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Weihnachtsmarkt

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Diese Entscheidung wird zitiert von<br />

VG Potsdam 17. August 2004 3 K 3161/99 Anschluss<br />

Langtext<br />

Tatbestand<br />

Der Antragsteller wehrt sich gegen Lärmbeeinträchtigungen durch die S Altstadtkirmes. Er<br />

ist Eigentümer und mit seiner Familie Bewohner des Grundstücks in der dortigen Altstadt, das<br />

in einem Bereich mit überwiegender Wohnbebauung, einem landwirtschaftlichen Anwesen<br />

und einer Schule liegt.<br />

Vor einigen Jahren erwarb die Antragsgegnerin das westlich unmittelbar an das Grundstück<br />

des Antragstellers angrenzende und vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen ließ alle<br />

aufstehenden Gebäude bis auf das jetzt als Gemeinschaftshaus genutzte Wohngebäude abreißen,<br />

vorhandene Pflaster aufnehmen, die große Wiesenfläche und den Bewuchs entfernen und<br />

die entstandene Freifläche schottern. Diese sollte nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung<br />

vom 7. Juli 1994 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 "Dorfplatz" als<br />

Dorf- bzw. Festplatz genutzt werden.<br />

Bereits seit 1993 läßt die Antragsgegnerin jährlich im Oktober dort durch die Beigeladene die<br />

Altstadtkirmes veranstalten. Etwa seit der Jahrhundertwende war die Kirmes stets am zweiten<br />

Sonntag nach dem 29. September, dem Fest des heiligen Michael, auf einem Platz in der<br />

Dorfmitte und in den Tanzsälen und den bis zur Mitte der 60er Jahre noch fünf Gaststätten<br />

des alten Dorfes der Kernstadt gefeiert worden, in der heute nur noch die Gaststätte der Beigeladenen<br />

existiert. Diese führte die Festveranstaltung zunächst noch auf dem Gelände ihrer<br />

Gaststätte durch und dann ab 1993 in einem unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum<br />

Grundstück des Antragstellers und etwa 40 m von seinem Wohnhaus entfernt aufgestellten<br />

Festzelt auf dem hier fraglichen Dorfplatz, auf dem jeweils außer dem Festzelt auch zwei Karussells<br />

und Buden aufgestellt werden.<br />

Im August 1995 beantragte der Antragsteller erstmals beim Verwaltungsgericht Gießen die<br />

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Altstadtkirmes auf dem Dorfplatz<br />

ganz zu verhindern oder jedenfalls auf ein erträgliches Maß zu beschränken, weil ein<br />

Festplatz in dem allgemeinen Wohngebiet schon planungsrechtlich nicht zulässig und dafür<br />

auch keine Baugenehmigung erteilt worden sei und weil die Altstadtkirmes aufgrund der unzumutbaren<br />

Lärmbelastungen gegen die Hessische Lärmschutzverordnung und das Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

verstoße.<br />

Mit Beschluss vom 27. September 1995 - 8 G 1275/95 (1) - setzte das Verwaltungsgericht<br />

Gießen im Wege der einstweiligen Anordnung für Musikveranstaltungen bei der Altstadtkirmes<br />

in Anwendung der sogenannten LAI-Hinweise Lärmgrenzwerte für seltene Störereignisse<br />

von tagsüber 70 dB (A) und nachts ab 22.00 Uhr von 55 dB (A) fest und lehnte den<br />

46<br />

© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />

Dez. 04

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