Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...
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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 38 -<br />
Satz 3 SGB II, denn über die Deckung einer konkreten Bedarfslage wird durch die Subsumtion<br />
auf Tatbestandsseite (ist ein Umzug zumutbar, steht bezugsfähiger angemessener<br />
Wohnraum aktuell zur Verfügung etc) entschieden; die Rechtsfolge ist zwingend und besteht<br />
ggfs in <strong>der</strong> vollständigen Übernahme abstrakt nicht angemessener Bedarfe. Im Interesse einer<br />
Geltungserhaltung erscheint allerdings ein Verständnis als gebundene Norm („Kompetenz-<br />
Kann“ dazu BSG, <strong>Urteil</strong> v 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 RdNr 22) möglich und wird<br />
hier im Weiteren zugrunde gelegt (bereits Senatsentscheidung, <strong>Urteil</strong> v 07. August 20<strong>12</strong> –<br />
L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> 1162/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> RdNr 48).<br />
Es ist bereits ausgeführt worden, dass § 8 AG-SGB II iVm §§ 22a bis 22c SGB II nur zum<br />
Erlass von untergesetzlichen Normen ermächtigt, <strong>der</strong>en Ziel die Bestimmung abstrakt angemessener<br />
Bedarfe ist. Abstrakt angemessene Bedarfe sind nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand in<br />
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung nur für „normale Bedarfsgemeinschaften“ fixiert,<br />
nicht aber für beson<strong>der</strong>e Bedarfslagen, wie sie etwa durch Krankheit o<strong>der</strong> Alter entstehen<br />
können. Derartige Problemstellungen sind vielmehr nach <strong>der</strong>zeitigem Sachstand allein auf<br />
Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu lösen, indem gefragt wird, ob vorübergehend die<br />
tatsächlichen, den abstrakt angemessenen Bedarf überschreitenden Kosten, mangels (zumutbarer)<br />
Alternative als konkret angemessener Bedarf übernommen werden (dazu bereits oben).<br />
Dazu hatte <strong>der</strong> Senat in seinem ersten, die Normenkontrolle <strong>der</strong> WAV betreffenden <strong>Urteil</strong><br />
weiter ausgeführt:<br />
„... nach Personengruppen differenzierte abstrakte Angemessenheitsgrenzen ... dürften<br />
aber jedenfalls im Sinne einer systematischen Weiterentwicklung durch § 22b Abs 3<br />
SGB II möglich sein. Wie bereits dargelegt ordnet die Rechtsprechung zu § 22 Abs 1<br />
Satz 1 SGB II Sachlagen, die zu einer Überschreitung <strong>der</strong> Referenzmiete führen, § 22<br />
Abs 1 Satz 3 SGB II zu, ...es verbleibt ... bei <strong>der</strong> Referenzmiete, die ausgehend von<br />
we<strong>der</strong> positiv noch negativ ... vom Normalmaß abweichenden Bedarfslagen standardisiert<br />
ist. Dies bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, dass auch in diesen Zusammenhängen (sofern<br />
entsprechend aufgefor<strong>der</strong>t wurde) <strong>der</strong> Druck <strong>der</strong> Kostensenkungsobliegenheit<br />
bestehen bleibt. Dieser Befund besagt aber nicht, dass § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II keine<br />
Differenzierung abstrakt angemessener Aufwendungen erlauben würde, er verdeutlicht<br />
nur, dass die Bildung unterschiedlicher Referenzmieten und <strong>der</strong>en Zuordnung zu vom<br />
Regelfall abweichenden Bedarfslagen durch die Leistungsträger bislang nicht stattgefunden<br />
hat. Rechtliche, aus dem Normzusammenhang resultierende Bedenken be-