Private Placement - Schmidtner GmbH
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c. wenn durch die Übertragung der Geschäftsanteile steuerliche Nachteile bei der<br />
Gesellschaft und hierbei insbesondere eine Gefährdung des gewerbesteuerlichen<br />
Verlustvortrags bei der Gesellschaft entstehen würde.<br />
3. Die Komplementärin ist jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil auf eine andere Person zu übertragen, soweit diese<br />
die gleiche Rechtsform wie die Komplementärin aufweist und den gleichen Gesellschafterhintergrund<br />
hat.<br />
4. Wenn und soweit durch die Übertragung Steuern, Kosten, Schäden oder sonstige Nachteile<br />
entstehen, sind diese von dem die Übertragung auslösenden Gesellschafter und dem<br />
Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, für die<br />
Übertragung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von Euro 120,- von dem Übertragenden<br />
oder dem Erwerber zu verlangen. Eine Verrechnung dieses Betrages mit Entnahme<br />
und/oder Auszahlungsansprüchen des Erwerbers ist möglich.<br />
§ 24 Kündigung<br />
1. Eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft ist unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Jahr erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zulässig. Wenn und soweit die Kündigung<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist die Kündigung unter Einhaltung der vorgenannten<br />
Frist jeweils zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zulässig.<br />
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
3. Die Kündigung ist in jedem Fall mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen<br />
Empfangsbekenntnis der Komplementärin gegenüber zu erklären.<br />
§ 25 Ausschluss<br />
1. Wenn und soweit ein Kommanditist zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wird oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt<br />
wird, so kann der Kommanditist durch schriftliche Erklärung der Komplementärin mit<br />
sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass es eines<br />
Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Der Ausschluss ist gegenüber<br />
dem betroffenen Kommanditisten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des<br />
Ausschlusses gilt mit Absendung an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse des<br />
betreffenden Kommanditisten als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Auflösung der<br />
Gesellschaft beschlossen wurde und sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Die vorgenannten<br />
Regelungen gelten entsprechend, wenn und soweit ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil<br />
oder sonstige pfändbare Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis eines<br />
Kommanditisten pfändet und diese Pfändung nach Ablauf von drei Monaten ab Wirksamwerden<br />
der Pfändung noch andauert. Wenn und soweit ein anderer Gesellschafter<br />
als ein Kommanditist (also Komplementärin und Gründungskommanditistin) zahlungsunfähig<br />
wird, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung<br />
desselben mangels Masse abgelehnt wird, so kann die Gesellschafterversammlung den<br />
Ausschluss des anderen Gesellschafters mit einfacher Mehrheit beschließen, falls beim<br />
Ausschluss der Komplementärin gleichzeitig eine andere Komplementärin den Beitritt zur<br />
Gesellschaft als Komplementärin erklärt. Gleiches gilt sinngemäß im Falle der Liquidation<br />
einer anderen Gesellschafterin als dem Kommanditisten.<br />
2. Ein Ausschluss ist ferner nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 dieses Vertrages möglich.<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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