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Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 8 -<br />

för<strong>der</strong>ungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 13. Juli 2011 (GVBl S 344) in das AG-SGB II<br />

(v 15. Dezember 2010 ) eingefügt und am Tag nach <strong>der</strong> Verkündung des<br />

Gesetzes im GVBl Nr 18/2011 vom 26. Juli 2011 in Kraft getreten. Mit <strong>der</strong> WAV liegt eine<br />

nach § 8 AG-SGB II erlassene untergesetzliche Norm vor; die Antragsteller haben einen<br />

Antrag auf Feststellung <strong>der</strong> Unwirksamkeit <strong>der</strong> Norm, <strong>der</strong> nicht fristgebunden ist, schriftlich<br />

und damit formgerecht iS von § 90 SGG (<strong>der</strong> zur Anwendung gelangt, vgl Keller in Meyer-<br />

Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 55a RdNr 6) bei dem LSG <strong>Berlin</strong>-Brandenburg<br />

gestellt. Dieses LSG ist auch örtlich zuständig ( § 57 Abs 6 SGG).<br />

1.2 Die Antragsteller sind ohne Einschränkung antragsbefugt.<br />

1.2.1 Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person<br />

stellen, die geltend macht, durch die Anwendung <strong>der</strong> Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt<br />

zu sein o<strong>der</strong> in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, den Zugang<br />

zur abstrakten Normenkontrolle nur Antragstellern zu eröffnen, <strong>der</strong>en subjektive Rechte<br />

betroffen sein können und damit Popularanträge auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe<br />

Ziel, wie die Regelung zur Klagebefugnis im § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen, dass zur<br />

Bejahung <strong>der</strong> Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-öffentliches<br />

Recht des Antragstellers von <strong>der</strong> zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen<br />

ist und dass eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint (vgl Senatsentscheidung,<br />

<strong>Urteil</strong> v 07. August 20<strong>12</strong> – L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> 1162/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> RdNr 20 mwN).<br />

1.2.2 Die Antragsteller stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1<br />

kann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht nur selbst<br />

Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs 1 Satz 1 SGB II) beanspruchen, son<strong>der</strong>n vermittelt zugleich<br />

nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II dem nach § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II hilfebedürftigen Antragsteller<br />

zu 2, mit dem zusammen sie nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet,<br />

Sozialgeldansprüche (§ 19 Abs 1 Satz 2 SGB II). Nach § 19 Abs 1 Satz 3 SGB II umfassen<br />

die Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ua die Bedarfe für Unterkunft und<br />

Heizung, bzgl <strong>der</strong>er § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass sie in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Diese Bestimmungen konkretisieren<br />

für den Bereich <strong>der</strong> Unterkunftskosten die grundrechtlich gesicherte Gewährleistung<br />

des Existenzminimums, die die Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfasst (Bun-

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