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Übersicht: Verfassungsbeschwerde - Begründetheit (Freiheitsrechte ...

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PÜ Grundrechte SS 2009<br />

Prof. Dr. Möstl<br />

<strong>Übersicht</strong>: <strong>Verfassungsbeschwerde</strong> - <strong>Begründetheit</strong> (<strong>Freiheitsrechte</strong>)<br />

(Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)<br />

Obersatz: Die <strong>Verfassungsbeschwerde</strong> ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den<br />

von ihm angegriffenen Akt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt<br />

ist, Art. 93 I Nr. 4a GG.<br />

I. Schutzbereich (Beachte: die Eröffnung des Schutzbereichs bedeutet noch nicht, dass das<br />

Verhalten des Beschwerdeführers auch tatsächlich erlaubt ist)<br />

1. Persönlicher Schutzbereich<br />

Kann der Beschwerdeführer überhaupt Träger des Grundrechts sein?<br />

2. Sachlicher Schutzbereich<br />

Jedes Grundrecht regelt ein bestimmtes Schutzgut. Dieses gilt es hier herauszuarbeiten.<br />

Das Verhalten, in dem sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühlt, müsste in den<br />

Schutzbereich des Grundrechts fallen.<br />

II. Eingriff<br />

Stellt der vom Beschwerdeführer angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt einen Eingriff<br />

in den Schutzbereich dar?<br />

Eingriff:<br />

− Klassischer Eingriffsbegriff: Zweckgerichteter, unmittelbarer und rechtsförmiger<br />

Befehl 1 .<br />

− Moderner Eingriffsbegriff: auch faktische und mittelbare Beeinträchtigungen, die<br />

durch dem Staat zurechenbare Maßnahmen verursacht werden, stellen einen Eingriff<br />

dar. Ausgenommen sind bloße Bagatellen 2 .<br />

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs)<br />

1. Schranke (d. h.: lässt das Grundrecht überhaupt eine Einschränkung/Begrenzung zu?)<br />

− Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (GG sieht keine Eingriffsmöglichkeit in das<br />

Grundrecht vor)<br />

− Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (an die Einschränkung werden<br />

von der Verfassung ausdrücklich bestimmte VSS gestellt, z. B.: Art. 14 III 1 GG)<br />

1 Pieroth/Schlink, Grundrechte Rn. 239<br />

2 Pieroth/Schlink, Grundrechte Rn. 240


PÜ Grundrechte 2<br />

SS 2009<br />

Prof. Dr. Möstl<br />

− Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt (Eingriff muss durch oder auf<br />

Grund eines Gesetzes erfolgen. An das beschränkende Gesetz werden keine<br />

bestimmten Anforderungen gestellt.)<br />

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes<br />

(Zuständigkeit, Verfahren, Form)<br />

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes<br />

(Schranken-Schranken = Grenzen der Einschränkbarkeit des betroffenen Grundrechts<br />

beachtet)<br />

a) Besondere Anforderungen<br />

(z. B.: bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt:<br />

Genügt das Gesetz den Qualifikationsmerkmalen?)<br />

b) Allgemeine Anforderungen:<br />

aa) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes<br />

(1) Legitimer Zweck<br />

(2) Geeignetheit<br />

(3) Erforderlichkeit<br />

(4) Angemessenheit<br />

bb) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG<br />

cc) Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Ar. 19 I 1 GG<br />

dd) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG<br />

ee) Bestimmtheitsgrundsatz<br />

4. Zwischenergebnis: Das einschränkende Gesetz ist/ist nicht verfassungsgemäß.<br />

IV. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des einschränkenden Gesetzes im Einzelfall<br />

1. Beachtung der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage<br />

2. Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme<br />

a) Legitimer Zweck<br />

b) Geeignetheit<br />

c) Erforderlichkeit<br />

d) Angemessenheit<br />

C. Ergebnis

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