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Weihnachtsmarkt

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im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, kann nicht zu einer ordnungsgemäßen<br />

Ablehnungsentscheidung führen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Marktveranstalter<br />

auch die einheitliche Gestaltung bei einem <strong>Weihnachtsmarkt</strong> als ein sachgerechtes Auswahlkriterium<br />

zugrundelegt. Der Antragsteller hat aber glaubhaft vorgetragen, dass er gegenüber<br />

Mitarbeitern der Antragsgegnerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er seinen Verkaufswagen<br />

jederzeit so umgestalten könne, dass dieser sich in das Gesamtbild des <strong>Weihnachtsmarkt</strong>es<br />

einfüge. Das Abstellen allein hierauf reicht daher im vorliegenden Fall für eine<br />

ermessensfehlerfreie Ablehnungsentscheidung ebenfalls nicht aus.<br />

Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller soweit er eine erneute Teilnahme am nächsten<br />

<strong>Weihnachtsmarkt</strong> anstrebt, nur die Möglichkeit hat, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

die Rechtswidrigkeit klären zu lassen bzw. bei einem erneuten Antrag im nächsten<br />

Jahr zu einem früheren Zeitpunkt, bereits bevor die Entscheidung gefallen ist, das Gericht<br />

anzurufen.<br />

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer das<br />

Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am <strong>Weihnachtsmarkt</strong> auf 15.000,-- DM schätzt.<br />

Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von der Reduzierung<br />

des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ab.<br />

9<br />

© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />

Dez. 04

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