Weihnachtsmarkt
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Diese Entscheidung wird zitiert von<br />
VG Potsdam 17. August 2004 3 K 3161/99 Anschluss<br />
Langtext<br />
Tatbestand<br />
Der Antragsteller wehrt sich gegen Lärmbeeinträchtigungen durch die S Altstadtkirmes. Er<br />
ist Eigentümer und mit seiner Familie Bewohner des Grundstücks in der dortigen Altstadt, das<br />
in einem Bereich mit überwiegender Wohnbebauung, einem landwirtschaftlichen Anwesen<br />
und einer Schule liegt.<br />
Vor einigen Jahren erwarb die Antragsgegnerin das westlich unmittelbar an das Grundstück<br />
des Antragstellers angrenzende und vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen ließ alle<br />
aufstehenden Gebäude bis auf das jetzt als Gemeinschaftshaus genutzte Wohngebäude abreißen,<br />
vorhandene Pflaster aufnehmen, die große Wiesenfläche und den Bewuchs entfernen und<br />
die entstandene Freifläche schottern. Diese sollte nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung<br />
vom 7. Juli 1994 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Dorfplatz" als<br />
Dorf- bzw. Festplatz genutzt werden.<br />
Bereits seit 1993 läßt die Antragsgegnerin jährlich im Oktober dort durch die Beigeladene die<br />
Altstadtkirmes veranstalten. Etwa seit der Jahrhundertwende war die Kirmes stets am zweiten<br />
Sonntag nach dem 29. September, dem Fest des heiligen Michael, auf einem Platz in der<br />
Dorfmitte und in den Tanzsälen und den bis zur Mitte der 60er Jahre noch fünf Gaststätten<br />
des alten Dorfes der Kernstadt gefeiert worden, in der heute nur noch die Gaststätte der Beigeladenen<br />
existiert. Diese führte die Festveranstaltung zunächst noch auf dem Gelände ihrer<br />
Gaststätte durch und dann ab 1993 in einem unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum<br />
Grundstück des Antragstellers und etwa 40 m von seinem Wohnhaus entfernt aufgestellten<br />
Festzelt auf dem hier fraglichen Dorfplatz, auf dem jeweils außer dem Festzelt auch zwei Karussells<br />
und Buden aufgestellt werden.<br />
Im August 1995 beantragte der Antragsteller erstmals beim Verwaltungsgericht Gießen die<br />
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Altstadtkirmes auf dem Dorfplatz<br />
ganz zu verhindern oder jedenfalls auf ein erträgliches Maß zu beschränken, weil ein<br />
Festplatz in dem allgemeinen Wohngebiet schon planungsrechtlich nicht zulässig und dafür<br />
auch keine Baugenehmigung erteilt worden sei und weil die Altstadtkirmes aufgrund der unzumutbaren<br />
Lärmbelastungen gegen die Hessische Lärmschutzverordnung und das Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
verstoße.<br />
Mit Beschluss vom 27. September 1995 - 8 G 1275/95 (1) - setzte das Verwaltungsgericht<br />
Gießen im Wege der einstweiligen Anordnung für Musikveranstaltungen bei der Altstadtkirmes<br />
in Anwendung der sogenannten LAI-Hinweise Lärmgrenzwerte für seltene Störereignisse<br />
von tagsüber 70 dB (A) und nachts ab 22.00 Uhr von 55 dB (A) fest und lehnte den<br />
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© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />
Dez. 04