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Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 48 -<br />

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe<br />

I. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />

Dieses <strong>Urteil</strong> kann mit <strong>der</strong> Revision angefochten werden.<br />

Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen<br />

Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Urteil</strong>s schriftlich o<strong>der</strong><br />

in elektronischer Form beim<br />

Bundessozialgericht<br />

Postfach 41 02 20<br />

34114 Kassel<br />

Graf-Bernadotte-Platz 5<br />

34119 Kassel,<br />

einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf <strong>der</strong> Monatsfrist bei dem<br />

Bundessozialgericht eingegangen sein.<br />

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den<br />

Maßgaben <strong>der</strong> Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht<br />

(ERVVOBSG) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 3219) in den elektronischen<br />

Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die hierfür erfor<strong>der</strong>liche Software kann über das<br />

Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de/) unter<br />

"Downloads" lizenzfrei heruntergeladen werden.<br />

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen:<br />

1. Rechtsanwälte,<br />

2. Rechtslehrer an einer staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten Hochschule eines<br />

Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union, eines an<strong>der</strong>en Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, <strong>der</strong> die Befähigung zum<br />

Richteramt besitzt,<br />

3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- o<strong>der</strong> berufspolitischer<br />

Zwecksetzung für ihre Mitglie<strong>der</strong>,<br />

4. berufsständische Vereinigungen <strong>der</strong> Landwirtschaft für ihre Mitglie<strong>der</strong>,<br />

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher<br />

Verbände für ihre Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e Verbände o<strong>der</strong> Zusammenschlüsse mit<br />

vergleichbarer Ausrichtung und <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>,<br />

6. Vereinigungen, <strong>der</strong>en satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche<br />

Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung <strong>der</strong> Leistungsempfänger nach dem<br />

sozialen Entschädigungsrecht o<strong>der</strong> <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Menschen wesentlich umfassen und die<br />

unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitglie<strong>der</strong>kreises<br />

die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglie<strong>der</strong>,<br />

7. juristische Personen, <strong>der</strong>en Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer <strong>der</strong> in den<br />

Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person<br />

ausschließlich<br />

die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>er Verbände o<strong>der</strong> Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und <strong>der</strong>en

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