Weihnachtsmarkt
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Die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.<br />
Bei ihm handele es sich um einen alten ortsansässigen Betrieb. Bereits sein Vater sei in<br />
... als "Bratwurstsepp" bei der Bevölkerung bekannt gewesen. Auch letztes Jahr sei seine Zulassung<br />
in rechtswidriger Weise abgelehnt worden.<br />
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzuweisen.<br />
Es liege kein Anordnungsanspruch vor. Bei der Belegung der Fläche für den <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />
sei großen Wert auf ein vielseitiges Angebot gelegt worden, um die Ausgewogenheit<br />
des gesamten Veranstaltungsangebotes auf dem <strong>Weihnachtsmarkt</strong> zu erreichen. Auf Grund<br />
dessen sei es zu einer Beschränkung des Teilnehmerkreises auch innerhalb gleichartiger Bewerbergruppen<br />
gekommen. Neben anderen Imbissständen seien fünf Bratwurststände zugelassen<br />
worden. Innerhalb des Kriteriums bekannt und bewährt sei vor allem auf die erprobte<br />
Zuverlässigkeit von Altbewerbern sowie das damit verbundene Bekanntsein beim Publikum<br />
im Rahmen der Weihnachtsmärkte vergangener Jahre abgestellt worden, um das hohe Qualitätsniveau<br />
konstant zu halten. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren am ... <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />
nicht teilgenommen, so dass es sich auch nicht um einen bekannten und bewährten<br />
Bewerber in diesem Sinne habe handeln können. Die Vergabe der Standflächen sei auch<br />
nicht willkürlich erfolgt. Es sei zwar richtig, dass die Standflächen unterschiedlich groß gewählt<br />
worden seien, dies sei aber von unterschiedlichen Faktoren, wie etwa der Breite des<br />
Warenangebotes und dem damit verbundenen individuellen Platzbedarf des jeweiligen Händlers<br />
abhängig gemacht worden. Entsprechend der Konzeption zur Vorbereitung und Durchführung<br />
des <strong>Weihnachtsmarkt</strong>es in der Stadt ... sei die Belegung grundsätzlich nur mit stadteigenen<br />
<strong>Weihnachtsmarkt</strong>hütten erfolgt. Zusätzlich würden Holzhütten oder andere Verkaufseinrichtungen<br />
der Händler nur zugelassen, wenn das Äußere der Verkaufseinrichtung in<br />
das Gesamtbild des Marktes passe, um die Typenreinheit der <strong>Weihnachtsmarkt</strong>veranstaltung<br />
zu gewährleisten. Der Verkaufswagen des Antragstellers füge sich optisch nicht in das Erscheinungsbild<br />
des <strong>Weihnachtsmarkt</strong>es ein. Die Vergabe der Standplätze auf dem <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />
sei im Rahmen des Auswahlermessens an Hand der genannten Kriterien erfolgt.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte<br />
sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27.11.2000 verwiesen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung<br />
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn<br />
diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern<br />
oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind<br />
dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller<br />
hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, insbesondere kann<br />
ihm nicht die nur ausnahmsweise zuzulassende Vorwegnahme der Hauptsache entgegen<br />
gehalten werden, denn er kann nicht auf ein Abwarten bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung<br />
verwiesen werden, da bis zu diesem Zeitpunkt der <strong>Weihnachtsmarkt</strong> bereits vorbei<br />
wäre.<br />
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© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />
Dez. 04