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Private Placement - Schmidtner GmbH

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Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Absatz 2 UStG). Vorsteuerbeträge, welche auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft nicht von der Umsatzsteuer abgezogen werden können, erhöhen die<br />

Anschaffungskosten der Beteiligung oder sind als Aufwand zu behandeln, soweit sie den<br />

Anschaffungskosten der Beteiligung nicht zuzurechnen sind (§ 9b Abs. 1 EStG).<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Soweit die Fondsgesellschaft Zinserträge für eine im Inland angelegte Liquiditätsreserve<br />

erwirtschaftet, unterliegen diese der Kapitalertragsteuer §§ 43 Abs. 1 Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG, welche von dem die Zinsen auszahlenden Kreditinstitut bzw. der ausschüttenden Kapitalgesellschaft<br />

abgeführt werden. In der vorliegenden Konstellation werden diese Einkünfte<br />

jedoch gem. § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Aufgrund<br />

dessen unterliegen sie nicht der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Kapitalertragsteuern<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die<br />

persönliche Steuerschuld des Anlegers angerechnet.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung von Todes wegen (Erbfall gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V.<br />

m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]) bzw. deren Schenkung<br />

unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unterliegen der Erbschaft-<br />

bzw. Schenkungsteuer.<br />

Als steuerpflichtiger Erwerb i. S. d. ErbStG gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie<br />

nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs bestimmt sich nach den allgemeinen<br />

Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Der Anteil an einem Betriebsvermögen<br />

ist auf den Todes- bzw. Schenkungszeitpunkt mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 97<br />

Abs. 1a Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 109 Abs. 2 BewG). Den Erben oder Beschenkten<br />

werden Freibeträge gem. § 16 ErbStG gewährt.<br />

Sie betragen derzeit für Ehegatten Euro 500.000 und für Kinder Euro 400.000. Daneben<br />

können ggf. besondere Freibeträge nach § 17 ErbStG zur Anwendung kommen.<br />

Die Kommanditbeteiligung stellt steuerliches Betriebsvermögen dar, welches grundsätzlich<br />

zum begünstigten Vermögen nach dem ErbStG gehören kann. Die tatsächliche Anwendung<br />

der Begünstigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Verwaltungsvermögen der<br />

Fondsgesellschaft 50% nicht übersteigt. Die Beurteilung dieser Frage ist auch abhängig von<br />

der Vermögensstruktur der Beteiligungsgesellschaften der Fondsgesellschaft. Sofern deren<br />

Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, wird die Beteiligung der<br />

Fondsgesellschaft insgesamt zum Verwaltungsvermögen gerechnet. Hält die Fondsgesellschaft<br />

Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist zusätzlich zur Vermeidung des Entstehens von<br />

Verwaltungsvermögen eine Beteiligung von mehr als 25% erforderlich. Daher ist für jede einzelne<br />

Beteiligung eine gesonderte Prüfung, ob sie unter das Verwaltungsvermögen gehört,<br />

erforderlich, Aus diesem Grund kann keine abschließende Aussage darüber getroffen werden,<br />

ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von begünstigtem Betriebsvermögen der<br />

Fondsgesellschaft erfüllt werden. Die Verschonungsregelung für begünstigtes Vermögen<br />

beinhaltet im Regelfall eine Freistellung dieses Vermögens in Höhe von 85%. Der übersteigende<br />

Teil bleibt bei der Berechnung der Steuer des Weiteren außer Ansatz in Höhe von Euro<br />

150.000,-. Der Abzugsbetrag verringert sich jedoch, wenn der Wert des Vermögens Euro<br />

150.000 übersteigt, um 50 % des den Betrag von Euro 150.000 übersteigenden Betrags.<br />

Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für Erwerbe derselben Person nur einmal<br />

gewährt werden. Im Falle der Anwendung von begünstigtem Betriebsvermögen ist ferner die<br />

Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />

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