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Landesverordnung über die Durchführung der Mainzer Studienstufe

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o Für <strong>die</strong> bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist von dem<br />

vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem<br />

Dienstsiegel zu versehen.<br />

o Das Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> bestandene Prüfung wird erst nach bestandener<br />

Abiturprüfung zusammen mit dem Zeugnis <strong>der</strong> allgemeinen Hochschulreife<br />

ausgehändigt.<br />

4 Anfor<strong>der</strong>ungen des "Latinum“ und des "Graecum"<br />

Das "Latinum" bzw. das "Graecum" setzt <strong>die</strong> Fähigkeit voraus, lateinische bzw.<br />

griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller<br />

Stellen (im Lateinischen bezogen auf Autoren sie Cicero, Sallust und Livius, im<br />

Griechischen bezogen auf anspruchsvollere Platostellen) ggf. mit Hilfe eines<br />

zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und <strong>die</strong>ses<br />

Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche<br />

nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Texterschließung notwendigen<br />

Formenlehre und Syntax, ein ausreichen<strong>der</strong> Wortschatz und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse aus dem Bereich <strong>der</strong> römischen bzw. <strong>der</strong> griechischen Geschichte,<br />

Philosophie und Literatur vorausgesetzt.<br />

5 Bescheinigung<br />

Bei nicht ausreichen<strong>der</strong> Endnote, d. h. weniger als 5 Punkten, o<strong>der</strong> bei Nichtteilnahme<br />

an <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Prüfung kann <strong>die</strong> Schülerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler eine Bescheinigung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Teilnahme am Latein- bzw. am Griechischunterricht erhalten.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 15 / 17

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