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Leitfaden für den Schutz und die Vermarktung von privaten ...

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muster<br />

Gestaltung <strong>von</strong> Mustern, Modellen <strong>und</strong> Schriftmustern dar. Voraussetzung <strong>für</strong><br />

ein Geschmacksmuster ist <strong>die</strong> Neuheit <strong>und</strong> Eigentümlichkeit des Erzeugnisses.<br />

Eine Anmeldung kostet in Deutschland 70 Euro <strong>und</strong> <strong>die</strong> Maximallaufzeit beträgt<br />

20 Jahre.<br />

Gewerbliche<br />

Anwendbarkeit<br />

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand geeignet<br />

erscheint, auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt zu<br />

wer<strong>den</strong>. Ein Beweis <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Eignung muss im Stadium der Anmeldung noch<br />

nicht geführt wer<strong>den</strong>. Als nicht gewerblich anwendbar gelten allerdings<br />

Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des<br />

menschlichen oder tierischen Körpers <strong>und</strong> Diagnostizierverfahren, <strong>die</strong> am<br />

menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wer<strong>den</strong>. Stoffe <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel hierzu gelten indessen als gewerblich anwendbar.<br />

Internationale<br />

Patentanmeldung<br />

Seit dem 1. Juni 1978 können Internationale Patentanmeldungen nach dem<br />

Patentzusammenarbeitsvertrag u. a. in deutscher Sprache beim Deutschen<br />

Patentamt <strong>und</strong> beim Europäischen Patentamt eingereicht wer<strong>den</strong>. Auf eine<br />

Internationale Patentanmeldungen wird kein internationales Patent erteilt,<br />

sondern sie stellt <strong>die</strong> Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des<br />

Anmeldeverfahrens wer<strong>den</strong> eine internationale Recherche <strong>und</strong> auf Antrag eine<br />

internationale vorläufige Prüfung der Erfindung durchgeführt.<br />

Kombinationserfindung<br />

Eine Kombinationserfindung liegt vor, wenn mehrere Elemente zum Erreichen<br />

des Erfolgs zusammenwirken, sich gegenseitig beeinflussen <strong>und</strong> ergänzen. Das<br />

nennt man funktionelle Verschmelzung. Die Prüfung ist auf <strong>die</strong><br />

Gesamtkombination abzustellen. Somit spielt es keine Rolle <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Erfindungshöhe, wenn einzelne Elemente an sich bekannt sind.<br />

Lizenz<br />

Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, <strong>die</strong> wirtschaftliche Verwertung<br />

seiner Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren unbeschränkt oder<br />

beschränkt an Dritte zu vergeben. Mit der sogenannten ausschließlichen Lizenz<br />

gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht. Der<br />

Patentinhaber kann bereits bei der Patentanmeldung nach § 23 PatG seine<br />

Lizenzbereitschaft beim Patentamt schriftlich bekun<strong>den</strong>, woraufhin <strong>die</strong>se<br />

Bereitschaft in <strong>die</strong> Patentrolle eingetragen wird <strong>und</strong> <strong>die</strong> anfallen<strong>den</strong><br />

Jahresgebühren auf <strong>die</strong> Hälfte ermäßigt wer<strong>den</strong>.<br />

Mit der Lizenzbereitschaft erklärt sich der Patentinhaber gegenüber dem<br />

Patentamt schriftlich bereit, jedermann <strong>die</strong> Benutzung der Erfindung gegen eine<br />

angemessene Vergütung zu gestatten. Diese Erklärung ist unwiderruflich <strong>und</strong><br />

wird zudem im Patentblatt veröffentlicht.<br />

Lizenzvertrag Mit Lizenzverträgen wer<strong>den</strong> Industrieunternehmen Benutzungsrechte an<br />

Erfindungen <strong>und</strong> technischem Know-how eingeräumt, <strong>und</strong> zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gegen Entgelt. Als Entgelt wer<strong>den</strong> typischerweise <strong>von</strong> dem<br />

Industrieunternehmen eine einmalige Einstandszahlung <strong>und</strong> umsatzabhängige<br />

Zahlungen in branchenüblicher Höhe sowie <strong>die</strong> Übernahme der Patentkosten<br />

erwartet.<br />

Marke<br />

(Bezeichnung bis 1995: Warenzeichen / Dienstleistungsmarke) Sammelbegriff<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kennzeichnung <strong>von</strong> Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen. Kenn- oder<br />

Merkzeichen, das ein Gewerbetreibender nutzt, um seine Produkte /<br />

Dienstleistungen <strong>von</strong> <strong>den</strong>en anderer Hersteller zu unterschei<strong>den</strong> <strong>und</strong> das in<br />

<strong>die</strong>ser Form bei einer Patentbehörde als „Marke“ eingetragen ist. Beispiele:<br />

„Tempo“, „Maggi“. Die Marke ist das einzige gewerbliche <strong>Schutz</strong>recht, welches<br />

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