Weihnachtsmarkt
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Nach der obergerichtlichen Rspr. ergeben sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit zwingende<br />
Schranken für das Verteilungsermessen des Veranstalters. Dieses kann nur dann fehlerfrei<br />
ausgeübt werden, wenn bei der unumgänglichen Beschränkung der Marktfreiheit ausschließlich<br />
marktrechtliche und marktspezifische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dabei ist es<br />
grundsätzlich auch zulässig, einen Verteilungsmaßstab zu wählen, der etwa das Kriterium<br />
"bekannt und bewährt" als positiven Auswahlgesichtspunkt zugunsten des Kreises von<br />
Stammbeschickern einsetzt. Allerdings darf dieses Kriterium nicht zum ausschließlichen<br />
Verteilungsmaßstab werden, weil die durch § 70 Abs 1 GewO garantierte Marktfreiheit nur<br />
dadurch erhalten werden kann, dass auch allen anderen Bewerbern eine reale Zulassungschance<br />
eingeräumt wird. Außerhalb des dem Veranstalter durch § 70 Abs 3 GewO eingeräumten<br />
Ermessens liegt daher jedenfalls ein Auswahlsystem, welches Neubewerbern oder<br />
Wiederholungsbewerbern weder im Jahr der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen<br />
Turnus eine Zulassungschance einräumt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteile vom<br />
27.04.1984 - 1 C 24.82 und 1 C 26.82 -, Buchholz 451.20, § 70 GewO Nr. 1 und 2, GewArch<br />
1984, 265, 266; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.1991 - 14 S 1277/89 -, GewArch 1991,<br />
344, m.w.N.).<br />
Diesen Grundsätzen werden die Zulassungsbedingungen der Bekl. nicht gerecht. Die Kl'in hat<br />
sich mit ihrem "Knusperhaus" für einen Standplatz beworben, der unter die für "Verkaufsstände"<br />
vorgesehenen Regelungen unter Ziffer V. Nr. 1 der Zulassungsbedingungen fällt. Die<br />
Zulassungsbedingungen regeln unter Ziffer V. allgemein die Vergabe der Standplätze bei einem<br />
Überangebot. Nach Ziffer V. Nr. 1.1 können Bewerber/innen, von denen angenommen<br />
wird, dass sie wegen ihres Warenangebots oder Attraktivität eine besondere Anziehungskraft<br />
auf die Besucher/innen ausüben, bevorzugt Platz erhalten. Attraktivitätsgesichtspunkte als<br />
Vergabekriterium stellen zunächst grundsätzlich sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ausübung<br />
des Ausschließungsermessens dar, da sie sich sowohl an marktspezifischen als auch<br />
den marktrechtlichen Gesichtspunkten orientieren. Bedenken bestehen jedoch für das weitere<br />
Zulassungskriterium für solche Verkaufsstände, die nicht bereits wegen ihrer besonderen Attraktivität<br />
einen Standplatz erhalten sollen. Nach Ziffer V. Nr. 1.2 der Zulassungsbedingungen<br />
erhalten bei gleichen Voraussetzungen langjährig bekannte und bewährte Anbieter/innen Vorrang<br />
vor neuen Bewerbern. Nach den Darlegungen der Bekl. fiel die Kl'in mit ihrem Verkaufsstand<br />
in diese Kategorie, konkurrierte also mit ihrem Verkaufshaus mit bekannten und<br />
bewährten Altbeschickern. Entsprechend den obigen Ausführungen ist das Auswahlkriterium<br />
"bekannt und bewährt" zwar grundsätzlich ein sachgerechtes Vergabekriterium. Allerdings<br />
räumen die Zulassungsbedingungen der Bekl. Neubewerbern keine realen Zulassungschancen<br />
ein und verstoßen daher insoweit sowohl gegen den Grundsatz der Marktfreiheit als auch der<br />
Chancengleichheit aller Bewerber. Nach den Zulassungsbedingungen der Bekl. erhalten vielmehr<br />
in der Kategorie der Verkaufsstände bei vergleichbar attraktiven Verkaufsständen stets<br />
die bekannten und bewährten Marktbeschicker den Vorrang vor Neubewerbern. Diese Altbeschicker<br />
sind nicht mit dem Risiko verminderter Zulassungschancen durch Neuzulassungen<br />
belastet, vielmehr werden diese vor allen anderen Bewerbern dauerhaft privilegiert und erhalten<br />
praktisch eine exklusive Dauerzulassung. Erst wenn ein Altbeschicker ausfällt, findet -<br />
offensichtlich unter entsprechender Anwendung der Regelungen für Imbissstände unter Ziffer<br />
V. Nr. 2 der Zulassungsbedingungen - der Bewerber Berücksichtigung, der/die unter V. Nr. 1<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt und sich am längsten ununterbrochen um einen Verkaufsplatz<br />
mit Süßwaren beworben hat. Ein solches Vergabesystem, das Neubewerbern von vornherein<br />
keine reale Zulassungschance einräumt, in die Gruppe der bekannten und bewährten<br />
Anbieter aufzusteigen, ist mit der Marktfreiheit nicht vereinbar. Die Entscheidung der Bekl.<br />
auf der Grundlage ihrer Vergaberichtlinien ist daher bereits aus diesem Grunde rechtlich fehlerhaft<br />
und hält einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht stand. Wie im Übrigen<br />
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© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />
Dez. 04