Private Placement - Schmidtner GmbH
Private Placement - Schmidtner GmbH
Private Placement - Schmidtner GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verfahrensrecht<br />
Die ermittelten Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich<br />
und gesondert durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt festzustellen (§<br />
180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Danach wird ein so genannter Grundlagenbescheid erlassen, welcher<br />
Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Anleger entfaltet. In den<br />
Grundlagenbescheid fließen auch die Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen der Anleger<br />
ein. Die Wohnsitzfinanzämter veranlagen dementsprechend für die Anleger die Einkommensteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft unterliegt als gewerblich tätige Personengesellschaft mit ihrem eigenen<br />
Ergebnis der Gewerbesteuer, soweit dieses den jährlichen Freibetrag in Höhe von Euro<br />
24.500 übersteigt. Zum Gewerbeertrag gehören etwa Zinseinkünfte aus der Anlage freier<br />
Liquidität sowie ggf. einmalige oder laufende Vergütungen, die Gesellschafter von der<br />
Fondsgesellschaft erhalten, wenn diese als Aufwand zu behandeln sind. Gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
vereinbarte Vorabgewinne stellen nach Auffassung der Fondsgesellschaft insoweit<br />
allerdings keine dem Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Sondervergütungen dar.<br />
Die Gewinnanteile aus den Zielfonds bleiben wegen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2<br />
GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hingegen unberücksichtigt.<br />
Anleger<br />
Grundsätzlich besteht für den Anleger eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer<br />
nach § 35 EStG. Die Vorschrift ermöglicht es dem Anleger, seine tarifliche Einkommensteuer<br />
höchstens um das 3,8-fache des für den Veranlagungszeitraum ermittelten anteiligen Steuermessbetrages<br />
zu vermindern. Allerdings findet diese Vorschrift keine Anwendung für den<br />
pauschalierten Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG. Auf das eigene steuerliche Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG jedoch anwendbar. Voraussetzung<br />
für eine Steuerermäßigung ist jedoch, dass auf der Ebene des Anlegers auf seine<br />
gewerblichen Einkünfte überhaupt Einkommensteuer anfällt.<br />
Umsatzsteuer<br />
Nach § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder<br />
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig<br />
wird. Damit ist der Unternehmerbegriff nicht von der Rechtsform abhängig, sondern richtet<br />
sich vielmehr nach der Art der Tätigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom<br />
26. Januar 2007 (IV A 5 - S 7300) in Anwendung der Rechtsauffassung des Europäischen<br />
Gerichtshofes festgestellt, dass das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen<br />
Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit ist. Zwar würde durch die Beteiligung<br />
an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, eine Tätigkeit zur Erzielung von<br />
Einnahmen ausgeübt, jedoch wären Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus<br />
Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches<br />
anzusehen. Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />
wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom<br />
nichtunternehmerischen Bereich zu trennen.<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft wird in dem Erwerb, dem Halten und der<br />
Veräußerung der Beteiligungen an den Gesellschaften liegen, so dass sie insofern keine<br />
umsatzsteuerliche Unternehmerin ist und bezogen auf diese Geschäftstätigkeit nicht zum<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
47