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in göttingen

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<strong>in</strong> FINANZEN gött<strong>in</strong>gen Porträt & RECHT<br />

Energetische Sanierung<br />

und Miete<br />

Was die Neuregelungen zur energetischen Sanierung durch das<br />

Mietrechtsänderungsgesetz für Mieter und Vermieter bedeuten.<br />

Text: Cather<strong>in</strong>e Eberth<br />

Durch das am 01.05.2013 <strong>in</strong> Kraft getretene<br />

Mietrechtsänderungsgesetz sollen zukünftig<br />

energiesparende und klimafreundliche<br />

Modernisierungen von Wohnraum gefördert<br />

werden. Ziel der Gesetzesänderung ist<br />

es, die Ressourcenschonung und den Klimaschutz<br />

voranzutreiben und daneben die<br />

notwendigen Anreize e<strong>in</strong>er energetischen<br />

Sanierung für den Vermieter zu schaffen.<br />

Zur Umsetzung dieses Ziels wurden<br />

die bislang bestehenden mietrechtlichen<br />

Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen<br />

reformiert. E<strong>in</strong>e ausgewogene Verteilung<br />

der Nutzen und Lasten e<strong>in</strong>er energetischen<br />

Sanierung zwischen Vermieter und Mieter<br />

bildet hierbei die Grundlage.<br />

Die Vorschrift darüber, <strong>in</strong>wieweit e<strong>in</strong><br />

Mieter e<strong>in</strong>e Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme<br />

zu dulden hat wurde<br />

ausgeweitet und umfasst nunmehr gemäß<br />

§ 555b Nr. 1 BGB alle Maßnahmen, wodurch<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die Mietsache Endenergie<br />

nachhaltig e<strong>in</strong>gespart wird. Hierunter<br />

fällt etwa auch der E<strong>in</strong>satz von Solartechnik<br />

für die Warmwasserbereitung.<br />

Es kommt entscheidend darauf an, dass<br />

der Energieverbrauch der Mietsache durch<br />

die bauliche Veränderung <strong>in</strong>sgesamt s<strong>in</strong>kt.<br />

Dies kann durch sämtliche Maßnahmen<br />

der Energiee<strong>in</strong>sparung und der Erhöhung<br />

der Energieeffizienz beispielsweise durch<br />

Wärmedämmung, Isolierfenster oder<br />

e<strong>in</strong>e moderne Heizungsanlage erfolgen.<br />

Der bloße Wechsel des Energieträgers ist<br />

hierfür nicht ausreichend. Der Begriff der<br />

Mietsache ist hierbei weit zu verstehen<br />

und umfasst nicht nur die zur <strong>in</strong>dividuellen<br />

Nutzung vermieteten Räumlichkeiten,<br />

sondern die gesamte Liegenschaft. Die<br />

Maßnahme muss daneben zu e<strong>in</strong>er nachhaltigen<br />

E<strong>in</strong>sparung von Endenergie führen.<br />

Nur kurzfristige E<strong>in</strong>sparungen s<strong>in</strong>d<br />

für das Vorliegen e<strong>in</strong>er energetischen Sanierung<br />

nicht ausreichend.<br />

Foto: iStock<br />

„Der Vermieter kann<br />

sich auf anerkannte<br />

Pauschalwerte berufen<br />

und ist nicht länger<br />

auf umfangreiche und<br />

kostspielige Sachverständigengutachten<br />

angewiesen.“<br />

Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen<br />

können auch weiterh<strong>in</strong> mit jährlich<br />

maximal elf Prozent auf die Miete umgelegt<br />

werden, das geltende Recht wurde <strong>in</strong><br />

diesem Punkt nicht verändert. Die Umlagemöglichkeit<br />

gilt auch für die energetische<br />

Modernisierung. Re<strong>in</strong> klimaschützende<br />

Maßnahmen, wie etwa die Installation e<strong>in</strong>er<br />

Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren<br />

Strom der Vermieter <strong>in</strong> das öffentliche<br />

Stromnetz e<strong>in</strong>speist, muss der Mieter zwar<br />

dulden, diese Maßnahmen berechtigen aber<br />

den Vermieter nicht zu e<strong>in</strong>er Mieterhöhung.<br />

Anders verhält es sich lediglich dann, wenn<br />

der Strom zum<strong>in</strong>dest teilweise <strong>in</strong> der Mietsache<br />

verbraucht wird.<br />

Die formalen Anforderungen an die Begründungspflicht<br />

des Vermieters werden<br />

künftig gesenkt. Der Vermieter kann sich<br />

auf anerkannte Pauschalwerte berufen und<br />

ist nicht länger auf umfangreiche und kostspielige<br />

Sachverständigengutachten angewiesen.<br />

Bisher bestand für den Vermieter die Gefahr,<br />

dass sich Modernisierungsarbeiten verzögerten,<br />

wenn der Mieter vorbrachte, die<br />

Umlage von Modernisierungskosten stelle<br />

für ihn e<strong>in</strong>e „unzumutbare“ wirtschaftliche<br />

Härte dar. Durch das Mietrechtsänderungsgesetz<br />

wird diese Härtefallprüfung nun <strong>in</strong><br />

das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert.<br />

Die Modernisierung kann hierdurch<br />

zunächst ohne Verzögerung realisiert werden.<br />

Dies hat den Vorteil, dass der Vermieter<br />

die geplante Maßnahme dennoch durchführen<br />

darf. Dies schafft Plansicherheit <strong>in</strong><br />

der Bauphase. Der Härtefalle<strong>in</strong>wand ist<br />

künftig schriftlich und fristgebunden durch<br />

den Mieter vorzubr<strong>in</strong>gen. Ob e<strong>in</strong> solcher<br />

Härtefall tatsächlich vorliegt, wird nunmehr<br />

erst nach Abschluss der Maßnahmen<br />

geprüft. Es wird hierdurch auch weiterh<strong>in</strong><br />

dem umfassenden Schutz des Mieters vor<br />

Mieterhöhungen, die von ihm nicht geleistet<br />

werden können, Rechnung getragen.<br />

36 <strong>in</strong> HERBST 2013

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