Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...
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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 4 -<br />
Die Antragsteller machen geltend, <strong>der</strong> Normenkontrollantrag sei zulässig, da <strong>der</strong> vom<br />
Grundsicherungsträger berücksichtigte Bedarf für Unterkunft und Heizung, wie er sich aus<br />
<strong>der</strong> WAV ergebe, hinter ihren tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (<strong>der</strong><br />
Wohnungsmiete bruttowarm) zurückbleibe.<br />
Der WAV fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Durch § 22a – § 22c SGB<br />
II, § 8 AG-SGB II überantworte <strong>der</strong> Gesetzgeber seine Pflicht, grundrechtswesentliche<br />
Entscheidungen selbst zu regeln, an die Exekutive. Damit würden <strong>der</strong> Parlamentsvorbehalt<br />
sowie <strong>der</strong> verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.<br />
Die WAV sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil es bzgl <strong>der</strong> Kosten für Heizung<br />
an einer Darlegung <strong>der</strong> Methode <strong>der</strong> Datenerhebung und <strong>der</strong> Datenauswertung fehle, wenn<br />
lediglich auf den bundesweiten Heizspiegel verwiesen werde; dies gelte insbeson<strong>der</strong>e auch für<br />
die kommentarlose Übernahme <strong>der</strong> Zuschlagsbeträge für Warmwasser.<br />
Die WAV beachte die materiell-rechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> §§ 22a – 22 c SGB II nicht. Die<br />
Vorschriften seien im Lichte <strong>der</strong> zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ergangenen Rechtsprechung des<br />
Bundessozialgerichts (BSG) auszulegen, dh <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft und<br />
Heizung müsse ein schlüssiges Konzept iS dessen Rechtsprechung zu Grunde liegen. Zum<br />
schlüssigen Konzept habe das BSG vorgegeben, dass <strong>der</strong> Grundsicherungsträger für den Fall,<br />
dass er seine Datenerhebung nicht den Gesamtwohnungsbestand, son<strong>der</strong>n nur den Bestand an<br />
Wohnungen einfachen Standards zu Grunde lege, darlegen müsse, nach welchen<br />
Gesichtspunkten er die Auswahl getroffen habe, und in diesem Fall den oberen Wert <strong>der</strong> zu<br />
diesem Bestand ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen habe (Bezugnahme auf BSG,<br />
<strong>Urteil</strong> v 18. Juni 2008 – B 14/7b <strong>AS</strong> 44/06 R RdNr 21, ). Hier bestehe ein Defizit. We<strong>der</strong> die den Rasterfel<strong>der</strong>n<br />
zugeordneten Werte noch die diesen zugrunde liegenden Grundlagendaten seien angesichts<br />
<strong>der</strong> dynamischen Entwicklung auf dem <strong>Berlin</strong>er Wohnungsmarkt, <strong>der</strong> durch erhebliche<br />
Unterschiede zwischen Bestands- und Angebotsmieten gekennzeichnet sei, ohne weitere<br />
Ermittlungen zur Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Existenzminimums geeignet<br />
(Bezugnahme auf SG <strong>Berlin</strong>, <strong>Urteil</strong> v 22. Februar 2013 – S 37 <strong>AS</strong> 30006/<strong>12</strong>).