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Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 38 -<br />

Satz 3 SGB II, denn über die Deckung einer konkreten Bedarfslage wird durch die Subsumtion<br />

auf Tatbestandsseite (ist ein Umzug zumutbar, steht bezugsfähiger angemessener<br />

Wohnraum aktuell zur Verfügung etc) entschieden; die Rechtsfolge ist zwingend und besteht<br />

ggfs in <strong>der</strong> vollständigen Übernahme abstrakt nicht angemessener Bedarfe. Im Interesse einer<br />

Geltungserhaltung erscheint allerdings ein Verständnis als gebundene Norm („Kompetenz-<br />

Kann“ dazu BSG, <strong>Urteil</strong> v 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 RdNr 22) möglich und wird<br />

hier im Weiteren zugrunde gelegt (bereits Senatsentscheidung, <strong>Urteil</strong> v 07. August 20<strong>12</strong> –<br />

L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> 1162/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> RdNr 48).<br />

Es ist bereits ausgeführt worden, dass § 8 AG-SGB II iVm §§ 22a bis 22c SGB II nur zum<br />

Erlass von untergesetzlichen Normen ermächtigt, <strong>der</strong>en Ziel die Bestimmung abstrakt angemessener<br />

Bedarfe ist. Abstrakt angemessene Bedarfe sind nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand in<br />

Verwaltungspraxis und Rechtsprechung nur für „normale Bedarfsgemeinschaften“ fixiert,<br />

nicht aber für beson<strong>der</strong>e Bedarfslagen, wie sie etwa durch Krankheit o<strong>der</strong> Alter entstehen<br />

können. Derartige Problemstellungen sind vielmehr nach <strong>der</strong>zeitigem Sachstand allein auf<br />

Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu lösen, indem gefragt wird, ob vorübergehend die<br />

tatsächlichen, den abstrakt angemessenen Bedarf überschreitenden Kosten, mangels (zumutbarer)<br />

Alternative als konkret angemessener Bedarf übernommen werden (dazu bereits oben).<br />

Dazu hatte <strong>der</strong> Senat in seinem ersten, die Normenkontrolle <strong>der</strong> WAV betreffenden <strong>Urteil</strong><br />

weiter ausgeführt:<br />

„... nach Personengruppen differenzierte abstrakte Angemessenheitsgrenzen ... dürften<br />

aber jedenfalls im Sinne einer systematischen Weiterentwicklung durch § 22b Abs 3<br />

SGB II möglich sein. Wie bereits dargelegt ordnet die Rechtsprechung zu § 22 Abs 1<br />

Satz 1 SGB II Sachlagen, die zu einer Überschreitung <strong>der</strong> Referenzmiete führen, § 22<br />

Abs 1 Satz 3 SGB II zu, ...es verbleibt ... bei <strong>der</strong> Referenzmiete, die ausgehend von<br />

we<strong>der</strong> positiv noch negativ ... vom Normalmaß abweichenden Bedarfslagen standardisiert<br />

ist. Dies bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, dass auch in diesen Zusammenhängen (sofern<br />

entsprechend aufgefor<strong>der</strong>t wurde) <strong>der</strong> Druck <strong>der</strong> Kostensenkungsobliegenheit<br />

bestehen bleibt. Dieser Befund besagt aber nicht, dass § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II keine<br />

Differenzierung abstrakt angemessener Aufwendungen erlauben würde, er verdeutlicht<br />

nur, dass die Bildung unterschiedlicher Referenzmieten und <strong>der</strong>en Zuordnung zu vom<br />

Regelfall abweichenden Bedarfslagen durch die Leistungsträger bislang nicht stattgefunden<br />

hat. Rechtliche, aus dem Normzusammenhang resultierende Bedenken be-

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