten Rückwirkungsverbotes kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass auch bestehende Rechtsverhältnisse aus Kommanditbeteiligungen von künftigen<br />

Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf<br />

die Ausschüttungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die<br />

erwarteten Erträge für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Der Anleger sollte<br />

sich in Zweifelsfällen an seinen persönlichen Steuerberater wenden.<br />

Es besteht das Risiko, dass unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung<br />

der Erwerb, die Veräußerung, die Aufgabe oder die Rückzahlung der Beteiligung besteuert<br />

wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären auch im<br />

Falle des Totalverlustes der Einlage zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer<br />

Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen.<br />

Tonnagebesteuerung<br />

Die betrieblichen Erträge der Fondsgesellschaft setzen sich aus den Zuweisungen der Ergebnisse<br />

der Zielfonds zusammen. Die Zielfonds sollen ihren Gewinn pauschal nach der sog. Tonnagesteuer<br />

gemäß § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Die pauschale<br />

Gewinnermittlung ersetzt die allgemeine Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach<br />

§ 5 EStG. Mit der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht nur die laufenden Gewinne, sondern<br />

ist auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn eines Schiffes bzw. der Veräußerung einer<br />

Zielfonds-Beteiligung abgegolten. Laufende Verluste, Veräußerungsverluste und selbst der<br />

vollständige Verlust der Einlage sind mit der Tonnagesteuer abgegolten und können steuerlich<br />

nicht geltend gemacht werden.<br />

Sollte die Tonnagesteuer für die Zielfonds künftig gestrichen werden oder ihre Inanspruchnahme<br />

durch die Zielfonds nicht mehr möglich oder von den Zielfonds nicht mehr gewollt<br />

sein bzw. auf Ebene der Fondsgesellschaft teilweise oder ganz nicht durchgreifen, hätte dies<br />

negative Folgen für das steuerliche Ergebnis der Anleger.<br />

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Fondsgesellschaft beim Erwerb einer<br />

Zielfonds-Beteiligung irrtümlich davon ausgegangen ist, bei dem Zielfonds lägen die Voraussetzungen<br />

der Tonnagebesteuerung vor.<br />

Sollten in diesen Fällen die Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nicht vorliegen<br />

und/oder nicht mehr gegeben sein, unterliegen die zukünftigen Gewinne der betroffenen<br />

Zielfonds, einschließlich etwaiger Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an den<br />

betroffenen Zielfonds der Einkommensteuer. Dies gilt auch für einen Gewinn aus der Veräußerung<br />

eines Schiffes der betroffenen Zielfonds und auch für einen Gewinn aus der Veräußerung<br />

dieser Zielfonds-Beteiligungen. Die Einkommensteuerbelastung würde sich in diesen<br />

Fällen erhöhen, was zu geringeren Ausschüttungen/Entnahmen an den Anleger führen kann.<br />

Ferner könnte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Tonnagesteuerregelungen<br />

ganz oder teilweise auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht angewandt werden können.<br />

Insoweit besteht insbesondere das Risiko, dass ein Veräußerungsgewinn, den Anleger<br />

der Fondsgesellschaft bei der Veräußerung ihrer Anteile erzielen, nicht mit der Tonnagebesteuerung<br />

abgegolten ist, sondern der normalen Besteuerung unterliegt.<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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