Landkreis Sömmerda
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Amtsblatt <strong>Landkreis</strong> <strong>Sömmerda</strong> Nr. 18 / 08.05.2013 Seite 12<br />
§ 2<br />
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,<br />
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie<br />
für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im<br />
Sinne des § 3 der Wasserbenutzungssatzung, der sich nicht im<br />
öffentlichen Straßengrund befindet, sind dem Zweckverband<br />
Wasserversorgung Gramme-Aue, in der tatsächlich entstandenen<br />
Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen<br />
Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks<br />
oder Erbbauberechtigter ist.<br />
(3) Der Erstattungsanspruch wird drei Monate nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides fällig.<br />
§ 3<br />
Gebührenerhebung<br />
Der Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue, erhebt<br />
für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundund<br />
Verbrauchsgebühren.<br />
§ 4<br />
Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn)<br />
der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf<br />
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,<br />
so wird die Grundgebühr nach der Summe des<br />
Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit<br />
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss<br />
geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />
messen zu können.<br />
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />
mit Nenndurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
bis 2,5 m³/h 92,00 Euro /Jahr.<br />
Im gesamten Versorgungsgebiet sind nur WZ bis 2,5 m³/h eingebaut.<br />
§ 5<br />
Verbrauchsgebühr<br />
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der<br />
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wasser berechnet.<br />
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten.<br />
Er ist durch den Zweckverband Wasserversorgung<br />
Gramme-Aue zu schätzen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder<br />
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht<br />
ermöglicht wird oder<br />
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler<br />
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />
(3) Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer:<br />
1,95 Euro/m³.<br />
§ 6<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.<br />
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem<br />
Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />
des Anschlusses folgt. Der Zweckverband Wasserversorgung<br />
Gramme-Aue, teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag<br />
schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit<br />
dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils<br />
der Jahresgrundgebührenschuld.<br />
§ 7<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich<br />
zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner<br />
ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />
befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner<br />
sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte<br />
eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch<br />
eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />
ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der<br />
im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer<br />
des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern<br />
ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz<br />
zur Abgabe verpflichtet.<br />
§ 8<br />
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und<br />
Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und<br />
15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftels<br />
der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche<br />
Vorjahresberechnung, so setzt der Zweckverband Wasserversorgung<br />
Gramme-Aue, die Höhe der Vorauszahlung unter<br />
Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.<br />
§ 9<br />
Pflichten der Gebührenschuldners<br />
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband<br />
Wasserversorgung Gramme-Aue, für die Höhe der Schuld maßgebliche<br />
Veränderungen unverzüglich zu melden und über den<br />
Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung für den<br />
Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue (GS – WBS)<br />
tritt rückwirkend zum 07.02.2013 in Kraft.<br />
ausgefertigt: Großrudestedt, den 29. April 2013<br />
Poppitz<br />
Verbandsvorsitzender<br />
Siegel<br />
Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue<br />
Bekanntmachung<br />
Die vorstehende Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung<br />
des Zweckverbandes Wasserversorgung Gramme-Aue<br />
(GS-EWS) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt<br />
<strong>Sömmerda</strong> als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 2 Abs. 5<br />
des ThürKAG vorgelegt. Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung<br />
(GB-WBS) wurde mit Schreiben des Landratsamtes<br />
<strong>Sömmerda</strong>, Kommunalaufsicht vom 19.04.2013 AZ:<br />
815.31, gemäß § 2 Abs. 4a ThürKAG, rechtsaufsichtlich genehmigt.<br />
Mit Schreiben des Landratsamtes <strong>Sömmerda</strong>, Kommunalaufsicht<br />
vom 19.04.2013 wird gemäß § 2 Abs. 5 S. 3 ThürKAG<br />
einer öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist<br />
zugestimmt.<br />
Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen<br />
über<br />
1. persönliche Beteiligung (§ 38Abs. 1 ThürKO)<br />
2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates<br />
(§ 35 ThürKO)<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der<br />
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich und der<br />
Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung