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Landkreis Sömmerda

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Amtsblatt <strong>Landkreis</strong> <strong>Sömmerda</strong> Nr. 18 / 08.05.2013 Seite 12<br />

§ 2<br />

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,<br />

Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie<br />

für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im<br />

Sinne des § 3 der Wasserbenutzungssatzung, der sich nicht im<br />

öffentlichen Straßengrund befindet, sind dem Zweckverband<br />

Wasserversorgung Gramme-Aue, in der tatsächlich entstandenen<br />

Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen<br />

Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks<br />

oder Erbbauberechtigter ist.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch wird drei Monate nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides fällig.<br />

§ 3<br />

Gebührenerhebung<br />

Der Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue, erhebt<br />

für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundund<br />

Verbrauchsgebühren.<br />

§ 4<br />

Grundgebühr<br />

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn)<br />

der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf<br />

einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,<br />

so wird die Grundgebühr nach der Summe des<br />

Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit<br />

Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss<br />

geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />

messen zu können.<br />

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />

mit Nenndurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

bis 2,5 m³/h 92,00 Euro /Jahr.<br />

Im gesamten Versorgungsgebiet sind nur WZ bis 2,5 m³/h eingebaut.<br />

§ 5<br />

Verbrauchsgebühr<br />

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der<br />

Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wasser berechnet.<br />

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten.<br />

Er ist durch den Zweckverband Wasserversorgung<br />

Gramme-Aue zu schätzen, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder<br />

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht<br />

ermöglicht wird oder<br />

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler<br />

den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />

(3) Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer:<br />

1,95 Euro/m³.<br />

§ 6<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.<br />

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem<br />

Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />

des Anschlusses folgt. Der Zweckverband Wasserversorgung<br />

Gramme-Aue, teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag<br />

schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld mit<br />

dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils<br />

der Jahresgrundgebührenschuld.<br />

§ 7<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich<br />

zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner<br />

ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />

befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte<br />

eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch<br />

eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />

ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der<br />

im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer<br />

des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern<br />

ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz<br />

zur Abgabe verpflichtet.<br />

§ 8<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und<br />

Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und<br />

15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftels<br />

der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche<br />

Vorjahresberechnung, so setzt der Zweckverband Wasserversorgung<br />

Gramme-Aue, die Höhe der Vorauszahlung unter<br />

Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.<br />

§ 9<br />

Pflichten der Gebührenschuldners<br />

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband<br />

Wasserversorgung Gramme-Aue, für die Höhe der Schuld maßgebliche<br />

Veränderungen unverzüglich zu melden und über den<br />

Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung für den<br />

Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue (GS – WBS)<br />

tritt rückwirkend zum 07.02.2013 in Kraft.<br />

ausgefertigt: Großrudestedt, den 29. April 2013<br />

Poppitz<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Siegel<br />

Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue<br />

Bekanntmachung<br />

Die vorstehende Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung<br />

des Zweckverbandes Wasserversorgung Gramme-Aue<br />

(GS-EWS) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt<br />

<strong>Sömmerda</strong> als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 2 Abs. 5<br />

des ThürKAG vorgelegt. Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung<br />

(GB-WBS) wurde mit Schreiben des Landratsamtes<br />

<strong>Sömmerda</strong>, Kommunalaufsicht vom 19.04.2013 AZ:<br />

815.31, gemäß § 2 Abs. 4a ThürKAG, rechtsaufsichtlich genehmigt.<br />

Mit Schreiben des Landratsamtes <strong>Sömmerda</strong>, Kommunalaufsicht<br />

vom 19.04.2013 wird gemäß § 2 Abs. 5 S. 3 ThürKAG<br />

einer öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist<br />

zugestimmt.<br />

Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen<br />

über<br />

1. persönliche Beteiligung (§ 38Abs. 1 ThürKO)<br />

2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates<br />

(§ 35 ThürKO)<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der<br />

öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich und der<br />

Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung

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