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Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 28 -<br />

schaften unterschiedlicher Kopfzahl, vgl § 4 Satz 2 WAV) durch die Kombination von zwei<br />

Werten (für Bruttokaltmiete zum einen und für Heizkosten zum an<strong>der</strong>en) gebildet hat, die – so wie es <strong>der</strong> Normgeber <strong>der</strong> WAV<br />

praktiziert – unterschiedlichen Herkommens und unterschiedlicher Funktion sind (dazu<br />

2.4.4.1). Wenn nur ein Wert (<strong>der</strong> für den Bedarf bzgl <strong>der</strong> Bruttokaltmiete) dem gebotenen<br />

Modus bzgl Herleitung und Ermittlung folgt, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e ergebnisrelevante Faktor (Bedarf für<br />

Heizung) hingegen nicht, kann die Summe regelmäßig die abstrakt angemessenen Kosten für<br />

Unterkunft und Heizung nicht ermächtigungskonform darstellen. Dies jedenfalls dann nicht,<br />

wenn aus <strong>der</strong> unzureichenden Methodik in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht unbeträchtliche<br />

„Verzerrungen“ folgen (dazu 2.4.4.2).<br />

2.4.4.1 Die WAV bestimmt die angemessene Bruttokaltmiete im Grundsatz nach <strong>der</strong> in § 22<br />

Abs 1 Satz 1 SGB II gebotenen Weise. Insoweit besteht für <strong>Berlin</strong> eine durch höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung konkretisierte Grundlage insoweit, als das BSG mehrfach (vgl BSG,<br />

<strong>Urteil</strong>e v 19. Oktober 2010 – B 14 <strong>AS</strong> 2/10 R RdNr 20ff, B 14 <strong>AS</strong> 50/10 R RdNr 26ff, B 14<br />

<strong>AS</strong> 65/09 R RdNr 25ff, <strong>Urteil</strong>e v 13. April 2011 – B 14 <strong>AS</strong> 32/09 R RdNr 18ff, B 14 <strong>AS</strong><br />

85/09 R RdNr 22ff) zu den in <strong>Berlin</strong> angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung<br />

entschieden hat. Es hat dabei bzgl <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche auf die<br />

anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abgestellt<br />

und als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von <strong>Berlin</strong> herangezogen. Es<br />

hat weiter bzgl <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Nettokaltmiete das Modell, das den gewichteten arithmetischen<br />

Mittelwert aus dem <strong>Berlin</strong>er Mietspiegel nach Verteilung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Grundgesamtheit<br />

abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen (unter Ausklammerung sogenannter<br />

Substandardwohnungen) in den Blick nimmt, welches von Richterinnen und Richtern<br />

des SG <strong>Berlin</strong> entwickelt worden ist (vollständige Darstellung: Schifferdecker/Irgang/Silbermann,<br />

Einheitliche Kosten <strong>der</strong> Unterkunft in <strong>Berlin</strong>. Ein Projekt von Richterinnen und<br />

Richtern des Sozialgerichts <strong>Berlin</strong>, ARCHIV für Wissenschaft und Praxis <strong>der</strong> sozialen Arbeit<br />

2010, S 28ff), perspektivisch als geeignet erachtet, den Anfor<strong>der</strong>ungen zu genügen, die an ein<br />

schlüssiges Konzept zu stellen sind (dazu allgemein BSG, <strong>Urteil</strong> v 22. September 2009 –<br />

B 4 <strong>AS</strong> 18/09 R RdNr 19ff; Knickrehm, Aktuelles aus dem Bereich:<br />

Kosten von Unterkunft und Heizung in: Das SGB II in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Sozialgerichte – Bilanz<br />

und Perspektiven, S 79ff, 88f). Dabei hat das BSG verdeutlicht, dass es die Beschränkung auf<br />

einen einfachen Wohnungsstandard unter den in <strong>Berlin</strong> gegebenen Verhältnissen durch den<br />

Rückgriff auf die Mietspiegelwerte für einfache Wohnlagen akzeptabel repräsentiert sieht

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