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<strong>in</strong> FINANZEN gött<strong>in</strong>gen Porträt & RECHT<br />
Energetische Sanierung<br />
und Miete<br />
Was die Neuregelungen zur energetischen Sanierung durch das<br />
Mietrechtsänderungsgesetz für Mieter und Vermieter bedeuten.<br />
Text: Cather<strong>in</strong>e Eberth<br />
Durch das am 01.05.2013 <strong>in</strong> Kraft getretene<br />
Mietrechtsänderungsgesetz sollen zukünftig<br />
energiesparende und klimafreundliche<br />
Modernisierungen von Wohnraum gefördert<br />
werden. Ziel der Gesetzesänderung ist<br />
es, die Ressourcenschonung und den Klimaschutz<br />
voranzutreiben und daneben die<br />
notwendigen Anreize e<strong>in</strong>er energetischen<br />
Sanierung für den Vermieter zu schaffen.<br />
Zur Umsetzung dieses Ziels wurden<br />
die bislang bestehenden mietrechtlichen<br />
Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs-<br />
und Modernisierungsmaßnahmen<br />
reformiert. E<strong>in</strong>e ausgewogene Verteilung<br />
der Nutzen und Lasten e<strong>in</strong>er energetischen<br />
Sanierung zwischen Vermieter und Mieter<br />
bildet hierbei die Grundlage.<br />
Die Vorschrift darüber, <strong>in</strong>wieweit e<strong>in</strong><br />
Mieter e<strong>in</strong>e Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme<br />
zu dulden hat wurde<br />
ausgeweitet und umfasst nunmehr gemäß<br />
§ 555b Nr. 1 BGB alle Maßnahmen, wodurch<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Mietsache Endenergie<br />
nachhaltig e<strong>in</strong>gespart wird. Hierunter<br />
fällt etwa auch der E<strong>in</strong>satz von Solartechnik<br />
für die Warmwasserbereitung.<br />
Es kommt entscheidend darauf an, dass<br />
der Energieverbrauch der Mietsache durch<br />
die bauliche Veränderung <strong>in</strong>sgesamt s<strong>in</strong>kt.<br />
Dies kann durch sämtliche Maßnahmen<br />
der Energiee<strong>in</strong>sparung und der Erhöhung<br />
der Energieeffizienz beispielsweise durch<br />
Wärmedämmung, Isolierfenster oder<br />
e<strong>in</strong>e moderne Heizungsanlage erfolgen.<br />
Der bloße Wechsel des Energieträgers ist<br />
hierfür nicht ausreichend. Der Begriff der<br />
Mietsache ist hierbei weit zu verstehen<br />
und umfasst nicht nur die zur <strong>in</strong>dividuellen<br />
Nutzung vermieteten Räumlichkeiten,<br />
sondern die gesamte Liegenschaft. Die<br />
Maßnahme muss daneben zu e<strong>in</strong>er nachhaltigen<br />
E<strong>in</strong>sparung von Endenergie führen.<br />
Nur kurzfristige E<strong>in</strong>sparungen s<strong>in</strong>d<br />
für das Vorliegen e<strong>in</strong>er energetischen Sanierung<br />
nicht ausreichend.<br />
Foto: iStock<br />
„Der Vermieter kann<br />
sich auf anerkannte<br />
Pauschalwerte berufen<br />
und ist nicht länger<br />
auf umfangreiche und<br />
kostspielige Sachverständigengutachten<br />
angewiesen.“<br />
Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen<br />
können auch weiterh<strong>in</strong> mit jährlich<br />
maximal elf Prozent auf die Miete umgelegt<br />
werden, das geltende Recht wurde <strong>in</strong><br />
diesem Punkt nicht verändert. Die Umlagemöglichkeit<br />
gilt auch für die energetische<br />
Modernisierung. Re<strong>in</strong> klimaschützende<br />
Maßnahmen, wie etwa die Installation e<strong>in</strong>er<br />
Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren<br />
Strom der Vermieter <strong>in</strong> das öffentliche<br />
Stromnetz e<strong>in</strong>speist, muss der Mieter zwar<br />
dulden, diese Maßnahmen berechtigen aber<br />
den Vermieter nicht zu e<strong>in</strong>er Mieterhöhung.<br />
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn<br />
der Strom zum<strong>in</strong>dest teilweise <strong>in</strong> der Mietsache<br />
verbraucht wird.<br />
Die formalen Anforderungen an die Begründungspflicht<br />
des Vermieters werden<br />
künftig gesenkt. Der Vermieter kann sich<br />
auf anerkannte Pauschalwerte berufen und<br />
ist nicht länger auf umfangreiche und kostspielige<br />
Sachverständigengutachten angewiesen.<br />
Bisher bestand für den Vermieter die Gefahr,<br />
dass sich Modernisierungsarbeiten verzögerten,<br />
wenn der Mieter vorbrachte, die<br />
Umlage von Modernisierungskosten stelle<br />
für ihn e<strong>in</strong>e „unzumutbare“ wirtschaftliche<br />
Härte dar. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz<br />
wird diese Härtefallprüfung nun <strong>in</strong><br />
das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert.<br />
Die Modernisierung kann hierdurch<br />
zunächst ohne Verzögerung realisiert werden.<br />
Dies hat den Vorteil, dass der Vermieter<br />
die geplante Maßnahme dennoch durchführen<br />
darf. Dies schafft Plansicherheit <strong>in</strong><br />
der Bauphase. Der Härtefalle<strong>in</strong>wand ist<br />
künftig schriftlich und fristgebunden durch<br />
den Mieter vorzubr<strong>in</strong>gen. Ob e<strong>in</strong> solcher<br />
Härtefall tatsächlich vorliegt, wird nunmehr<br />
erst nach Abschluss der Maßnahmen<br />
geprüft. Es wird hierdurch auch weiterh<strong>in</strong><br />
dem umfassenden Schutz des Mieters vor<br />
Mieterhöhungen, die von ihm nicht geleistet<br />
werden können, Rechnung getragen.<br />
36 <strong>in</strong> HERBST 2013