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Weihnachtsmarkt

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Da der <strong>Weihnachtsmarkt</strong> nicht gemäß § 69 GewO förmlich festgesetzt ist, richtet sich die<br />

Zulassung der Klägerin nach Art. 21 GO. Sie steht unter dem Vorbehalt entsprechender Kapazitäten.<br />

Unstreitig haben der Beklagten für den <strong>Weihnachtsmarkt</strong> 1994 mehr Bewerbungen<br />

vorgelegen als Plätze zu vergeben waren. Dabei kann es dahinstehen, ob alle Bewerber aus<br />

dem Gemeindegebiet der Beklagten kamen. Aus den Akten ergibt sich, daß der <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />

der Beklagten nie auf Beschicker aus dem Stadtgebiet beschränkt war. Dementsprechend<br />

hat die Klägerin als ortsansässige Bewerberin nicht grundsätzlich einen vorrangigen<br />

Anspruch gegenüber auswärtigen Bewerbern.<br />

Bei der durch die beschränkte Zahl der Plätze notwendigen Auswahl unter den Bewerbern<br />

steht der Beklagten grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Dabei kann sie auch das Kriterium<br />

"bekannt und bewährt" anwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

darf dieses Kriterium aber nicht allein ausschlaggebend sein. Grundsätzlich muß die Auswahlentscheidung<br />

auch Neubewerbern oder Wiederholungsbewerbern, die nicht kontinuierlich<br />

auf dem Markt vertreten sind, eine Zulassungschance einräumen (vgl. BVerwG vom<br />

27.4.1984 NVwZ 1984, S. 585; BayVGH vom 11.9.1981 BayVBl 1982 S. 658/657). "Bekannt<br />

und bewährt" ist aber weder das allein zulässige Auswahlkriterium noch muß die Auswahl<br />

anhand dieses Grundsatzes getroffen werden. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft,<br />

wenn die Beklagte als für sie entscheidendes Kriterium die Attraktivität des <strong>Weihnachtsmarkt</strong>es<br />

ansieht und deshalb bemüht ist, Bewerber mit bisher nicht vertretenen Angeboten<br />

zum Markt zuzulassen. Welche Angebote dabei die Attraktivität des Marktes erhöhen sollen,<br />

liegt ebenfalls grundsätzlich im Auswahlermessen der Beklagten. Ihre Entscheidung, anstelle<br />

des von der Klägerin seit mehreren Jahren unveränderten Angebots erstmals einen Stand mit<br />

einer Backstube für Lebkuchen und einem besonderen Angebot für Baumkuchen und anstelle<br />

des Glühweins einen Stand mit Feuerzangenbowle zuzulassen, ist unter diesem Gesichtspunkt<br />

nicht zu beanstanden. Beide Angebote sind für den <strong>Weihnachtsmarkt</strong> 1994 unstreitig neu gewesen,<br />

so daß die Beklagte auch von einer höheren Attraktivität ausgehen konnte. Unberücksichtigt<br />

kann insoweit bleiben, ob - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung<br />

behauptet hat - die Feuerzangenbowle tatsächlich ein umbenannter Glühwein gewesen und<br />

Baumkuchen nicht angeboten worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Auswahl für die Zulassung<br />

kann sich nur nach den der Beklagten in der Bewerbung unterbreiteten Angeboten richten.<br />

Soweit die Beschicker tatsächlich nach der Zulassung im Betrieb ihres Standes von der Bewerbung<br />

abweichen, kann das die Auswahl der Beschicker nicht nachträglich rechtswidrig<br />

machen. Daß die Beklagte auch nicht gewillt war, derartige Abweichungen widerspruchslos<br />

hinzunehmen, ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Beklagten vom<br />

13. Dezember 1994 an alle Beschicker des Christkindlmarktes 1994, in dem die Beklagte bemängelte,<br />

daß die Angebotspalette vieler Stände über das zugelassene Sortiment hinausgehe<br />

und darauf hinweist, daß bei künftigen Bewerbungen die Stadt ein verstärktes Augenmerk<br />

auch auf die Einhaltung der Regel, daß nur die vertraglich zugesicherte Ware verkauft werde,<br />

haben werde.<br />

Die Beklagte mußte bei der Entscheidung über die Vergabe der Standplätze nicht berücksichtigen,<br />

daß die Klägerin nach ihren - von der Beklagten bestrittenen - Angaben zur Sicherung<br />

ihrer und ihrer Kinder Existenz auf den Verdienst aus der Tätigkeit beim <strong>Weihnachtsmarkt</strong><br />

angewiesen ist. Derartige soziale Gesichtspunkte können bei der Auswahl, die an der Attraktivität<br />

des Marktes orientiert ist, nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden. Denn die Beklagte<br />

ist verpflichtet, die Ausübung ihres Ermessens an Gesichtspunkten zu orientieren, die<br />

mit dem <strong>Weihnachtsmarkt</strong> in sachlichem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG vom<br />

15<br />

© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />

Dez. 04

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