Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand
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§ 8 Anbringungsort<br />
1. Werbeanlagen an Fassaden sind in die Fassadengestaltung einzupassen<br />
und dürfen keine architektonischen Gliederungselemente überdecken.<br />
2. Werbeanlagen als Flaggen oder mobile Werbeträger, wie z.B.<br />
Klappschilder, sind unzulässig.<br />
3. Markisen und Vordächer sind von Werbung freizuhalten.<br />
4. Freistehende Werbetafeln wie Schaukästen etc. sind aus Holz oder Metall<br />
herzustellen. Die maximale Größe von freistehenden Werbetafeln beträgt<br />
1,00 m². Pro Grundstück sind maximal zwei freistehende Werbetafeln<br />
zulässig.<br />
Werbung an Vordächern<br />
Einpassung in Fassadengestaltung<br />
Zu viele Werbetafeln<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
petersen pörksen partner