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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Verfahrensrecht<br />

Die ermittelten Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich<br />

und gesondert durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt festzustellen (§<br />

180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Danach wird ein so genannter Grundlagenbescheid erlassen, welcher<br />

Bindungswirkung für die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Anleger entfaltet. In den<br />

Grundlagenbescheid fließen auch die Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen der Anleger<br />

ein. Die Wohnsitzfinanzämter veranlagen dementsprechend für die Anleger die Einkommensteuer.<br />

Gewerbesteuer<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft unterliegt als gewerblich tätige Personengesellschaft mit ihrem eigenen<br />

Ergebnis der Gewerbesteuer, soweit dieses den jährlichen Freibetrag in Höhe von Euro<br />

24.500 übersteigt. Zum Gewerbeertrag gehören etwa Zinseinkünfte aus der Anlage freier<br />

Liquidität sowie ggf. einmalige oder laufende Vergütungen, die Gesellschafter von der<br />

Fondsgesellschaft erhalten, wenn diese als Aufwand zu behandeln sind. Gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

vereinbarte Vorabgewinne stellen nach Auffassung der Fondsgesellschaft insoweit<br />

allerdings keine dem Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Sondervergütungen dar.<br />

Die Gewinnanteile aus den Zielfonds bleiben wegen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2<br />

GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hingegen unberücksichtigt.<br />

Anleger<br />

Grundsätzlich besteht für den Anleger eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer<br />

nach § 35 EStG. Die Vorschrift ermöglicht es dem Anleger, seine tarifliche Einkommensteuer<br />

höchstens um das 3,8-fache des für den Veranlagungszeitraum ermittelten anteiligen Steuermessbetrages<br />

zu vermindern. Allerdings findet diese Vorschrift keine Anwendung für den<br />

pauschalierten Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG. Auf das eigene steuerliche Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG jedoch anwendbar. Voraussetzung<br />

für eine Steuerermäßigung ist jedoch, dass auf der Ebene des Anlegers auf seine<br />

gewerblichen Einkünfte überhaupt Einkommensteuer anfällt.<br />

Umsatzsteuer<br />

Nach § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder<br />

berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig<br />

wird. Damit ist der Unternehmerbegriff nicht von der Rechtsform abhängig, sondern richtet<br />

sich vielmehr nach der Art der Tätigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom<br />

26. Januar 2007 (IV A 5 - S 7300) in Anwendung der Rechtsauffassung des Europäischen<br />

Gerichtshofes festgestellt, dass das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit ist. Zwar würde durch die Beteiligung<br />

an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, eine Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen ausgeübt, jedoch wären Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus<br />

Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches<br />

anzusehen. Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />

wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom<br />

nichtunternehmerischen Bereich zu trennen.<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft wird in dem Erwerb, dem Halten und der<br />

Veräußerung der Beteiligungen an den Gesellschaften liegen, so dass sie insofern keine<br />

umsatzsteuerliche Unternehmerin ist und bezogen auf diese Geschäftstätigkeit nicht zum<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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