01.11.2013 Aufrufe

Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - <strong>36</strong> -<br />

Erlass <strong>der</strong> WAV bzgl <strong>der</strong> Bildung des „Richtwertbestandteils bruttokalt“ (Tabelle A zu § 3<br />

Abs 4 Satz 1 und § 5 Abs 2 WAV) angestellten o<strong>der</strong> unterlassenen Überlegungen im Kontext<br />

<strong>der</strong> Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts (alleiniger Gegenstand wäre dann die Bestimmung<br />

einer angemessenen Bruttokaltmiete gewesen) die gleiche Rolle gespielt hätten. Diese<br />

Überlegungen finden ihre Bestätigung in den dokumentierten Verwaltungsabläufen. Die<br />

Verwaltungsvorgänge <strong>der</strong> (fe<strong>der</strong>führenden) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales<br />

weisen aus, dass dort zunächst eine zu höheren Bruttokaltmieten führende Einbeziehung<br />

mittlerer Wohnlagen des <strong>Berlin</strong>er Mietspiegels favorisiert wurde, von Durchsetzungsbemühungen<br />

für diese Variante aber Abstand genommen wurde, nachdem eine Bestimmung des<br />

Bedarfs für Heizen nach Maßgabe <strong>der</strong> Grenzwerte des Bundesweiten Heizspiegels vorgeschlagen<br />

war, (Sachbearbeitungsvermerk GesSoz II A 25 v 23. Januar 20<strong>12</strong> „… Einfache<br />

Wohnlagen ohne Kleinstwohnungen wären aus hiesiger Sicht hinnehmbar, wenn die<br />

Heizkosten nach BSG ermittelt würden und mit ihrer dort recht großzügigen Berechnung<br />

Bestandteil <strong>der</strong> Bruttowarmmiete werden könnten, weil in diesem Fall die Verschiebbarkeit<br />

aller Bestandteile des Richtwertes gegen einan<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> möglich wäre“).<br />

2.6 Die in § 6 WAV getroffenen Regelungen sind zum Teil ohne Ermächtigung bzw nicht ermächtigungskonform.<br />

Dies führt nicht allein zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen, son<strong>der</strong>n<br />

bildet – mangels Abtrennbarkeit dieser Regelungen – einen (weiteren) eigenständigen<br />

Unwirksamkeitsgrund <strong>der</strong> „Basisregelung“ betreffend die Bestimmung <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft<br />

und Heizung unter Bildung von Gesamtangemessenheitsgrenzen (dazu 2.7).<br />

Nach § 22b Abs 3 SGB II soll in <strong>der</strong> Satzung für Personen mit einem beson<strong>der</strong>en Bedarf für<br />

Unterkunft und Heizung eine Son<strong>der</strong>regelung getroffen werden (Satz 1) und zwar insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Personen, die wegen einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Ausübung eines Umgangsrechts<br />

einen erhöhten Raumbedarf haben (Satz 2). Die WAV vollzieht diesen Regelungsauftrag<br />

– dies hält § 6 Abs 1 WAV mit dem Hinweis, es handle sich um eine individuelle Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Angemessenheit, ausdrücklich so fest – durch die in § 6 Abs 2 bis 9 WAV getroffenen<br />

Bestimmungen.<br />

Mit dem überwiegenden Teil <strong>der</strong> dazu getroffenen Regelungen verlässt <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

den Regelungsbereich, <strong>der</strong> nach § 8 AG-SGB II iVm §§ 22a bis 22c SGB II satzungsrechtlicher<br />

– hier verordnungsrechtlicher – Regelung zugänglich ist, weil er Materien ordnet, die<br />

§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II unterliegen. Als solche sind sie einer abstrakten Angemessenheits-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!