Anlage - Gemeinde Timmendorfer Strand
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§ 3 Dachaufbauten<br />
1. Auf einer Dachfläche darf nur eine Gaubenform verwendet werden.<br />
2. Übereinanderliegende Dachaufbauten sind unzulässig. Der<br />
Mindestabstand zwischen Gauben sowie zu Traufe, First und Ortgang<br />
beträgt 1,00 m.<br />
3. Die gesamte Länge der Dachaufbauten und Dachflächenfenster der<br />
jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr als 50 % der Trauflänge betragen.<br />
4. Solaranlagen sind ausschließlich auf straßenabgewandten Dachflächen<br />
zulässig.<br />
5. Dachaufbauten über das Dachgeschoss hinaus wie Fahrstuhlüberfahrten<br />
und Maschinenräume sind nicht zulässig.<br />
<strong>Timmendorfer</strong> <strong>Strand</strong> – B-Plan Nr. 19<br />
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