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§ 6<br />
Übergangsvorschrift<br />
Abweichend von §3 Abs.1 Satz 2 ist für den Zeitraum vom 1.August 2002 bis zum 31.Juli 2003 Stichtag der<br />
Tag der Antragstellung, sofern dieser vor dem 1.Oktober 2002 liegt.<br />
(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 2002 in Kraft.<br />
§ 7<br />
In-Kraft-Treten<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Mindestanforderungen für die gemeinsame Erziehung von<br />
behinderten und nicht behinderten Kindern vom 29. November 2000 (Nds.GVBl. S.320) außer Kraft.