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Landesverordnung über die Durchführung der Mainzer Studienstufe

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6.1.3 Leistungsfach Gemeinschaftskunde (sechsstündig)<br />

Kurs<br />

Halbjahr<br />

11/1<br />

Halbjahr<br />

11/2<br />

Halbjahr<br />

12/1<br />

Halbjahr<br />

12/2<br />

Jahrgangsstufe<br />

13<br />

*) mit historischen Anteilen<br />

Wochenstunden/Fächer im Schwerpunkt<br />

Geschichte Sozialkunde Erdkunde<br />

4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Ek 4 Sk*) 2 Ek 4 Ek 2 G<br />

4 G 2 Ek 4 Sk*) 2 Ek 4 Ek 2 G/Sk<br />

7 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von<br />

Grund- und Leistungsfächern (§7 LVO)<br />

7.1 Fremdsprachen<br />

7.1.1 Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens eine Pflichtfremdsprache <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe 1 als Grund- o<strong>der</strong> Leistungsfach innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl<br />

fortführen; Nummer 9 bleibt hiervon unberührt.<br />

Wer nur eine Naturwissenschaft innerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegt, muss eine<br />

zweite Fremdsprache <strong>der</strong> Sekundarstufe 1 o<strong>der</strong> eine in Jahrgangsstufe 11 neu<br />

einsetzende fünfstündige Fremdsprache o<strong>der</strong>- Informatik innerhalb <strong>der</strong><br />

Pflichtstundenzahl belegen.<br />

Nur durch eine fortgeführte Fremdsprache wird <strong>die</strong> Verpflichtung zur Einbringung von<br />

vier fremdsprachlichen Kursen in <strong>der</strong> Qualifikationsphase erfüllt und das sprachlichliterarisch-künstlerische<br />

Aufgabenfeld abgedeckt; Nummer 9 bleibt hiervon unberührt.<br />

7.1.2 Dar<strong>über</strong> hinaus können <strong>die</strong> Schülerinnen und Schüler eine weitere Fremdsprache <strong>der</strong><br />

Sekundarstufe 1 o<strong>der</strong> eine in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende dreistündige<br />

Fremdsprache innerhalb o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl belegen. Sie kann<br />

auch als Arbeitsgemeinschaft (außerhalb <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl und Qualifikation)<br />

belegt werden.<br />

7.1.3 Falls Schülerinnen o<strong>der</strong> Schüler ihre dritte, in Klassenstufen 9 neu einsetzende<br />

freiwillige Fremdsprache (fakultative Fremdsprache) in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 11 belegen,<br />

gilt Folgendes:<br />

Im Falle von Französisch o<strong>der</strong> Latein besuchen sie zusammen mit Schülerinnen und<br />

Schülern, <strong>die</strong> ihre zweite Fremdsprache als Grundfach belegt haben, einen<br />

dreistündigen Grundkurs und erhalten in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Jahrgangsstufe 11 bis zu<br />

zwei zusätzliche Unterrichtsstunden. Sofern <strong>die</strong> Zahl solcher Schülerinnen und Schüler<br />

ausreicht, kann ein eigener dreistündiger Grundkurs eingerichtet werden, <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Jahrgangsstufe 11 durch eine o<strong>der</strong> zwei zusätzliche Unterrichtsstunden erweitert<br />

werden kann. Die Entscheidungen trifft <strong>die</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter.<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesverordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe (MSS) – 7 / 17

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