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Weihnachtsmarkt

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf<br />

die Streitakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die zulässigen Beschwerden haben jeweils nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang<br />

Erfolg, denn dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nur teilweise<br />

stattzugeben, wobei von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Lasten und zu Gunsten<br />

aller Beteiligten abgewichen wird.<br />

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die der Beigeladenen<br />

gemäß § 12 GastG erteilte Gestattung vom 21. August 1996 und gegen die ergänzende Sperrzeitregelung<br />

gleichen Datums ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1<br />

VwGO nur teilweise wiederherzustellen. Nach der vorliegend allein gebotenen summarischen<br />

Prüfung ist die gaststättenrechtliche Gestattung mit der ergänzenden Sperrzeitregelung<br />

nämlich wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, soweit diesem nachbarschützender<br />

Charakter zukommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 1990 - 8 TH 362/90 -<br />

GewArch 1990 S. 330 = NVwZ 1991 S. 278), nur insoweit offensichtlich rechtswidrig, als<br />

die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und § 4 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit<br />

vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96) - SperrzeitVO - beigefügten Auflagen und Sperrzeitregelungen<br />

nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Antragsteller einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen<br />

auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares<br />

Maß zu begrenzen.<br />

Zwar kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ein auf § 4 Abs. 1 Nr. 3<br />

GastG beruhender nachbarschaftlicher Anspruch auf Versagung bzw. Aufhebung einer<br />

gaststättenrechtlichen Erlaubnis bzw. Gestattung grundsätzlich bestehen, nämlich dann,<br />

wenn der beabsichtigte Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die<br />

Verwendung der Räume nicht ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erlaubt<br />

werden kann, es insbesondere nicht möglich ist, die auf die Nachbarschaft etwa durch<br />

Lärmimmissionen einwirkenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Nebenbestimmungen<br />

auf ein zumutbares Maß zu begrenzen, ohne dadurch gleichzeitig die Ausübung<br />

des Gaststättengewerbes in seiner konkret beantragten Betriebsart durch Beseitigung eines<br />

prägenden Merkmals (wirtschaftlich) unmöglich zu machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom<br />

4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80 S. 259 (264) = NVwZ 1989 S. 258 f. = GewArch<br />

1989 S. 100 f.; Ziff. 2.1 und 2.2.3 der sogenannten LAI-Hinweise, NVwZ 1988 S. 135 f.;<br />

Steinberg, Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Gaststättenrecht, DÖV 1991 S. 354 (357);<br />

vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewArch 1986 S. 96; Hess.<br />

VGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 14 UE 2626/95 - GewArch 1996 S. 251 zur Rechtswidrigkeit<br />

einer derart "erdrosselnden" Nebenbestimmung). Diese Voraussetzungen liegen hier<br />

bei summarischer Prüfung aber (noch) nicht vor.<br />

Ob die zum Zwecke der Nutzung als Dorf- bzw. Festplatz erfolgte Befestigung der Freifläche<br />

des Grundstücks durch Aufbringen der Schotterung gemäß § 62 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr.<br />

50<br />

© Prof. Dr. Schulz - VerwR<br />

Dez. 04

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