Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...
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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 6 -<br />
Richtig sei, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber im Bereich <strong>der</strong> Sicherung des Existenzminimums, welches<br />
auch den Bedarf an Unterkunft und Heizung umfasse, grundsätzlich selbst durch Gesetz die<br />
konkretisierenden Regelungen bzgl Tatbestand und Rechtsfolge treffen müsse. Zwar sei hier<br />
die Verwaltung zur Bestimmung durch Rechtsverordnung ermächtigt worden, damit habe sich<br />
<strong>der</strong> Gesetzgeber aber nicht seinen Pflichten entzogen, da er <strong>der</strong> Verwaltung keinen Beurteilungs-<br />
und Gestaltungsspielraum eingeräumt habe. Vielmehr habe die Verwaltung lediglich<br />
die bzgl Verfahren und Datenerhebung näher konkretisierte Aufgabe, eine auf empirischen<br />
Erkenntnissen beruhende Feststellung zur Handhabung des unbestimmten Rechtsbegriffs <strong>der</strong><br />
Angemessenheit zu treffen.<br />
Der Antragsgegner führt weiter aus, die WAV beruhe, an<strong>der</strong>s als die Antragsteller meinten,<br />
auf einem schlüssigen Konzept iS <strong>der</strong> Rechtsprechung des BSG (Bezugnahme insbeson<strong>der</strong>e<br />
auf BSG, <strong>Urteil</strong> v 19. Oktober 2010 – B 14 <strong>AS</strong> 2/10 R ). Das BSG habe klargestellt,<br />
dass die jeweiligen Rasterfel<strong>der</strong> des Mietspiegels, die jeweils eine Grundgesamtheit von<br />
Wohnungen mit bestimmten Alters-, Größen- und Ausstattungsmerkmalen repräsentierten mit<br />
ihrem gewichteten arithmetischen Mittelwert zu berücksichtigen seien. Dem genüge die Bildung<br />
<strong>der</strong> Richtwerte in <strong>der</strong> WAV. Es würden nicht einfach die Mittelwerte des <strong>Berlin</strong>er<br />
Mietspiegels übernommen, son<strong>der</strong>n es finde auch Berücksichtigung, in welchem Umfang die<br />
den Rasterfel<strong>der</strong>n entsprechenden Wohnungstypen tatsächlich vorhanden seien; dies werde in<br />
dem im Anhang zur WAV mitveröffentlichten Konzept beschrieben. Der <strong>Berlin</strong>er Mietspiegel<br />
seinerseits werde unter strikter Einhaltung <strong>der</strong> Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
(BGB) gebildet. Da nach § 558 Abs 2 BGB nur die Mieten von Wohnungen zu berücksichtigen<br />
seien, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart (Neuvermietungsanteil 45,3 vH)<br />
o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t worden seien (dies betreffe 54,7 vH <strong>der</strong> berücksichtigten Mietwerte), biete <strong>der</strong><br />
Mietspiegel die Gewähr, dass die Marktdynamik angemessen berücksichtigt werde.<br />
Die Überlegungen <strong>der</strong> Antragsteller zur Verfügbarkeit von Wohnungen seien nicht überzeugend.<br />
Da die Richtwerte auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden seien,<br />
könne davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße entsprechende Wohnungen<br />
gäbe (Bezugnahme auf BSG, <strong>Urteil</strong> v 22. August 20<strong>12</strong> – B 14 <strong>AS</strong> 13/<strong>12</strong> R ).<br />
Zudem könnten Leistungsberechtigte ausgehend von <strong>der</strong> Produkttheorie auch Wohnungen<br />
außerhalb einfacher Wohnlagen in Anspruch nehmen.