Private Placement - Schmidtner GmbH
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4. Entnahmen und Ausschüttungen stehen ferner unter dem Vorbehalt, dass bei der Gesellschaft<br />
eine Mindestliquidität (Barbestände, Geldbestände auf Konten und ohne Verlust<br />
auflösbare Kapitalanlagen) von 3 Prozent des tatsächlich zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
bestehenden Kommanditkapitals nicht unterschritten wird. Das bestehende Kommanditkapital<br />
entspricht dem gezeichneten Kapital (Pflichteinlagen) abzgl. beendeter Kapitalanteile<br />
(z.B. Ausschluss, Beendigung, Kündigung aus wichtigem Grund).<br />
5. Soweit aufgrund der Vorbehalte des § 22 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages Entnahmen<br />
nicht zum Auszahlungstermin erfolgen können, sind sie unter den Voraussetzungen des<br />
§ 22 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages zum nächsten Auszahlungstermin nachzuholen.<br />
6. Entnahmen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlagen der Gesellschafter<br />
durch Verluste gemindert sind.<br />
7. Soweit es durch Entnahmen zu einer Rückzahlung der Haftsumme kommt, lebt die Haftung<br />
der Gesellschafter aufgrund einer Einlagenrückgewähr wieder auf.<br />
8. Die Komplementärin ist berechtigt, Beträge einzubehalten und nicht an die Gesellschafter<br />
abzuführen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen als Steuern (z.B. Kapitalertragsteuer)<br />
von der Gesellschaft abzuführen sind. Derartige Beträge gelten als an den<br />
Gesellschafter ausgezahlt.<br />
VIII. Gesellschafterwechsel, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
§ 23 Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Kosten<br />
1. Möchte ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise, entgeltlich oder<br />
unentgeltlich, auf Dritte übertragen, so hat der übertragungswillige Kommanditist seinen<br />
Anteil oder Teile hiervon der Gründungskommanditistin vorher zum Erwerb anzubieten.<br />
Das Angebot hat schriftlich mit Nennung des Dritten, des etwaigen Erwerbspreises sowie<br />
der Beifügung entsprechender Belege zum Nachweis der Identität des Dritten und der<br />
Erwerbskonditionen gegenüber der Gründungskommanditistin zu erfolgen, wobei das<br />
Schriftformerfordernis durch Erklärungen per E-Mail oder in sonstiger elektronischer<br />
Form nicht gewahrt wird. Die Gründungskommanditistin kann das Angebot innerhalb<br />
von drei Monaten nach dessen Zugang zu den übermittelten Erwerbskonditionen selbst<br />
oder durch einen von ihr benannten Dritten schriftlich annehmen. Soweit die Gründungskommanditistin<br />
von ihrem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgemäß Gebrauch<br />
macht, kann der übertragungswillige Kommanditist seinen Geschäftsanteil ganz oder<br />
teilweise nach vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Komplementärin mit Wirkung<br />
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft auf Dritte übertragen. Die Zustimmung<br />
zu der Übertragung wird durch die Komplementärin erteilt, wenn und soweit kein<br />
wichtiger Grund vorliegt, der die Versagung der Übertragung rechtfertigt.<br />
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,<br />
a. wenn durch die Übertragung Geschäftsanteile entstehen oder übertragen werden<br />
sollen, deren Einlage nicht dem mindestens vom jeweiligen Anleger zu erbringenden<br />
Zeichnungsbetrag (vgl. § 7 Abs. 4 dieses Vertrages) entspricht oder nicht durch<br />
5.000 ohne Rest teilbar ist.<br />
b. wenn die Verpflichtungen des übertragenden Gesellschafters aus diesem Vertrag insbesondere<br />
zur Einzahlung des Zeichnungsbetrages nicht erfüllt wurden oder<br />
Maritime Selection <strong>GmbH</strong> & Co. KG - Privatplatzierung für einen kleinen Anlegerkreis - Exposé<br />
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