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Leitfaden für den Schutz und die Vermarktung von privaten ...

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Glossar<br />

Arbeitnehmererfindung<br />

Die meisten Erfindungen wer<strong>den</strong> <strong>von</strong> Menschen gemacht, <strong>die</strong> als Arbeitnehmer<br />

im Dienst <strong>von</strong> Wirtschaftsunternehmen stehen. Diese „Diensterfindungen“ sind<br />

im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 sog.<br />

gebun<strong>den</strong>e Erfindungen, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

gemacht wur<strong>den</strong>. Das genannte Gesetz legt sowohl dem Arbeitnehmer als auch<br />

dem Arbeitgeber gewisse Pflichten auf.<br />

Die einzelnen Abläufe sind folgendermaßen geregelt:<br />

1. Erfindungsmeldung durch <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

Der Arbeitnehmer muss <strong>die</strong> Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur<br />

Kenntnis geben. Auch wenn er meint, dass er eine „ freie“ Erfindung gemacht<br />

hat, also eine Erfindung, <strong>die</strong> nicht auf <strong>den</strong> Erfahrungen oder Arbeiten des<br />

Betriebes beruht, muss er <strong>die</strong>s seinem Arbeitgeber gegenüber zu erkennen<br />

geben.<br />

2. Eingangsbestätigung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

Der Arbeitgeber seinerseits muss <strong>den</strong> Eingang der Erfindungsmeldung<br />

unverzüglich schriftlich bestätigen.<br />

3. Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe<br />

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er <strong>die</strong> Erfindung zur Verwertung im Betrieb in<br />

Anspruch nimmt. Dann ist <strong>die</strong> Diensterfindung beim Deutschen Patentamt als<br />

Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Er kann <strong>die</strong> Erfindung<br />

aber auch zur Nutzung durch <strong>den</strong> Arbeitnehmer freigeben.<br />

4. Vergütung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer<br />

angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber <strong>die</strong> Diensterfindung in<br />

Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, <strong>die</strong> Diensterfindung in<br />

vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.<br />

Business Angel<br />

Vermögende Privatperson (im Idealfall erfahrene/r Unternehmer/in), <strong>die</strong> junge<br />

Unternehmen bei der Gründung mit Kapital, aktiver Unterstützung (etwa<br />

Coaching oder Managementhilfe), mit Kontakten <strong>und</strong> Knowhow unterstützt <strong>und</strong><br />

sich da<strong>von</strong> einen entsprechen<strong>den</strong> finanziellen Erfolg versprechen.<br />

Business Devils<br />

Die Schwarzen Schafe unter <strong>den</strong> Förderern <strong>und</strong> Beratern, <strong>die</strong> nicht auf einen<br />

gemeinsamen Erfolg bedacht sind, sondern sich zu Ihrem Nachteil bereichern.<br />

Businessplan<br />

Unternehmenskonzept, das klar <strong>und</strong> prägnant Auskunft gibt über alle Aspekte<br />

eines neuen Unternehmens, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Kapitalgeber/innen wichtig sind; dazu<br />

gehören Ausführungen zu Produktidee, Markt, Team <strong>und</strong> Führung des<br />

zukünftigen Betriebs, betriebswirtschaftliche Analysen etc.<br />

Deutsches<br />

Patentamt<br />

ab 01.11.1998 Deutsches Patent- <strong>und</strong> Markenamt. Gegründet 1877 mit Sitz in<br />

München <strong>und</strong> Dienststellen in Berlin <strong>und</strong> Jena.<br />

Deutsches Patentamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München - Zentrale: 0 89/21<br />

95-0<br />

Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin, Gitschiner Str. 97, 10969 Berlin -<br />

Zentrale: 0 30/25 99 2-0. Internet: www.dpma.de/index.htm<br />

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