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Geschäftsbericht LOTTO Niedersachsen GmbH 2012

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unser anliegen<br />

6 7<br />

<strong>LOTTO</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

Der zum 01.01.2008 in Kraft getretene<br />

Glücksspielstaatsvertrag ist mit Wirkung zum 01.07.<strong>2012</strong><br />

durch den 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag<br />

geändert worden und hat nunmehr eine Laufzeit bis<br />

zum 30.06.2021.<br />

Selbstverständnis<br />

Vor dem Hintergrund der Vorgaben des mit<br />

Wirkung zum 01.07.<strong>2012</strong> durch den<br />

1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag geänderten<br />

Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) hat <strong>LOTTO</strong><br />

<strong>Niedersachsen</strong> zum Ziel, ein sicheres, seriöses und durch<br />

den Staat begrenztes Angebot zum Glücksspiel zu<br />

ermöglichen, einen wirksamen Schutz vor Spielsucht zu<br />

bieten und den Einfluss eines kriminellen Milieus auf den<br />

Lotterie- und Wettmarkt zu verhindern. Dies soll durch<br />

eine Kanalisierung des Spielwunsches unter Vermeidung<br />

der Anheizung des Spieltriebes erreicht werden.<br />

<strong>LOTTO</strong> <strong>Niedersachsen</strong> versteht sich wie die<br />

übrigen im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB)<br />

zusammengeschlossenen 15 Lotteriegesellschaften als<br />

verlässlicher, verantwortungsvoller Anbieter von staatlich<br />

erlaubten Lotterien und Wetten, der sich streng an den<br />

ordnungspolitischen Zielen der Spielsuchtprävention,<br />

Gewährleistung des Jugend- und Verbraucherschutzes,<br />

Lenkung des Spieltriebes in geordnete Bahnen, Abwehr<br />

von Begleitkriminalität und Förderung des Gemeinwohls<br />

orientiert.<br />

Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Diese Neuordnung des Glücksspielrechtes erfolgte unter<br />

anderem, weil sich ein Großteil des Glücksspielmarktes<br />

vor allem im Internet außerhalb der Regulierungen des<br />

bis zum 30.06.<strong>2012</strong> geltenden Glücksspielstaatsvertrags<br />

entwickelte, so dass die staatlich konzessionierten<br />

Anbieter ihre Kanalisierungsfunktion zunehmend<br />

weniger erfüllen konnten. Gleichzeitig verlangte<br />

der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine kohärente<br />

Regelung des gesamten deutschen Glücksspielbereichs.<br />

Hintergrund hierfür waren die Entscheidungen des<br />

EuGH vom 08.09.2010 zu den Vorlagefragen deutscher<br />

Verwaltungsgerichte bezüglich der Glücksspielregelung<br />

in Deutschland.<br />

Der EuGH hatte in seinen Urteilen zwar bestätigt,<br />

dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot<br />

europarechtlich zulässig ist, wenn damit Ziele<br />

des Spielerschutzes, des Jugendschutzes, der<br />

Suchtprävention oder der Eindämmung der Kriminalität<br />

verfolgt werden. Allerdings hatte er auch darauf<br />

hingewiesen, dass die damalige Gesamtregelung<br />

des Glücksspiels in Deutschland als nicht kohärent<br />

anzusehen war. Eine konsistente Regulierung<br />

erfordert nach Auffassung des EuGH, dass stärker<br />

suchtgefährdende Glücksspielbereiche, insbesondere<br />

das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen<br />

und Pferdewetten, mindestens in gleichem Maße<br />

konsequent am Spielerschutz orientiert reguliert werden<br />

wie Lotterien und Sportwetten. Auch unterschiedliche<br />

Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und<br />

Ländern würden in diesem Zusammenhang keine<br />

unterschiedliche Regulierungsintensität rechtfertigen.

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