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Weihnachtsmarkt

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Die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.<br />

Bei ihm handele es sich um einen alten ortsansässigen Betrieb. Bereits sein Vater sei in<br />

... als "Bratwurstsepp" bei der Bevölkerung bekannt gewesen. Auch letztes Jahr sei seine Zulassung<br />

in rechtswidriger Weise abgelehnt worden.<br />

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzuweisen.<br />

Es liege kein Anordnungsanspruch vor. Bei der Belegung der Fläche für den <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />

sei großen Wert auf ein vielseitiges Angebot gelegt worden, um die Ausgewogenheit<br />

des gesamten Veranstaltungsangebotes auf dem <strong>Weihnachtsmarkt</strong> zu erreichen. Auf Grund<br />

dessen sei es zu einer Beschränkung des Teilnehmerkreises auch innerhalb gleichartiger Bewerbergruppen<br />

gekommen. Neben anderen Imbissständen seien fünf Bratwurststände zugelassen<br />

worden. Innerhalb des Kriteriums bekannt und bewährt sei vor allem auf die erprobte<br />

Zuverlässigkeit von Altbewerbern sowie das damit verbundene Bekanntsein beim Publikum<br />

im Rahmen der Weihnachtsmärkte vergangener Jahre abgestellt worden, um das hohe Qualitätsniveau<br />

konstant zu halten. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren am ... <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />

nicht teilgenommen, so dass es sich auch nicht um einen bekannten und bewährten<br />

Bewerber in diesem Sinne habe handeln können. Die Vergabe der Standflächen sei auch<br />

nicht willkürlich erfolgt. Es sei zwar richtig, dass die Standflächen unterschiedlich groß gewählt<br />

worden seien, dies sei aber von unterschiedlichen Faktoren, wie etwa der Breite des<br />

Warenangebotes und dem damit verbundenen individuellen Platzbedarf des jeweiligen Händlers<br />

abhängig gemacht worden. Entsprechend der Konzeption zur Vorbereitung und Durchführung<br />

des <strong>Weihnachtsmarkt</strong>es in der Stadt ... sei die Belegung grundsätzlich nur mit stadteigenen<br />

<strong>Weihnachtsmarkt</strong>hütten erfolgt. Zusätzlich würden Holzhütten oder andere Verkaufseinrichtungen<br />

der Händler nur zugelassen, wenn das Äußere der Verkaufseinrichtung in<br />

das Gesamtbild des Marktes passe, um die Typenreinheit der <strong>Weihnachtsmarkt</strong>veranstaltung<br />

zu gewährleisten. Der Verkaufswagen des Antragstellers füge sich optisch nicht in das Erscheinungsbild<br />

des <strong>Weihnachtsmarkt</strong>es ein. Die Vergabe der Standplätze auf dem <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />

sei im Rahmen des Auswahlermessens an Hand der genannten Kriterien erfolgt.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte<br />

sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27.11.2000 verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung<br />

eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn<br />

diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern<br />

oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind<br />

dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller<br />

hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, insbesondere kann<br />

ihm nicht die nur ausnahmsweise zuzulassende Vorwegnahme der Hauptsache entgegen<br />

gehalten werden, denn er kann nicht auf ein Abwarten bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung<br />

verwiesen werden, da bis zu diesem Zeitpunkt der <strong>Weihnachtsmarkt</strong> bereits vorbei<br />

wäre.<br />

7<br />

© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />

Dez. 04

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