Weihnachtsmarkt
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf<br />
die Streitakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Die zulässigen Beschwerden haben jeweils nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang<br />
Erfolg, denn dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nur teilweise<br />
stattzugeben, wobei von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Lasten und zu Gunsten<br />
aller Beteiligten abgewichen wird.<br />
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die der Beigeladenen<br />
gemäß § 12 GastG erteilte Gestattung vom 21. August 1996 und gegen die ergänzende Sperrzeitregelung<br />
gleichen Datums ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1<br />
VwGO nur teilweise wiederherzustellen. Nach der vorliegend allein gebotenen summarischen<br />
Prüfung ist die gaststättenrechtliche Gestattung mit der ergänzenden Sperrzeitregelung<br />
nämlich wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, soweit diesem nachbarschützender<br />
Charakter zukommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 1990 - 8 TH 362/90 -<br />
GewArch 1990 S. 330 = NVwZ 1991 S. 278), nur insoweit offensichtlich rechtswidrig, als<br />
die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und § 4 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit<br />
vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96) - SperrzeitVO - beigefügten Auflagen und Sperrzeitregelungen<br />
nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Antragsteller einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen<br />
auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares<br />
Maß zu begrenzen.<br />
Zwar kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ein auf § 4 Abs. 1 Nr. 3<br />
GastG beruhender nachbarschaftlicher Anspruch auf Versagung bzw. Aufhebung einer<br />
gaststättenrechtlichen Erlaubnis bzw. Gestattung grundsätzlich bestehen, nämlich dann,<br />
wenn der beabsichtigte Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die<br />
Verwendung der Räume nicht ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erlaubt<br />
werden kann, es insbesondere nicht möglich ist, die auf die Nachbarschaft etwa durch<br />
Lärmimmissionen einwirkenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Nebenbestimmungen<br />
auf ein zumutbares Maß zu begrenzen, ohne dadurch gleichzeitig die Ausübung<br />
des Gaststättengewerbes in seiner konkret beantragten Betriebsart durch Beseitigung eines<br />
prägenden Merkmals (wirtschaftlich) unmöglich zu machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom<br />
4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80 S. 259 (264) = NVwZ 1989 S. 258 f. = GewArch<br />
1989 S. 100 f.; Ziff. 2.1 und 2.2.3 der sogenannten LAI-Hinweise, NVwZ 1988 S. 135 f.;<br />
Steinberg, Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Gaststättenrecht, DÖV 1991 S. 354 (357);<br />
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewArch 1986 S. 96; Hess.<br />
VGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 14 UE 2626/95 - GewArch 1996 S. 251 zur Rechtswidrigkeit<br />
einer derart "erdrosselnden" Nebenbestimmung). Diese Voraussetzungen liegen hier<br />
bei summarischer Prüfung aber (noch) nicht vor.<br />
Ob die zum Zwecke der Nutzung als Dorf- bzw. Festplatz erfolgte Befestigung der Freifläche<br />
des Grundstücks durch Aufbringen der Schotterung gemäß § 62 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr.<br />
50<br />
© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />
Dez. 04