8 9 Allgemeinwohlziele Mit dem GlüStV sollen nunmehr folgende ordnungsrechtlich begründete Allgemeinwohlziele gleichrangig verfolgt werden: • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht soll verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, • durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot soll der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkte entgegengewirkt werden, • der Jugend- und Spielerschutz soll gewährleistet werden, • es soll sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, • den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten soll vorgebeugt werden. Gegenüber der bisherigen Regelung wurden die Ziele im GlüStV somit erweitert und neu akzentuiert. Dadurch wurde insbesondere die Zielsetzung einer Kanalisierung des illegalen Angebots hin zu den legalen Angeboten betont. Bei den einzelnen Glücksspielformen sind je nach spezifischem Gefährdungspotential differenzierte Maßnahmen vorgesehen. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Gesamtregelung wurden auf Länder- und Bundesebene zusätzliche Maßnahmen zur Regulierung des Spielhallenbereichs getroffen. Für den Lotteriebereich sieht der GlüStV die Fortführung des am Gemeinwohl orientierten, ausschließlich staatlichen Lotterieangebots vor. Die Regelungen im Bereich der Sportwetten beinhalten die Einführung eines Konzessionsmodells, das die Vergabe von 20 Konzessionen vorsieht und nach sieben Jahren überprüft werden soll (sog. Experimentierklausel). Durch den neuen GlüStV ergeben sich einige strategische Entwicklungsmöglichkeiten für <strong>LOTTO</strong> <strong>Niedersachsen</strong> (insbesondere durch die Möglichkeit eines Internetvertriebs, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist); er enthält aber weiterhin Restriktionen. Komplexe Rechtslage Wie in den Vorjahren existieren weiterhin zahlreiche politische Initiativen auf Ebene des Bundes, der Länder sowie der EU, die sich für eine weitergehende Liberalisierung mit dem Ziel der Kommerzialisierung des Glücksspielwesens einsetzen. Am 24.01.2013 hat das Land Schleswig-Holstein seinen zuvor eingeschlagenen Sonderweg beim Glücksspiel beendet und ist dem Glücksspielstaatsvertrag der 15 anderen Bundesländer beigetreten. Das bisherige schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz, auf dessen Basis im Jahr <strong>2012</strong> bereits Lizenzen für zahlreiche Sportwettenanbieter und Anbieter von Casinospielen erteilt wurden, wurde dadurch in den wesentlichen Teilen aufgehoben. Die sich aus diesen Lizenzen ergebenden Folgen für den deutschen Glücksspielmarkt sind derzeit noch nicht absehbar. Die grundlegenden ordnungsrechtlichen Prinzipien, auf denen das traditionelle Glücksspielmonopol beruht, wurden in den Vorjahren durch das Bundeskartellamt unter Berufung auf das europäische Kartellrecht in Frage gestellt. Diese kartellrechtlichen Problemstellungen sind durch das Urteil des BGH vom 14.08.2008 im Grundsatz geklärt worden. In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH die Regelungskompetenz des Glücksspielgesetzgebers gestärkt. Insbesondere wurde das auf staatliche Aufgabenerfüllung ausgerichtete föderale Glücksspielkonzept im Ergebnis bestätigt. Die Verantwortung für die ordnungsrechtlichen Grundlagen des Glücksspiels und deren Durchsetzung liegt bei den Ländern. Die Handlungsspielräume der staatlichen Lotteriegesellschaften sind insoweit gestärkt worden, als diese ihre Geschäftstätigkeiten aufgrund autonom getroffener Unternehmensentscheidungen ausüben dürfen, soweit sie sich an die ordnungsrechtlichen Vorgaben halten. Der Konflikt zwischen Ordnungs- und Kartellrecht wurde in der Weise aufgelöst, dass Entscheidungen der Glücksspielaufsicht oder der Lotteriegesellschaften sich nur dann auf das Glücksspielmonopol stützen können, wenn der Entscheidung tatsächlich ordnungsrechtliche Erwägungen zugrunde liegen. Außerhalb dieses Bereichs gilt Kartellrecht. Trotz der ab dem 01.07.<strong>2012</strong> geltenden neuen rechtlichen Rahmenbedingungen hat sich auch im Jahr <strong>2012</strong> die Situation, dass (illegale) ausländische Anbieter von Casinospielen, Sportwetten und Lotterien sowie Anbieter von Sportwetten, die sich auf alte »DDR- Lizenzen« berufen, größtenteils über den Vertriebsweg Internet, aber auch über terrestrische Annahmestellen den deutschen Markt attackieren, nicht wesentlich verändert. In diesem Kontext besteht weiterhin ein administratives und rechtliches Vollzugsdefizit, so dass Maßnahmen der Glücksspielaufsicht gegen illegale Anbieter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfolgreich durchgesetzt werden können. Ursächlich hierfür ist insbesondere eine uneinheitliche Rechtsprechung, die dazu geführt hat, dass die Tätigkeiten der illegalen Anbieter bisher nicht konsequent unterbunden wurden. Da von diesen Anbietern teilweise kaum Ertragsteuern erhoben und zudem keine Lotterie- bzw. Sportwettensteuern und Glücksspielabgaben in Deutschland abgeführt werden, können diese Anbieter mit wesentlich höheren Gewinnquoten operieren, mit denen das Angebot der Gesellschaften des DLTB nicht konkurrieren kann. Insbesondere im Sportwettenbereich werden von diesen Anbietern Umsätze generiert, die vor allem zu Lasten des deutschen Marktes gehen.
Heinz A. Budde bei <strong>LOTTO</strong> <strong>Niedersachsen</strong> Diplom-Ingenieur Heinz A. Budde, 66 – seit sechs Jahren für das Unternehmen tätig – ist Fachmann im Bereich Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement und Sicherheitsmanagement. Das Spiel mit dem Glück stellt hohe Anforderungen an die Sicherheit. Als Auditor der Prüfungsgesellschaft ›Det Norske Veritas‹ überprüft er das Unternehmen regelmäßig im Bereich der Informationssicherheit nach international maßgeblichen Standards. Er steht für unser Glückszertifikat