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Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand

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§ 3 Dachaufbauten<br />

1. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform verwendet werden.<br />

2. Übereinanderliegende Dachaufbauten sind unzulässig. Der<br />

Mindestabstand zwischen Gauben sowie zu Traufe, First und Ortgang<br />

beträgt 1,00 m.<br />

3. Die gesamte Länge der Dachaufbauten und Dachflächenfenster der<br />

jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr als 50 % der Trauflänge betragen.<br />

4. Solaranlagen sind ausschließlich auf straßenabgewandten Dachflächen<br />

zulässig.<br />

5. Dachaufbauten über das Dachgeschoss hinaus wie Fahrstuhlüberfahrten<br />

und Maschinenräume sind nicht zulässig.<br />

<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />

petersen pörksen partner

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