Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...
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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - <strong>36</strong> -<br />
Erlass <strong>der</strong> WAV bzgl <strong>der</strong> Bildung des „Richtwertbestandteils bruttokalt“ (Tabelle A zu § 3<br />
Abs 4 Satz 1 und § 5 Abs 2 WAV) angestellten o<strong>der</strong> unterlassenen Überlegungen im Kontext<br />
<strong>der</strong> Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts (alleiniger Gegenstand wäre dann die Bestimmung<br />
einer angemessenen Bruttokaltmiete gewesen) die gleiche Rolle gespielt hätten. Diese<br />
Überlegungen finden ihre Bestätigung in den dokumentierten Verwaltungsabläufen. Die<br />
Verwaltungsvorgänge <strong>der</strong> (fe<strong>der</strong>führenden) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales<br />
weisen aus, dass dort zunächst eine zu höheren Bruttokaltmieten führende Einbeziehung<br />
mittlerer Wohnlagen des <strong>Berlin</strong>er Mietspiegels favorisiert wurde, von Durchsetzungsbemühungen<br />
für diese Variante aber Abstand genommen wurde, nachdem eine Bestimmung des<br />
Bedarfs für Heizen nach Maßgabe <strong>der</strong> Grenzwerte des Bundesweiten Heizspiegels vorgeschlagen<br />
war, (Sachbearbeitungsvermerk GesSoz II A 25 v 23. Januar 20<strong>12</strong> „… Einfache<br />
Wohnlagen ohne Kleinstwohnungen wären aus hiesiger Sicht hinnehmbar, wenn die<br />
Heizkosten nach BSG ermittelt würden und mit ihrer dort recht großzügigen Berechnung<br />
Bestandteil <strong>der</strong> Bruttowarmmiete werden könnten, weil in diesem Fall die Verschiebbarkeit<br />
aller Bestandteile des Richtwertes gegen einan<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> möglich wäre“).<br />
2.6 Die in § 6 WAV getroffenen Regelungen sind zum Teil ohne Ermächtigung bzw nicht ermächtigungskonform.<br />
Dies führt nicht allein zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen, son<strong>der</strong>n<br />
bildet – mangels Abtrennbarkeit dieser Regelungen – einen (weiteren) eigenständigen<br />
Unwirksamkeitsgrund <strong>der</strong> „Basisregelung“ betreffend die Bestimmung <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft<br />
und Heizung unter Bildung von Gesamtangemessenheitsgrenzen (dazu 2.7).<br />
Nach § 22b Abs 3 SGB II soll in <strong>der</strong> Satzung für Personen mit einem beson<strong>der</strong>en Bedarf für<br />
Unterkunft und Heizung eine Son<strong>der</strong>regelung getroffen werden (Satz 1) und zwar insbeson<strong>der</strong>e<br />
für Personen, die wegen einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Ausübung eines Umgangsrechts<br />
einen erhöhten Raumbedarf haben (Satz 2). Die WAV vollzieht diesen Regelungsauftrag<br />
– dies hält § 6 Abs 1 WAV mit dem Hinweis, es handle sich um eine individuelle Bestimmung<br />
<strong>der</strong> Angemessenheit, ausdrücklich so fest – durch die in § 6 Abs 2 bis 9 WAV getroffenen<br />
Bestimmungen.<br />
Mit dem überwiegenden Teil <strong>der</strong> dazu getroffenen Regelungen verlässt <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />
den Regelungsbereich, <strong>der</strong> nach § 8 AG-SGB II iVm §§ 22a bis 22c SGB II satzungsrechtlicher<br />
– hier verordnungsrechtlicher – Regelung zugänglich ist, weil er Materien ordnet, die<br />
§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II unterliegen. Als solche sind sie einer abstrakten Angemessenheits-