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Landesverordnung über die Durchführung der Mainzer Studienstufe

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Das Angebot an Arbeitsgemeinschaften regeln <strong>die</strong> Schulen im Rahmen ihrer<br />

personellen Möglichkeiten. Der Pflichtunterricht hat Vorrang vor<br />

Arbeitsgemeinschaften.<br />

8.1.7 Stichtag für <strong>die</strong> Einrichtung von Kursen ist <strong>der</strong> 7. Tag nach dem letzten Unterrichtstag<br />

des vorangegangenen Schuljahres. Die zu Grunde liegende Schülerzahl ergibt sich<br />

aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Übergänge in <strong>die</strong> entsprechende Jahrgangsstufe, den<br />

Neuanmeldungen und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holer <strong>die</strong>ser Jahrgangsstufe.<br />

8.2 Beson<strong>der</strong>e Regelungen für <strong>die</strong> Einrichtung von Kursen<br />

8.2.1 In allen Leistungsfächern können Kurse nur eingerichtet werden, wenn an <strong>der</strong> Schule<br />

mindestens eine zweite Fachlehrkraft mit <strong>der</strong> entsprechenden Lehrbefähigung<br />

vorhanden ist, <strong>die</strong> ggf. den Unterricht <strong>über</strong>nehmen kann, und wenn <strong>die</strong> Einrichtung<br />

eines solchen Kurses den übrigen Unterricht in <strong>die</strong>sem Fach, beson<strong>der</strong>s in <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe 1, nicht unangemessen belastet und <strong>die</strong> sächlichen, räumlichen,<br />

organisatorischen und personellen Gegebenheiten, bezogen auf das Fach, vorhanden<br />

sind.<br />

8.2.2 Bei Kursen mit geringer Teilnehmerzahl können folgende Maßnahmen ergriffen<br />

werden:<br />

o Einrichtung eines jahrgangsstufen<strong>über</strong>greifenden Grundkurses, vor allem in<br />

Evangelischer Religionslehre, Katholischer Religionslehre, Ethikunterricht,<br />

künstlerischen Fächern und Sport; <strong>die</strong> Einrichtung von<br />

jahrgangsstufen<strong>über</strong>greifenden Leistungskursen ist nicht zulässig;<br />

o zweistündige Erweiterung eines Grundkurses zu einem Leistungskurs in<br />

demselben Fach ("aufgestockter Kurs“); in den Fächern Bildende Kunst, Musik,<br />

Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport ist <strong>die</strong>s nicht<br />

zulässig;<br />

o gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Grundfaches<br />

Gemeinschaftskunde in einem o<strong>der</strong> jedem ihrer beiden zweistündigen Fächer<br />

und von Schülerinnen und Schülern des Leistungsfaches Gemeinschaftskunde<br />

in ihrem zweistündigen Zusatzfach;<br />

o Kürzung <strong>der</strong> Wochenstundenzahl um eine Stunde, wobei zweistündige Kurse<br />

nicht gekürzt werden dürfen.<br />

8.2.3 Im Rahmen <strong>der</strong> Kooperation benachbarter Schulen können, insbeson<strong>der</strong>e aus<br />

räumlichen o<strong>der</strong> personellen Gründen, Schülerinnen und Schüler einer Schule einzelne<br />

Kurse an einer an<strong>der</strong>en Schule besuchen, wenn <strong>die</strong> Leiterinnen o<strong>der</strong> Leiter bei<strong>der</strong><br />

Schulen zustimmen. Ein solcher Kurs ist stets Schulveranstaltung <strong>der</strong> Schule, an <strong>der</strong> er<br />

durchgeführt wird.<br />

9 Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Schülerinnen und Schüler ohne<br />

durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis<br />

10 (§9 LVO)<br />

In <strong>der</strong> neu einsetzenden fünfstündigen Fremdsprache für Schülerinnen und Schüler<br />

ohne durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 werden pro<br />

Halbjahr zwei Grundkursarbeiten geschrieben, im Halbjahr 11/1 und in Jahrgangsstufe<br />

13 eine. Die Zeugnisnote wird nach Nummer 4.2.1 gebildet. Durch <strong>die</strong>se Fremdsprache<br />

kann <strong>die</strong> Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen in <strong>der</strong><br />

Qualifikationsphase erfüllt und das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld<br />

abgedeckt werden.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 11 / 17

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